2089 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (1991 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
Neue Entwicklungen im Strafvollzug (Videoüberwachung von Anstalten, Entsendung von Strafvollzugsbediensteten in das Ausland) sind im Gesetz zum Teil noch nicht ausreichend verankert. Der Vollzug wird laufend vor neue Herausforderungen und Probleme gestellt (z. B. im Rahmen der Bewilligung des Vollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und im Bereich der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher).
Der vorliegende Entwurf verfolgt daher das Ziel, die Rechtsgrundlage für neue Entwicklungen im Strafvollzug zu schaffen und die Bestimmungen des Strafvollzugs an die neuen Fragen und Problembereiche der Gegenwart anzupassen. Im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe und der bedingten Nachsicht des anderen Strafteiles schlägt der Entwurf die Behebung eines Redaktionsversehens betreffend die Zuständigkeit vor.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. Nach Berichterstattung durch die Abgeordnete Ridi Maria Steibl haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 Z 6, 19 und 24 und Art. 2 Z 4 und 5 StPO idF 430/ME (§§ 16 Abs. 2 Z 12, 152 Abs. 4, 179 Abs. 2 StVG, 494 Abs. 1, 495 Abs. 1 StPO):
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurden von mehreren Staatsanwaltschaften und Gerichten erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Zuständigkeitsbündelung für den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe und der bedingten Nachsicht des anderen Strafteiles beim Vollzugsgericht und die damit in Konnex stehenden Gesetzesänderungen geäußert. Begründet wurden diese Bedenken damit, dass der gemeinsame Widerruf in vielen Fällen spezialpräventiv nicht erforderlich sei, weil mit einem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil das Auslangen gefunden werden könne, ohne dass auch der Widerruf des längeren, ursprünglich bedingt nachgesehenen Strafteiles geboten wäre. Überdies begegne die vorgeschlagene Regelung auch praktischen Bedenken, da verschiedene Vollzugsgerichte für verschiedene Verurteilte zuständig wären und eine Restzuständigkeit des Urteilsgerichts (z.B. für Wiederaufnahmsanträge) bestehen bliebe.
Eine Lösung dieses Problems soll im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuchs vorgenommen werden, weshalb die geplanten Änderungen des StVG und in der StPO zu entfallen hätten.
Zu Art. 1 Z 7 (§ 102b StVG):
Vorbemerkungen:
Um den im Begutachtungsverfahren erhobenen Bedenken gegen die vorgeschlagene Regelung zur Videoüberwachung von Justizanstalten aus datenschutzrechtlicher und vollzugspraktischer Hinsicht Rechnung zu tragen, werden folgende Änderungen des § 102b vorgeschlagen:
Unter Videoüberwachung im Sinne dieser Bestimmung ist einerseits der Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit (sog. Echtzeitüberwachung) und andererseits das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme zu verstehen. Die Aufzeichnung von Tönen soll nach dieser Bestimmung nicht zulässig sein. Da der Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme gegenüber der Echtzeitüberwachung einen schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG und Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK mit sich bringt, soll die Bildaufnahme strengeren Kautelen als die Echtzeitüberwachung unterliegen.
Die Videoüberwachung in den Anstalten dient der Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt gemäß § 101 StVG, insbesondere der Vermeidung und Dokumentation von Flucht- und Befreiungsversuchen von Insassen sowie der Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen in die Anstalt. Darüber hinaus ist die Videoüberwachung zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt gemäß § 102 StVG, erforderlich. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Vorbeugung und Abwehr strafbarer Handlungen von bzw. an Insassen, wie z.B. Suchtgifthandel, körperliche Übergriffe durch Mithäftlinge, Raufhandel oder Sachbeschädigung, zu nennen. Auch die Übergabe von Geld oder sonstigen unerlaubten Gegenständen (vgl. § 33 StVG) kann durch den Einsatz von Videoüberwachung verhindert bzw. aufgedeckt werden. Ein weiterer wichtiger Verwendungsbereich der Videoüberwachung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Strafgefangenen. Hier ist vor allem an die Prävention von Selbstmorden und erheblichen Selbstverletzungen zu denken. Eine Überwachung ist aber auch bei Insassen, die Drogen zum Zweck des Transportes verschluckt haben (sog. Bodypacker), notwendig, weil ein großes Risiko für das Leben des Bodypacker besteht, wenn ein Päckchen platzt, und daher rasche medizinische Hilfe unabdingbar ist.
Empirische Erfahrungen zeigen, dass die Videoüberwachung das Sicherheitsgefühl von Insassen, Vollzugsbediensteten und anderen in der Anstalt beschäftigten Personen, wie z.B. Lehrpersonal, Therapeuten und Sozialarbeiter, hebt. Außerdem ermöglicht der Einsatz von Videoüberwachung eine Reduktion des Personalaufwands. Dies gilt entgegen im Begutachtungsverfahren aufgeworfener Bedenken auch für die Echtzeitüberwachung, weil der Personalaufwand für Vorführungen sinkt, wenn Insassen Wege in der Anstalt alleine unter Videobegleitung zurücklegen. Unter diesem Gesichtspunkt erhöht die Videoüberwachung auch die Bewegungsfreiheit der Insassen. Überdies können die Vollzugsbediensteten, die auf den Monitoren die Bilder der Echtzeitüberwachung mitverfolgen, mehrere Bildschirme gleichzeitig im Blick behalten, was ebenfalls den Personalbedarf reduziert.
Zu Abs. 1
Mit der vorliegenden Bestimmung soll der Anstaltsleiter zum Einsatz von Videoüberwachung ermächtigt werden, eine Verpflichtung, sich dieser Mittel zu bedienen, besteht nicht. Auftraggeber der Videoüberwachung ist der Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz.
Echtzeitüberwachung nach Abs. 1 ist bis auf die in Abs. 3 genannten Ausnahmen grundsätzlichen auf allen Anstaltsflächen (Räumlichkeiten und Höfe) zulässig. Daneben können auch die Außengrenzen der Anstalt auf diese Weise überwacht werden. Die zu überwachenden Außengrenzen der Anstalt umfassen die Außenmauern und –zäune, Fassaden und Dächer der Anstalt. Aus der Formulierung „Einsatz technischer Mittel an den Außengrenzen der Anstalt“ ergibt sich, dass die Videoüberwachungsanlagen keinesfalls außerhalb der Anstalt (beispielsweise an einer der Anstalt gegenüberliegenden Häuserfront) angebracht werden dürfen, sodass der Radius des überwachten Bereichs im öffentlichen Raum aufgrund der technischen Gegebenheiten von vornherein sehr begrenzt ist.
Die Überwachung der Außengrenzen der Anstalt ist einerseits zur Prävention und Verhinderung von Fluchten (insbesondere auch Fluchten, die von Personen außerhalb der Anstalt unterstützt werden) sowie zur Verhinderung des Zutritts nichtbefugter Personen in die Anstalt erforderlich. Insbesondere bei Justizanstalten im innerstädtischen Bereich hat die Erfahrung überdies gezeigt, dass eine Vielzahl der unerlaubt in die Anstalt gelangenden Gegenstände ihren Weg über die Umfassungsmauern der Anstalt finden. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Videoüberwachung der Außengrenzen schon alleine im Hinblick auf das Vorhandensein von Kameras vorbeugende Wirkung zu.
Zu Abs. 2:
Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen personenbezogene Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ermittelt werden dürfen. Die Echtzeitüberwachung wird in bestimmten Fällen ausreichend sein, um dem gesetzlichen Auftrag des Strafvollzugs nachzukommen. Im Einzelfall spielt jedoch die nachträgliche Auswertung der Bilddaten eine wesentliche Rolle bei der Aufklärung von Vorwürfen von und gegen Insassen. Es wissen sowohl die die Insassen als auch die Vollzugsbediensteten, dass es diese Daten (und die Beobachtung an sich) gibt, was das Verhalten positiv beeinflusst, weshalb die Bildaufzeichnung auch die Prävention fördert.
Diese Form der Videoüberwachung soll aus den gleichen Gründen wie die Echtzeitüberwachung zulässig sein, jedoch aufgrund des schwerwiegenderen Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen auf bestimmte Bereiche der Anstalt, und zwar im Wesentlichen auf Bereiche, die nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich dienen, beschränkt sein. Die Bereiche, in denen diese Form der Videoüberwachung zulässig ist, umfassen den Eingangsbereich, die Besucher – und Vernehmungszonen, die Gänge im Gesperre, Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und vergleichbare Bereiche sowie die Außengrenzen der Anstalt. Zum Eingangsbereich zählen auch Schleusen und Zufahrten zu einer Anstalt. Zur Überwachung der Besucherzonen ist auf Folgendes hinzuweisen: Beim Besuch soll grundsätzlich keine Videoüberwachung erfolgen, wenn eine Überwachung des Besuchs unterbleibt. Der Begriff „Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Zu den Örtlichkeiten im Sinne dieser Bestimmung zählen nicht nur Räume, sondern auch Anstaltshöfe. Beschäftigung umfasst nicht nur Arbeitsleistung, sondern auch Fortbildung, Sportausübung im Sportstätten oder sonstige Bewegung im Freien. Dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen z.B. Veranstaltungsräume oder Räume, in denen eine (Gruppen-)Therapie abgehalten wird. Nicht zulässig wäre der Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme dagegen beispielsweise in Ordinationsräumen, oder in Büros im Verwaltungsbereich der Anstalt, wo Insassen keinen Zutritt haben. Bezüglich der Hafträume ist zu differenzieren: In gewöhnlichen Hafträumen ist jegliche Form der Videoüberwachung nach Abs. 3 zweiter Satz unzulässig. Hingegen wäre in besonderen Hafträumen (z.B. besonders gesicherte Zellen nach § 103 Abs. 2 Z 4) eine Echtzeitüberwachung zulässig, nicht jedoch eine Speicherung von Bildern. In besonderen Hafträumen soll eine Videoüberwachung vor allem bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des jeweils Betroffenen zulässig sein (s. dazu auch Abs. 4).
Abs. 2 letzter Satz normiert die Zwecke, für die auf diese Weise ermittelte Daten verwendet werden dürfen (Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG).
Zu Abs. 3:
In dieser Bestimmung wird geregelt, wann der Einsatz von Videoüberwachung nicht zulässig ist. Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere die gezielte Videoüberwachung zur Leistungskontrolle von Strafvollzugsbediensteten. Eine Videoüberwachung der Anstalt und ihrer Insassen impliziert freilich, dass auch Strafvollzugsbedienstete mitgefilmt werden. Da diese Überwachung aber gerade nicht auf die Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten gerichtet ist, ist sie zulässig. Unzulässig ist die Videoüberwachung nach Abs. 3 zweiter Satz in Räumen, die ausschließlich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind (z.B. Pausenraum, der von Insassen nicht betreten wird). Unzulässig nach Abs. 3 zweiter Satz ist auch die Videoüberwachung in gewöhnlichen Hafträumen (vgl. § 114 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz). Muss daher ein Insasse beispielsweise zur Suizidprävention videoüberwacht werden, so darf diese Überwachung nur in besonderen Hafträumen, wie z.B. besonders gesicherten Zellen nach § 103 Abs. 2 Z 4, erfolgen. Soweit die gewöhnlichen Hafträume über sanitäre Einrichungen verfügen, ist eine Videoüberwachung naturgemäß auch in diesem Bereich des Haftraumes nicht zulässig. Nach Abs. 3 zweiter Satz ist aber auch der Einsatz von Videoüberwachung in gemeinschaftlichen Sanitärräumen außerhalb der gewöhnlichen Hafträume (insb. Gemeinschaftsduschen) ausdrücklich verboten.
Abs. 4 normiert, dass in allen Fällen der Videoüberwachung, insbesondere aber beim Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme, der Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren muss, d.h. dass eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des Eingriffs und dem Zweck der Videoüberwachung gegeben sein muss. Es muss immer das gelindeste Mittel, mit dem der angestrebte Zweck erfüllt werden kann, gewählt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Echtzeitüberwachung gegenüber der Bildaufzeichnung den geringeren Eingriff in die Rechte der Betroffenen bedeutet und daher die Bildaufzeichnung nur erfolgen soll, wenn mit einer Echtzeitüberwachung die Überwachungszwecke nicht erfüllt werden können. Zu prüfen wäre auch, inwieweit durch optische oder technische Maßnahmen (z.B. Verpixelung) Eingriffe in die Privatsphäre minimiert werden können. So könnte z.B. in besonderen Hafträumen, in denen eine Echtzeitüberwachung grundsätzlich zulässig ist, im Sanitärbereich Sichtschutz durch Paravents etc. ermöglicht werden. Ganz allgemein gilt: Je konkreter und schwerwiegender die Gefahr, der die Videoüberwachung entgegenwirken soll, desto eher kann in die Privatsphäre eingegriffen werden. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch miteinzubeziehen, inwieweit die Maßnahme in die Privatsphäre unbeteiligter Dritter (z.B. von Passanten, die sich an den Außengrenzen der Anstalt vorbeibewegen) eingreift.
Bei der Überwachung der Außengrenzen ist überdies darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird. Dieser Einschränkung wird vor allem bei Anstalten im innerstädtischen Bereich besondere Bedeutung zukommen, da hier regelmäßig öffentliche Verkehrsflächen an die Außengrenzen der Anstalten anschließen. Hier wird bei der Bestimmung des Radius der zu überwachenden Außengrenzen darauf Bedacht zu nehmen sein, dass Ausweichmöglichkeiten für Passanten bestehen.
Abs. 5 normiert eine Kennzeichnungspflicht des überwachten Raumes und seiner Grenzen (z. B. durch deutlich lesbare Aufschriften oder Piktogramme). Die Kennzeichnung soll außerhalb der Anstalt so erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz von Passanten, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen an der Anstalt vorbeibewegen. Die Kennzeichnung soll aber auch der Prävention von außen unterstützter Fluchtversuche dienen.
Zu Abs. 6
Im Begutachtungsverfahren wurde seitens der Vollzugspraxis angeregt, die Frist zur Löschung der aufgezeichneten Daten von 48 auf 72 Stunden zu verlängern, da es ansonsten insbesondere am Wochenende aufgrund des eingeschränkten Personals zu einem Datenverlust kommen könnte. Eine längere Speicherung als 72 Stunden ist nur dann rechtmäßig, wenn die weitere Aufbewahrung zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG erforderlich ist. In diesem Fall ist die Aufbewahrung so lange wie es in diesem Einzelfall erforderlich ist, zulässig.
In Abs. 7 soll entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren die Pflicht zur Protokollierung jedes Verwendungsvorganges einer Videoüberwachungverankert werden. Bei der reinen Echtzeitüberwachung ist eine Protokollierung nicht denkbar und daher auch nicht erforderlich (vgl. auch § 50b Abs. 1 DSG, RV 472 dB, 24. GP, 19).
Zu Art. 1 Z 12, 14 und 15 (§ 133a StVG):
Im Begutachtungsverfahren wurde (seitens des Bundesministeriums für Inneres) eine Adaptierung des § 133a StVG im Hinblick auf das kürzlich kundgemachte und mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, das eine Zuständigkeitsverschiebung in Angelegenheiten der Fremdenpolizei vorsieht, angeregt. Um die Vollziehung des § 133a StVG langfristig zu gewährleisten, soll daher in dieser Bestimmung der Ausdruck „Fremdenpolizeibehörde“ durch den Ausdruck „Fremdenbehörde“ ersetzt werden.“
Auf Antrag des Abgeordneten Franz Glaser wurden die Verhandlungen vertagt.
Im Zuge der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 28. November 2012 beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Christian Lausch, Anna Franz, Otto Pendl, Hannes Fazekas, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Johann Maier und Dr. Peter Fichtenbauer sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl an der Debatte.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2012 11 28
Ridi Maria Steibl Mag. Peter Michael Ikrath
Berichterstatterin Obmann