1999 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (1910 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2013 (Bundesfinanzgesetz 2013 - BFG 2013) samt Anlagen
A. Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013
I. Allgemeines
Die Erstellung des Entwurfes des BFG obliegt der Bundesministerin für Finanzen (BMF) nach Art. 51 B‑VG in Verbindung mit § 42 BHG 2013 und § 2 sowie Teil 2, Abschnitt D, Z 2, der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.
Der Nationalrat bewilligt das Bundesfinanzgesetz samt Anlagen. Bei Genehmigung des Bundesfinanzgesetzes steht dem Bundesrat gemäß Artikel 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG) keine Mitwirkung zu.
Das Bundesfinanzgesetz 2013 (BFG/13) wird auf Grundlage der mit BGBl. I Nr. 1/2008 erlassenen Novelle zu den Haushaltsartikeln des B-VG, insbesondere des Artikel 51 Abs. 1 und 9 sowie des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung seiner Novellen BGBl. I Nr. 67/2010, Nr. 149/2011, 150/2011 sowie 35/2012, erstellt.
Die mit 1. Jänner 2013 in Geltung tretenden (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen sehen u.a. vor, dass das Bundesfinanzgesetz innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) zu beschließen ist.
Der Bundesvoranschlag umfasst gemäß §§ 19 ff BHG 2013 den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnisvoranschlag enthält die periodengerecht abgegrenzten Werteinsätze bzw. Wertzuwächse; der Finanzierungsvoranschlag enthält die im Finanzjahr 2013 anfallenden Aus- und Einzahlungen (zur Unterscheidung von Ergebnis- und Finanzierungshaushalt vgl. im Übrigen die einschlägigen Ausführungen im Budgetbericht).
Die Gliederung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2013 entspricht den einfachgesetzlichen Vorgaben des BHG 2013. In diesem Sinne werden gemäß §§ 24 und 25 BHG 2013 die Ein- und Auszahlungen auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken, der Untergliederungen, der Globalbudgets und der Detailbudgets erster Ebene veranschlagt; zusätzlich dazu sind die jeweiligen Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes gemäß § 20 BHG 2013 auf Ebene der Globalbudgets und der Detailbudgets erster Ebene veranschlagt. Nicht dargestellt sind die Detailbudgets zweiter Ebene; für sie gilt § 43 Abs. 4 BHG 2013. Alle veranschlagten Beträge sind in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen gegliedert.
§ 27 Abs. 1 BHG 2013 normiert den Grundsatz, dass die im Bundesvoranschlag festgelegten Auszahlungsobergrenzen beim Budgetvollzug weder auf Ebene des Gesamthaushaltes noch auf Ebene der Rubriken, Untergliederungen und Globalbudgets überschritten werden dürfen; für die Aufwendungsobergrenzen des Ergebnishaushaltes ist diese gesetzliche Bindungswirkung auf Ebene der jeweiligen Globalbudgets festgelegt.
Allerdings sieht Artikel 51c Abs. 1 und 2 B-VG vor, dass dieser Grundsatz unter bestimmten Bedingungen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung durchbrochen werden darf (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen zu Artikel IV bis VII).
Schließlich enthält der Entwurf des BFG 2013 entsprechend dem in Art. 51 Abs. 8 B VG verankerten Grundsatz der Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nunmehr auch Angaben zur Wirkungsorientierung. Diese geben über Wirkungsziele und Maßnahmen zu deren Umsetzung Auskunft (vgl. § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 2 sowie §§ 41 und 68 BHG 2013, weiters die Angaben zur Wirkungsorientierung-VO, BGBl. II 244/2011 und die Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II 245/2011).
Zu Artikel I
Der Art. I spricht die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einzahlungen und Auszahlungen nach den Gliederungsvorschriften des BHG 2013 wieder; der Saldo aus Auszahlungen und Einzahlungen ergibt den Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung, der durch den Nettofinanzierungsüberschuss im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit ausgeglichen wird.
Art I beschränkt sich auf die Darstellung des Finanzierungshaushaltes, da der nur für den Finanzierungshaushalt relevante Nettofinanzierungsbedarf (§ 21 Abs. 2 BHG 2013) Anknüpfungspunkt für die Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen gemäß Art. II bildet.
Zu Artikel II
Im Art. II sind die Vorschriften für die Bedeckung des Nettofinanzierungsbedarfes enthalten. Die in diesem Zusammenhang abzuschließenden Kreditoperationen werden gemäß § 79 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf Grund der aktuellen Marktgegebenheiten mit jeweils 5 Milliarden Euro pro Einzelfall limitiert.
Der Nettofinanzierungsbedarf ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Auszahlungen und Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, wie sie in der Anlage I zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) vom Nationalrat genehmigt worden sind. Gleichzeitig räumt der Bundesfinanzgesetzgeber der Bundesministerin für Finanzen das Recht ein, durch Ausübung der im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigungen zur Durchführung von Kreditoperationen sowie Überschreitungen der veranschlagten Mittelverwendungen diesen Nettofinanzierungsbedarf zu verändern. So kann sich die Höhe des Nettofinanzierungsbedarfes insbesondere dann verändern, wenn die tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten zurückbleiben bzw. Mehreinzahlungen oder Einsparungen anfallen, die nicht zur Bedeckung von Überschreitungen herangezogen werden. Die Ermächtigung des Artikel II berechtigt zur Schuldaufnahme auch für einen geänderten Nettofinanzierungsbedarf. Sie darf jedoch nur bis zum voraussehbaren tatsächlichen Nettofinanzierungsbedarf, höchstens jedoch bis zu jener Betragshöhe ausgenützt werden, die sich jeweils aus den Ermächtigungen der Artikel I bis III und aus Artikel VI ergibt. Diese Betragshöhen sind im Übrigen auch der Berechnung gemäß Artikel 51a Abs. 4 B-VG zu Grunde zu legen, wonach im Zeitraum eines allfälligen Budgetprovisoriums Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen (Berechnung des Finanzierungslimits).
In Art. II Abs. 3 wird die Höhe für Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes festgelegt. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur führt im Namen und auf Rechnung des Bundes Kreditoperationen für Länder und für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes durch und gewährt sodann aus diesen Mitteln Darlehen. Dasselbe gilt für Währungstauschverträge. Diese Finanzierungsermächtigung ermöglicht grundsätzlich ein gesamtstaatliches Clearing nach ESVG95. Die Inanspruchnahme derartiger Darlehen oder Währungstauschverträge erfolgt von Seiten der Länder und sonstiger Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes auf freiwilliger Basis.
Zu Artikel III
Gemäß Abs. 1 wird die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, zusätzliche Kreditoperationen in bestimmter Höhe zu tätigen. Derartige Kreditoperationen dürfen bis zur Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichen und gemäß Artikel I veranschlagten Einzahlungen des allgemeinen Haushalts, höchstens jedoch bis zu 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, aufgenommen werden.
Weiters können höhere Erfordernisse des EU-Haushaltes höhere Eigenmittelgutschriften Österreichs notwendig machen; hiefür wird in Abs. 2 vorgesorgt.
Zu Artikel IV bis VIII
Artikel 51c Abs. 1 und 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008 sieht u.a. vor, dass der Nationalrat die Bundesministerin für Finanzen ermächtigen kann, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen und gesetzlich festgelegten Mittelverwendungen, die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft, ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist, ein unvorhergesehenes Erfordernis vorliegt, die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes auf Ebene der Rubriken - außer bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall - nicht überschritten werden.
Das BHG 2013 regelt in seinen §§ 53, 54 und 56 Abs. 2 grundsätzlich, in welchen Fällen derartige Überschreitungsermächtigungen für den Budgetvollzug eines Finanzjahres vorgesehen werden können. Diese grundsätzlichen Festlegungen werden im vorliegenden Gesetzentwurf durch die Ermächtigungen zur Umschichtung (Artikel IV) bzw. zu Überschreitungen (Artikel IV bis VII) samt den allgemeinen Bestimmungen dazu (Artikel VIII) für das Finanzjahr 2013 umgesetzt. Die Ermächtigungen sollen sicherstellen, dass der Budgetvollzug während des Finanzjahres entsprechend den Haushaltsgrundsätzen gemäß § 2 BHG 2013 den tatsächlichen Erfordernissen angepasst werden kann.
Dabei wird den im Artikel 51c Abs. 2 B-VG geforderten 'sachlichen' Bedingungen dadurch Rechnung getragen, dass bei den einzelnen Bestimmungen jeweils angeführt wird, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Bundesministerin für Finanzen von der ihr erteilten Ermächtigung Gebrauch machen darf.
'Ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar' im Sinne der obgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Überschreitungsermächtigung dadurch, dass die zulässige Höhe der Überschreitung entweder in einem absoluten Betrag oder in Relation zu einer bestimmten Bezugsgröße ausgedrückt wird.
Höhere Mittelaufbringungen sind solche, die die jeweils veranschlagten Mittelaufbringungen übersteigen. Mittelverwendungsüberschreitungen, die durch solche höhere Mittelaufbringungen bedeckt werden sollen, darf bereits dann zugestimmt werden, wenn deren voraussichtlicher Anfall hinreichend belegt ist.
In allen Fällen von Überschreitungen finanzierungswirksamer, fixer, variabler und zweckgebundener Budgetmittel dürfen zur Bedeckung sowie zum Ausgleich nur Budgetmittel der jeweils selben Gebarung herangezogen werden: finanzierungswirksame, fixe, variable und zweckgebundene Budgetmittel dürfen somit nur durch Budgetmittel derselben Gebarung im Finanzierungshaushalt bedeckt bzw. im Ergebnishaushalt ausgeglichen werden, soferne das BFG/13 keine Ausnahme hievon vorsieht (vgl. hiezu § 36 Abs. 5 letzter Satz iVm § 53 Abs. 3 BHG 2013); dies ist beispielsweise in Artikel VIII Abs. 3 der Fall.
Werden Mittelverwendungen nur eines Haushaltes umgeschichtet oder überschritten (also entweder nur höhere Auszahlungen im Finanzierungshaushalt oder höhere Aufwendungen im Ergebnishaushalt jeweils gegenüber den veranschlagten Budgetmitteln), weil die Auszahlung bzw. der dementsprechende Aufwand in verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB in Fällen eines Ratenkaufes oder von Auszahlungen der Jännerbezüge für Beamte), so ist die Bedeckung bzw. der Ausgleich nur in jenem Haushalt sicherzustellen, dessen Obergrenzen im Finanzjahr 2013 überschritten werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Artikel IV Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ die Zustimmung zu Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen zwischen Globalbudgets derselben Untergliederung (Z 1) sowie zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik (Z 2) zu erteilen, soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird; Artikel IX sieht Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbote sowie Ausnahmen von den generellen Regeln des BHG 2013 im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen vor.
Im ersten Fall (Z 1) dürfen die Obergrenzen der Untergliederung, der das jeweils überschrittene Globalbudget zuzuordnen ist, nicht überschritten werden; der Überschreitungsantrag ist von dem für die Untergliederung zuständigen haushaltsleitenden Organ an die Bundesministerin für Finanzen zu stellen.
Eine Umschichtung zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets ist aber nur insoweit zulässig, als der Jahresverfügungsrest des Globalbudgets gemäß § 64 Abs. 2 BHV 2013 entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder voraussichtlich bis zum Ende des Finanzjahres nicht ausreichen wird, um die vom Überschreitungsantrag betroffene Auszahlung zu leisten; der Jahresverfügungsrest gibt an, wie viel Budget noch unter Berücksichtigung von Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Zahlungen und allfälligen Budgetkorrekturen gemäß § 38 Abs. 5 BHV 2013 bis zum Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) zur Verfügung steht.
Der Umstand, dass der Jahresverfügungsrest bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, ist im Überschreitungsantrag zu behaupten und in geeigneter Weise schlüssig und nachvollziehbar (zB durch Bekanntgabe jener geplanten Vorhaben, durch die der Jahresverfügungsrest bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zur Gänze ausgenützt wird) darzulegen.
Die Erläuterungen im Zusammenhang mit dem Jahresverfügungsrest gelten auch im Fall des Artikel IV Abs. 1 Z 2 (Umschichtungen zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik).
In beiden Fällen (Artikel IV Abs. 1 Z 1 und 2) bleibt der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung unverändert und erfolgt die Bedeckung jeweils durch gleichhohe Einsparungen im Finanzierungshaushalt bzw. der Ausgleich durch gleichhohe Minderaufwendungen im Ergebnishaushalt. Weiters sind in beiden Fällen die Überschreitungen der Obergrenzen der Globalbudgets in dem von der Überschreitung betroffenen Haushalt zu bedecken (durch Mitteleinsparungen im Finanzierungshaushalt) bzw. auszugleichen (durch Mitteleinsparungen bei den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt); betrifft die Mittelverwendungsüberschreitung hingegen nur einen Haushalt (vgl. die obigen Erläuterungen zu Artikel IV bis VIII), hat die Bedeckung bzw. der Ausgleich nur in jenem Haushalt zu erfolgen, in dem die Obergrenze des Globalbudgets überschritten wird.
Artikel IV Abs. 2 setzt die Bestimmung des § 53 Abs. 2 BHG 2013 um und regelt eine Ausnahme von Artikel IV Abs. 1, wenn Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen umgeschichtet werden sollen. Derartige Auszahlungen dürfen nur zur Bedeckung von Mittelverwendungsüberschreitungen aus der Investitionstätigkeit oder aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder des finanzierungswirksamen Aufwandes herangezogen werden; ein Ausgleich durch Einsparung von finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil dieser in den Fällen des Artikel IV Abs. 2 lit.a und b nicht überschritten wird (Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen werden nur im Finanzierungshaushalt veranschlagt). Der Ausgleich im Ergebnishaushalt entfällt auch bei Überschreitungen finanzierungswirksamer Aufwendungen, deren korrespondierende Auszahlungen im Finanzierungshaushalt durch Verringerung der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bedeckt werden (Artikel IV Abs. 2 lit. c); dies führt somit zu einer Verschlechterung des Saldos des Ergebnishaushaltes.
Ungeachtet der in Artikel IV Abs. 2 normierten Ausnahmen darf die Mittelverwendungsüberschreitung nur genehmigt werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 (Antrag des haushaltsleitenden Organes bzw. der haushaltsleitenden Organe, kein ausreichender Jahresverfügungsrest, Überschreitung der Obergrenzen des Globalbudgets bzw. der Untergliederung) erfüllt sind.
Während Artikel IV lediglich Umschichtungen von Mittelverwendungen vorsieht, ermächtigt Artikel V dazu, Überschreitungen von Mittelverwendungen durch Mehreinzahlungen im Finanzierungshaushalt zu bedecken bzw.durch Mehrerträge im Ergebnishaushalt auszugleichen:
Artikel V Abs. 1 Z 1 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen dazu, Mittelverwendungsüberschreitungen über Antrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes in jener Höhe zuzustimmen, in der sich die Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) gegenüber den in der Untergliederung veranschlagten Beträgen erhöht haben. Höhere Mittelaufbringungen zur Bedeckung höherer Mittelverwendungen in dem selben Finanzjahr liegen dann vor, wenn sie
1. zumindest belegbar sind (vgl. hiezu die erläuternden generellen Vorbemerkungen zu Artikel IV bis VIII),
2. während des laufenden Finanzjahres 2013 gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 einer Rücklage zugeführt werden und
3. überdies nicht für "spezielle" Bedeckungen und/oder Ausgleiche "reserviert" (Artikel V Abs. 1 Z 3) oder
4. gemäß Artikel IX Abs. 2 von der Rücklagenzuführung überhaupt ausgeschlossen sind.
Unter Mehreinzahlungen und Mehrerträgen innerhalb einer Untergliederung ist jeweils der zum Ende des Finanzjahres 2013 erwartete und schlüssig nachvollziehbare Saldo aller Mehr- und Mindereinzahlungen sowie der Saldo aller Mehr- und Mindererträge in jener Untergliederung zu verstehen, in der die Mittelverwendungen überschritten werden sollen.
Die Bundesministerin für Finanzen darf der Überschreitung nur zustimmen, wenn die Obergrenzen der jeweiligen Globalbudgets, denen die höheren Mittelverwendungen (Auszahlungen und Erträge) jeweils zugehören, überschritten würden; dies bedeutet, dass im Überschreitungsantrag des jeweiligen haushaltsleitenden Organes in geeigneter Weise darzulegen sein wird, warum die Mittelverwendungsüberschreitung ungeachtet der Ausschöpfung aller Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 bis 4 BHG 2013 sowie Artikel IV Abs. 1 bis zum Ablauf des Finanzjahres 2013 unvermeidbar ist. Betrifft die Mittelverwendungsüberschreitung nur einen Haushalt (vgl. die obigen Erläuterungen zu Artikel IV bis VIII), hat die Bedeckung bzw. der Ausgleich nur in jenem Haushalt zu erfolgen, in dem die Obergrenze des Globalbudgets überschritten wird.
Werden die Mehreinzahlungen eines Finanzjahres während des laufenden Finanzjahres nicht zur Bedeckung von Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen, führen sie zur Verminderung des Nettofinanzierungsbedarfes des betreffenden Detailbudgets und sind bei der Rücklagenbildung gemäß § 55 Abs. 1 und 2 BHG 2013 entsprechend zu berücksichtigen.
Die Überschreitungsermächtigung des Artikel V Abs. 1 Z 2 unterscheidet sich von jener der Z 1 dadurch, dass Mittelverwendungsüberschreitungen und deren Bedeckung und/oder Ausgleich jeweils innerhalb einer zweckgebundenen Gebarung gemäß § 36 BHG 2013 erfolgen sollen. Ein Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist dann erforderlich, wenn die veranschlagten zweckgebundenen Mittelverwendungen überschritten werden sollen; die Mittelverwendungsüberschreitung kann bis zum Betrag der über die veranschlagten zweckgebundenen Mittelbaufbringungen hinausgehenden Mittelaufbringungen beantragt werden. Die Bundesministerin für Finanzen darf der Überschreitung auch dann zustimmen, wenn dadurch keine Obergrenze eines Globalbudgets, sondern lediglich darunter liegende Budgetebenen (Detailbudgets, Voranschlagsstellen, Budgetpositionen) überschritten werden. Betrifft die Mittelverwendungsüberschreitung nur einen Haushalt (vgl. die obigen Erläuterungen zu Artikel IV bis VIII), hat die Bedeckung bzw. der Ausgleich nur in jenem Haushalt zu erfolgen, in dem die Obergrenze des Globalbudgets überschritten wird.
Zur Frage, wann Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge vorliegen, wird auf die Erläuterungen zu Z 1 verwiesen.
Bei der Überschreitungsermächtigung des Artikel V Abs. 1 Z 3 handelt es sich um einen Ausnahmefall gemäß § 55 Abs. 1 5. Satz BHG 2013. Sie unterscheidet sich von jener des Artikel V Abs. 1 Z 1 grundsätzlich dadurch, dass die höheren, speziell angeführten Mittelaufbringungen bei der jeweils angeführten Budgetposition anfallen und dass außerdem diese Mittelmehraufbringungen, soweit es sich um Mehreinzahlungen handelt, ähnlich den in § 55 Abs. 4 angeführten Gebarungen – unabhängig vom Ergebnis der Ermittlung der Rücklage auf Ebene der Detailbudgets - jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind und dort verbleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob insgesamt tatsächliche Mehreinzahlungen in der jeweiligen Untergliederung vorliegen und die sonstigen Bedingungen des § 55 Abs. 1 und 2 BHG 2013 erfüllt sind; d.h. diese speziellen Mittelmehraufbringungen nehmen am „allgemeinen“ Rücklagenermittlungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 und 2 BHG 2013 ebenso wenig teil wie die in § 55 Abs. 4 BHG 2013 aufgezählten speziellen Gebarungen (vgl. dazu auch die Ausnahmebestimmung des Artikel IX Abs. 1)
In diesem Sinne werden in lit a bis o diese von Z 1 abweichenden Fälle bezeichnet und im Einzelnen angeführt, bei welchen Budgetpositionen die Mittelverwendungsüberschreitungen einerseits und die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch höhere Mittelaufbringungen andererseits zu erfolgen haben.
Dabei handelt es sich um folgende Fälle:
Lit.a: Auf Grund des § 22b des Gehaltgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 111/2010 hat die zuständige Dienstbehörde ab dem Jahr 2013 Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) für jeden Beamten und jede Beamtin in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin für Finanzen zu entrichten; für Landeslehrpersonen gilt diese Verpflichtung nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge zur Gänze ersetzt. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen sind gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in den jeweils sachlich in Betracht kommenden Untergliederungen, die Mittelaufbringungen in der Untergliederung 23 veranschlagt. Die vorliegende Überschreitungsermächtigung ist für den Fall vorgesehen, dass die veranschlagten Mittel nicht ausreichen und im Budgetvollzug zusätzliche Budgetmittel saldo- und maastrichtneutral verrechnet werden müssen; die Bedeckung erfolgt dabei durch die aus der Überschreitung resultierende, höhere Mittelaufbringung in der Untergliederung 23.
Lit. b, e, g, h und k sollen die erforderlichen zusätzlichen Budgetmittel für jene Beamte von Post und Telekom bereitstellen, die auf freiwilliger Basis in das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für Finanzen und in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt werden. Diese Mehrauszahlungen werden in gleicher Höhe durch Post und Telekom refundiert; die sich dabei ergebenden Mehreinzahlungen und -erträge werden zur Bedeckung dieser Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen.
Lit. c, d und f stellen jeweils sicher, dass Mehreinzahlungen aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens im Ressortbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz bzw. des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unter bestimmten Bedingungen zur Bedeckung höherer Mittelverwendungen in den entsprechenden Untergliederungen herangezogen werden dürfen.
Lit. h ermöglicht, dass höhere Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch jene Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge bedeckt bzw. ausgeglichen werden können, die aus der zuvor erfolgten Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds resultieren; dabei handelt es sich lediglich um eine Budgetverlängerung (gleichhohe Mehrauszahlungen und Mehreinzahlungen).
Lit. j: Aus der Versteigerung der "Digitalen Dividende" (das ist jener Teil des Frequenzspektrums, der durch die Digitalisierung der ehemals analogen Rundfunkdienste frei wurde) und weiterer Funkfrequenzen sind im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Budgetposition 41.02.07.8297.000 Einzahlungen in Höhe von 250 Millionen Euro budgetiert. Die Überschreitungsermächtigung stellt sicher, dass Mehreinzahlungen bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro ausschließlich für Mehrauszahlungen in der Untergliederung 41 verwendet werden dürfen, während Mehreinzahlungen, die den Betrag von 250 Millionen übersteigen, im Verhältnis 50:50 zwischen dem allgemeinen Bundeshaushalt einerseits und der Untergliederung 41 aufgeteilt werden sollen. Allfällige Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.07.8297.00 sollen bei der Rücklagenermittlung unberücksichtigt bleiben.
Lit. l: Für besondere Sofortmaßnahmen und unmittelbar erforderliche Folgemaßnahmen nach den Hochwässern und Muren im Sommer 2012 werden im Jahr 2013 zusätzliche Bundesmittel aus dem Katastrophenfonds bereitgestellt. Besondere Sofortmaßnahmen sind solche Sofortmaßnahmen, bei denen der Schaden je Ereignis und Gemeinde ein Gesamterfordernis von 250.000 Euro übersteigt und es sich um ein außerordentliches Ereignis handelt. Abweichend vom Grundsatz der Drittelfinanzierung stellt der Bund bei diesen besonderen Sofortmaßnahmen die Hälfte der erforderlichen Mittel zur Verfügung; die andere Hälfte wird zu mindestens 40% vom Land und zu höchstens 10 % von den Interessenten getragen.
Lit. m und o: Auf die in der Vergangenheit auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2008 sowie des Katastrophenfondsgesetzes 1996 voranschlagswirksam gebildeten und auf Sonderkonten des Bundes zu veranlagenden Rücklagen wurde § 121 Abs. 7 BHG 2013 im Hinblick auf diese materiellrechtlichen Sonderbestimmungen nur teilweise angewendet. Dies bedeutet, dass diese Rücklagen nicht in "neue" (auf Grundlage des "neuen", ab der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform geltenden Rücklagenregimes "umgewandelt“, sondern unverändert weiterhin voranschlagswirksam gebildet und entnommen werden.
Lit. n: Im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens fallen zusätzliche Verwertungsspesen an, wenn zusätzliche Veräußerungserlöse erzielt werden; die zusätzlichen Auszahlungen sollen aus den Mehreinzahlungen bedeckt werden.
Lit. p: ermöglicht die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im In- und Ausland, deren Finanzierung durch Sponsorgelder von in- und ausländischen Firmen, Banken, Organisationen, Vereinen und Institutionen aufgebracht wird.
Abs. 2 entspricht sinngemäß der Ausnahmebestimmung des Artikel IV Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Mittelüberschreitungen im Finanzierungshaushalt bzw. im Falle der Z 3 im Ergebnishaushalt nicht durch Einsparungen, sondern durch Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bedeckt werden. In allen Überschreitungsfällen des Abs. 2 ist – wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel IV Abs. 2 ausgeführt - ein Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich.
In Artikel VI werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen Mittelverwendungsüberschreitungen durch Bedeckung aus Kreditoperationen - bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung - erfolgen dürfen:
Abs. 1 Z 1 ermächtigt zu Überschreitungen von Mittelverwendungen variabler Bereiche gegen Bedeckung durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen unter Anwendung der einzelnen, verordneten Parameter. Die Bedeckung im Finanzierungshaushalt erfolgt durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen; für die korrespondierenden Mittelverwendungsüberschreitungen im Ergebnishaushalt ist kein Ausgleich erforderlich.
Die variablen Bereiche gemäß § 12 Abs. 5 BHG 2013, in denen Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Auszahlungen handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist – Bereiche also, deren Auszahlungen anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist – wurden durch Verordnung (BGBl. II Nr. 325/2012)festgelegt, nämlich:
5. gesetzliche Pensionsversicherung;
6. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;
7. Auszahlungen, die auf Grund finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind;
8. Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 FAG 2008;
9. Auszahlungen, die von der EU im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Art. 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002, S.1) refundiert werden (EU‑Gebarung);
10. Auszahlungen, die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig sind;
11. Auszahlungen auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus.
Die Parameter zu diesen variablen Bereichen wurden mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 326 - 332/2012 festgelegt.
Artikel VI Abs. 2 Z 2 ist die Grundlage für Mittelverwendungsüberschreitungen bis zur Höhe jener Rücklagen, die bis zum Ende des Finanzjahr 2012 gebildet und zu Beginn des Finanzjahres 2013 gemäß § 121 Abs. 7 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam auf die einzelnen Detailbudgets aufgeteilt wurden. Die Rücklagen können grundsätzlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck im Überschreitungsweg im Rahmen der jeweils zugeordneten Detailbudgets in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für die variable Auszahlungen-Rücklage, für die EU-Rücklage sowie die zweckgebundene Rücklage (§ 55 Abs. 5 bis 7 BHG 2013).
Der Überschreitungsantrag im Zusammenhang mit Rücklagenentnahmen kann bereits dann gestellt werden, wenn der Jahresverfügungsrest jenes Detailbudgets, dessen Rücklage ganz oder teilweise entnommen werden soll, entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Finanzjahres nicht ausreichen wird, die erforderliche Auszahlung durchzuführen; letzterer Umstand ist im Überschreitungsantrag zu behaupten und in geeigneter Weise schlüssig nachvollziehbar (zB durch Bekanntgabe jener geplanten Vorhaben, durch die der Jahresverfügungsrest bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zur Gänze ausgenützt wird) darzulegen.
Die Bedeckung im Finanzierungshaushalt erfolgt durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen; im Ergebnishaushalt ist kein Ausgleich erforderlich.
Mit der jeweiligen Mittelverwendungsüberschreitung ist die Reduktion der Rücklagen bzw. die Änderung des Rücklagenstandes in dem betreffenden Detailbudget verbunden.
Die Ermächtigung des Artikel VI Abs. 2 Z 3 erlaubt Mittelverwendungsüberschreitungen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Auszahlungsobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederung ("Marge"); dies unter der Voraussetzung, dass alle in § 53 BHG 2013 vorgesehenen Umschichtungsmöglichkeiten zwischen Mittelverwendungen innerhalb derselben Rubrik ausgeschöpft wurden und die Obergrenze der betroffenen Rubrik nicht überschritten wird. Weiters muss der Stand an Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß reduziert worden sein; unter "im höchstmöglichen Ausmaß" ist zu verstehen, dass - mit Ausnahme der Rücklagen mit bestimmtem Verwendungszweck gemäß § 55 Abs. 5 bis 7 BHG 2013 - alle Rücklagen jenes Detailbudgets, das zur Überschreitung führen würde sowie aller Detailbudgets, welche die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle bewirtschaftet, entnommen sein müssen (vgl. RV 480 BlgNR XXIV. GP).
Artikel VII:
Artikel VII regelt die in § 54 Abs. 9 BHG 2013 vorgesehene Ermächtigung der Bundesministerin für Finanzen, der Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 (das sind Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen, Aufwendungen aus der Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sowie sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben) ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zuzustimmen.
Artikel VIII:
Abs. 1 bis 6 fasst jene Voraussetzungen zusammen, die für mehrere bzw. alle Überschreitungen gleichermaßen gelten:
In Abs. 1 wird zusammenfassend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Umschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI von der Bundesministerin für Finanzen genehmigt werden dürfen und wie diese zu bedecken bzw. auszugleichen sind (nämlich innerhalb der allgemeinen Gebarung bzw. des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit).
Abs. 2 stellt klar, dass bestimmte erhöhte Mittelverwendungen (Mehrauszahlungen und finanzierungswirksame Aufwendungen) gemäß Artikel IV bzw. V nur gegen Bedeckung durch Einsparungen von Mittelverwendungen bzw. durch Mehreinzahlungen und Mehrerträge mit demselben Verwendungszweck (fixe Gebarung; variable Gebarung; zweckgebundene Gebarung; Gebarung auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) erfolgen dürfen. Bei "Mitteln auf Grund spezieller Rechtsvorschriften" handelt es sich um jene Geldmittel, die auf Grund § 9 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 sowie § 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 auf Sonderkonten des Bundes (das sind nach dem "alten" Rücklagensystem voranschlagswirksam gebildete Rücklagen) nutzbringend angelegt sind.
Bei finanzierungswirksamen Aufwendungen ist die Antragstellung auf Überschreitung der Aufwandsobergrenze des Globalbudgets im Ergebnishaushalt schon dann zulässig, wenn die veranschlagten finanzierungswirksamen Aufwendungen nicht ausreichen (werden) und dieser Umstand im Überschreitungsantrag schlüssig dargelegt wird; es kann und muss nicht die Ausschöpfung der Aufwandsobergrenze des Globalbudgets abgewartet werden.
Abs. 3 stellt klar, dass Budgetumschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets keiner Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen bedürfen (vgl. § 53 Abs. 4 BHG 2013); bei Umschichtungen innerhalb eines Detailbudgets von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen gelten Artikel IV Abs. 2 sowie Artikel V Abs. 2 sinngemäß (vgl. hiezu die entsprechenden Erläuternden Bemerkungen zu diesem Artikel). Insbesondere ist bei Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes, die im Finanzierungshaushalt durch Einsparungen oder Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit oder aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bedeckt werden, innerhalb eines Detailbudgets kein Ausgleich im Ergebnishaushalt erforderlich.
Bei Abs. 4 handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 36 Abs. 5, 2. Satz BHG 2013, wonach im Bundesfinanzgesetz Ausnahmen von dem Grundsatz festgelegt werden können, dass Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundener Gebarung und nicht zweckgebundener Gebarung nicht zulässig sind. Dieser Grundsatz soll für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik nicht gelten, sodass eine Umschichtung innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (das ist die Abdeckung des Abganges innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik) bis 15. Jänner 2014 zulässig sein soll. Weiters soll dieser Grundsatz auch innerhalb der für die U-Bahn vorgesehenen Gebarung durchbrochen werden.
Zu Artikel IX:
In Artikel IX handelt es sich um Anwendungsfälle des § 55 Abs. 1 BHG 2013 (Artikel IX Abs. 1 bis 3) sowie des § 46 Abs. 4 (Artikel IX Abs. 4); Abs. 5 enthält ein Umschichtungsverbot:
Abs. 1 stellt klar, dass spezielle, höhere Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, soweit sie nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind; ergänzend dazu wird auf die Erläuterungen zu Artikel V Abs. 1 Z 3 verwiesen.
Abs. 2 normiert, dass bestimmte Einsparungen von Mittelverwendungen sowie Mehreinzahlungen nicht der Rücklage zugeführt werden dürfen bzw. bei der Ermittlung der Rücklagen außer Betracht bleiben müssen:
Dies soll für Einsparungen bei den Dienstgeberbeiträgen (lit. a und b) gelten. Entfallen soll auch eine Rücklagenzuführung hinsichtlich der nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen in der Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben), weil dort keine Mittelverwendungen vorgesehen sind, für die die Rücklage verwendet werden könnte (lit. c).
Lit. d: Einzahlungen in der UG 22 resutlieren aus Abrechungsresten der gesetzlichen Pensionsversicherung inkl. Ausgleichzulagen sowie Beiträgen gemäß Nachtschwerarbeitsgesetz; diese sind im Verwaltungswege nicht beeinflussbar. Mehreinzahlungen werden daher generell von der Rücklagenbildung ausgenommen.
Lit. e: Die Rückzahlungen des Reservefonds erfolgen zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund. Der Bund musste in den vergangenen Jahren im Rahmen seiner Vorlagepflicht die Abgänge der negativen Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aus Mitteln des allgemeinen Haushaltes ausgleichen.
Lit. f: Die Versteigerungen der Zertifikate in der 3. Emissionsperiode erfolgen über eine europäische Plattform. Aufgrund der Volatilität der Menge und der Preise der Zertifikate sind diese Erlöse aus dem Rücklagenermittlungsverfahren auszunehmen.
Abs. 3: Auszahlungen von Dienstgeberbeiträgen gemäß Abs. 2 lit. b führen zu gleichhohen Einzahlungen in der Untergliederung 23, ohne dass dabei der UG 23 eine Steuerungsmöglichkeit zukommt; für den Fall geringerer Auszahlungen als budgetiert, sollen die damit korrespondierenden, geringeren Einzahlungen in der Untergliederung 23 bei der Rücklagenermittlung im betreffenden Detailbudget der Untergliederung 23 außer Betracht bleiben und damit nicht zu dessen Lasten gehen. Weiters sollen Mindereinzahlungen im Zusammenhang mit der „Digitalen Dividende“ bei der Ermittlung der Rücklage unberücksichtigt bleiben (auf die Erläuterungen zu Artikel V Abs. 1 Z 3 lit. j wird verwiesen). Schließlich werden bei den in Abs. l lit. d und e genannten Budgetpositionen, welche im Verwaltungswege nicht beeinflussbar sind, auch Mindereinzahlungen von der Rücklagenbildung ausgenommen.
Abs. 4: In der Untergliederung 30 wurde in Bezug auf die Allgemeinbildende Höhere Schule (AHS) aus Transparenzgründen eine getrennte Darstellung der Unter- und Oberstufe auf Detailbudgetebene festgelegt. In den Langformen (das sind AHS mit Unterstufe und Oberstufe) führt jedoch insbesondere der verschränkte LehrerInnenpersonaleinsatz (LehrerInnen unterrichten sowohl in der Unter- als auch in der Oberstufe) dazu, dass die entsprechenden Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind und eine getrennte Vollziehung der betroffenen Detailbudgets daher nicht erfolgen kann. Die Vollziehung wird daher gemäß § 46 Abs. 4 BHG 2013 in einem Vollzugs-Detailbudget (30.02.02) vorgenommen.
Abs. 5: Diese Bestimmung stellt klar, dass die in Abs. 2 angeführten Budgetmittel weder für Budgetumschichtungen noch für Budgetüberschreitungen herangezogen werden dürfen bzw. zur Verfügung stehen; da sie auch nicht der Rücklage zugeführt werden dürfen (vgl. Abs. 2), sind sie vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu binden, sodass sie am Ende des Finanzjahres gemäß dem Gesamtbedeckungsgrundsatz (§ 48 BHG 2013) inkameriert werden können.
Zu Artikel X:
Artikel X beinhaltet grundsätzlich dieselben Ermächtigungen zur Übernahme von Haftungen durch die Bundesministerin für Finanzen wie sie auch im Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2012 vorgesehen waren.
Die inhaltlich unveränderten Ermächtigungen sind redaktionell an das BHG 2013 angepasst.
Gegenüber dem Finanzjahr 2012 werden die Haftungsbeträge wie folgt geändert (Beträge jeweils in Millionen Euro):
Z 3 (ASFINAG): Erhöhung der Beträge auf 2 300 – 2 300 – 1 500 (Finanzjahr 2012: 1 850 – 1 850 – 1 500); die Haftungsübernahme in Höhe von 2,3 Milliarden Euro setzt sich zusammen aus Refinanzierungserfordernissen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro und einer geplanten Neuverschuldung in Höhe von 0,5 Milliarden Euro. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr ergibt sich durch das höhere Refinanzierungserfordernis für auslaufende Anleihen.
Z 4 (ÖBB-Infrastruktur AG): Erhöhung der Beträge auf 2 800 – 2 800 – 2 000 (Finanzjahr 2012: 2 300 –2 3000 – 1 500); die Haftungsübernahme in Höhe von 2,8 Milliarden Euro setzt sich zusammen aus Refinanzierungserfordernissen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro und einer geplanten Neuverschuldung in Höhe von 1,6 Milliarden Euro. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr ergibt sich durch das höhere Refinanzierungserfordernis für auslaufende Anleihen.
Z 5 (Schieneninfrastruktur –Dienstleistungsgesellschaft): Verminderung der Beträge auf 22 – 22 (Finanzjahr 2012: 27,1 – 27,1); die Haftungsübernahme ist für eine Refinanzierung von bereits getätigten Investitionen für den Klima-Wind-Kanal erforderlich.
Zu Artikel XI und XII:
Diese Artikel wurden gegenüber jenen des Bundesfinanzgesetzes 2012 lediglich redaktionell an das BHG 2013 angepasst und im Übrigen inhaltlich mit einer Ausnahme unverändert gelassen: die Ermächtigung der Bundesministerin für Finanzen, gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes auf eine Bundesforderung in Höhe von bis 13,5 Millionen Euro zu verzichten, wird nicht mehr benötigt und wurde daher gestrichen (Forderungsverzicht wurde bereits im Finanzjahr 2012 umgesetzt).
Zu Artikel XIII:
Der angeführte Artikel verweist auf die Rechtsgrundlagen für die Personalbewirtschaftung des Bundes.
Zu Artikel XV:
Diese Artikel betreffen den Wirksamkeitsbeginn und die Vollziehung des BFG.
Die Erläuterungen zum Personalplan sind der Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2013 zu entnehmen.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage zunächst in seiner Sitzung am 24. Oktober 2012 gemeinsam mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert wird (1959 der Beilagen) in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Tamandl wurde gemäß § 37 Abs. 9 GOG ein öffentliches Hearing abgehalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG Dkfm. Michael Jäger, Dr. Barbara Kolm, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer und Mag. Ruth Picker als Expertinnen und Experten beigezogen wurden.
Nach einleitenden Statements der Expertinnen und Experten ergriffen die Abgeordneten Alois Gradauer, Elmar Podgorschek, Bernhard Themessl, Maximilian Linder, Mag. Roman Haider, Kai Jan Krainer, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Mag. Bruno Rossmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Gabriele Tamandl, Konrad Steindl, Mag. Rainer Widmann, Gerhard Huber, Franz Kirchgatterer, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Ruperta Lichtenecker und Franz Eßl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.
Anschließend wurden die Verhandlungen zum Bundesfinanzgesetz 2013 einstimmig vertagt. In einer weiteren Sitzung, die sich vom 5. bis zum 8. November 2012 erstreckte, wurden die Verhandlungen gemeinsam mit jenen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert wird (1959 der Beilagen) wieder aufgenommen.
Die Verhandlungen im Ausschuss waren wie folgt, nach den Untergliederungen (UG) bzw. Untergliederungseinheiten des Bundesvoranschlages, strukturiert:
Montag, 5. November
Oberste Organe
9.30 – 10.15 Uhr UG 02 Bundesgesetzgebung
10.15 – 11.00 Uhr UG 01 Präsidentschaftskanzlei
UG 03 Verfassungsgerichtshof
UG 04 Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
11.00 – 12.00 Uhr UG 10 Bundeskanzleramt
12.00 – 12.30 Uhr UG 10 Bundeskanzleramt (Dienstrecht)
12.30 – 14.00 Uhr UG 10 Frauen
Oberste Organe
14.30 – 15.15 Uhr UG 05 Volksanwaltschaft
15.15 – 16.00 Uhr UG 06 Rechnungshof
Justiz
16.00 – 18.00 Uhr UG 13 Justiz
Dienstag, 6. November
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
9.00 – 10.30 Uhr UG 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
10.30 – 12.00 Uhr UG 43 Umwelt
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
13.00 – 15.00 Uhr UG 20 Arbeit
UG 21 Soziales
UG 22 Sozialversicherung
15.00 – 16.00 Uhr UG 21 Konsumentenschutz
Europäische und internationale Angelegenheiten
16.00 – 18.00 Uhr UG 12 Äußeres
Mittwoch, 7. November
Unterricht, Kunst und Kultur
9.00 – 11.00 Uhr UG 30 Unterricht
11.00 – 12.00 Uhr UG 30 Kunst und Kultur
Gesundheit
12.00 – 14.00 Uhr UG 24 Gesundheit
Wissenschaft und Forschung
14.00 – 16.00 Uhr UG 31 Wissenschaft und
UG 31 Forschung
Landesverteidigung und Sport
16.00 – 18.00 Uhr UG 14 Militärische Angelegenheiten
18.00 – 19.00 Uhr UG 14 Sport
Donnerstag, 8. November
Inneres
8.30 – 10.10 Uhr UG 11 Inneres
Verkehr, Innovation und Technologie
10.30 – 13.00 Uhr UG 41 Verkehr, Innovation und Technologie
UG 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)
Wirtschaft, Familie und Jugend
ca. 16.00 – 17.00 Uhr UG 25 Familie und Jugend
ca. 17.00 – 18.30 Uhr UG 40 Wirtschaft
UG 33 Wirtschaft (Forschung)
Finanzen
ca. 18.30 – 20.30 Uhr UG 15 Finanzverwaltung
UG 16 Öffentliche Abgaben
UG 23 Pensionen
UG 44 Finanzausgleich
UG 45 Bundesvermögen
UG 46 Finanzmarktstabilität
UG 51 Kassenverwaltung
UG 58 Finanzierungen, Währungstauschverträge
anschließend Beratung und Schlussabstimmungen
Montag, 5. November
Bereich Oberste Organe
Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung
Wortmeldungen: Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Angela Lueger, Mag. Wolfgang Gerstl, Karl Donabauer, Mag. Harald Stefan, Ing. Norbert Hofer, Mag. Daniela Musiol und Herbert Scheibner.
Die Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer beantwortete die an sie gerichteten Fragen.
Untergliederungen 01 Präsidentschaftskanzlei, 03 Verfassungsgerichtshof und 04 Verwaltungsgerichtshof
Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Harald Stefan, Mag. Wolfgang Gerstl, Johann Singer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Dr. Johannes Jarolim und Kai Jan Krainer.
Die Fragen wurden vom Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantwortet.
Bereich Bundeskanzleramt
Untergliederung 10 Teil Bundeskanzleramt
Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Ing. Norbert Hofer, Mag. Wolfgang Gerstl, Johann Singer, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Daniela Musiol, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Peter Wittmann, Mag. Ruth Becher und Herbert Scheibner.
Der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantwortete die ihm gestellten Fragen.
Untergliederung 10 Teil Bundeskanzleramt (Dienstrecht)
Wortmeldungen: Werner Herbert, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Daniela Musiol, Mag. Ruth Becher, Angela Lueger und Herbert Scheibner.
Die gestellten Fragen wurden von der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek beantwortet.
Untergliederung 10 Teil Frauen
Wortmeldungen: Mag. Heidemarie Unterreiner, Dorothea Schittenhelm, Claudia Durchschlag, Mag. Judith Schwentner, Renate Csörgits, Andrea Gessl-Ranftl, Martina Schenk, Edith Mühlberghuber, Mag. Gertrude Aubauer, Anna Höllerer, Gabriele Binder-Maier, Dr. Susanne Winter, Bernhard Vock, Christine Marek und Heidrun Silhavy.
Die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek beantwortete die an sie gerichteten Fragen.
Bereich Oberste Organe
Untergliederung 05 Volksanwaltschaft
Wortmeldungen: Hannes Fazekas, Ewald Sacher, Kai Jan Krainer, Anna Höllerer, Johann Singer, Mag. Harald Stefan, Werner Herbert, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und Gerhard Huber.
Die gestellten Fragen wurden vom Volksanwalt Dr. Peter Kostelka beantwortet.
Untergliederung 06 Rechnungshof
Wortmeldungen: Mag. Christine Lapp, Mag. Ruth Becher, Hermann Gahr, Wolfgang Zanger, Ing. Heinz-Peter Hackl, Mag. Daniela Musiol und Martina Schenk.
Der Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.
Bereich Justiz
Untergliederung 13 Justiz
Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Harald Stefan, Dr. Johannes Jarolim, Gabriele BinderMaier, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Karin Hakl, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Herbert Scheibner, Christian Lausch, Dr. Johannes Hübner, Mag. Johann Maier, Mag. Ruth Becher, Dr. Peter Wittmann, Ridi Maria Steibl, Franz Glaser, Eva-Maria Himmelbauer, BSc und Ing. Peter Westenthaler.
Die Fragen wurden von der Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl beantwortet.
Dienstag, 6. November
Bereich Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
UG 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
Wortmeldungen: Harald Jannach, Maximilian Linder, Mag. Kurt Gaßner, Walter Schopf, Rosemarie Schönpass, Gabriele Binder-Maier, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Peter Mayer, Hermann Gahr, Ing. Hermann Schultes, Franz Hörl, Dr. Wolfgang Spadiut, Gerhard Huber, Rupert Doppler, Ulrike Königsberger-Ludwig, Ewald Sacher und Mag. Michael Schickhofer.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.‑Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.
UG 43 Umwelt
Wortmeldungen: Ing. Norbert Hofer, Maximilian Linder, Hannes Weninger, Walter Schopf, Rudolf Plessl, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Hermann Schultes, Peter Mayer, Franz Hörl, Mag. Rainer Widmann, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Adelheid Irina Fürntrath-Moretti.
Die Fragen wurden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.‑Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortet.
Bereich Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Untergliederungen 20 Arbeit, 21 Teil Soziales und 22 Sozialversicherung
Wortmeldungen: Herbert Kickl, Karl Donabauer, Mag. Gertrude Aubauer, Johann Höfinger, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Mag. Birgit Schatz, Mag. Judith Schwentner, Mag. Helene Jarmer, Renate Csörgits, Franz Riepl, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Christine Lapp, Sigisbert Dolinschek, Ing. Norbert Hofer und Ridi Maria Steibl.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortete die gestellten Fragen.
Untergliederung 21 Teil Konsumentenschutz
Wortmeldungen: Ing. Heinz-Peter Hackl, Rupert Doppler, Harald Jannach, Bernhard Vock, Johann Höfinger, Mag. Gertrude Aubauer, Claudia Durchschlag, Mag. Birgit Schatz, Johann Hell, Erwin Spindelberger, Erwin Preiner, Hermann Lipitsch, Ing. Erwin Kaipel und Dr. Wolfgang Spadiut.
Die gestellten Fragen wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortet.
Bereich Europäische und internationale Angelegenheiten
Untergliederung 12 Äußeres
Wortmeldungen: Dr. Johannes Hübner, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Michael Schickhofer, Renate Csörgits, Petra Bayr, Mag. Alev Korun, Mag. Judith Schwentner, Werner Amon, MBA, Franz Glaser, Christine Marek, Herbert Scheibner, Gerhard Huber, Dr. Andreas Karlsböck und Mag. Karin Hakl.
Die Fragen wurden vom Bundesminister europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger beantwortet.
Mittwoch, 7. November
Bereich Unterricht, Kunst und Kultur
Untergliederung 30 Teil Unterricht
Wortmeldungen: Dr. Walter Rosenkranz, Werner Amon, MBA, Anna Franz, Mag. Katharina CortolezisSchlager, Dr. Harald Walser, Elmar Mayer, Franz Riepl, Ursula Haubner, Anneliese Kitzmüller, Edith Mühlberghuber, Mag. Silvia Fuhrmann, Claudia Durchschlag, Mag. Helene Jarmer, Andrea Gessl-Ranftl, Mag. Rosa Lohfeyer, Ewald Sacher und Gerhard Huber.
Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortete die an sie gerichteten Fragen.
Untergliederung 30 Teil Kunst und Kultur
Wortmeldungen: Mag. Heidemarie Unterreiner, Josef Jury, Mag. Silvia Fuhrmann, Claudia Durchschlag, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Christine Lapp, Mag. Ruth Becher, Ewald Sacher, Ulrike KönigsbergerLudwig und Ursula Haubner.
Die Fragen wurden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortet.
Bereich Gesundheit
Untergliederung 24 Gesundheit
Wortmeldungen: Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Erwin Rasinger, Anna Höllerer, Ridi Maria Steibl, Claudia Durchschlag, Dr. Kurt Grünewald, Dipl.Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Wolfgang Spadiut, Ursula Haubner, Dr. Martin Strutz, Mag. Gertrude Aubauer und Mag. Johann Maier.
Der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé beantwortete die ihm gestellten Fragen.
Bereich Wissenschaft und Forschung
Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung
Wortmeldungen: Mag. Dr. Martin Graf, Mag. Andrea Kuntzl, Elmar Mayer, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Katharina CortolezisSchlager, Mag. Silvia Fuhrmann, Mag. Rainer Widmann, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Andreas Karlsböck, Erwin Preiner, Mag. Laura Rudas, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Anna Franz und Eva-Maria Himmelbauer, BSc.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Karlheinz Töchterle beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.
Bereich Landesverteidigung und Sport
Untergliederung 14 Teil Militärische Angelegenheiten
Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Mario Kunasek, Mag. Peter Michael Ikrath, Tanja WindbüchlerSouschill, Stefan Prähauser, Angela Lueger, Mag. Christine Lapp, Mag. Michael Schickhofer, Kurt List, Mag. Rainer Widmann, Anneliese Kitzmüller, Elmar Podgorschek, Johann Höfinger, Günter Kößl und Dr. Peter Pilz.
Die gestellten Fragen wurden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos beantwortet.
Untergliederung 14 Teil Sport
Wortmeldungen: Mario Kunasek, Johannes Schmuckenschlager, Adelheid Irina FürntrathMoretti, Mag. Bernd Schönegger, Dorothea Schittenhelm, Dieter Brosz, MSc, Hermann Krist, Andrea GesslRanftl und Ing. Peter Westenthaler.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.
Donnerstag, 8. November
Bereich Inneres
Untergliederung 11 Inneres
Wortmeldungen: Harald Vilimsky, Werner Herbert, Dr. Walter Rosenkranz, Hannes Fazekas, Ulrike KönigsbergerLudwig, Rudolf Plessl, Mag. Johann Maier, Mag. Gisela Wurm, Mag. Alev Korun, Tanja Windbüchler-Souschill, Günter Kößl, Hermann Gahr, Johann Singer und Ing. Peter Westenthaler.
Die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner und der Staatssekretär im Bundesministerium für Inneres Sebastian Kurz beantworteten die gestellten Fragen.
Bereich Verkehr, Innovation und Technologie
Untergliederungen 41 Verkehr, Innovation und Technologie und 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)
Wortmeldungen: Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christian Lausch, Mathias Venier, Dr. Martin Bartenstein, Johannes Schmuckenschlager, Dr. Gabriela Moser, Anton Heinzl, Wilhelm Haberzettl, Gabriele Binder-Maier, Mag. Rosa Lohfeyer, Johann Hell, Sigisbert Dolinschek, Dr. Wolfgang Spadiut, Mag. Karin Hakl, Anna Franz, Dr. Ruperta Lichtenecker, Ing. Kurt Gartlehner, Franz Kirchgatterer, Elmar Mayer und Petra Bayr.
Die Fragen wurden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures beantwortet.
Bereich Wirtschaft, Familie und Jugend
Untergliederung 25 Familie und Jugend
Wortmeldungen: Anneliese Kitzmüller, Carmen Gartelgruber, Edith Mühlberghuber, Gabriele BinderMaier, Angela Lueger, Franz Riepl, Rosemarie Schönpass, Hermann Lipitsch, Mag. Daniela Musiol, Tanja Windbüchler-Souschill, Ridi Maria Steibl, Christine Marek, Mag. Silvia Fuhrmann, Anna Höllerer und Ursula Haubner.
Die gestellten Fragen wurden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner beantwortet.
Untergliederungen 40 Wirtschaft und 33 Wirtschaft (Forschung)
Wortmeldungen: Bernhard Themessl, Mag. Roman Haider, Dr. Christoph Matznetter, Heidrun Silhavy, Mag. Ruth Becher, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Mag. Bruno Rossmann, Konrad Steindl, Peter Haubner, Gabriel Obernosterer, Ernest Windholz, Franz Kirchgatterer, Ing. Kurt Gartlehner und Franz Riepl.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.
Bereich Finanzen
Untergliederungen 15 Finanzverwaltung, 16 Öffentliche Abgaben, 23 Pensionen, 44 Finanzausgleich, 45 Bundesvermögen, 46 Finanzmarktstabilität, 51 Kassenverwaltung und 58 Finanzierungen, Währungstauschverträge
Wortmeldungen: Elmar Podgorschek, Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, Konrad Steindl, Gabriele Tamandl, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Rainer Widmann, Alois Gradauer und Mag. Werner Kogler.
Die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beantwortete die gestellten Fragen.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer Abänderungsanträge (Anlagen 1 bis 3) mit folgenden Begründungen eingebracht:
Abänderungsantrag (Anlage 1) zum Text des Bundesfinanzgesetzes 2013
„Die Verminderung der Auszahlungen in der Untergliederung 10 – Bundeskanzleramt um 6,936 Millionen Euro haben eine Verbesserung der Nettofinanzierung (des Abganges) in diesem Umfang zur Folge und verändern teilweise die Schlusssummen (jeweils Verminderung der Auszahlungen der allgemeinen Gebarung und der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit).“
Abänderungsantrag (Anlage 2) zum Bundesvoranschlag 2013, Untergliederung 10
„Dem zeitlichen Geltungsbereich und dem daraus ersichtlichen Willen des Gesetzgebers des PartFörG 2012 entsprechend erfolgt die Auszahlung des Differenzbetrages der Fördermittel an politische Parteien nicht für das ganze Jahr 2012 sondern nur für das zweite Halbjahr 2012. Gemäß § 7 Abs. 2 Parteien-Förderungsgesetz 2012 erfolgt die Auszahlung des Differenzbetrages für das Halbjahr 2012 zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für das Jahr 2013. Der für die Förderung der politischen Parteien im Finanzierungsvoranschlag vorgesehene Betrag reduziert sich somit um 6,936 Millionen Euro.
Der im Ergebnisvoranschlag 2013 veranschlagte Aufwand für das ganze Jahr 2012 ist gemäß § 32 Abs. 6 BHG 2013 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Parteien-Förderungsgesetz 2012 wirtschaftlich zur Gänze dem Jahr 2012 zuzuordnen und daher in diesem Umfang zu vermindern.“
Abänderungsantrag (Anlage 3) zum Bundesvoranschlag 2013, Untergliederung 58
„Aufgrund der Verminderung der Auszahlungen in der Untergliederung 10 – Bundeskanzleramt (Auszahlung des Differenzbetrages von Fördermitteln an politische Parteien anstatt für das gesamte Jahr 2012 nur für das zweite Halbjahr 2012) sind auch die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden im selben Umfang zu vermindern.“
Bei der Abstimmung wurde der Text des Bundesfinanzgesetzes 2013 unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) angenommen.
Die Anlage I – Bundesvoranschlag 2013 (einschließlich Anlagen I.a bis I.e – Gesamtübersichten) wurde unter Berücksichtigung der Abänderungsanträge der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) angenommen.
Die Anlage II – Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2013 wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) angenommen.
Die Anlage III – Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2013 wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) angenommen.
Die Anlage IV – Personalplan 2013 wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für das Bundesfinanzgesetz 2013 unter Berücksichtigung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage 1)
sowie dessen Anlage I - Bundesvoranschlag 2013 unter Berücksichtigung der angeschlossenen Abänderungen zu den Untergliederungen
10 Bundeskanzleramt (Anlage 2) und
58 Finanzierungen, Währungstauschverträge (Anlage 3)
samt den Anlagen I.a bis I.e – Gesamtübersichten unter Berücksichtigung der sich aus den obigen Änderungen ergebenden Abänderungen,
der Anlage II - Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2013,
der Anlage III - Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2013 und
der Anlage IV - Personalplan 2013
(1910 der Beilagen) wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.
Wien, 2012 11 08
Gabriele Tamandl Jakob Auer
Berichterstatterin Obmann