2037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2005 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013)

Mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ist Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21.12.2004, S. 37, mit der es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Ausnahmen von der Regel geschlechtsneutraler Versicherungstarife vorzusehen, als ungültig anzusehen. Von dieser „Öffnungsklausel“ hat der österreichische Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 bis 4 VAG Gebrauch gemacht und geschlechtsbezogene Differenzierungen bei Prämien und Leistungen in Versicherungsverträgen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

Mehrere Behindertenverbände Österreichs haben jüngst vermehrt darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen beim Abschluss von privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, aber auch beim Abschluss etwa von Reiseversicherungen grobe Benachteiligungen erfahren müssten. Teilweise werde ihnen der Abschluss solcher Versicherungsverträge verwehrt, teilweise könnten sie solche Verträge nur zu deutlich schlechteren Bedingungen abschließen.

Nach der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG muss der Schuldner im unternehmerischen Bereich für den Fall nicht von vornherein bestimmter Fälligkeit bei Erfüllung durch Banküberweisung den Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann. Ansonsten hat er Verzugszinsen zu zahlen und allenfalls einen Verspätungsschaden zu ersetzen. Beim Versicherungsvertrag besteht aber eine darüber hinausgehende spezifische Verzugsfolge, nämlich die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Lehnen Versicherungsnehmer die Prämienzahlung mittels Bankeinzug ab, reagieren Versicherer häufig mit einer auf § 41b erster Halbsatz VersVG gestützten Gebührenvorschreibung.

Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen werden vermehrt auf das VOEG gestützt, welches für deren Geltendmachung aber nicht die geeignete Anspruchsgrundlage darstellt.

Es soll sichergestellt werden, dass in Versicherungsverträgen Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen unterbleiben.

Im VersVG soll eine Sonderregelung zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Geldzahlung aufgenommen werden.

Es soll klargestellt werden, dass § 27 Abs. 6 ZaDiG auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt.

Arbeitsunfälle sollen von den Entschädigungsfällen des VOEG ausgenommen werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Hannes Fazekas haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur weiteren Festigung und Stärkung der Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen gegenüber Versicherungsunternehmen ist es auch zweckmäßig, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern nach § 62 des Gleichbehandlungsgesetzes die Befugnis zur Verbandsklage einzuräumen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 20

                                 Hannes Fazekas                                                       Mag. Peter Michael Ikrath

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann