2052 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2003 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)

Der gegenständliche Gesetzentwurf umfasst folgende Hauptgesichtspunkte:

1.      Entfall bzw. Änderung der Regelungen betreffend die Berufungskommission und die Disziplinaroberkommission sowie Normierung von Senatsentscheidungen mit Beteiligung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern.

2.      Das Dienstverhältnis von Bediensteten, die wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wegen Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen oder Gefangener oder wegen Folter rechtskräftig verurteilt werden, endet von Gesetzes wegen mit Rechtskraft des Strafurteils.

3.      Hemmung der Vorrückung bei unentschuldigter Abwesenheit und Haftstrafe, Entfall der Wartefrist für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, zeitliche Ruhestandsversetzung von Richterinnen und Richtern sowie weitere vergleichbare Regelungen.

4.      Schaffung eines unbedingten Rechtsanspruchs auf Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubs für Väter.

5.      Entfernung der Ausnahme jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind, aus dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes. Zur Aufrechterhaltung der Kostenneutralität sind nach Kundmachung der Änderungen des B-BSG im Bundesgesetzblatt entsprechende Maßgabebestimmungen hinsichtlich dieser Räumlichkeiten in der Bundes-Arbeitsstättenverordnung durch die Bundesregierung zu beschließen.

6.      Schaffung eines neuen Straftatbestands gegen Folter im Strafgesetzbuch.

Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen Veränderungen der Aufwendungen durch folgende Maßnahmen:

 




 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Tausend Euro

Maßnahme

2013

2014

2015

2016

Anrechnungsbestimmung bei Suspendierten, die eine NB ausüben

- 40

- 40

- 40

- 40

Zeit während der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt als Krankenstand

- 30

- 30

- 30

- 30

Übernahme der Abschlagsregelung des APG bei Zusammentreffen von Schwerarbeiterzeiten und Frühpensionsformen

+ 155

+ 155

+ 155

 

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen für die Reifeprüfung

 

 

 

- 8

Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP

+ 22

+ 65

+ 65

+ 65

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

+90

 

 

 

 

 

Summe in Tausend €

+ 107

+ 150

+ 150

+ 77

 

Details der Aufwandschätzungen

Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Betreffend die dienstrechtlichen Begleitmaßnahmen wird auf die finanziellen Erläuterungen Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, verwiesen.

Anrechnungsbestimmung bei Suspendierten, die eine Nebenbeschäftigung ausüben

Ausgehend von durchschnittlichen Monatsbezügen in Höhe von 2 700 € und der Annahme, dass 3 Fälle für eine Dauer von jeweils 6 Monaten pro Jahr relevant sind, ergibt sich bei der Bewilligung nur ein Drittel des Monatsbezuges dazuverdienen zu dürfen Minderausgaben in Höhe von ca. 40 T € pro Jahr.

Übernahme des Dienstgeberbeitrages bei anrechenbarem Karenzurlaub durch Beamtinnen und Beamten und Klärung der Bemessungsgrundlage

Diese Regelung bewirkt in den ersten Jahren Mehreinnahmen (Zahlung der Dienstgeberbeiträge durch Bedienstete) denen jedoch in der Folge Mehrausgaben (leicht erhöhte Pensionen) gegenüberstehen. In einer Gesamtbetrachtung ist Aufwandsneutralität zu erwarten. Um keine irreführende Darstellung zu haben wird daher von der Aufnahme in die tabellarische Übersicht abgesehen.

Zeit während der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt als Krankenstand

Minderaufwand entsteht dadurch, dass die Kürzung der Bezüge andauert und nicht ein Aufleben der vollen Bezüge erfolgt. Es ist mit 30 T € Minderausgaben pro Jahr zu rechnen bei folgenden Annahmen:

-       durchschnittliche Monatsbezüge 2 700 €

-       durchschnittliche Dauer der Verfahren 3 Monate

-       20 Fälle pro Jahr

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen für die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfungen

Jährlicher Mehraufwand in voller Höhe von 3 161 T € entsteht ab 2016 durch Veränderungen des § 63b GehG im bisher schon bestehenden Bereich der Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung und die Betreuung der Abschlussarbeiten.

Die Umsetzung der neuen zentralen teilstandardisierten Reifeprüfung bringt eine Änderung der Art der Prüfungen, der Anzahl der Prüfungen und eine daraus ableitbare Änderung der einzelnen Abgeltungssätze mit sich. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen wurde für die Entwicklung in den kommenden Jahren eine gleichbleibende Größenordnung angenommen und berücksichtigt, dass die neuen Abgeltungen als Aufwandsentschädigungen keine Lohnnebenkosten verursachen. In Summe ist ab 2016 von jährlichen Minderaufwendungen in voller Höhe von 3 168 T € auszugehen.

Die Vorhaben Änderungen im § 63b GehG und Novellierung des Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen ist in engem Zusammenhang zu sehen. Beide Gesetze werden im Hinblick auf die neue teilstandardisierte zentrale Reifeprüfung angepasst und abgestimmt, wobei die Abgeltungshöhen so gestaltet werden, dass langfristig nur äußerst geringfügige Ausgabenveränderungen in Höhe von jährlich 8 T € entstehen. Die Vorgaben aus dem BFRG 2012-2016 werden damit jedenfalls eingehalten.

In den Jahren 2014 und 2015 sind die Aufwandsveränderungen davon abhängig, wie viele Schulen die Möglichkeiten im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz nutzen; sie werden jedoch nicht über den Veränderungen für 2016 liegen.

Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP

Die Angleichung der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BASOP an jene der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BAKIP bewirkt pro Fall einen Mehrbedarf von 4 Wochenstunden der LVG III. Bei Annahmen, dass die durchschnittliche Lehrverpflichtung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BASOP derzeit im Schnitt 7 Wochenstunden der LVG III betroffen sind das 4,2 Werteinheiten. Österreichweit ist mit einer maximalen Fallzahl von 5 zu rechnen, woraus sich ein Mehrbedarf von 21 Werteinheiten ergibt. Eine Werteinheit verursacht Personalausgaben von 3.100 € pro Jahr. Daraus ergeben sich ab dem Schuljahr 2013/14 jährliche Mehrausgaben von circa 65 T € pro Jahr. Davon wird nur ein Drittel, das sind rund 22 T €, im Jahr 2013 wirksam.

Übernahme der Abschlagsregelung des APG bei Zusammentreffen von Schwerarbeiterzeiten und Dienstunfähigkeit

Die im Zuge der Harmonisierung von der gesetzlichen Pensionsversicherung übernommene Regelung reduziert den Abschlag bei Frühpension wegen Dienstunfähigkeit um ca. ein Viertel. Dies ergibt unter Annahme von jährlich ca. 75 Fällen einen Mehraufwand von ungefähr 155 T € pro Jahr. Die Regelung gilt nur bei Pensionsantritt bis 2015.

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der wird verwiesen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Einführung einer flexibleren Meldefrist für die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs für Väter ist eine genderrelevante Maßnahme, die eine zielgenauere Gestaltung zum Inhalt hat. Dadurch soll es für Väter noch attraktiver werden, den Frühkarenzurlaub in Anspruch zu nehmen.

 

Einige Regelungen im vorliegenden Entwurf betreffen ein Geschlecht stärker.

Hauptsächlich Männer sind von folgenden Regelungen betroffen:

-       zeitlich begrenzte Funktionen – Abstellen auf Funktionsausübung (= einschl. Betrauung) statt auf – formelle Ernennung für Berechnung des 5-jährigen Zeitraums

-       Flexibilisierung der Verpflichtungsdauer für Militärpersonen auf Zeit

-       Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

 

Hauptsächlich Frauen sind von folgenden Regelungen betroffen:

-       Ermöglichung der Herabsetzung der Auslastung für die Kinderbetreuung bis zur Hälfte

-       Änderungen im Dienstrecht der Lehrpersonen

-       Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Otto Pendl die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Werner Herbert, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Albert Steinhauser, Ernest Windholz, Mag. Judith Schwentner, Christian Lausch, Dr. Walter Rosenkranz und Fritz Neugebauer sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Fritz Neugebauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 74, Art. 2 Z 29, Art. 3 Z 38, Art. 4 Z 51, Art. 5 Z 20, Art. 6 Z 21, Art. 7 Z 4, Art. 8 Z 14, Art. 9 Z 11, Art. 10 Z 4, Art. 11 Z 3, Art. 13 Z 8, Art. 14 Z 7, Art. 15 Z 8 und Art. 17 Z 2 (§ 284 Abs. 82 BDG 1979, § 175 Abs. 73 und 74 GehG, § 100 Abs. 64 und 65 VBG, § 212 Abs. 60 RStDG, § 123 Abs. 69 LDG 1984, § 127 Abs. 52 und 53 LLDG 1985, § 15 Abs. 28 BLVG, § 47 Abs. 22 B-GlBG, § 109 Abs. 73 und 74 PG 1965, § 22 Abs. 39 und 40 BThPG, § 62 Abs. 29 und 30 BB-PG, § 40 Abs. 19 MSchG, § 14 Abs. 13 VKG, § 45 Abs. 32 PVG, § 19 Abs. 8 DVG und § 32 Abs. 14 AZHG):

Redaktionelle Berichtigungen in den Inkrafttretensregelungen.

Zu Art. 1 Z 65a, Z 73a, Z 74 und Z 98a sowie Art. 2 Z 26a und Z 29 (§ 200l Abs. 3 und § 284 Abs. 80 BDG 1979 sowie § 169b Abs. 2 Z 1 und § 175 Abs. 73 GehG):

Redaktionelle Berichtigungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl I Nr. 55/2012.

Zu Art. 5 Z 15 und Art. 6 Z 20 (§ 94 Abs. 2 LDG 1984 und § 121e Abs. 4 LLDG 1985):

Redaktionelle Berichtigung von Fehlzitaten.

Zu Art. 9 Z 5a, Art. 10 Z 1a und Art. 11 Z 2a (§ 92 PG 1965, § 18d BThPG und § 53b Abs. 2 BB-PG):

Klarstellung, dass bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses (‚7%-Deckelung‘) grundsätzlich auf die zum 31. Dezember 2002 geltende Rechtslage vor Einführung der Durchrechnung abzustellen ist.

Zu Art. 16 Z 8 (§ 9 Abs. 3 DVG):

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 (2009 d.B.) soll das Regime der aufschiebende Wirkung im AVG, im VwGVG, im VwGG und im VfGG erstmals unter Verwendung einer einheitlichen Terminologie und nach exakt denselben Parametern geregelt werden. Insbesondere sollen der in einzelnen der maßgeblichen Bestimmungen verwendete Begriff ‚Vollstreckung‘ durch den - auch Rechtsgestaltungsbescheide einschließenden - Begriff ‚Vollzug‘ und der Begriff ‚öffentliches Wohl‘ durch den Begriff ‚öffentliches Interesse‘ ersetzt werden.

Vorbild für die geltende Fassung des § 9 Abs. 3 DVG ist § 12 Abs. 2 DVG (der laut Art. 16 Z 10 der RV 2003 entfallen soll) bzw. § 64 Abs. 2 AVG (dessen erster Satz durch Art. 6 Z 24 der RV 2009 neu gefasst werden soll). Eine Angleichung des § 9 Abs. 3 an die neue Rechtslage erscheint daher zweckmäßig, um nicht zu sagen geboten.

Zu Art. 16 Z 9 (Entfall des § 9 Abs. 5 DVG):

Diese Bestimmung würde mit 1. Jänner 2014 invalidieren, also verfassungswidrig werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – welche theoretisch möglich wäre – erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund des in Art 16 Z 10 der RV 2003 vorgeschlagenen Entfalls des § 12 DVG samt Überschrift nicht erforderlich.

Zu Art. 21:

Die Änderungen des StGB gemäß Art. 20 sollen gemäß Art. 21 mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Anlässlich dieser Ergänzung wird zum neuen § 312a StGB (‚Folter‘) noch folgendes klargestellt: Als Tatsubjekte werden gemäß den internationalen Vorgaben grundsätzlich Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c StGB oder Personen erfasst, die auf Veranlassung oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers handeln. An der Tat muss daher eine Person beteiligt sein, die für den Bund oder andere in § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b genannte Körperschaften Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer (konkret) wahrnimmt bzw. sonst im Namen dieser Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen. Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit dieser Eigenschaft begangen werden, sind daher unter diesem Tatbestand nicht zu subsumieren.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Fritz Neugebauer in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S,V,G, dagegen: F,B bzw. dafür: S,V, dagegen: F,G,B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 27

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann