Vorblatt

Problem:

1. Die auf drei Jahre befristete Regelung zur Berücksichtigung der von Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrern geleisteten Arbeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben sowie für die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in der Lehrverpflichtung läuft mit 31. August 2012 aus. Leiterinnen und Leiter an Pflichtschulen haben nur eine geringe Möglichkeit der Mitwirkung bei der Auswahl von Lehrkräften an ihrer Schule.

2. Im Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 wurde die mit 1. September 2012 in das Regelschulwesen übergeführte Neue Mittelschule noch nicht berücksichtigt.

3. Für das Studienjahr 2012/2013 besteht keine Regelung für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen.

4. Im Unterrichtspraktikumsgesetz scheint noch der Begriff „Kinderzulage“ auf.

Ziel:

1. Verlängerung der Regelung zur Berücksichtigung der von Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrern geleisteten Arbeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben sowie für die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in der Lehrverpflichtung. Stärkere Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter an Pflichtschulen bei der Auswahl von Lehrkräften für ihre Schule.

2. Berücksichtigung der Neuen Mittelschule im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966.

3. Verlängerung der Regelung über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2012/13.

4. Ersetzung des Begriffes „Kinderzulage“ durch den mit der Dienstrechts-Novelle 2011 eingeführten Begriff „Kinderzuschuss“.

Inhalt:

1. Verlängerung der Regelung zur Berücksichtigung der von Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrern geleisteten Arbeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben sowie für die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in der Lehrverpflichtung um drei Jahre (Schuljahre 2012/13 bis 2014/15). Leiterinnen und Leiter an Pflichtschulen sollen künftig im Rahmen der Auswahl von Lehrkräften für ihre Schule zu den Bewerbungen gegenüber der Personalstelle Stellung nehmen und dieser Auswahlvorschläge übermitteln können.

2. Einführung des Begriffes „Neue Mittelschule“ im Landesvertragslehrpersonengesetz.

3. Letztmalige Verlängerung der Regelung über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2012/13.

4. Adaptierung einzelner Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes durch Ersetzung des Begriffes „Kinderzulage“ durch den Begriff „Kinderzuschuss“.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen im Rahmen des § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 ist im Rahmen der zu genehmigenden Stellenpläne zu bedecken. Zuletzt wurden für diese Maßnahme österreichweit jährlich 44 Planstellen gebunden. Eine BS-Planstelle verursacht einen finanziellen Aufwand von 54.000 EUR jährlich. Der auf den Bund und alle Länder diesbezüglich entfallende Anteil beträgt jeweils 50% der Personalkosten, also 27.000 EUR je Planstelle, insgesamt sohin jeweils 1.188.000 EUR. Mit der letztmaligen Verlängerung der Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen verbindet sich für den Bund ein Entfall von Minderausgaben in der Höhe von rund 1,5 Mio. EUR. Auf die nähere Darstellung der finanziellen Auswirkungen bei den Erläuterungen Allgemeiner Teil wird verwiesen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die verstärkte Einbeziehung der Berufschullehrerinnen und Berufsschullehrer für Maßnahmen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung verbessert die Ausbildung der von dieser Maßnahme betroffenen Jugendlichen und erhöht damit deren Chancen für eine dauernde Anstellung.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es werden keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen und für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Novelle sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie in sozialer Hinsicht unmittelbar verbunden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Anpassungen der Bestimmungen zum Dienstnehmerschutz dienen der Umsetzung von europarechtlichen Bestimmungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Verlängerung der Regelung zur Berücksichtigung der von Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrern geleisteten Arbeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben sowie für die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in der Lehrverpflichtung bis einschließlich für das Schuljahr 2014/15 und begleitende Evaluierung dieser Maßnahme. Verstärkte Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter bei der Auswahl von Lehrkräften für ihre Schule zu den Bewerbungen gegenüber der Personalstelle und Vorsehen der Möglichkeit, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Auswahlvorschläge zu übermitteln.

2. Einführung des Begriffes „Neue Mittelschule“ im Landesvertragslehrpersonengesetz.

3. Auf Grund der Unterschiedlichkeit der von den jeweiligen Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005 zu verordnenden Curricula und Prüfungsordnungen wurde mit den durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 119/2008, BGBl. I Nr. 114/2009 und BGBl. I Nr. 31/2011 ergangenen Novellen zum Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen eine Rechtsgrundlage geschaffen, die das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 ermächtigte, Lehrerinnen bzw. Lehrern für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen bzw. Lehrern, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges erbracht haben, besondere Prüfungsprämien zu gewähren. Für die Auszahlung dieser Prüfungsprämien sollen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Studienjahr 2012/2013 für jede bzw. jeden im Bereich eines Studienganges an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien wirksam inskribierte Studierende bzw. inskribierten Studierenden - ebenso wie bereits für die Studienjahre ab 2007/2008 einen Betrag von jährlich 110 Euro zur Verfügung stellen.

Mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2013 tritt für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen ein den hochschulmäßigen Rahmenbedingungen besser Rechnung tragendes neues Dienst- und Besoldungsrecht in Kraft. Für das Studienjahr 2012/13 soll daher die im Prüfungstaxengesetz bisher zur Abgeltung der Prüfungstätigkeiten und der Betreuung von Bachelorarbeiten vorgesehene Regelung letztmalig verlängert werden.

4. Adaptierung einzelner Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes durch Ersetzung des Begriffes „Kinderzulage“ durch den Begriff „Kinderzuschuss“.

Weiters sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Einrechnung von Maßnahmen für die im Rahmen der IBA und QIBB geleisteten Tätigkeiten durch Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer waren österreichweit zuletzt jährlich 44 Planstellen gebunden. Eine BS-Planstelle verursacht einen finanziellen Aufwand von 54.000 EUR jährlich. Der auf den Bund entfallende Anteil beträgt 50%, also 27.000 EUR je Planstelle, insgesamt sohin 1.188.000 EUR. Die Schaffung der Einrechnungsmöglichkeit für Lehrkräfte an Berufsschulen ist im Rahmen der für das Berufsschulwesen genehmigten Stellenpläne zu bedecken. Für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahme ergibt sich daher kein Bedarf an zusätzlichen Planstellen für Lehrkräfte.

Maßgeblicher Faktor für die Höhe der für Prüfungstaxen anfallenden Ausgaben sind die Studierendenzahlen in der Ausbildung (Programme mit 180 ECTS) an den Pädagogischen Hochschulen. Diese haben sich in den vergangenen drei Studienjahren wie folgt entwickelt (zum Studienjahr 2012/13 liegen noch keine Daten vor):

2009/10: 9.410

2010/11: 11.129

2011/12: 13.299

Es ist aus heutiger Perspektive absehbar, dass sich der Anstieg in den kommenden Jahren verlangsamen wird, was schon jetzt an der Entwicklung der Zahl der Erststudierenden ablesbar ist. Wird die Studierendenzahl des Studienjahres 2011/12 herangezogen, ergeben sich daraus Ausgaben von 13.299 x 110 = 1.462.890 EUR. Bei einer Verlängerung der derzeitigen Regelung ergeben sich daher entgangene Minderausgaben für das Budget des BMUKK von rd. 1,5 Mio. EUR.

Im Übrigen entstehen durch die weiteren angestrebten Anpassungen keine Mehrkosten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG, hinsichtlich des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen sowie des Unterrichtspraktikumsgesetzes aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art 1 Z 1 (§ 22 Abs. 1 Z 2):

Entsprechend der Verankerung des integrativen Unterrichts in der Polytechnischen Schule und in der Haushaltungsschule in § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 SchOG aufgrund der mit BGBl. I Nr. 9/2012 ergangenen Novelle zum Schulorganisationsgesetz soll die zusätzliche Verwendung von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen an diesen Schulen vorgesehen werden.

Zu Art 1 Z 2 und 6 (§ 22 Abs. 4 und § 50 Abs. 10):

Durch diese Bestimmung wird eine Klarstellung betreffend die bei der Verwendung von Landeslehrkräften an Bundesschulen für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen anzuwendenden Bestimmungen getroffen.

Zu Art 1 Z 3 (§ 32 Abs. 5):

Durch die gegenständliche Regelung soll eine stärkere Einbindung der Leiterinnen und Leiter bei der Auswahl von Lehrkräften für ihre Schule vorgesehen und der Leiterin und dem Leiter entsprechend dem zu erstellenden Personalbedarfs- und Personalentwickungsplan ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der für ihre/seine Schule zuzuweisenden Lehrpersonen ermöglicht werden. Da die für die einzelnen Schularten zuzuweisenden Lehrpersonen im wesentlichen vergleichbare Qualifikationen erfüllen, im Regelfall die an einzelnen Schulen zu besetzenden Stellen nicht ausgeschrieben werden und diesbezüglich daher vielfach keine konkreten Bewerbungen für einzelne Schulstandorte erfolgen, kann sich das Stellungnahme- und Vorschlagsrecht der Schulleitung nicht auf alle Bewerbungen beziehen. Die Leiterin und der Leiter haben aber jedenfalls das Recht, zu den Bewerbungen geeigneter Personen, nämlich insbesondere zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zu nehmen, die eine Anstellung an ihrer bzw. seiner Schule anstreben sowie die dem erstellten Personalbedarfs- und Personalentwickungsplan z.B. durch die Erfüllung einer in dieser Planung ausgewiesenen Zusatzqualifikation entsprechen oder die für eine Lehrtätigkeit an ihrer bzw. seiner Schule gewonnen werden sollen.

Zu Art 1 Z 4 (§ 43 Abs. 3 Z 3):

Durch diese Bestimmung soll unvorgreiflich eines hierfür zu leistenden Kostenersatzes durch den Bund eine Anpassung der Supplierverpflichtung der Landeslehrkräfte an die Verwendung von Bundeslehrkräften an Neuen Mittelschulen erfolgen.

Zu Art 1 Z 7 (§ 52 Abs. 3):

Die gegenständliche Bestimmung, zu deren Entstehungsgeschichte auf die Erläuterungen zur RV zum BudgetbegleitG 2009 (113 d.B. und Zu 113 d.B. zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXIV. GP) verwiesen wird, wurde mit BGBl. I Nr. 52/2009 vorerst für drei Jahre in Kraft gesetzt.

Das Regierungsprogramm beinhaltet als Zielvorgabe, allen Jugendlichen, insbesondere auch denjenigen, die über keinen Abschluss an einer Neuen Mittelschule oder Hauptschule verfügen, die Möglichkeit zu einer weiterführenden Ausbildung zu bieten. Neben den im Jugendausbildungssicherungsgesetz vorgesehenen Auffangnetzmaßnahmen wurde im Berufsausbildungsgesetz mit der integrativen Berufsausbildung (IBA) eine neue Form der beruflichen Erstausbildung in einzelnen Lehrberufen entwickelt, welche dem Bedürfnis Jugendlicher mit Behinderungen oder Benachteiligungen nach geeigneter Ausbildung und dem Bedarf der Betriebe nach adäquat ausgebildeten Arbeitskräften Rechnung tragen soll.

Die IBA erfolgt im Rahmen der Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre bzw. im Rahmen der Teilqualifikation in einem Lehrberuf in einer Ausbildungsdauer von einem Jahr bis zu drei Jahren, in welcher vom Arbeitsmarkt nachgefragte Teilqualifikationen von Berufsbildern vermittelt werden.

Die notwendige Mitwirkung bei der Umsetzung der hierfür erforderlichen Maßnahmen, wie zeit­aufwändige Detailabstimmungen mit der Berufsausbildungsassistenz, den Ausbildungseinrichtungen und den Eltern sowie die Mitarbeit bei der Erstellung von individualisierten Lehrplänen sowie Kompetenzanalysen und Lernzuwachsbeschreibungen durch einzelne Lehrerinnen und Lehrer kann nicht ausschließlich im Rahmen der diesen Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung stehenden Vor- und Nachbereitungszeiten erfolgen. Darüber hinaus ist für die Umsetzung im Rahmen der Qualitätsinitiative Berufsbildung (QIBB) die Bereitstellung geringfügiger Zeitressourcen für Lehrkräfte an Berufsschulen notwendig.

Eine zur Anwendung dieser Bestimmungen durchgeführte externe Evaluierung hat für den Betrachtungszeitraum seit dem Schuljahr 2009/10 bis März 2012 insgesamt 479 durch die Einführung der Verminderung der Lehrverpflichtung ermöglichte Maßnahmen ausgewiesen (davon 307 im Rahmen der Qualitätsinitiative Berufsbildung [QIBB] und 172 zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen [Integrative Berufsausbildung – IBA].

Die im Zusammenhang mit der IBA realisierten Maßnahmen konzentrieren sich einerseits stark auf die Schaffung pädagogischer Rahmenbedingungen sowohl schulintern als auch im Zusammenwirken mit den weiteren AkteurInnen außerhalb der Schule (Betrieb, Berufsbildungsassistenz, Eltern) und andererseits hinsichtlich eines verstärkt individualisierten Unterrichts (Beratung, individualisierte Lehrpläne/- ziele u.a.).

Die stark individualisierte Potenzialentwicklung, wie sie im IBA-Konzept grundsätzlich vorgesehen ist (insbesondere bei der Teilqualifizierung), lässt sich nur durch ein abgestimmtes Maßnahmenbündel erreichen und nicht durch isolierte Initiativen oder traditionelle Unterrichtspraxis. Dies wird durch die Reduzierung der Lehrverpflichtung erst ermöglicht und reicht hin bis zu fachlichem kollegialen Austausch und gegenseitiger Unterstützung. Wenngleich der berufsschulische Anteil auch bei der IBA neben dem Betrieb stattfindet, übernehmen die Berufsschullehrerinnen und –lehrer in diesem Zusammenhang erfolgskritische und langfristig den Ausbildungserfolg zentral mitbestimmende Aufgaben.

Die realisierten Maßnahmen für QIBB zeichnen sich durch konkrete pädagogische Zusammenhänge aus. Zentrale inhaltliche Dimensionen dabei sind die Integration von qualitätssichernden Maßnahmen im gesamtschulischen Kontext wie beispielsweise die Einleitung und Aufrechterhaltung von Schulentwicklungsprozessen in Bezug auf lehrinhalts- und unterrichtsbezogene Maßnahmen. Damit in Verbindung werden insbesondere Wirkungen hinsichtlich der pädagogischen Kernaufgaben (Bildungsauftrag, Ausbildungsqualität) des berufsschulischen Teils der Lehrausbildung gesehen. Bereits eingeleitete oder laufende Prozesse zur kontinuierlichen qualitätssteigernden Unterrichtsplanung und Durchführung wären ohne die hierzu bereit gestellten Zeitkapazitäten nicht bzw. nicht im geforderten Ausmaß umsetzbar.

Zwecks einer neuerlichen Evaluierung der gegenständlichen Einrechnungsbestimmung soll diese vorerst für weitere drei Jahre befristet in Kraft gesetzt werden.

Zu Art 1 Z 8 (§ 113a):

Bezüglich der für Landeslehrkräfte umzusetzenden Dienstnehmerschutzbestimmungen sind die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung, B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011 in den Katalog des § 113a der als Bundesgesetze anzuwendenden Bestimmungen aufzunehmen. Weiters sind die Bundes-Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 352/2002, sowie die Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 393/2002, zu aktualisieren.

Zu Art 1 Z 9 (§ 123 Abs. 69):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art 1 Z 10 (Anlage Artikel I Abs. 13):

Für die Heilstättenschulen sollen aufgrund der an diesen Schulen erfolgenden Unterrichtung vor allem von Schülerinnen und Schülern der Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen und des Umstandes, dass diese die Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan der Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unterrichtenden Lehrkräfte nicht das für die Ernennung zur Lehrerin oder zum Lehrer sowie zur Leiterin oder zum Leiter an Sonderschulen erforderliche Lehramt für Sonderschulen aufweisen, auch ein für die Ernennung an einer anderen allgemein bildenden Schule geeignetes Lehramt zur Erfüllung der Ernennungserfordernisse genügen.

Zu Art 1 Z 5, 11 und 12 (§ 47 Abs. 3a, Anlage Artikel II Z 1 und 2):

Richtigstellung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes):

Zu Art 2 Z 1, 2 und 4 (Titel, §§ 1 und 2):

Hier werden Begriffsanpassungen an die Einführung der Neuen Mittelschule vorgenommen.

Zu Art 2 Z 3 (§ 2 Abs. 2 lit. k):

In § 2 Abs. 2 fehlt eine ausdrückliche Aussage zur Anwendung des Lehrverpflichtungsrechtes des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes auf Berufsschullehrpersonen.

Zu Art 2 Z 5 (§ 6 Abs. 14):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 3 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Zu Art 3 Z 1 (§ 6 Abs. 13):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art 3 Z 2 (Anlage I Abschnitt IV):

Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Zu Art 3 Z 3 (Anlage I Abschnitt VI):

Im Hinblick auf das mit der Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012, mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2013 in Kraft tretende neue Dienst- und Besoldungsrecht für das Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen soll die für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Pädagogischen Hochschulen mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tretende Regelung für das Studienjahr 2012/13 letztmalig verlängert werden.

Zu Art 3 Z 4 (Anlage I Abschnitt VI in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2011):

Die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten für die Studienjahre 2010/2011 sowie 2011/2012 wurde im Rahmen einer Novellierung des Prüfungstaxengesetzes durch BGBl. I Nr. 31/2011 zwar in § 6 Abs. 12 für beide Studienjahre in Kraft gesetzt, im Abschnitt VI ist aufgrund eines nunmehr richtig zu stellenden Redaktionsversehens die Anführung des Studienjahres 2011/12 jedoch unterblieben.

Zu Art. 4 (Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Durch die gegenständliche Bestimmung wird anlässlich der Bewerbungen um Zulassung zum Unterrichtspraktikum einerseits die Verpflichtung zur Vornahme einer Abfrage nach §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes gesetzlich verankert und gleichzeitig die Rechtsgrundlage für Abfragen nach § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz (Sexualstraftäterdatei) geschaffen.

Zu Art. 4 Z 2, 3 und 4 (§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 1):

Anpassung an die durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, erfolgte Ersetzung der Kinderzulage durch den Kinderzuschuss.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 19 Abs. 1):

Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Zu Art 4 Z 6 (§ 30 Abs. 13 und 14):

Betrifft die Richtigstellung eines Redaktionsversehens sowie das Inkrafttreten.