1944 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1913 der Beilagen): Protokoll zur Beendigung des Konsularvertrags zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

Das Protokoll zur Beendigung des Konsularvertrags zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972 ist am 11. August 1972 in Kraft getreten. Am 26. März 1972 ist aufgrund des Beitritts Rumäniens auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, zwischen Österreich und Rumänien in Kraft getreten.

Der Konsularvertrag und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WKK) haben denselben Regelungsbereich und stimmen weitgehend überein. Einige Bestimmungen des Konsularvertrags weichen aber im Einzelnen geringfügig von der WKK ab. Teilweise sind die Bestimmungen des Konsularvertrags, etwa die Art. 8 und 9 hinsichtlich Honorarkonsuln, auch bereits obsolet. International haben sich die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen durchgesetzt. Mit dem vorliegenden Protokoll soll daher der Konsularvertrag einvernehmlich beendet werden. Das Protokoll wird keine finanziellen Auswirkungen haben.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. Oktober 2012 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Beendigung des Konsularvertrags zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien (1913 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 10 10

                            Werner Amon, MBA                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann