198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (113 der Beilagen und Zu 113 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesgesetz, über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1996, das Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz - ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz - USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)

Die Regierungsvorlage weist folgende Hauptgesichtspunkte auf:

Zum 1. Hauptstück (Medien und Volksgruppen)

Zu Art. 1 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Im KommAustria-Gesetz (KOG) ist eine schrittweise Verschiebung von Mitteln des Digitalisierungsfonds zum Fernsehfilmförderungsfonds vorgesehen. Dadurch soll den geänderten Anforderungen im Rahmen der Rundfunkdigitalisierung Rechnung getragen und zugleich die im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode in Aussicht genommene Erhöhung der Mittel für die Fernsehfilmförderung im Rahmen der budgetären Möglichkeiten vollzogen werden. Weiters wird die gesetzliche Grundlage für einen Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks und einen Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks bei der RTR-GmbH geschaffen.

Zu Art. 2 (Änderung des Pressegesetzes 2004):

Im Presseförderungsgesetz (PresseFG) wird die Grundlage für eine Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen der Presse, namentlich des Österreichischen Presserates, geschaffen.

Zu Art. 3 (Änderung des Volksgruppengesetzes):

Im Interesse einer verstärkten Förderung des Dialogs und der interkulturellen Zusammenarbeit wird im Allgemeinen im Volksgruppengesetz ein neuer Förderungstatbestand geschaffen.

Zum 2. Hauptstück (Justiz)

Zum 1. Abschnitt (Zivilrechtsangelegenheiten)

Die Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen verfolgen primär das Ziel, die Gerichte zu entlasten. Durch Anpassungen im Gebührenrecht sollen Mehreinnahmen von etwa 4,5 bzw. 9 Millionen Euro für die Jahre 2009 und 2010 erzielt werden.

Zum 2. Abschnitt (Strafrechtsangelegenheiten)

Als Ausgleich für die den öffentlichen Haushalten auferlegten Kürzungen soll der Gerichtsbetrieb und der Geschäftsgang bei den Staatsanwaltschaften von nicht notwendigem Ballast befreit werden. Durch Anpassungen im Kosten- und Gebührenrecht sollen Mehreinnahmen erzielt werden. Gleiches gilt für die Anpassung des Mindest- und Höchstbetrages der Tagessätze, die auf ein dem gestiegenen Einkommensniveau realistisches Ausmaß angehoben werden sollen.

Zum 3. Abschnitt (Sonstiges)

Die Änderung des Rechtspraktikantengesetzes sieht vor, dass jene Personen, die die Gerichtspraxis absolvieren und bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters haben, keinen Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag haben sollen.

Zum 3. Hauptstück (Finanzen)

Zu Art. 24 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Neue Bundesgesetze, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art wie z.B. Erlässe sollen darauf überprüft werden, ob und in welchem Ausmaß die darin enthaltenen Informationsverpflichtungen zu einer Erhöhung oder zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Bürger/innen führen. Der vorliegende Entwurf des § 14a sieht vor, dass für zukünftige rechtsetzende Maßnahmen die aus der Befolgung von Informationsverpflichtungen entstehenden Folgekosten für Bürger/innen mit dem Standardkostenmodell zu bewerten sind.

Zu Art. 25 (Änderung des Bundesgesetzes über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial [EUROFIMA-Gesetz]):

Der Haftungsrahmen für EUROFIMA-Finanzierungen der ÖBB-Holding AG und ihrer Konzerngesellschaften wird von 1 975 Millionen Euro auf 2 875 Millionen Euro für Kapital erhöht.

Zu Art. 26 (Änderung des Bundesgesetzes über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung):

Es wird lediglich die Anpassung einer Verweisung sowie eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Zu Art. 27 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes):

Die Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes sieht eine Haftungseinschränkung vor; ein solche erscheint sachgerecht in Anbetracht des Umstandes, dass das FinStaG den Bundesminister für Finanzen zur Setzung von Maßnahmen in einem Umfang von 15 Milliarden Euro ermächtigt, die in dessen Auftrag von der FIMBAG abzuwickeln bzw. zu verwalten sind, und des damit verbundenen Haftungsrisikos.

Zu Art. 28 (Bundesgesetz zur Teilnahme an der internationalen Zahlungsbilanzstabilisierung):

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, Zahlungsbilanzhilfe an Länder zu leisten, die mit Österreich wirtschaftlich eng verflochten sind.

Zu Art. 29 (Änderung des Poststrukturgesetzes):

Es wird weiters präzisiert, welche Daten dem Bundeskanzler bzw. welche Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen von den Poststrukturämtern zur Verfügung zu stellen sind, damit die durch die Personalämter monatlich gelegten und vom Bundesministerium für Finanzen bezahlten Rechnungen (Kosten für die Verlängerung des Vorruhestandes für die bei den Poststrukturämtern tätigen Beamten sowie Überweisungsbeträge) auch entsprechend überprüft werden können.

Zu Art. 30 (Unternehmensserviceportalgesetz):

Mit diesem Gesetz wird ein One-Stop-Shop Internetserviceportal für Unternehmen eingerichtet, das es den Unternehmen deutlich erleichtern soll, Transaktionen abzuwickeln und Informationen zu gesetzlichen Informationsverpflichtungen einzuholen. Durch die Einrichtung eines Unternehmensserviceportals als neue E-Government Querschnittsanwendung soll eine zentrale Plattform für die für Unternehmen relevanten E-Government – Anwendungen der öffentlichen Verwaltung geschaffen werden.

Zum abgabenrechtlichen Teil (Art. 31 bis 44)

Allgemeine Zielsetzungen:

Die Änderungen in den Abgabengesetzen verfolgen primär die nachstehenden Ziele.

Eine Stärkung von „Tax Compliance“ soll bewirkt werden.

Nicht alle gesetzten Maßnahmen haben eine unmittelbar messbare Auswirkung auf den Abgabenerfolg. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen jedoch auch solche Maßnahmen gesetzt und umgesetzt werden, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Zudem dienen die vorgeschlagenen Maßnahmen der Anpassung an geänderte Umstände in Hinblick auf das Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Zu Art. 31 (Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die Änderungen des EStG 1988 dienen einerseits der Vereinfachung der Erklärungsabgabe (zB Entfall der Verpflichtung zum gesonderten Ausweis der von Selbständigen geleisteten BMSVG-Beiträge) bzw. bei der Einkommensteuerveranlagung (Integration des Verfahrens zur Erstattung von Absetzbeträgen in die Veranlagung; Schaffung der Möglichkeit für die Finanzverwaltung auf besteuerungsrelevante Daten der IEF-Service-GmbH zuzugreifen). Zum anderen soll die bisherige steuerliche Praxis der Behandlung von Kostenersätzen bei gemeinnützigen Sportvereinen und der Kapitalertragsteuerabzug von Bezügen aus Agrargemeinschaften auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Weiters soll die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Möglichkeit beseitigt werden, dass das bei der Lohnbesteuerung berücksichtigte Sonderausgabenpauschale bei einer Veranlagung nachträglich wieder entfallen kann. Darüber hinaus soll eine Besteuerungslücke geschlossen werden: Die Rückzahlung von unbegrenzt abzugsfähigen Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung soll, soweit die Beitragsleistung im Zahlungsjahr das Einkommen gemindert hat, im Rückzahlungsjahr einkommenserhöhend erfasst werden können.

Zu Art. 32 (Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Die Änderungen im KStG 1988 dienen im Wesentlichen der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen. Solche aus ausländischen Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen unter 10% des Nennkapitals) sollen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, die einerseits europarechtlichen Anforderungen genügt und andererseits einen einfachen Vollzug gewährleistet, der mit keinen nennenswerten zusätzlichen Budgetausfällen verbunden ist. Privatstiftungen sollen hinsichtlich der Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen den übrigen Körperschaften gleichgestellt werden.

Zu Art. 33 (Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Mit der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung wurden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Ortes von Dienstleistungen neu gefasst. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf eine Umsetzung jener Normierungen, die mit 1. Januar 2010 in Kraft treten. Da die neuen Leistungsortregelungen danach differenzieren, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, wird eine Definition dieser beiden Termini in das Umsatzsteuergesetz 1994 aufgenommen.

Dienstleistungen an Unternehmer werden in Zukunft grundsätzlich am Empfängerort bewirkt. Damit kann die Möglichkeit zur Leistungsortverlagerung durch Angabe einer ausländischen UID-Nummer, wie sie für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen bisher bestanden hat, entfallen. Dienstleistungen an Nichtunternehmer werden nach der Generalklausel weiterhin am Unternehmerort bewirkt. Darüber hinaus enthält die RL 2008/8/EG eine Reihe von speziellen Leistungsortregelungen für bestimmte Dienstleistungen (Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Vermietung von Beförderungsmitteln, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer), die von der Generalklausel abweichen, und mit denen eine Umsatzbesteuerung insbesondere von Umsätzen an Letztverbraucher im Verbrauchsland erreicht werden soll.

Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Empfängerortprinzips und des damit einhergehenden Reverse-Charge-Systems wird vermehrt der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Um die Abfuhr der Umsatzsteuer im Bestimmungsland sicher zu stellen, wird das Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS), das derzeit nur Lieferungen im Binnenmarkt umfasst, auf steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgedehnt. Durch den Datenaustausch, basierend auf den Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen, werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Umsatzsteuer auf diese Leistungen von dem in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger richtig und vollständig abgeführt wurde.

Mit der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige wird das Verfahren der Vorsteuererstattung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit Wirkung 1. Jänner 2010 neu geregelt. Um dieser Neuregelung innerstaatlich Rechnung zu tragen, ist neben den Änderungen im UStG 1994 auch die bisherige Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2003, anzupassen. Hinsichtlich des Verfahrens der Vorsteuererstattung für im Drittland ansässige Unternehmer tritt keine Änderung ein.

Zu Art. 34 (Änderungen des Stiftungseingangssteuergesetzes):

Die Änderungen im StiftEG dienen im Wesentlichen der Beseitigung von Redaktionsversehen und der Klarstellung, dass Schulden und Lasten, die mit gestiftetem Vermögen in Zusammenhang stehen, die Steuerbemessungsgrundlage nicht in größerem Umfang vermindern können, als der steuerliche Wert des mit den Schulden und Lasten in Zusammenhang stehenden Vermögens beträgt.

Zu Art. 35 (Änderungen der Bundesabgabenordnung):

Derzeit ist nur eine Einsichtnahme der Abgabenbehörden in das KFZ Genehmigungs- und Informationsregister vorgesehen. Dies soll auf die Übermittlung der Daten in elektronischer Form ausgeweitet werden.

Zu Art. 36 (Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

Anträge auf Erstattung der Vorsteuer sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Erstattung einzureichen. Vielmehr muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Unternehmer einen an den Erstattungsmitgliedstaat gerichteten elektronischen Erstattungsantrag über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einbringen. Daraus ergibt sich, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung in einem anderen Mitgliedstaat über FinanzOnline einzubringen hat.

Zu Art. 37 (Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955):

Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz werden die zuletzt noch verbliebenen Meldeverpflichtungen für Dritte (z.B. Gericht, Versicherungsunternehmen) beseitigt.

Zu Art. 38 (Änderungen des Gebührengesetzes 1957):

Die Änderungen im Gebührengesetz dienen primär der Verwaltungsvereinfachung, wie die Pauschalierung der Gebühren bei Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Beseitigung von Redaktionsversehen sowie sprachlichen Klarstellungen und Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften, auf die das Gebührengesetz verweist. Weiters wurden Gebührenbefreiungen für Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen und Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, geschaffen. Für Ansuchen um Erteilung von Aufenthaltstiteln soll die Gebührenpflicht für diese mit Überreichung – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – entstehen.

Zu Art. 39 (Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987):

Im Grunderwerbsteuergesetz werden eine infolge der durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 erfolgten Änderung dieses Gesetzes hinfällige Befreiung eliminiert und Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 40 (Änderungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934):

Die Änderung dient der Anpassung des § 2 Z 5 KVG an Art. 3 lit. e und f der Richtlinie 2008/7/EG.

Zu Art. 41 (Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Es erfolgt eine Gleichstellung der Besteuerung von Versicherungsverhältnissen mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Versicherungsverhältnissen mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zu Art. 42 (Änderungen des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Die Änderung im Kommunalsteuergesetz dient der Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern in Hinblick auf den mit dem Steuerreformgesetz 2009 geänderten § 10 EStG 1988.

Zu Art. 43 (Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes):

Hauptaufgaben der vorliegenden Novelle zum Normverbrauchsabgabegesetz sind die Aktualisierung einiger Zitate, Klarstellungen und die erweiterte Einbeziehung der Genehmigungsdatenbank zur verbesserten Kontrolle von Befreiungen.

Zu Art. 44 (Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994):

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen einige Einzelregelungen des ZollR-DG dahingehend geändert werden, dass eine klarere Formulierung gefunden wird, eine für die Vollziehung besser handhabbare Regelung geschaffen wird oder eine Anpassung an diesbezüglich geändertes EG-Recht erfolgt. Dabei soll die bisher in der BAO enthaltene (subsidiäre) örtliche Zuständigkeitsregelung in das ZollR-DG aufgenommen werden. Für den Nebenwegverkehr über Militärflugplätze soll eine eigene Regelung geschaffen werden. Die Bestimmung betreffend Nachschauen soll einerseits an jene der BAO und andererseits an das Gemeinschaftsrecht angeglichen werden. Anstelle der derzeit im ZollR-DG enthaltenen Regelung betreffend die Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten tritt künftig eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in der Durchführungsverordnung zum Zollkodex. Im Rechtsbehelfsverfahren soll in bestimmten Fällen bei gesonderten Bescheiden über beantragte Einfuhrabgabenfreiheit die Zuständigkeit einem Zollamt zugewiesen werden.

Zum 4. Hauptstück (Familie, Gesundheit und Soziales)

Zu Art. 45 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den Jahren 2009 bis 2013 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden. Die teilweise Abschaffung der Studienbeiträge macht die Überweisung von Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die Studienförderung obsolet. Weiters ist eine Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern vorgesehen, da freien Dienstnehmern durch den im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2009 geänderten § 10 EStG 1988 ein Grundfreibetrag – als eine der Sechstelbegünstigung entsprechende Begünstigung – zusteht.

Zu Art. 46 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sollen im Hinblick auf die Schließung von Kontrollstellen des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Bedienstete des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes der Agentur zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen.

Zu Art. 47 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes soll der zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit befugte Personenkreis erweitert werden.

Zu Art. 48 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Mit der vorliegenden Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sollen Maßnahmen getroffen werden, die dem schrittweisen Abbau des negativen Reinvermögens von Gebietskrankenkassen dienen.

Zu Art. 49 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes):

Es wird vorgeschlagen, dass auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dem Betrag nach § 25 Abs. 1 GSVG hinzuzurechnen sind, weil ansonsten die steuerlich vorgesehene Abzugsfähigkeit der Arbeitslosenversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben zu einer Beitragsgrundlagenreduktion führen würde.

Zu Art. 50 (Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen [Krankenkassen-Strukturfondsgesetz]):

Es wird ein Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen mit der Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“ eingerichtet, der der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen sowie der langfristigen Sicherstellung der ausgeglichenen Gebarung der Gebietskrankenkassen dienen soll.

Zu Art. 51 (Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen):

Zur teilweisen Entschuldung der Gebietskrankenkassen im Gesamtausmaß von insgesamt 450 Millionen Euro in den Jahren 2010 bis 2012 soll die Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, auf Forderungen, die sie gegenüber Gebietskrankenkassen mit negativem Reinvermögen hat, verzichten. Das gegenständliche Ermächtigungsgesetz schafft die haushaltsrechtlich erforderliche Grundlage für diesen Verzicht.

Zu Art. 52 (Änderung des Bundes-Seniorengesetzes):

Die Erhöhung der Allgemeinen Seniorenförderung von 0,80 Euro auf 1 Euro jährlich pro Person gemäß § 2 soll zur Sicherstellung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren und Seniorinnen durch Seniorenorganisationen und zur Abdeckung der Aufwendungen der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beitragen.

Zum 5. Hauptstück (Umwelt)

Zu Art. 53 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Inhalt der vorliegenden Novelle ist die Fortschreibung der Ermächtigung, Altlastenbeiträge für Ersatzvornahmen bei Altlasten sowie für Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen gemäß § 73 oder § 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu verwenden.

Zu Art. 54 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

- Bereich Wasserwirtschaft:

Aus dem mit der UFG-Novelle BGBl. I Nr. 34/2008 für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zur Verfügung gestellten Fördervolumen von 140 Millionen Euro, das aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken ist, sollen auch jene baulichen Maßnahmen in Fließgewässern finanziert werden, zu deren Durchführung der Bund verpflichtet ist.

- Bereich Umweltförderung im In- und Ausland:

Für die Umweltförderung im In- und Ausland wird ein Zusagerahmen für die Jahre 2009 bis 2013 von jährlich 90,238 Millionen Euro gesetzlich festgelegt.

Zum 6. Hauptstück (Wirtschaft, Forschung und Verkehr)

Zu Art. 55 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Mit der gegenständlichen Novelle wird der Rahmen für Haftungsübernahmen der ÖHT gemäß § 7 Abs. 2 KMU-FG von 250 Millionen Euro auf 500 Millionen Euro und die Obergrenze für die Haftungsübernahme im Einzelfall gemäß § 7 Abs. 3a KMU-FG von 2 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro befristet bis 31. Dezember 2010 erhöht.

Zu Art. 56 (Änderung des Postgesetzes):

Mit der vorliegenden Änderung des Postgesetzes soll die Finanzierung der Regulierungsbehörde für die nächsten 2 Jahre sichergestellt werden.

Zu Art. 57 (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes):

Die Bestimmungen des FTFG sind gemäß BMG-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, anzupassen. Weiters soll der Wissenschaftsfonds in die Lage versetzt werden, an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten teilzunehmen.

Zu Art. 58 (Änderung des Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes):

In Hinblick auf die besondere konjunkturelle Situation und der zunehmenden Bedeutung der Forschungsförderung werden die beiden Haftungsrahmen der FFG zusammengefasst und auf in Summe 320 Millionen Euro aufgestockt.

Zu Art. 59 (Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird):

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die gesetzliche Ermächtigung zur Begründung weiterer Vorbelastungen geschaffen.

Zu Art. 60 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu vorzeitigen Ruhestandsversetzungen von ÖBB-BeamtInnen wird für einen Zeitraum von drei Jahren ausgesetzt, der mit Inkrafttreten der im Bundesbahngesetz 1992 vorgesehenen Controlling-Verordnung beginnen soll.

Zu Art. 61 (Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes):

Die gegenständliche Novelle des Luftfahrtsicherheitsgesetzes sieht vor, dass der Flugplatzhalter eines großen Flughafens selbst für die Durchführung einer dem Gesetz entsprechenden Sicherheitskontrolle durch geeignete Personen Sorge zu tragen hat, wobei ausdrücklich normiert wird, dass eine gänzliche Übertragung dieser Pflicht an Dritte nicht zulässig ist. Für eine derartige Inpflichtnahme sollen nur Flugplatzhalter solcher Flughäfen in Betracht kommen, die ein entsprechend hohes Passagieraufkommen haben, da diese besser in der Lage sind, die auch gemeinschaftsrechtlich gebotenen Standards der Sicherheitskontrollen zu erfüllen und die Durchführung der Sicherheitskontrollen durch große Flughäfen zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus führt.

Zum 7. Hauptstück (Unterricht, Kunst und Kultur)

Zu Art. 62 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 soll im Sinne des Regierungsprogrammes der zusammenfassende Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek ab 1. Jänner 2009 erhöht werden.

Zu Art. 63 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater soll im Sinne des Regierungsprogrammes der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundestheater-Holding GmbH und für den kulturpolitischen Auftrag der Bühnengesellschaften (Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH und der Volksoper Wien GmbH) von 138,645 Mio. Euro auf 142,145 Mio. Euro ab dem Finanzjahr 2009 erhöht werden.

Zu Art. 64 (Änderung des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes):

Die vorliegende Novellierung sieht im Wesentlichen vor: Die Jahresarbeitszeit soll gesetzlich mit 1.776 Stunden für Lehrkräfte mit einem vergleichbaren Urlaubsanspruch von 200 Stunden sowie mit 1.736 Stunden für Lehrkräfte mit einem Urlaubsanspruch von 240 Stunden fixiert werden. Die von einer Lehrkraft innerhalb der Jahresnorm zu erbringende Anzahl an Supplierstunden soll von zehn auf 20 erhöht werden. Der Satz für die besondere Vergütung von Mehrdienstleistungen wird im Gleichklang mit der Änderung des § 61 Abs. 2 GehG angepasst.

Zu Art. 65 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Die gesonderte Abgeltung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfungskommission, die grundsätzlich zu den Dienstpflichten zählen, wird um ein Drittel reduziert.

Zu Art. 66 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) und Art. 67 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes):

Mit den vorgesehenen Änderungen sollen legistische Bereinigungen und Klarstellungen vorgenommen werden.

Zu Art. 68 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956), Art. 69 (Änderung des Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen haben im Wesentlichen folgende Inhalte zum Gegenstand:

Erhöhung der Attraktivität der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Verbesserung der Personalstruktur durch die Möglichkeit einer Pensionsbeitragsleistung vom ungekürzten Bezug; Absenkung des Vergütungssatzes für dauernde Mehrdienstleistungen auf 1,30 vH; Modifikationen der Einstellungstatbestände; Einführung eines Stundenpools für nicht gesondert honorierte Supplierungen; Absenkung der Vergütungen für die Vorbereitung auf die mündliche (abschließende) Prüfung. Abschaffung der Bildungszulage.

Der Entfall der schulautonomen Tage im Schulzeitgesetz 1985 (sowohl für Pflichtschulen als auch für mittlere und höhere Schulen) ist in Aussicht genommen.

 

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 6. und am 14. Mai 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Gabriele Tamandl die Abgeordneten Dr. Harald Walser, Ing. Robert Lugar, Lutz Weinzinger, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Maximilian Linder, Alois Gradauer, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Christoph Matznetter, Ernest Windholz, Bernhard Themessl, Franz Eßl, Ing. Mag. Hubert Kuzdas und Dr. Peter Sonnberger sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek, der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Kai Jan Krainer und Jakob Auer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Titel und Inhaltsverzeichnis) und Z 2´ lit. a (Art. 1, betreffend § 9k Abs. 2 Z 1 KOG) des Abänderungsantrages:

Mit den Änderungen im Titel und im Inhaltsverzeichnis werden redaktionelle Versehen behoben.

Zu Z 2 lit. b des Abänderungsantrages (Art. 1 Z 3a, betreffend § 9m KOG):

Die Änderung zielt auf eine Einrichtung einer Förderung für die Selbstkontrolle in der kommerziellen Kommunikation in Medien ab. Einer repräsentativen Einrichtung, wie etwa dem Österreichischen Werberat, soll ein jährlicher Zuschuss zur Deckung der tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden. Die Repräsentativität im Sinne des Abs. 2 ist von der KommAustria zu beurteilen. Für den Fall, dass Mittel in einem Jahr nicht ausgeschöpft werden, sind diese einer Rücklage zuzuführen; diesfalls erhöht sich – unter Nachweis der entsprechenden Kosten – der mögliche Förderungsbetrag im Folgejahr. Die Mehrausgaben des Bundes betragen 50 000 Euro jährlich und werden aus den Rundfunkgebühren nach § 3 Abs. 1 RGG aufgebracht. Durch diese Maßnahme wird u.a. die Regelung in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 2007/65/EG, ABl. Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007, S 27, umgesetzt. Die Mitgliedstaaten fördern demnach Regelungen zur Ko- und/oder Selbstregulierung auf nationaler Ebene in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen; es betrifft dies daher insbesondere die Wahrnehmung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation im Fernsehen und in den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf.

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt stellen sich nun insgesamt (im Unterschied zur Regierungsvorlage, bei der die Valorisierung des Finanzierungsanteiles 2009 noch nicht einberechnet war) wie folgt dar:

Es erfolgt einerseits eine Neuaufteilung der bereits in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich bestehenden Mittelzuweisung aus den Rundfunkgebühren nach § 3 Abs. 1 RGG an die RTR-GmbH im Bereich der §§ 9a Abs. 1 KOG, § 9f Abs. 1 KOG und § 10a Abs. 1 KOG. Die durch diese Änderung bewirkten Folgeausgaben, Folgekosten und –einnahmen haben Einsparungen in Höhe von rund 0,20 Millionen Euro jährlich zur Folge (degressiv, abhängig von der Inflationsanpassung des in § 10a Abs. 1 KOG genannten Betrages). Die Förderung der Selbstkontrolle der Presse bewirkt Folgeausgaben in Höhe von 0,15 Millionen Euro jährlich, die Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation bewirkt Folgeausgaben in Höhe von 0,05 Millionen Euro jährlich, die durch die genannten Einsparungen in § 9a Abs. 1 KOG zum Teil kompensiert werden. Die beiden neugeschaffenen Fonds (Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks, Förderung des privaten Rundfunks) werden mit zusätzlich insgesamt 6 Millionen Euro jährlich aus den Rundfunkgebühren dotiert und bewirken entsprechende Folgeausgaben in dieser Höhe.

Derzeitige Aufteilung der Mittel (in Millionen Euro jährlich):

Finanzierungsanteil Bund RTR-GmbH (Rundfunk)

0,80

Fernsehfilmförderungsfonds

7,50

Digitalisierungsfonds

6,70

Summe

15,00

 

Künftige Aufteilung (in Millionen Euro jährlich, Basis VPI-Steigerung um 2 % jährlich):

 

2009

2010

2011

2012

Finanzierungsanteil Bund RTR-GmbH (Rundfunk)

0,80

0,82

0,84

0,85

Fernsehfilmförderungsfonds

13,50

13,50

13,50

13,50

Digitalisierungsfonds

0,50

0,50

0,50

0,50

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

1,00

1,00

1,00

1,00

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

5,00

5,00

5,00

5,00

Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse

0,15

0,15

0,15

0,15

Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

0,05

0,05

0,05

0,05

Summe

21,00

21,02

21,04

21,05

 

Es ergeben sich daher in den Jahren 2009 bis 2012 gegenüber der geltenden Rechtslage Folgeausgaben im Ausmaß von ca. 6,00 bis 6,05 Millionen Euro jährlich.

Auswirkungen auf Planstellen des Bundes bestehen aufgrund der Mittelvergabe durch die RTR-GmbH keine. Auch werden die bestehenden Personalressourcen der RTR-GmbH entsprechend der Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel neu zugeordnet werden, sodass auch hier kein Mehraufwand entsteht. Der aus den beiden neu eingerichteten Fonds entstehende Aufwand wird aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten. Die Förderung der Selbstkontrolle durch die KommAustria wird im Rahmen der bestehenden laufenden Tätigkeit abgewickelt und ist im Lichte der geringen Fallzahl mit keinen zusätzlichen Personalressourcen verbunden. Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften bestehen keine.

Zu Z 2 lit. c und d des Abänderungsantrages (Art. 1 Z 4 und 4a, betreffend §§ 17 und 17a KOG):

Die Regelung zum Inkrafttreten und zur Überweisung 2009 entspricht den für die anderen neu geschaffenen Fonds vorgesehenen Regelungen in §§ 17 und 17a in der Fassung der Regierungsvorlage. Die Förderung soll daher schon 2009 wirksam werden.

Zu Z 2 lit. e des Abänderungsantrages (Art. 1 Z 6, betreffend § 18 KOG):

Die Änderung in § 18 dient der Anpassung der Vollzugsklausel.

Zu Z 3 lit. a und b (Art. 2 Z 1a und Z 2, betreffend §§ 16 und 17 Abs. 5 PresseFG 2004) des Abänderungsantrages:

Die Änderung in § 16 dient der Anpassung der Vollzugsklausel. Die Inkrafttretensbestimmung in § 17 ist entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 4 (Art. 32 Z 3a, betreffend § 12 KStG) des Abänderungsantrages:

Durch Anpassung des in § 12 Abs. 1 Z 5 KStG enthaltenen Verweises wird der mit dem Steuerreformgesetzes 2009 erfolgten Änderung der Bestimmung im EStG Rechnung getragen.

Zu Z 5 (Art. 61 Z 2, 4 und 11a bis 15, betreffend § 3 Abs. 2 erster Satz, § 4a Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 19a, § 20 Abs. 1d sowie § 22 Abs. 4 und 4a LSG) des Abänderungsantrages:

Die Höhe des vom Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier von der Sicherheitsabgabe einzubehaltenden Fixbetrages (§ 4a Abs. 3) ist bescheidmäßig jedes zweite Jahr für die folgenden zwei Kalenderjahre festzusetzen. Es wird ein im verfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem beim Unabhängigen Finanzsenat bekämpfbarer Verwaltungsakt, also ein Bescheid, ausdrücklich vorgesehen. Dieser soll vom Finanzamt Wien 1/23, dem bereits nach § 15 LSG die Einhebung der Abgabe obliegt, erlassen werden, wobei das Finanzamt auf einen gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Finanzen und für Inneres sowie des Flugplatzhalters Bedacht nimmt. Die Angemessenheit des Fixbetrages wird sich dabei an den unbedingt notwendigen Aufwendungen und den Selbstkosten zu orientieren haben. Um die Möglichkeit der Anpassung des Fixbetrages hinsichtlich der Deckung der tatsächlichen Kosten sicherzustellen, soll eine bescheidmäßige Festlegung alle zwei Jahre erfolgen.

Die Vollziehungsbestimmung ist entsprechend anzupassen.

Die übrigen geringfügigen Änderungen betreffen legistische Anpassungen.

Zu Z 6 lit. a (Art. 64 Z 1, betreffend § 27 Abs. 2 LDG 1984) des Abänderungsantrages:

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte die Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter einer gemeinsamen Leitung vorsehende Regelung hat sich bewährt. Zugleich hat sich jedoch die bisher für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgesehene Obergrenze, wonach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als acht Klassen geführt werden dürfen, als zu eng erwiesen. Es soll daher eine Anhebung der für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgegebenen Obergrenze auf insgesamt zwölf Klassen erfolgen.

Zu Z 6 lit. b (Art. 64, Entfall der Z 6 und 7 betreffend § 43 Abs. 5 und 6 LDG 1984) des Abänderungsantrages:

Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Entfall des Erfordernisses der Zustimmung der Lehrerin bzw. des Lehrers zum Einsatz im Rahmen der individuellen Lernzeit sowie der Freizeit an ganztägigen Schulformen soll im Rahmen eines zu schaffenden neuen Dienstrechtes überlegt werden.

Zu Z 6 lit. c (Art. 64 Z 10, betreffend § 50 Abs. 12 ff. LDG) und Z 9 lit. c (Art. 68 Z 6, betreffend § 61 Abs. 13 ff. GehG) des Abänderungsantrages:

Ein Zeitkontomodell für Lehrkräfte soll – im Zusammenhang mit den im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2009 vorgesehenen Maßnahmen – einen Beitrag zur Konsolidierung und zur Verbesserung der Personalstruktur leisten. Mehrdienstleistungen, die auf Wunsch der Lehrkraft nicht vergütet, sondern als Zeitguthaben gespeichert werden, sollen durch (geblockte) Freistellung verbraucht werden; dadurch kann vermehrt Unterricht von BerufseinsteigerInnen übernommen werden und der Personalaufwand reduziert werden.

Zu Z 7 lit. b (Art. 65 Z 2, betreffend Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Anlage I – Betragsanpassungen) des Abänderungsantrages:

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Reduzierung der Abgeltung für die Betreuung der Diplom-, Fachbereichs- und Abschlussarbeiten soll von einem Drittel auf ein Fünftel verändert werden.

Zu Z 7 lit. c (Art. 65 Z 3, betreffend Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen) des Abänderungsantrages:

Durch die bei einer entsprechenden Einteilung durch die Schulleitung erwirkbare Zusammenlegung der Funktion der Schriftführerin bzw. des Schriftführers mit der der Klassenvorständin (Jahrgangsvorständin) bzw. des Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) kann im Rahmen der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung und Diplomprüfung eine gesonderte Abgeltung für die Schriftführung entfallen.

Zu Z 8 (Art. 66, betreffend Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) des Abänderungsantrages:

-       Zu Art. 66 Z 3 (§ 54 Abs. 3 LLDG 1985):

         Das Regierungsprogramm beinhaltet als Zielvorgabe, allen Jugendlichen, insbesondere auch denjenigen, die über keinen Abschluss an einer Hauptschule verfügen, die Möglichkeit zu einer weiterführenden Ausbildung zu bieten. Im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz wurde mit der integrativen Berufsausbildung (IBA) eine neue Form der beruflichen Erstausbildung in einzelnen Lehrberufen entwickelt, welche dem Bedürfnis Jugendlicher mit Behinderungen oder Benachteiligungen nach geeigneter Ausbildung und dem Bedarf der Betriebe nach adäquat ausgebildeten Arbeitskräften Rechnung tragen soll. Die IBA erfolgt im Rahmen der Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre bzw. im Rahmen der Teilqualifikation in einem Lehrberuf in einer Ausbildungsdauer von einem bis zu drei Jahren. Lehrlinge, die im Rahmen der IBA in einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, unterliegen der Berufsschulpflicht. Für Lehrlinge, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der festgelegten Ausbildungsziele die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. Der Festlegung der Ausbildungsinhalte vorauszugehen hat jedoch eine eingehende Beschäftigung der Berufschullehrerinnen und -lehrer mit den betroffenen Jugendlichen zur Erhebung der individuellen Stärken sowie Bedürfnisse zur Erstellung der bestgeeigneten Fördermaßnahmen. In der weiteren Folge ist berufsschulbegleitend die weitere Umsetzungstauglichkeit der angelaufenen Fördermaßnahmen zu prüfen und – wenn nötig – ist ein Wechsel zwischen den Ausbildungsformen in Absprache mit der Berufsausbildungsassistenz zu veranlassen. Seit Anlaufen der IBA ist ein Ansteigen der Anzahl der durch die IBA geförderten Jugendlichen zu verzeichnen. Die notwendige Mitwirkung bei der Umsetzung der hierfür erforderlichen Maßnahmen, wie zeitaufwändige Detailabstimmungen mit der Berufsausbildungsassistenz, den Ausbildungseinrichtungen und den Eltern, Mitarbeit bei der Erstellung von individualisierten Lehrplänen sowie Kompetenzanalysen und Lernzuwachsbeschreibungen durch einzelne Lehrerinnen und Lehrer kann nicht ausschließlich im Rahmen der den Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung stehenden Vor- und Nachbereitungszeiten erfolgen. Das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen geltende Lehrverpflichtungsrecht sieht keine Möglichkeit der Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in die Unterrichtsverpflichtung vor. Daher ist beabsichtigt, für diese Fälle eine Möglichkeit für die Einrechnung eben dieser Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung zu eröffnen. Zwecks Evaluierung der gegenständlichen Einrechnungsbestimmung soll diese vorerst befristet für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt werden.

-       Zu Art. 66 Z 4 (§ 55a letzter Satz LLDG 1985):

         Siehe die untenstehenden Bemerkungen zu Art. 69 Z 1, betreffend § 5 BLVG.

-       Zu Art. 66 Z 5 (§ 56 Abs. 3 LLDG 1985):

         In Folge der Gründung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Agrarpädagogischen Akademie wurden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Diese Änderungen wurden größtenteils bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, vorgenommen. Hier wird eine notwendige Richtigstellung durchgeführt.

Zu Z 9 lit. d des Abänderungsantrages (Art. 68 Z 7 und 8, betreffend Änderung des § 63b GehG):

Im Bereich der Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung soll die Reduktion der Vergütung statt 33% nur 20% betragen.

Zu Z 9 lit. e des Abänderungsantrages (Art. 68 Z 8a, betreffend § 113h Abs. 6 GehG):

Durch die Verzögerung der Umsetzung der Bundesheerreform BH 2010 sind nicht mehr alle Verwendungsänderungen oder Versetzungen so rechtzeitig erfolgt, dass sie noch vor der in § 113h des Gehaltsgesetzes vorgesehenen Befristung vom 1. Juli 2009 erfolgen können. Dies bedeutet aber für viele Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da solcherart für die Ressortangehörigen, die von der Umsetzung der Bundesheerreform BH 2010 erst nach diesem Datum betroffen sind, eine nicht von diesen zu vertretende Schlechterstellung gegenüber all jenen eintreten würde, die rechtzeitig vor Auslaufen dieser Befristung von der Reformumsetzung betroffen waren.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher die Befristung verlängert werden, sodass diese Maßnahme für alle von der Bundesheerreform BH 2010 Betroffenen tatsächlich greifen kann. Im Konkreten sind von dieser Reform noch folgende Organisationselemente betroffen:

Dienststellen/Orgpläne

Fliegerabwehr 2 und Fliegerabwehr 3, Technisch-Logistisches Zentrum

Kommando&Betriebstab/Luftraumüberwachung, Radarbataillon

Abwehramt, Auslandseinsatzbataillon, Zentrum internationale Kooperation, ABC-Abwehrschule

Alle Pionierbataillone (Kommando&Stabskompanie, Pionierkompanie, Panzer Pionierkompanie, Pionierbaukompanie, technische Kompanie, Brückenübersetzungskompanie)

Heereslogistikschule

Bauorganisation (Heeres - Bau- und Vermessungsamt, 13 Militärservicezentren)

Hubschraubergeschwader (zwei Organisationspläne neu)

Territoriale Organisation (Militärkommanden, Stabskompanie, Dienstbetrieb)

Führungsunterstützungszentrum (inkl. Fernmeldetruppenschule), Wehrtechnikzentrum (Amt für Rüstung und Wehrtechnik) und Heerespersonalamt

Es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, weil sich der Kreis der Anspruchsberechtigten der Stammfassung des § 113h GehG nicht verändert hat, sondern nur der Gültigkeitszeitraum verlängert wurde.

Zu Z 9 lit. f des Abänderungsantrages (Art. 68 Z 9, betreffend § 116d GehG):

An Stelle der gesonderten Vergütung von administrativen Aufgaben an Schulen im Sinne des Rundschreibens Nr. 46/2001 soll die Belohnung für zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft im Sinne des Rundschreibens Nr. 35/1998 künftig entfallen.

§ 22 GehG ist gemäß seinem Abs. 1 nur auf ab 1. Jänner 1955 geborene LehrerInnen anzuwenden. Die Änderung gewährleistet, dass die Altersteilzeit auch für vor diesem Datum geborene LehrerInnen gilt. Die Anhebung der Beitragsgrundlage kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Mangels anders lautender Regelung kann ein entsprechender Antrag auch im Nachhinein gestellt werden. Die beitragsrechtliche Sondernorm im § 116d GehG wirkt, ohne dass es einer weiteren Anordnung bedürfte, auch für LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen und Berufsschulen sowie für land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerInnen.

Zu Z 10 lit. a des Abänderungsantrages (Art. 69 Z 1, betreffend § 5 BLVG):

Die geltende Sonderbestimmung für die Unterrichtserteilung an Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen geführt werden, bewirkt in ihrem derzeitigen Anwendungsbereich eine Abgeltung, die im Vergleich zur Abgeltung der Unterrichtserteilung an den übrigen Schulen als nicht adäquat anzusehen ist, weil der lehrverpflichtungsrechtliche Aufwertungsfaktor (3:4) höher ist, als es der Belastung im Unterricht an Schulen für Berufstätige auch unter Einbeziehung der kürzeren Dauer einer Unterrichtsstunde (45 anstatt 50 Minuten) und fehlender Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden in der gebotenen Gesamtbetrachtung der Besonderheiten dieses Schulbereiches entspricht. Es soll daher nur mehr überwiegend nach 19.00 Uhr gehaltener Unterricht eine den Zuschlag rechtfertigende Besonderheit des unterrichtlichen Einsatzes darstellen. Um das schulrechtliche Gebot der Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluss zu gewährleisten wird daher, um eine gewisse Bandbreite zu erhalten, bereits ab oder nach 18.45 Uhr angesetzter Unterricht von der Aufwertung gemäß § 5 erfasst.

Zu Z 10 lit. b des Abänderungsantrages (Art. 69 Z 2, betreffend § 12 Abs. 5 BLVG):

Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Entfall des Erfordernisses der Zustimmung der Lehrerin bzw. des Lehrers zum Einsatz im Rahmen der individuellen Lernzeit sowie der Freizeit an ganztägigen Schulformen soll im Rahmen eines zu schaffenden neuen Dienstrechtes überlegt werden.“

 

 

Ein von den Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Kai Jan Krainer und Jakob Auer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Budgetausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

 

-       Zu Artikel 9 (TP 5 Anm. 1a zu Tarifpost 5 Gerichtsgebührengesetz; Art. 9 Z 10 lit. a BBG 2009) des  Budgetbegleitgesetzes

         Der Ausschuss hält fest, dass die vorgesehenen Änderungen der Klarstellung der geltenden Rechtslage dienen und die Gebührenpflicht damit nicht ausgedehnt wird. Die Pauschalgebühr von 19 Euro für die Forderungsanmeldung ist nach dem zweiten Satz lediglich für jede in einem Schriftsatz angemeldete Konkursforderung zu entrichten, nicht aber für jede einzelne Forderung, aus denen sich die Konkursforderung zusammensetzt. Die Konkursforderung iS dieser Ausführungen ist jener Betrag, der in dem Schriftsatz für einen Gläubiger insgesamt geltend gemacht wird. Die Gebühr von 19 Euro fällt daher für einen Schriftsatz je Gläubiger einmal an.

 

-       Zu Art 24 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

         Hinsichtlich der in Artikel 24 enthaltenen Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes stellt der Ausschuss fest, dass insbesondere die Bestimmung des §14a BHG eine Regelung ist, die die bei der Haushaltsführung des Bundes erforderliche Transparenz und Kontrolle sicherstellt.

         Dies vor allem deshalb, weil die im §14a BHG vorgesehene Verpflichtung zur Darstellung der Kostenfolgen neuer rechtsetzender Maßnahmen auch für den Rechnungshof ein wesent­licher Gradmesser seiner Beurteilung anlässlich der stattfindenden Begutachtungs­verfahren über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundes darstellt, und von diesem auch in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 19. März 1981 wahrgenommen wird.

         Aus diesem Anlass geht der Ausschuss daher davon aus, dass auch insofern zum Ausdruck gebracht wird, dass das Element der Gebarungskontrolle ein wesentliches Element der Haushaltsführung des Bundes ist, wie dies auch in den Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 B-VG zum Ausdruck gebracht wird. Auch diese Bestimmung ist daher, wie die übrigen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes in denen das Element der Gebarungskontrolle zum Ausdruck gebracht wird, und die etwa die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses durch den Rechnungshof aber auch die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens betreffen, jedenfalls unter „Haushaltsführung des Bundes“ gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 1/2008 zu subsumieren.

         Die vorgesehene Erweiterung der Darstellung auf jene der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf Bürgerinnen und Bürger wird daher begrüßt.

 

-       Zu Artikel 43

         Der Ausschuss geht davon aus, dass die Umrechnung von Betriebskubikmeter in Normkubikmeter in § 6 Absatz 2 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes mit dem Faktor 0,654 erfolgt.

         Mit diesem Umrechnungsfaktor ergibt sich eine unveränderte Normverbrauchsabgabe für Erdgasfahrzeuge.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 05 14

                               Gabriele Tamandl                                                                   Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann