Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

§ 1:

(Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.“

§ 14:

§ 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.“

§ 21b:

In § 21b werden die Z 14 bis 16 durch folgende Z 14 bis 17 ersetzt:

         14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;

       „14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;

         15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;

         15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;

         16. Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:

         16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;

                a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder

         17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.“

               b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder

 

                c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.

 

§ 21c:

§ 21c Abs. 1 Z 8 und 9 lautet:

§ 21c. (1) Bei

 

           8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,

         „8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,

           9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein

           9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes“

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

 

 

§ 21c wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.“

§ 21d:

 

(1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

In § 21d Abs. 1 wird das Zitat „§ 21c Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch das Zitat „§ 21c Abs. 1“ ersetzt.

           7. Schlachtgeflügel .............. 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht

In § 21d Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Lebendgewicht“ durch das Wort „Schlachtgewicht“ ersetzt.

 

§ 21d Abs. 2 Z 9 lautet:

           9. Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha

         „9. Gemüse und Obst, im Foliengewächs- oder Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha“

 

In § 21d Abs. 2 entfällt am Ende der Z 17 der Punkt und es wird folgende Z 18 angefügt:

 

       „18. Wein …………………………………………….. 1,50 € je 100 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.“

 

In § 21d werden die Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:

(3) Für Wein beträgt der Beitrag 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) und 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).

„(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 2 Z 9 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.

 

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.

(5) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 6 Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.

 

(6) Der Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Für Weingartenflächen, welche durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 aufweisen, ist kein Beitrag zu entrichten, wenn die betroffene Fläche (je Feldstück) und das Ausmaß durch Schadensprotokolle von autorisierten Stellen ausgewiesen werden.“

§ 21e Abs. 1:

§ 21e Abs. 1 Z 9 lautet:

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:

 

           9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt

         „9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“

§ 21f Abs. 1:

§ 21f Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

 

           4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,

         „4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen,

           5. in den Fällen des

           5. in den Fällen

                a) § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,

                a) des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und

               b) § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und

               b) des § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,

                c) in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,

 

           6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.

           6. in den Fällen

 

                a) des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und

 

               b) des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.“

§ 21f Abs. 2:

In § 21f Abs. 2 wird nach dem Wort „Kalendermonats“ die Wortfolge “, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung“ eingefügt.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

 

§ 21g Abs. 1:

In § 21g wird der Abs. 1 durch folgende Abs. 1 bis 1a ersetzt:

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

„(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

 

           1. des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,

 

           2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,

 

           3. des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und

 

           4. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr

 

zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

 

(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle

 

           1. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie

 

           2. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,

 

die der AMA vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.“

§ 21h Abs. 1:

§ 21h Abs. 1 Z 1 lautet:

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

 

           1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,

         „1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4,“

 

§ 21h Abs. 1 Z 9 und Z 10 lautet:

           9. Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

         „9. Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

         10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

        „10 .Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,“

§ 21i Abs. 2 und 3:

§ 21i Abs. 2 und 3 lautet:

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

„(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(3) Die AMA ist bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung.“

§ 21j Abs. 3:

In § 21j Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH“ durch die Wortfolge „der Österreich Wein Marketing GmbH“ ersetzt.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.

 

§ 21k:

§ 21k wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“

§ 29 Abs. 3:

§ 29 Abs. 3 lautet:

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2007 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

„(3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA in Abgabenangelegenheiten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und in sonstigen Angelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

§ 31 Abs. 2:

§ 31 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

 

(3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

 

§ 42a Abs. 1:

In § 42a Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Z 12“ durch das Zitat „§ 12 Z 10“ ersetzt.

§ 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen.

 

§ 43 Abs. 1:

(Verfassungsbestimmung) In § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 17 ein Beistrich gesetzt und es werden folgende Z 18 bis 22 angefügt:

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

 

 

       „18. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

         19. hinsichtlich der § 21d Abs. 4 und 6, § 21j Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42a Abs. 1 und § 43 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

         20. hinsichtlich der § 14 Abs. 5, § 21d Abs. 2 Z 7 und 9 und § 21f Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit 1. Jänner 2013,

 

         21. hinsichtlich der § 21b Z 14 bis 17, § 21c Abs. 1 Z 8 und 9, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 1, § 21d Abs. 2 Z 18, § 21d Abs. 3 und 5, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f Abs. 1 Z 5 und 6, § 21f Abs. 2, § 21g Abs. 1 und 1a, § 21h Abs. 1 und § 21k Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit 1. August 2013 und

 

         22. hinsichtlich der § 21i Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 

§ 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 können bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch hinsichtlich der in § 21d Abs. 2 Z 7 und 9 genannten Produkte frühestens mit 1. Jänner 2013 und hinsichtlich Wein gemäß § 21d Abs. 2 Z 18 frühestens mit 1. August 2013 in Kraft treten.“

Artikel 2

Änderung des Weingesetzes 2009

§ 23:

§ 23 samt Überschrift lautet:

Mengenbeschränkung

„Mengenbeschränkung

§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.“

§ 29:

§ 29 samt Überschrift lautet:

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

„Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung und ebenfalls jährlich bis zu diesem Datum ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben oder diese Mitteilungen im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.

§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.“

 

§ 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(5) Die §§ 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

(Verfassungsbestimmung) § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

„(4) (Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 außer Kraft.“

Mengenbeschränkung

 

§ 29. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.

 

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein.

 

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.

 

(4) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.