Änderung des Studienförderungsgesetz 1992

Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

 

 

 

§ 32. (1) …

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

           1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

                a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 454 Euro;

               b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

           2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

§ 32. (1) …

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

           1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

                a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

               b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

           2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

 

 

§ 78. (1) … (28) … .

§ 78. (1) … (28) …

(29) § 32 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.