2020 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (1988 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Bund leistete dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 des BIFIE-Gesetzes 2008 entstanden, in den Jahren 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von 13 Mio. Euro jährlich. Ab dem Jahr 2013 wäre die Finanzierung des BIFIE nicht gesichert, wenn nicht eine Ausweitung des Zeitraumes für die zu leistende Basiszuwendung erfolgen würde. Dies stellt das Hauptanliegen des Entwurfes dar, wobei der Zeitraum von drei Jahren beibehalten werden soll.

Das BIFIE leistet professionelle Arbeit, die vom Aufsichtsrat vorwiegend prüfend und genehmigend begleitet und vom wissenschaftlichen Beirat beratend unterstützt wird. Es erscheint zweckmäßig und im Sinne der Transparenz der Aufgabenerfüllung durch das BIFIE geboten, die Informations- und Beratungsleistungen des wissenschaftlichen Beirates auch dem BMUKK als „Eigentümervertreter“ direkt zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass seitens des BMUKK Auskünfte einzuholen sind, sollen die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates verpflichtet sein, solche Auskünfte auf Verlangen des BMUKK zu erteilen. Der Entwurfstext spricht – der Terminologie des Gesetzestextes entsprechend – vom „zuständigen Regierungsmitglied“. Dieses (die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) hat in ihrem Geschäftsbereich eine „Koordinationsstelle für das BIFIE und die Bildungsforschung für das Gesamtressort“ eingerichtet, die diese Aufgaben (Entgegennahme von Informationen, Einholung von Auskünften usw.) für die Bundesministerin wahrnimmt.

Auch im Sinne erhöhter Transparenz ist § 11 Abs. 6 Z 5 zu sehen, mit der einer Anregung des Rechnungshofes entsprochen wird. Auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Bei den mittelfristigen Budgetplanungen des BMUKK wurde eine Fortführung der Basiszuwendung in der Höhe von 13 Mio. EUR in den Jahren 2013 bis 2015 berücksichtigt. Daher kann mit den für das BMUKK relevanten Vorgaben aus dem BFRG 2013-2016 jedenfalls das Auslangen gefunden werden.

Durch die zeitliche Ausdehnung der Basiszuwendung entsteht eine geplante und mit BFRG 2013-2016 bereits berücksichtigte Zahlungsverpflichtung des Bundes für die Jahre 2013 bis 2015 auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in der Höhe von jährlich 13 Mio. EUR. Aus den übrigen Inhalten der gegenständlichen Novelle lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten. Allenfalls ergeben sich durch die gesteigerte Transparenz Möglichkeiten für eine gesteigerte Effizienz des Mitteleinsatzes und damit einer erhöhten Wirtschaftlichkeit in der Erreichung der Ziele und der Abwicklung der Aufgaben des BIFIE.

Im Übrigen besteht gemäß § 16 Abs. 3 die Möglichkeit, dass das zuständige Regierungsmitglied nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen bedarfsgerecht vergütet, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter der Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung dieser auch vom Rechnungshof geforderten bedarfsgerechten Finanzierung sieht vor, dass das BIFIE dem Aufsichtsrat im Rahmen der Dreijahresplanung einen Liquiditätsplan als Teil des Finanzplans vorzulegen hat. Darüber hinaus werden Mittel gemäß § 16 Abs. 3 nur dann dem BIFIE zugewiesen, wenn neben der vorgelegten Planung auch die tatsächliche Liquidität des BIFIE dies erfordert.

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des  Berichterstatters Abgeordneten Elmar Mayer die Abgeordneten Ewald Sacher, Ursula Haubner, Mag. Rosa Lohfeyer, Dr. Harald Walser sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1988 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 20

                                    Elmar Mayer                                                             Dr. Walter Rosenkranz

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann