2074 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (2017 der Beilagen): Ernährungshilfe-Übereinkommen

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Angesichts regelmäßig wiederkehrender humanitärer Katastrophen, die auf unvorhersehbaren Naturereignissen (schlechte Ernte, Dürre, Überschwemmungen, Heuschreckenplage) und/oder kriegerischen Konflikten beruhen und die sich zuallererst in Form von Ernährungsmängeln der betroffenen Bevölkerung äußern, wurde das seit 1999 geltende Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1999 einer kritischen Bewertung unterzogen. Das 2011 zwischen der EU, den USA, Kanadas, Japan, der Schweiz und Australien ausverhandelte Ernährungshilfe-Übereinkommen 2013 löst das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1999 ab. Es markiert den Übergang von einer geberorientierten Nahrungsmittelhilfe hin zu einer flexibleren, bedarfsorientierten Ernährungshilfe mit einem weiteren Produktkatalog und anrechenbaren Aktivitäten. Im Gegensatz zum bisherigen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1999 ist das Ernährungshilfe-Übereinkommen 2013 unbefristet konzipiert. Kündigungs-, Rücktritts- und Evaluierungsmöglichkeiten sind vorgesehen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

 

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Ernährungshilfe-Übereinkommen (2017 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 11 27

                                   Franz Glaser                                                                      Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann