Vorblatt

Problem:

Da die Strukturen im Heimarbeitsgesetz 1960 nicht mehr zeitgemäß sind und die Anzahl der HeimarbeiterInnen, ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen in den letzten Jahren ständig stark zurückgegangen ist, besteht kein weiterer Bedarf an den gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden. Auch werden in der Praxis nicht mehr alle ihnen übertragenen Aufgaben mangels Notwendigkeit wahrgenommen. Außerdem sollen im Rahmen des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“ Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen reduziert werden, wozu auch die im Heimarbeitsgesetz enthaltenen Informationsverpflichtungen gehören. Da Aufgaben nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 auf das Bundeseinigungsamt übertragen werden, soll im Hinblick auf eine einheitliche Kundmachung der Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes auch eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes vorgenommen werden.

Ziele:

-       Organisationsreform und Aufgabenreform

-       Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen

Inhalt:

-       Abschaffung des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission für Heimarbeit sowie der Verpflichtung der Arbeitsinspektorate zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss ohne Übertragung dieser Aufgaben auf andere Behörden

-       Abschaffung der Heimarbeitskommissionen und Übertragung der notwendigen Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

-       Abschaffung der überholten Legaldefinitionen und eigenen Regelungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen

-       Entfall des Aushangs der Arbeits- und Lieferbedingungen für Unternehmen

-       Zusammenfassung aller Meldepflichten der Unternehmen gegenüber den Arbeitsinspektoraten

-       Vereinfachung der Listenführung für Unternehmen

-       Kundmachung der rechtlich als Verordnungen zu qualifizierenden Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 und dem Arbeitsverfassungsgesetz im Bundesgesetzblatt II statt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

-       keine materiellrechtlichen Änderungen für HeimarbeiterInnen.

Alternativen:

Beibehaltung der veralteten Strukturen im Heimarbeitsgesetz und Nichtumsetzung des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Auswirkungen, da die Verwaltungskosten für Unternehmen durch den Wegfall bzw. die Vereinfachung von Informationsverpflichtungen reduziert werden, womit sich ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht und damit verbunden auch eine positive Auswirkung im Bereich der Beschäftigung zu erwarten ist.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für das Regelungsvorhaben bestehen keine Vorgaben des Rechtes der Europäischen Union. Der Entwurf steht somit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Eine Reform des Heimarbeitsgesetzes ist im Hinblick auf eine Modernisierung nicht mehr zeitgemäßer Strukturen im Heimarbeitsgesetz sowie eine Straffung von Aufgaben notwendig. In Anbetracht des Rückgangs der HeimarbeiterInnen mit stark steigender Tendenz in den letzten Jahren und des starken Rückgangs an ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen besteht kein weiterer Bedarf an den gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden.

Außerdem sollen im Rahmen des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“ Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen reduziert werden. Laut Ministerratsbeschluss sind die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuleitenden Verwaltungslasten bis 2010 und die aus europäischen Rechtsvorschriften abzuleitenden Verwaltungslasten bis 2012 um jeweils 25% zu reduzieren. Dazu gehören auch Informationsverpflichtungen nach dem Heimarbeitsgesetz.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher eine Organisationsreform, eine Aufgabenreform, die Abschaffung der überholten Legaldefinition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie eine Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen vorgenommen werden.

Im Rahmen der Organisationsreform sieht der Entwurf die Abschaffung des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission für Heimarbeit sowie der Verpflichtung des Arbeitsinspektorates zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss auf Überprüfung der Entgeltberechnung vor. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere Behörden ist nicht vorgesehen, da der Entgeltberechnungsausschuss und die Berufungskommission in den letzten Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Weiters sieht der Entwurf die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen vor, wobei die notwendigen Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übertragen werden sollen.

Hinsichtlich der Aufgaben der abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen ist im Rahmen der Aufgabenreform die Übertragung der Erlassung von Heimarbeitstarifen und die Katasterführung auf das Bundeseinigungsamt, das u.a. für die Erlassung von - den Heimarbeitstarifen vergleichbaren - Mindestlohntarifen zuständig ist, vorgesehen. Auch für die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitstarifes oder Heimarbeitsgesamtvertrages soll in Hinkunft das Bundeseinigungsamt zuständig sein. Die Hinterlegung der Heimarbeitsgesamtverträge soll auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der auch für die Hinterlegung von Kollektivverträgen zuständig ist, übertragen werden. Die Gleichstellungsanordnungen von ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie die Möglichkeit der Festsetzung abweichender Regelungen des Ausgabezeitraums und die Bescheidermächtigung für die Arbeitsinspektorate sollen infolge praktischer Bedeutungslosigkeit gestrichen werden.

Die im Entwurf vorgesehene Abschaffung der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen ist v.a. auf ihre mangelnde Schutzbedürftigkeit zurückzuführen, da es sich dabei um UnternehmerInnen handelt. Außerdem sind ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen in der Praxis nicht mehr vorhanden.

Im Rahmen der Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen sieht der Entwurf den Entfall des Aushangs der Arbeits-und Lieferbedingungen, die Zusammenfassung aller Meldepflichten gegenüber den Arbeitsinspektoraten sowie eine Vereinfachung der Listenführung vor.

Weiters sieht der Entwurf sowohl im Heimarbeitsgesetz als auch im Arbeitsverfassungsgesetz die Kundmachung der als Verordnungen zu qualifizierenden Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes (Heimarbeitstarife, Mindestlohntarife, Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen) im Bundesgesetzblatt II statt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vor.

Materiellrechtliche Änderungen für HeimarbeiterInnen sind im Entwurf nicht vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Abschaffung der gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden sowie eines Teiles der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben ist mit Einsparungen für den Bund zu rechnen. Dem stehen, bedingt durch die Aufgabenübertragung, eventuell zusätzliche Kosten für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. das Bundeseinigungsamt gegenüber, doch werden sich in Summe gesehen jedenfalls Einsparungen ergeben.

Durch die Änderung der Kundmachungsbestimmungen für die Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes werden ca. € 100.000,-- im Jahr eingespart werden.

Durch den vorliegenden Entwurf wird eine Reihe von Informationsverpflichtungen für Unternehmen abgeschafft bzw. vereinfacht, was zu einer Reduzierung von Verwaltungskosten für Unternehmen führt.

Anhand des Standardkostenmodells für die Darstellung von Verwaltungskosten ergibt sich auf Grund der Reduzierung von Informationsverpflichtungen für Unternehmen und der damit verbundenen Reduzierung der Stundenzahl einerseits sowie des Rückgangs von Unternehmen, die Heimarbeit vergeben, von 179 im Jahr 2006 auf 154 im Jahr 2007 andererseits insgesamt eine Reduzierung der Verwaltungslasten von € 547.895,79 auf € 350.752,36, was einer Reduktion von 36% entspricht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2):

Die vorgesehene Bestimmung enthält nur mehr die unverändert bleibende Definition der HeimarbeiterInnen und AuftraggeberInnen. Die Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen soll entfallen, da diese Personen in Hinkunft nicht mehr unter den Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetzes fallen sollen. Gründe dafür sind einerseits ihre mangelnde Schutzbedürftigkeit, da es sich dabei um UnternehmerInnen handelt, andererseits die Tatsache, dass aktuell weder bei den Gebietskrankenkassen noch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ZwischenmeisterInnen zur Versicherung gemeldet sind; Mittelspersonen sind seit Jahren nicht mehr gemeldet.

Zu Z 2 (§§ 3 und 4):

Der Wegfall dieser Bestimmungen ergibt sich aus der vorgesehenen Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 3 und 4 (§§ 5, 6 und 7):

In dem vorgesehenen § 5 sollen die in den bisherigen §§ 5, 6 und 7 enthaltenen Meldepflichten der AuftraggeberInnen an die Arbeitsinspektorate zusammengefasst und gestrafft werden. Diese Regelung soll auch zu einer Reduktion von Verwaltungskosten aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen beitragen.

Im Hinblick auf die notwendige Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate sollen beibehalten werden: die Meldung anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit, der Inhalt der Meldung (im Wesentlichen entsprechend der geltenden Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit sowie der Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten, BGBl. Nr. 726/1993) sowie die jährliche Meldung bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres.

Die Verpflichtung zur Führung einer fortlaufend richtiggestellten Liste soll entfallen. Auch die Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen soll gestrichen werden, da die wesentlichen Inhalte im Gesetz selbst verankert werden.

Zu Z 5 (§ 8):

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll die Verpflichtung des Auftraggebers/der Auftraggeberin zum Aushang der jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen im Betrieb entfallen. Der/die AuftraggeberIn ist aber verpflichtet, dem/der HeimarbeiterIn unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Ausfertigung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben. Die übrigen Verpflichtungen, wie Auflage des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses samt inhaltlicher Angaben im Betrieb und zur Übergabe an den/die HeimarbeiterIn bei regelmäßiger Verrichtung in der Wohnung des Heimarbeiters/der Heimarbeiterin oder selbstgewählter Arbeitsstätte bleiben bestehen.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 1):

In der vorgesehenen Bestimmung soll die Wahlmöglichkeit eines anderen Abrechnungszeitraums anstelle des Kalendermonats im Hinblick auf die entsprechende Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gestrichen werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 6):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Heimarbeitskommissionen und der Berufungskommission für Heimarbeit. Außerdem soll ein Einsichtsrecht der zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen aufgenommen werden, damit der Entfall des § 38 Abs. 5 und des § 53 (Entgeltüberprüfung durch den Entgeltberechnungsausschuss) durch adäquate Maßnahmen ausgeglichen wird.

Zu Z 9 (§ 11):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Definition der Mittelspersonen.

Zu Z 10 (§ 14 Abs. 3 und 4):

Durch die vorgesehene Bestimmung soll die in Abs. 3 enthaltene Möglichkeit zur Festsetzung eines kürzeren oder längeren Ausgabezeitraums sowie die Bescheidermächtigung hierfür für die Arbeitsinspektorate gestrichen werden, da diese Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden.

Zu Z 11 (§ 15):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen.

Zu Z 12 (§ 17 Abs. 1):

Die vorgesehenen Änderungen sind einerseits bedingt durch die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen, andererseits durch die aktuelle Kompetenzverteilung gemäß dem Bundesministeriengesetz, wonach der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Arbeitsrecht und somit das Heimarbeitsgesetz samt Erlassung von Durchführungsverordnungen zuständig ist.

Zu Z 13 (§ 17 Abs. 3):

Der Wegfall des letzten Satzes der vorgesehenen Regelung ergibt sich aus der Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 14 (§ 18 Abs. 3):

Die vorgesehene Bestimmung enthält nur die notwendige Namensänderung der „Methodistenkirche“ auf „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“.

Zu Z 15, 16, 17 und 19 (§§ 19, 20 Abs. 4, 24 und 27 Abs. 3):

Die vorgesehenen Bestimmungen sind bedingt durch die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 18 (§ 26 Abs. 2):

Die vorgesehene Bestimmung enthält nur eine notwendige Zitatanpassung.

Zu Z 20 (Überschrift zum IV. Hauptstück), Z 21 (Überschrift zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes), Z 22 (Überschrift zu § 28) und Z 23 (§ 28):

Die Änderung der Überschrift und des § 28 ergibt sich aus der Organisationsreform, wonach die Heimarbeitskommissionen abgeschafft werden sollen. Für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben der Heimarbeitskommissionen sollen in Hinkunft das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig sein, wobei auch die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, geltenden Verfahrensbestimmungen Anwendung finden sollen.

Zu Z 24 (§ 29):

Nach der vorgesehenen Bestimmung werden dem Bundeseinigungsamt wichtige bisher von den Heimarbeitskommissionen wahrzunehmende Aufgaben, nämlich die Erlassung von Heimarbeitstarifen und die Katasterführung der Heimarbeitstarife sowie die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitstarifes oder Heimarbeitsgesamtvertrages, übertragen. Das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt hat nämlich vergleichbare Aufgaben, nämlich die Erlassung von - den Heimarbeitstarifen vergleichbaren - Mindestlohntarifen, deren Katasterführung sowie die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages.

Die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge sowie die Katasterführung der Heimarbeitsgesamtverträge soll auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der auch für die Hinterlegung von Kollektivverträgen zuständig ist, übertragen werden.

Die übrigen Aufgaben der Heimarbeitskommissionen, nämlich die Gleichstellungsanordnungen von ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie die Möglichkeit der Festsetzung abweichender Regelungen des Ausgabezeitraums sollen infolge praktischer Bedeutungslosigkeit gestrichen werden.

Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt sollen auch für die neuen Aufgaben im Bereich der Heimarbeit die Verfahrensbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit kleinen Adaptierungen Anwendung finden.

Zu Z 25 (§§ 30, 31, 32 und 33):

Der Wegfall dieser Bestimmungen ist bedingt durch die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen und die Übertragung von Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt. Die Bestimmungen betreffend Zusammensetzung sowie Verhandlung und Beschlussfassung des Bundeseinigungsamtes sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt.

Zu Z 26, 28 und 30 (§ 34 Abs. 1 und 4 und § 36):

Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Änderungen sind auf den Wegfall der Heimarbeitskommmissionen und die Übertragung der Aufgabe der Erlassung von Heimarbeitstarifen auf das Bundeseinigungsamt zurückzuführen.

Zu Z 27 und 29 (§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 1):

Anstelle der bisherigen Kundmachung der Heimarbeitstarife im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ soll die Kundmachung dieser als Verordnungen zu qualifizierenden Rechtsakte – ebenso wie die Kundmachung der sonstigen Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes (Mindestlohntarife, Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen) – im Bundesgesetzblatt II erfolgen. Näheres siehe Erläuterungen zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes).

Zu Z 31 (Abschnitt 3 bis 5 des IV. Hauptstückes):

Der Wegfall des § 37 (Gleichstellungsanordnungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen), des § 38 (Entgeltberechnungsausschuss), der §§ 39 und 40 (Berufungskommission für Heimarbeit), des § 41 (Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse) und des § 42 (Entschädigung der Vorsitzenden, Mitglieder, Sachverständigen und ZeugInnen) ist bedingt durch die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen, der Heimarbeitskommissionen, des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission.

Zu Z 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38 (§ 43 Abs. 1, 2 und 4, § 44 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 3, 4 und 5):

Die in den vorgesehenen Bestimmungen enthaltenen Änderungen sind auf die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen zurückzuführen.

In § 43 Abs. 2 soll außerdem zur Klarstellung hinsichtlich der Befugnis zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen die Textierung „kollektivvertragsfähige juristische Personen“ entsprechend der Terminologie des Arbeitsverfassungsgesetzes hinsichtlich der Kollektivverträge durch die Textierung „kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits“ ersetzt werden.

Zu Z 39 (§ 46):

Die vorgesehen Änderungen ergeben sich aus der Übertragung der Aufgabe der Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge sowie der Katasterführung von den abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Z 40 (§ 47):

Die vorgesehene Bestimmung enthält die notwendige Namensänderung des „Österreichischen Statistischen Zentralamts in Wien“ auf „Bundesanstalt Statistik Österreich“, den Wegfall der Übermittlung des Heimarbeitsgesamtvertrages an das für das Heimarbeitsgesetz zuständige Ministerium, da Hinterleger in Hinkunft das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz selbst sein soll, sowie der Übermittlung an die gesetzlichen Interessenvertretungen der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen, da eigene Regelungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen abgeschafft werden sollen.

Zu Z 41, 42 und 43 (§ 49 Abs. 2, 5 und 6):

Die vorgesehenen Änderungen sind bedingt durch die Übertragung der Aufgabe der Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge sowie der Katasterführung von den abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Z 44 (§ 51):

Auf Grund der vorgesehenen Abschaffung der Heimarbeitskommissionen, Entgeltberechnungsausschüsse und Berufungskommission soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur mehr gegenüber den Arbeitsinspektoraten bestehen, das weiterhin mit der Entgeltkontrolle im Bereich der Heimarbeit betraut ist (vgl. §§ 52 und 54).

Zu Z 45 (§ 52 Abs. 3):

Die in der vorgesehenen Bestimmung enthaltene Änderung ist bedingt durch die Abschaffung der eigenen Regelungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 46 (§ 53):

Die Verpflichtung des Arbeitsinpektorates zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss, der abgeschafft werden soll, auf Überprüfung der Entgeltberechnung soll entfallen, ohne Übertragung dieser Aufgabe auf eine andere Behörde. Da die Kontrolle der Heimarbeitsverhältnisse durch die Arbeitsinspektorate funktioniert, findet schon seit langem eine Kontrolle durch die Heimarbeitskommissionen bzw. den Entgeltberechnungsausschuss nicht mehr statt. Das letzte Verfahren vor einem Entgeltberechnungsausschuss wurde in den 80er Jahren durchgeführt, sodass ein Bedarf an dieser oder einer vergleichbaren Einrichtung nicht mehr besteht.

Zu Z 47 (§ 54 Abs. 3):

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll nur eine Zitatanpassung vorgenommen werden.

Zu Z 48 (§ 54 Abs. 4):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterIinnen und Mittelspersonen.

Zu Z 49 (§§ 55, 56, 58a, 59, 60, 61 und 63):

Die derzeitigen §§ 55 und 56 (Haftung und Entgeltschutz für Mittelspersonen) sollen auf Grund der vorgesehenen Abschaffung der Definition der Mittelspersonen entfallen. § 58a (Verfallsfrist für ZwischenmeisterInnen) soll auf Grund der vorgesehenen Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen entfallen.

Der derzeitige § 59 (Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife) erübrigt sich auf Grund der vorgesehenen Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 3, wonach § 149 ArbVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auch ein Recht auf Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

Die derzeitigen §§ 60 (Rechtshilfe), 61 (Verschwiegenheitspflicht) und 63 (Stempel- und Gebührenfreiheit) sind ebenfalls entbehrlich, da gemäß der vorgesehenen Bestimmung des § 29 Abs. 2 die für das Bundeseinigungsamt geltenden Bestimmungen des ArbVG auch für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt von den Heimarbeitskommissionen übertragenen Aufgaben Anwendung finden sollen.

Zu Z 50 (§ 73):

Die Änderung der Vollziehungsbestimmung ist bedingt durch den Wegfall der Bestimmungen, für deren Vollziehung der Bundesminister für Justiz nach geltendem Recht zuständig ist, sowie hinsichtlich des Bundesministers für Finanzen durch die nunmehr in § 5 Abs. 6 vorgesehene Regelung der Befreiung von Stempelgebühren (statt in § 63 des geltenden Heimarbeitsgesetzes).

Zu Z 51 und 52 (§ 74 Abs. 3, 4, 5 und 6):

Die Umnummerierung des Abs. 3 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 in Abs. 4 ist notwendig, weil ein § 74 Abs. 4 nach geltendem Recht nicht existiert, da § 74 Abs. 3 durch Art. 142 Z 2 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes – Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, irrtümlich ein zweites Mal vergeben wurde.

Die Abs. 5 und 6 regeln das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der nunmehr vorgesehenen Novelle. Aus der Abschaffung der Heimarbeitskommissionen, Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit ergibt sich auch, dass die Funktionen der mit Aufgaben in diesen Behörden betrauten Personen mit 31. Juli 2009 enden.

Die Übertragung der bisher den Heimarbeitskommissionen zugewiesenen Aufgaben der Erlassung von Heimarbeitstarifen bzw. der Hinterlegung und Kundmachung von Heimarbeitsgesamtverträgen auf das Bundeseinigungsamt bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz berührt nicht die Wirksamkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestehenden Heimarbeitstarife und Heimarbeitsgesamtverträge. Für die Aufhebung und Änderung solcher bestehender Heimarbeitstarife ist in der Folge das Bundeseinigungsamt zuständig.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 21 Abs. 1 und 27 Abs. 2):

Anstelle der bisherigen Kundmachung der Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes – Mindestlohntarife, Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen – im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ soll die Publizierung dieser als Verordnungen (Reissner in ZellKomm § 18 Rz 21, § 22 Rz 16 und § 26 Rz 10; zur Satzungserklärung vgl. auch VfGH vom 29. 9. 1994, V 85,86/92; zum Mindestlohntarif vgl. auch VfGH vom 15. 3. 2001, V 8/00) zu qualifizierenden Rechtsakte im Bundesgesetzblatt II erfolgen. In gleicher Weise sollen die mit der gegenständlichen Novelle des Heimarbeitsgesetzes 1960 in die Zuständigkeit des Bundeseinigungsamtes fallenden Heimarbeitstarife (auch diese sind Verordnungen, vgl. VfSlg 3573) kundgemacht werden. Unverändert bleibt die Kundmachung der Entscheidung des Bundeseinigungsamtes über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (vgl. § 5 Abs. 2), da diese Entscheidung als Bescheid zu qualifizieren ist.

Mit der Kundmachung der Verordnungen des Bundeseinigungsamtes im Bundesgesetzblatt II ist – ab dem Inkrafttreten der Regelung – auch der dauerhafte Zugang zu diesen Rechtsakten und die Nachvollziehbarkeit von Änderungen dazu besser gewährleistet.

Die Änderungen betreffen die Bestimmungen über die Kundmachung von Satzungserklärungen und Festsetzungen einer Lehrlingsentschädigung. Da § 25 Abs. 6 in Bezug auf die Kundmachung eines Mindestlohntarifs auf § 21 Abs. 1 – diese Bestimmung betrifft die Kundmachung einer Satzungserklärung – verweist, wirkt die Änderung auch für Mindestlohntarife.