2072 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1996 der Beilagen): Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Grund des Beitritts:

Die Mitgliedstaaten der EU wurden mit Entscheidung des Rates vom 19. September 2002 aufgefordert, das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, um den Schutz der Opfer im Rahmen der internationalen Regelung der Haftung bei einer Verschmutzung des Meeres zu verbessern.

Eine Ratifikation durch die EU selbst lässt das Bunkeröl-Übereinkommen nicht zu, weil es lediglich souveräne Staaten als Vertragsparteien anerkennt.

Inhalt des Übereinkommens:

Das Übereinkommen regelt die Haftung von Schiffseigentümern für Ölverschmutzungsschäden, die durch auslaufendes Bunkeröl verursacht werden. Unter Bunkeröl ist jenes Öl zu verstehen, das von Seeschiffen als Betriebsmittel verwendet wird.

Das Übereinkommen sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Schiffeigentümers für Bunkeröl-Schäden vor (Art. 3), die allerdings betragsmäßig beschränkt werden kann (Art. 6). Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000 legt das Übereinkommen eine Versicherungspflicht fest. Die Versicherung kann vom Geschädigten unmittelbar in Anspruch genommen werden (Art. 7).

Für Klagen gegen den Schiffseigentümer oder den Versicherer wegen Bunkerölverschmutzungsschäden sind ausschließlich die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig, in deren Küstengewässern oder angrenzenden Gewässern Verschmutzungsschäden entstanden sind oder Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Urteile dieser Gerichte sind in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken.

Auswirkungen des Beitritts:

Die geographische Lage Österreichs lässt weder Verschmutzungsschäden im Sinne dieses Übereinkommens noch Schutzmaßnahmen zur Verhinderung solcher Schäden auf österreichischem Staatsgebiet erwarten. Eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für Schadenersatzklagen nach diesem Übereinkommen wird sich demnach faktisch nicht ergeben können. Die EU Mitgliedstaaten beurteilen die Haftung für solche Ölverschmutzungsschäden nach dem Recht des Schadensortes (Art. 7 Rom II Verordnung), auch andere Staaten werden im Ergebnis kaum jemals auf österreichisches Recht verweisen. Eine durch das Bunkerölübereinkommen bewirkte Änderung im materiellen Recht – insbesondere die Festlegung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Schiffseigentümers – wird daher im Ergebnis ohne jede praktische Relevanz bleiben.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Mehrbelastung der Gerichte ist nicht zu erwarten, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche den Gerichten jenes Staates zugewiesen wird, dessen Küsten bzw. Küstengewässer von der Verschmutzung betroffen wird. Da es keine Seeschiffe unter österreichischer Flagge gibt, ist mit dem Beitritt auch keine Mehrbelastung der Schifffahrtsbehörde verbunden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: über die Regierungsvorlage (1996 der Beilagen): Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 11 27

                                    Johann Hell                                                                       Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann