Vorblatt

Problem:

Der auf den Wein bezogene Teil des AMA-Gesetzes wird nicht mehr den Herausforderungen in Zusammenhang mit der praktischen Anwendung gerecht. Die Eruierung der Beitragshöhe an Hand der Weinbaufläche hat sich als aufwändig und nicht den tatsächlichen Ertragsgegebenheiten entsprechend erwiesen.

Zur Ermöglichung einer differenzierten Behandlung der Eigenbau- bzw. Fremdweine von „Produzentenhändlern“ wurde ein verwaltungstechnisch kompliziertes System von Abzugs- und Ausnahmemöglichkeiten eingeführt. Dies ist zwar von den Höchstgerichten wiederholt als rechtlich zulässig beurteilt worden; etliche Markteilnehmer (z. B. große Weinhandelsgesellschaften, die am Markt ähnlich wie Genossenschaften agieren) haben es jedoch als ungerecht empfunden.

Im Zusammenhang mit den ab 2014 bestehenden Verwaltungsgerichten werden die die Berufungen und die Berufungsbehörde betreffenden Bestimmungen inaktuell.

Die Hektarhöchstmengen-Regelung des Weingesetzes entspricht nicht mehr den Entwicklungen im Weinbau und den klimatischen Veränderungen in Bezug auf Rebsortenanbau und den erzielten Flächenerträgen.

Verwaltungsaufwand für Einreichung und Erfassung von Erntemeldung, Bestandsmeldung sowie Stammdatenerhebungsblatt.

Ziel:

Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Österreich Wein Marketing GmbH

Entfall der Differenzierung beim Flaschenbeitrag zwischen Eigen- und Fremdwein

Einfache und unbürokratische Berechnung des Marketingbeitrags für Wein mittels Erntemeldung und Bestandsmeldung

Online-Einreichung von Erntemeldung, Bestandsmeldung sowie Stammdatenerhebungsblatt im Wege der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Weindatenbank

Flexibilität bei Hektar-Höchstmengen, falls dies klimatische oder weinwirtschaftliche Rahmenbedingungen erfordern

Klarstellung zu Rechtsmittel gegen Bescheide der AMA und Zuständigkeit zur Entscheidung

Inhalt/Problemlösung:

Das neue System differenziert beim Flaschenbeitrag nicht mehr zwischen Eigen- und Fremdwein, weswegen auch die Abzugsmöglichkeiten der Produzentenhändler (der bereits bezahlte Flächenbeitrag kann in bestimmten Fällen vom Literbeitrag abgezogen werden) entfallen können. Nunmehr soll auch auf den selbst abgefüllten und vermarkteten Eigenbauwein ein Literbeitrag eingehoben werden.

Durch die Aufnahme des Schaumweines in das AMA-Gesetz und die ausdrückliche Regelung, dass nur Fasswein, der als Wein oder Schaumwein vermarktet wird, beitragspflichtig ist, werden rechtliche Unklarheiten betreffend den freien Warenverkehr ausgeräumt.

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes gegen Bescheide der AMA als Rechtsmittelinstanz

Erntemeldung, Bestandsmeldung sowie Stammdatenerhebungsblatt sollen online im Wege der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Weindatenbank eingereicht werden.

Bei den Hektar-Höchstmengen wird mittels Verordnung eine gewisse Flexibilität ermöglicht, falls dies klimatische oder weinwirtschaftliche Rahmenbedingungen erfordern.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage ohne Lösung der aktuellen Probleme.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                -              Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der AMA belaufen sich im Jahr 2013 auf rund 120 000 € (200 Personentage) zur Anpassung des Systems an die Übernahme der Ernte- und Bestandsmeldung (Zugang zur Weindatenbank, Softwareanpassung). Überdies ist im Jahr 2014 (erstes Jahr der Beitragseinhebung nach dem neuen System) mit einem erhöhten Mahnwesen zu rechnen, sodass die Einsparungen durch Wegfall der Zusendung der Beitragserklärungsformulare und deren Erfassung in der AMA noch geringer sein werden. Nach erfolgter Systemumstellung ist von einer Reduktion des Einhebungsaufwands von derzeit 350 000 € auf 200 000 € auszugehen.

Beim BMLFUW fallen im Jahr 2013 Kosten in Höhe von rund 20 000 € für Neuanpassung der Formulare und Anpassung der Software an. Im laufenden Betrieb entstehen der Weindatenbank keine zusätzlichen Kosten, da die AMA mittels unbeschränkten Datenbankzugangs sämtliche notwendigen Informationen selbst erhebt.

                -              Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die vorgesehenen Änderungen beim Agrarmarketingbeitrag Wein ergibt sich eine Änderung der Beitragshöhe für bestimmte Betriebe; das System wird damit aber gerechter.

--Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch die Verwendung von Erntemeldung und Bestandsmeldung auch als Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag Wein in Form des Online-Zugangs zur Weindatenbank reduzieren sich die Verwaltungslasten für die Beitragsschuldner um 26 000 €.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

--Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsbestimmungen in § 1, § 43 Abs. 1 Z 18 AMA-Gesetz 1992 und § 74 Abs. 4 Weingesetz 2009

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind EU-rechtskonform.

 


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel  1 (Änderung des AMA-Gesetzes 1992):

Der auf den Wein bezogene Teil des 2. Abschnitts des AMA-Gesetzes (Agrarmarketingbeitrag) wird nicht mehr den Herausforderungen in Zusammenhang mit der praktischen Anwendung gerecht, weswegen seine Novellierung nötig ist. Ein weiteres Ziel der Novelle ist auch die Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Österreich Wein Marketing GmbH.

Die Eruierung der Beitragshöhe an Hand der Weinbaufläche hat sich als aufwändig erwiesen und wird auch den tatsächlichen Ertragsgegebenheiten nicht gerecht. Eine unbürokratische und einfache Berechnung mittels der Erntemeldung soll den Verwaltungsaufwand erheblich vermindern und auch besser auf die tatsächliche Produktionsleistung abstellen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Flaschenbeitrages an Hand der Bestandsmeldung.

Da die Ernte- und Bestandsmeldungen Bestandteil des Sektors Wein der EU-rechtlichen gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sind, sollen diese auch der AMA zugänglich gemacht werden, sodass für die Beitragsschuldner kein weiterer zusätzlicher Aufwand entsteht bzw. das derzeitige System der Selbsterklärung entfallen kann.

Zur Ermöglichung einer differenzierten Behandlung der Eigenbau- bzw. Fremdweine von „Produzentenhändlern“ besteht ein verwaltungstechnisch kompliziertes System von Abzugs- und Ausnahmemöglichkeiten. Dies ist zwar von den Höchstgerichten wiederholt als rechtlich zulässig beurteilt worden; etliche Markteilnehmer (z. B. große Weinhandelsgesellschaften, die am Markt ähnlich wie Genossenschaften agieren) haben es jedoch als ungerecht empfunden.

Das neue System differenziert beim Flaschenbeitrag nicht mehr zwischen Eigen- und Fremdwein, weswegen auch die Abzugsmöglichkeiten der Produzentenhändler (der bereits bezahlte Flächenbeitrag kann in bestimmten Fällen vom Literbeitrag abgezogen werden) entfallen können. Nunmehr soll auch auf den selbst abgefüllten und vermarkteten Eigenbauwein ein Literbeitrag eingehoben werden.

In Hinblick auf den Fassweinexport haben sich rechtliche Unklarheiten betreffend den freien Warenverkehr ergeben. Durch die Aufnahme des Schaumweines in das AMA-Gesetz und die ausdrückliche Regelung, dass nur Fasswein, der als Wein oder Schaumwein vermarktet wird, beitragspflichtig ist, werden diese rechtlichen Unklarheiten ausgeräumt.

Bei der Beitragseinhebung für Schlachtgeflügel, im Glashaus bzw. im Foliengewächshaus gezogenes Gemüse und Obst sowie für Legehennen sollen aufgrund der bei der Abwicklung gemachten Erfahrungen Änderungen vorgenommen werden.

Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51) eingerichteten Verwaltungsgerichte werden ab 2014 an die Stelle der Berufungsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) treten. Die Vorschriften im AMA-Gesetz sind an die neue Zuständigkeit sowie die geänderte Terminologie (Beschwerde anstelle Berufung) anzupassen.

Art. I Z 1 ist eine Verfassungsbestimmung und kann daher gemäß Art. 44 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ebenso ist die korrespondierende In-Kraft-Tretens-Regelung in Z 23 eine Verfassungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Weingesetzes 2009):

Die derzeit im Weingesetz 1999 enthaltene Hektar-Höchstmengenregelung entspricht nicht mehr den Entwicklungen im Weinbau und insbesondere den klimatischen Veränderungen in den letzten Jahrzehnten in Bezug auf die angebauten Rebsorten und damit erzielten Flächenerträge. Anstelle der fixen Beträge soll eine flexible Regelung vorgesehen werden.

Durch die Novelle wird festgelegt, dass die Erntemeldung, die Bestandsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt im Wege der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Weindatenbank abzugeben sind. Auf die Papierform kann lediglich zurückgegriffen werden, falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist oder der Betrieb Trauben für höchstens 3 000 l Wein erzeugt. In beiden Fällen kann eine Onlinemeldung im Rahmen der Servicetätigkeit der Landwirtschaftskammer getätigt werden.

Durch die erweiterte Nutzung der Weindatenbank kann die gesonderte Erfassung der papiermäßigen Meldung eingespart werden und führt zu einer Verwaltungsoptimierung.

Art. 2 Z 4 ist eine Verfassungsbestimmung und kann daher gemäß Art. 44 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der AMA belaufen sich im Jahr 2013 auf rund 120 000 € zur Anpassung des Systems an die Übernahme der Ernte- und Bestandsmeldung (Zugang zur Weindatenbank, Softwareanpassung). Gemäß § 21j Abs. 1 sind diese Kosten aus dem Beitragsaufkommen zu bedecken. Überdies ist im Jahr 2014 (erstes Jahr der Beitragseinhebung nach dem neuen System) mit einem erhöhten Mahnwesen zu rechnen, sodass die Einsparungen durch Wegfall der Zusendung der Beitragserklärungsformulare und deren Erfassung in der AMA noch geringer sein werden. Nach erfolgter Systemumstellung ist von einer Reduktion des Einhebungsaufwands von derzeit 350 000 € auf 200 000 € auszugehen.

Beim BMLFUW fallen im Jahr 2013 Kosten in Höhe von rund 20 000 € für Neuanpassung der Formulare und Anpassung der Software an. Im laufenden Betrieb entstehen der Weindatenbank keine zusätzlichen Kosten, da die AMA mittels unbeschränkten Datenbankzugangs sämtliche notwendigen Informationen selbst erhebt.

Die Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen sind abhängig von den durch den Verwaltungsrat der AMA mittels Verordnung konkret festzusetzenden Beiträgen, wobei darauf zu achten sein wird, dass das Beitragsaufkommen in derzeitiger Höhe aufrechterhalten wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzgrundlage zum AMA-Gesetz wird mit § 1 AMA-Gesetz geschaffen. Die Kompetenzgrundlage für das Weingesetz ergibt sich aus Art. 10 Z 12 B-VG (Ernährungswesen).

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die Kompetenz zur Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung des Gesetzes sowie die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung soll – soweit dies nicht bereits durch das B-VG gegeben ist – durch die Verfassungsbestimmung des § 1 begründet werden.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 5):

Mit dieser Regelung bekommt der Betriebsrat im Verwaltungsrat zwei Sitze ohne Stimmrecht.

Zu Z 3 (§ 21b Z 14 bis 17):

Die bisherige Z 14, die die Definition von Weingartenflächen enthalten hat, wird gestrichen, da das neue System nicht mehr auf die Weingartenflächen sondern auf die Erntemeldung Bezug nimmt.

Die Definition des erstmaligen Inverkehrbringens (bisherige Z 16) kann ebenfalls entfallen; durch diese wurde klargestellt, dass der Flaschenbeitrag lediglich für das Abfüllen von zugekauftem Wein eingehoben wird. Nunmehr wird eine dahingehende Differenzierung nicht mehr vorgenommen und der Flaschenbeitrag auch auf Eigenbauweine erhoben.

In die Begriffsbestimmungen werden Wein, Schaumwein und Perlwein (die nunmehr unter die Beitragspflicht fallen) sowie Ernte- und Erzeugungsmeldung, Bestandsmeldung und Begleitpapiere neu aufgenommen. Die in Z 15 bis 17 genannten Meldungen stellen nunmehr die Basis für die Einhebung des Beitrags im Weinbereich dar.

Zu Z 4 und 5 (§ 21c Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 3):

In § 21c wird der Beitragsgegenstand definiert. Unterschieden wird zwischen einem „Basisbeitrag“ (bisheriger Flächenbeitrag) und einem „Flaschenbeitrag“ (Literbeitrag). Mit der jeweiligen Untergrenze von 3 000 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge – abgestellt auf die Ernte- bzw. Bestandsmeldung – werden Kleinerzeuger bzw. -vermarkter beitragsfrei gestellt. Die 3 000 l stellen jedoch keine generelle Freigrenze bei der Beitragserhebung dar.

Der neue Abs. 3 stellt sicher, dass durch die Einhebung des Beitrages auf exportierten Fasswein keine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften des freien Warenverkehrs erfolgt (Verboten ist z. B. die Einhebung einer Abgabe ausschließlich anlässlich eines Grenzübertrittes). Die Kontrolle erfolgt an Hand der Begleitpapiere. Der Nachweis, dass der exportierte Fasswein nicht als Wein oder Schaumwein abgefüllt wurde, ist vom Beitragsschuldner zu erbringen. Hierbei ist nachzuweisen, dass der betroffene Fasswein nicht als Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein oder Perlwein in Flaschen vermarktet, sondern auf eine andere Weise verwendet wird (z. B. für eine Destillation oder zur Essigproduktion oder zur Herstellung von weinhaltigen Getränken).

Zu Z 7 (§ 21d Abs. 2 Z 7):

Da in der Praxis bei den Geflügelschlachthöfen keine durchgehende Feststellung des Lebendgewichts erfolgt, wird nunmehr auf das Schlachtgewicht abgeändert. Das Schlachtgewicht wird von jedem Geflügelschlachthof festgestellt und entsprechend dokumentiert. Mit der Umstellung soll im Rahmen der Beitragsfestsetzung auch der Faktor pro kg korrigiert werden, damit es zu keiner Mehrbelastung kommt.

Zu Z 8 (§ 21d Abs. 2 Z 9):

Der Begriff „Glashaus“ hat in der Praxis Auslegungsprobleme verursacht, da regelmäßig auch andere Materialien (z. B. Kunststofffenster) verwendet werden. Es soll daher der Begriff „Glashaus“ durch den allgemeineren Begriff „Foliengewächs- und Glashaus“ ersetzt werden. Zusätzlich soll auch in derartigen Häusern gezogenes Obst (insbesondere Erdbeeren) ergänzt werden.

Zu Z 6, 9 und 10 (§ 21d Abs. 1, Abs. 2 Z 18, Abs. 3 bis 6):

Die konkrete Beitragshöhe für Wein wird nunmehr nicht im Gesetz selbst, sondern – wie auch im Fall der übrigen Agrarerzeugnisse – durch eine Verordnung der AMA festgelegt. Dies ist auch in Abs. 1 klarzustellen.

Auch wenn in Abs. 2 Z 18 der Höchstbeitrag für Wein „je 100 l“ angeführt wird, ist der Beitrag je geernteter bzw. vermarkteter Menge zu entrichten. Die Anführung eines Höchstbeitrages ist – neben den in Abs. 1 genannten Kriterien – in Hinblick auf das Determinierungsgebot notwendig (dem Verordnungsgeber muss durch Gesetz ein bestimmter Rahmen vorgegeben werden). Die konkreten Sätze für Wein sollen sich zwecks Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe des Beitragsaufkommens an den bisherigen Beiträgen orientieren, wobei auch die erfolgte Wertsteigerung nicht außer Betracht gelassen werden darf.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für ein Absehen von der Beitragsentrichtung. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verwendungszweck der Erzeugnisse nicht von den Marketingmaßnahmen gemäß § 21a Abs. 1 erfasst ist, wie z. B. Verwendung von Gemüse und Obst zur Farbstofferzeugung oder wenn Junganlagen von Obst noch keine Erträge haben.

Durch die Verordnungsermächtigung des Abs. 5 können von der AMA auch weitere Einzelheiten in Zusammenhang mit der Einhebung des Beitrags für Wein festgelegt werden (insbesondere Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr und dem Abgang von der Verpflichtung, den Flaschenbeitrag quartalsweise zu entrichten).

Nach dem bisherigen System entsteht die Beitragsschuld für den „Literbeitrag“ (Flaschenbeitrag) jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an abgefülltem (bzw. exportiertem) Wein.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates zu entrichten; also z. B. Entstehen der Beitragsschuld für das erste Quartal Jänner bis März am 1. April und Entrichtung des Beitrages bis 31. Mai. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die Beitragserklärung abzugeben, die gleichzeitig mit der Entrichtung erfolgen kann.

Im Wirtschaftsjahr 2013 erfolgt eine quartalsweise Abrechnung bis 30. Juni 2013 und die Abrechnung für den Juli 2013. Ab 1. August 2013 erfolgt die Abrechnung nach dem neuen System.

Gemäß dem neuen System wird der Flaschenbeitrag für das Weinwirtschaftsjahr (1. August – 31. Juli) eingehoben (erstmals 2013/2014) und zwar auf der Grundlage der Bestandsmeldung mit Stichtag 31. Juli (Rubrik: Abgang in Liter; Flaschenverkauf). Die Beitragsschuld entsteht am 1. September (erstmals 2014) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr und ist bis zum 1. Jänner (erstmals 2015) zu entrichten. Eine quartalsweise Vorab-Entrichtung ist nicht vorgesehen, kann jedoch freiwillig erfolgen.

Die Beitragsschuld für den Flächenbeitrag (der nunmehr durch den „Basisbeitrag“ ersetzt wird) entsteht nach dem bisherigen System am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen. Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates, also am 28. Februar, zu entrichten.

Gemäß dem neuen System wird der Basisbeitrag ebenfalls für das Weinwirtschaftsjahr eingehoben und zwar auf der Grundlage der Erntemeldung mit Stichtag zum 30. November. Die Beitragsschuld entsteht am 1. Jänner (erstmals 2014) des laufenden Wirtschaftsjahres und ist spätestens vier Monate nach der Entstehung, also am 1. Mai (erstmals 2014) zu entrichten.

Mit Abs. 6 können durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 bei der Beitragseinhebung im Weinwirtschaftsjahr 2013/14 berücksichtigt werden.

Zu Z 11 (§ 21e Abs. 1 Z 9):

Mit der jeweiligen Untergrenze von 3 000 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge werden Kleinerzeuger bzw. -vermarkter beitragsfrei gestellt. Die 3 000 l stellen jedoch keine generelle Freigrenze bei der Beitragserhebung dar. Ein Betrieb, der zwar – umgerechnet – mehr als 3 000 l Wein erntet, jedoch weniger als 3 000 l in Flaschen verkauft, hat lediglich den Basisbeitrag und nicht auch den Flaschenbeitrag zu entrichten.

Zu Z 12 und 13 (§ 21f Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2):

Die derzeitige Stichtagsregelung gemäß Abs. 1 Z 4 für Legehennen (Quartalsende) ermöglicht in der Praxis Umgehungshandlungen durch Terminausstallungen. Durch das Abstellen auf die im Durchschnitt jeweils am Monatsletzten des betreffenden Quartals gehaltenen Legehennen sollen derartige Umgehungen verhindert werden, ohne dass dies zu einer Erhöhung des Aufwands bei der Einhebung führt.

Die Schuld für den Basisbeitrag Wein entsteht am 1. Jänner nach dem Erntejahr; für den Flaschenbeitrag Wein am 1. September des Jahres nach dem Verkauf des Flaschenweines (Abs. 1 Z 6). Für den Beitragspflichtigen ist jedoch der Zeitpunkt, bis zu dem der Betrag zu entrichten ist (nämlich vier Monate nach der Entstehung), von größerer Relevanz (Abs. 2).

Zu Z 14 (§ 21g Abs. 1 und 1a):

Die Beitragserklärung sowohl für den Basisbeitrag als auch für den Flaschenbeitrag erfolgt durch die Ernte- bzw. Bestandsmeldungen, die der AMA durch Online-Zugang zur Weindatenbank zur Verfügung gestellt werden. Eine zusätzliche Erklärung durch den Beitragsschuldner ist nicht mehr erforderlich. Dadurch wird eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes der beitragspflichtigen Betriebe erreicht.

Zu Z 15 und 16 (§ 21h Abs. 1 Z 1, 9 und 10):

Im Zusammenhang mit dem Weinbeitrag sind die Aufzeichnungen für die Ernte- und Bestandmeldungen relevant; darüber hinaus sind keine weiteren Aufzeichnungen nötig.

Zu Z 17(§ 21i Abs. 2 und 3) und Z 20 (§ 29 Abs. 3):

Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51) eingerichteten Verwaltungsgerichte des Bundes (Bundesverwaltungsgericht sowie – in Abgabenangelegenheiten – Bundesfinanzgericht) werden ab 2014 an die Stelle der Berufungsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) treten. § 21i Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 3 sind an die neuen Zuständigkeiten sowie die geänderte Terminologie (Beschwerde anstelle Berufung) anzupassen.

Zu Z 18 (§ 21j Abs. 3):

Übernahme des geänderten Firmennamens der ÖWM.

Zu Z 19 (§ 21k Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die AMA den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die BKI über unvollständige oder unrichtige Angaben und Aufzeichnungen zu informieren hat.

Zu Z 21 (Entfall des § 31 Abs. 2):

Diese Bestimmung ist gemäß § 28 Abs. 3 UStG 1984 nicht mehr anzuwenden und kann daher entfallen.

Zu Z 22 (§ 42a):

Da § 12 Z 12 nicht existiert, ist der Verweis auf § 12 Z 10 richtig zu stellen.

Zu Z 23 (§ 43 Abs. 1 Z 18 bis 22):

Die Änderungen beim Agrarmarketingbeitrag Schlachtgeflügel, Gemüse und Obst im Foliengewächs- oder Glashaus sowie Legehennen sollen mit 1. Jänner, die Änderungen beim Agrarmarketingbeitrag Wein sollen erst mit 1. August 2013 Anwendung finden und die neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes beginnt mit 1. Jänner 2014. Es ist daher jeweils ein explizites In-Kraft-Tretens-Datum notwendig. Der Vollständigkeit halber wird auch das In-Kraft-Treten der restlichen Bestimmungen angeführt.

Zu Z 24 (§ 43 Abs. 5):

Da nunmehr auch der Marketingbeitrag für Wein durch Verordnung konkret festzulegen ist bzw. sich für Schlachtgeflügel sowie Gemüse und Obst im Foliengewächs- oder Glashaus Änderungen ergeben, ist vorzusehen, dass die entsprechende Verordnung bereits vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung erlassen werden kann.

Zu Artikel II (Änderung des Weingesetzes 2009)

Zu Z 1 (§ 23) und Z 4 (Außerkrafttreten des Weingesetzes 1999):

Die derzeit im Weingesetz 1999 (siehe Z 4) enthaltene Hektar-Höchstmengenregelung entspricht nicht mehr den Entwicklungen im Weinbau und insbesondere den klimatischen Veränderungen in den letzten Jahrzehnten in Bezug auf die angebauten Rebsorten und damit erzielten Flächenerträge. Anstelle der fixen Beträge soll eine flexible Regelung vorgesehen werden. Durch Verordnung und auf Antrag des Nationalen Weinkomitees kann die Hektar-Höchstmenge für die Ernte eines bestimmten Jahres bis zu 20% gesenkt oder erhöht werden, falls die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern. Diesbezüglich sind insbesondere Zahlen und Daten der statistischen Erntevorschätzung, Beobachtungen der Bundeskellereiinspektion sowie Schadensmeldungen der Österreichischen Hagelversicherung heranzuziehen.

Das Weingesetz 1999, dessen Inhalt nur mehr aus der Hektar-Höchstmengenregelung besteht, soll gleichzeitig aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 29):

Durch die neue Regelung soll ein massiver Anstieg der Online-Abgabe von Ernte- und Bestandsmeldungen im Wege der beim BMLFUW eingerichteten Weindatenbank erreicht werden. Dies soll eine erhebliche Erleichterung für die beitragspflichtigen Betriebe nach sich ziehen, aber auch Einsparungen im Bereich der Verwaltung bewirken.

Eine wiederholte Weigerung, die Erntemeldung abzugeben, führt weiterhin zur Konsequenz, dass der gesamte Wein des betroffenen Jahrganges nicht als Qualitäts- oder Landwein in Verkehr gesetzt werden darf (auch nicht als „Rebsortenwein“), sondern lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Angabe von Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung.

Zu Z 3 (§ 74 Abs. 3):

Abs. 3 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.