1977 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1960 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flug­abgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuer­gesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineral­ölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstraf­gesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012)

Bezüglich Erläuterungen wird auf die Regierungsvorlage 1960 der Beilagen („Vorblatt und Erläuterungen“) verwiesen.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Christine Lapp die Abgeordneten Gerhard Huber, Dr. Christoph Matznetter, Franz Kirchgatterer, Mag. Bruno Rossmann und Maximilian Linder sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z I betreffend Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 5a Z 4 EStG 1988):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen geändert werden, da sich die Regelung nur auf Obstkulturen beziehen soll. Sonderkulturen sollen davon nicht erfasst sein.

Zu Z 2 (§ 27a Abs. 4 EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt; da es eine Z 3 bereits gibt, wird die Z 4 angefügt.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 6 lit. b EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt und der Verweis richtig gestellt.

Zu Z II betreffend Art. 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 bis 3 (§ 12 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 1 und § 28 Abs. 39 UStG 1994UStG 1994):

Die durch § 12 Abs. 1 Z 1 vorgeschlagene Änderung intendiert, dass Istversteuerern systemkonform der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung zusteht. Dies wird bereits durch § 12 Abs. 1 Z 1 erreicht, eine Änderung in § 17 ist nicht erforderlich.

Bedingt durch die Änderungen in § 11 Abs. 1 ist der Verweis in § 17 Abs. 1 entsprechend anzupassen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V dagegen: F,G,B ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 10 24

                             Mag. Christine Lapp                                                                 Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann