2051 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1987 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz geändert wird

Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, welche in der Europäischen Union einen harmonisierten Rechtsrahmen geschaffen hat, wodurch die Überführung der nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren auf SEPA-Verfahren vollendet wird.

Die Einführung eines europaweit einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, SEPA, ist ein wichtiger Schritt, um einen integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro zu erreichen. Ebenso ist sie von großer Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es bestand Hoffnung, dass sich die SEPA-Umstellung im Wege einer freiwilligen Selbstregulierung des europäischen Bankensektors vollziehen würde. Die Migration im Rahmen der SEPA-Initiative hat sich jedoch als nicht ausreichend erwiesen, was unter anderem daran liegen dürfte, dass der Impuls für einen einheitlichen „SEPA-Raum“ nicht von den Zahlungsdienstleistern ausging.

Die Vorteile des integrierten Zahlungsverkehrsmarkts können jedoch nur durch eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften voll zum Tragen kommen. Nur so kann der Zugang für Markteinsteiger und die Entwicklung neuer Produkte gewährleistet werden, was im Ergebnis zu mehr Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern führen wird. Durch diesen Wettbewerb kann ein Preisdruck bei elektronischen Zahlungsdiensten in Euro ausgelöst werden, weil Zahlungsdienstleister Skaleneffekte und die gesteigerte Betriebseffizienz nutzen können. Die für den Parallelbetrieb von „Altzahlungs-“ und SEPA-Zahlungsinstrumenten verursachten Kosten können vermieden werden. Davon werden Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen und Verbraucher im Besonderen profitieren.

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung der Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums. Der vorliegende Entwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wirksam werden kann.

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 trat am 31. März 2012 in Kraft. Nationale Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind bis 1. Februar 2013 festzulegen und bis 1. August 2013 der Europäischen Kommission mitzuteilen. Dementsprechend sind die notwendigen rechtlichen Begleitmaßnahmen auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager die Abgeordneten Elmar Podgorschek, Mag. Rainer Widmann, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1987 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 21

                   Johannes Schmuckenschlager                                        Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann