2073 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1997 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zu Ende des Zweiten Weltkriegs wurden Bestände aus der Esterházy‘schen Büchersammlung von österreichischem Territorium von der sowjetischen Armee ins Gebiet des heutigen Russland verbracht. Bereits 2003 hat die Österreichische Bundesregierung einen Antrag auf Rückgabe der Esterházy-Bücher gestellt (vgl. Beschluss der Bundesregierung vom 1. April 2003, sh. Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 4). Von russischer Seite ist seit 2011 der politische Wille signalisiert worden, die Esterházy-Bücher zurückzugeben. Auf österreichischer Seite besteht großes Interesse an der Rückgabe der kulturell wertvollen Bücher.

Aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 10. Jänner 2012 (sh. Pkt. 26 des Beschl.Prot. Nr. 126) wurde daher das vorliegende Abkommen mit der Russischen Föderation verhandelt. Das Abkommen beinhaltet die Verpflichtung der Russischen Föderation, die in der Anlage zum Abkommen aufgelisteten Bücher aus der Büchersammlung Esterházy innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens im Sinne einer Rückstellung zu übergeben (Art. 2). Art. 3 regelt die Modalitäten der Übergabe der Bücher, einschließlich ihrer Verpackung und ihres Transports. Mit der Übernahme der Bücher gelten alle Ansprüche der österreichischen Seite an die russische Seite im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern als vollumfänglich geregelt. Österreich verpflichtet sich, keine weiteren Ansprüche an die russische Seite betreffend Esterházy-Bücher zu stellen und die Regelung von allfälligen künftigen Ansprüchen Dritter zu übernehmen (Art. 4 Abs. 2 - 4). Art. 5 regelt die Befreiung von Steuern und Abgaben bei der Aus- und Einfuhr der Bücher sowie die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen. Gemäß Art. 7 bedarf das Abkommen der Ratifikation und tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das Abkommen wurde am 21. September 2012 aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 18. September 2012 (sh. Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 156) in Moskau unterzeichnet.

Im österreichischen Innenverhältnis ist vereinbart, dass die Bücher an die Esterházy Privatstiftung ausgefolgt werden. Aus dem Abkommen werden für die Republik Österreich keine Kosten entstehen, da durch eine privatrechtliche Vereinbarung geregelt wird, dass die mit der Abwicklung der Rückgabe verbundenen Kosten und Risiken von der Esterházy Privatstiftung getragen werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Katharina Cortolezis-Schlager die Abgeordnete Mag. Christine Muttonen sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich (1997 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 11 27

              Mag. Katharina Cortolezis-Schlager                                                 Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann