Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), BGBl. Nr. 64/1997, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), BGBl. Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein an eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung geleisteter Anrechnungsbetrag ist einem nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisierten Teil dieser Versorgungseinrichtung leistungswirksam zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Versorgungseinrichtung den Anrechnungsbetrag dem Versicherten (Bezugsberechtigten) auszuzahlen. Soweit der Anrechnungsbetrag auf Beiträgen für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beruht, kann der Versicherte binnen 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedenfalls die Auszahlung verlangen.“

2. In § 21 wird ein neuer Absatz 12 angefügt:

„(12) § 13  Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1.1.2012 in Kraft.“