Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der neunten Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie

           3. …

           3. …

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogische Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen der Verwendung nach Abs. 1 zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule § 43 Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.

(5) …

(5) …

§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …

(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.

§ 43. (1) bis (2) …

§ 43. (1) bis (2) …

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. …

           2. …

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. …

           2. …

           3. für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden,

           4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.

           3. für die Vertretung einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden,

           4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 47. (1) bis (3) …

§ 47. (1) bis (3) …

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 50. (1) bis (9) …

§ 50. (1) bis (9) …

(10) Die §§ 61 und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

(10) Die §§ 61 und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.

(11) bis (18) …

(11) bis (18) …

§ 52. (1) bis (2) …

§ 52. (1) bis (2) …

(3) … Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

(3) … Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.

(4) bis (20) …

(4) bis (20) …

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. …

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. …

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004, BGBl. II Nr. 77/2007 sowie BGBl. II Nr. 291/2011,

           4. bis 10. …

           4. bis 10. …

         11. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007, sowie

         11. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007.

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007 sowie

 

         13. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.

§ 123. (1) bis (68) …

§ 123. (1) bis (68) …

 

(69) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

Anlage

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) bis (12) …

(1) bis (12) …

 

(13) Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendung an einer Heilstättenschule gelten auch durch ein einschlägiges Lehramt an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen als erfüllt.

 

 

Anlage

Anlage

Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

(1) …

 

(2) …

           1. Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen Hauptschulen und Polytechnische Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;

 

           2. …

           3. …

 

(3) …

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

(1) …

 

(2) …

           1. Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen;

           2. …

           3. …

 

(3) …

 

 

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

1. …

2. …

3. Lehrer an Berufsschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. …

           2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.

4. …

4. …

Verwendung

Erfordernis

1. …

2. …

3. Lehrer an Berufsschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. …

           2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen.

4. …

4. …

 

 

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

§ 1. An öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

                a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

               b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

                c) die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

                a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

               b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

                c) die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

                a) bis j) …

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

                a) bis j) …

                k) für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

                k) für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

                 l) bis q) …

                 l) bis q) …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Neuen Mittelschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnischen Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

           3. …

(7) …

           3. …

(7) …

§ 6. (1) bis (13) …

§ 6. (1) bis (13) …

 

(14) Der Titel, § 1 und § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

 

 

Artikel 3

Änderung des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen

§ 6. (1) bis (12) …

§ 6. (1) bis (12) …

 

(13) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die Änderung der Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

 

 

Anlage 1

Anlage 1

            I. bis III. …

            I. bis III. …

         IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

           1. bis 2. …

         IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

           1. bis 2. …

3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

 

Vorsitzender …………………………………………………………..

4,1

Schulleiter ……………………………………..……………….…….

4,1

Schriftführer ……………………………………………………….…

4,1

Prüfer:

 

für den mündlichen Teil .………………..……………………………

4,7

für den schriftlichen Teil .……………………..……………………...

6,3

für jeden praktischen Prüfungsteil …………………………………....

4,7

Vorprüfung:

 

Vorsitzender ………………………………………………………….

 

Prüfer der mündlichen Prüfung ………………………………………

3,5

Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzender ….……………………………………………………….

1,1

Schriftführer ………………………………………………………….

1,1

für den mündlichen Teil ………………………………………………

2,1

für den schriftlichen Teil ……………………………………………..

2,8

für den praktischen Teil ………………………………………………

2,1

3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

 

Vorsitzender …………………………………………………………..

4,1

Schulleiter …………………………………………………………….

4,1

Schriftführer .……………………………………………………….…

4,1

Prüfer:

 

für den mündlichen Teil ………………………………………………

4,7

für den schriftlichen Teil …..………………………………………...

6,3

für jeden praktischen Prüfungsteil …………………………………....

4,7

Vorprüfung:

 

Vorsitzender ………………………………………………………….

 

Prüfer der mündlichen Prüfung ………………………………………

3,5

Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzender .………………………………………………………….

1,1

Schriftführer .………………………………………………………….

1,1

Prüfer:

 

für den mündlichen Teil ………………………………………………

2,1

für den schriftlichen Teil ……………………………………………..

2,8

für den praktischen Teil ………………………………………………

2,1

4. bis 6. …

4. bis 6. …

          V. …

          V. …

         VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

         VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012/2013 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012/2013 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

         VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

         VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in den Studienjahren 2010/2011 und 2011/2012 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für die Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Artikel 4

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes - UPG

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind

           1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,

           2. die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

           3. die volle Handlungsfähigkeit,

           4. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie

           5. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind

           1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,

           2. die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

           3. die volle Handlungsfähigkeit,

           4. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie

           5. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen. Der Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Kinderzulage, soweit ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund von Dienstverhältnissen zusteht. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Kinderzulage richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht die Kinderzulage nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten ein Kinderzuschuss, soweit ihr oder ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund eines Dienstverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf den Kinderzuschuss sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung des Kinderzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamtinnen oder für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht der Kinderzuschuss nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Kinderzulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage zu rechnen ist.

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich des Kinderzuschusses ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses zu rechnen ist.

(3) …

(3) …

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) …

(2) …

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

           1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder

           1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder

           2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

           2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) bis (4a) …

(2) bis (4a) …

§ 30. (1) bis (12) …

§ 30. (1) bis (12) …

(13) § 19 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 sowie Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) § 19 Abs. 2, Abs. 2a sowie Abs. 4a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.