209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 610/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Mai 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bundesregierung hat sich für eine Nulllohnrunde für PolitikerInnen, deren Einkünfte durch Bundesgesetz zu regeln sind, ausgesprochen. Mit der vorliegenden Novelle soll nunmehr die im Bezügebegrenzungsgesetz vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages bis einschließlich 2010 entfallen. Weiters wird der Termin für die jährliche Anpassung der Politikerbezüge von 1. Juli auf 1. Jänner jedes Jahres ab 2011 verlegt.

Dies bewirkt budgetwirksame Minderkosten von jedenfalls rd. 2,86 Mio. € p.a unter Zugrundelegung des ASVG Anpassungsfaktors von 3,2% (im Jahr 2009 nur die Hälfte davon, da die Anpassung erst mit 1. Juli wirksam geworden wäre). Die weiteren Einsparungen durch den Aufschub der Anpassung zum 1. Juli 2010 um ein halbes Jahr sind mangels Kenntnis der ihr zugrunde liegenden Daten nicht abschätzbar.

Zu § 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes und § 21 Abs. 6 BBezG:

Ab 2011 soll die Anpassung der Politikerbezüge nicht mehr wie bisher jeweils zum 1. Juli, sondern jeweils zum 1. Jänner und damit zeitnäher zu den Anpassungen der Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und der Pensionen erfolgen. Die Systematik der Anpassung bleibt unberührt, womit auch in Hinkunft jeweils der niedrigere Wert aus Inflationsrate oder Pensionsanpassungsfaktor maßgebend bleibt.

Zu § 11 Abs. 14 des Bezügebegrenzungsgesetzes:

Entsprechend dem angekündigten Vorhaben der Bundesregierung entfällt die Anpassung der durch Bundesgesetz zu regelnden Politikerbezüge bis einschließlich 2010. Der Entfall wirkt (im Gegensatz etwa zu einer Aussetzung der Anpassung) nachhaltig, die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2011 wird daher die mit 1. Juli 2008 festgelegten Bezüge zur Grundlage haben.

Zu § 11 Abs. 15 des Bezügebegrenzungsgesetzes:

Die ab 1. Jänner 2011 wirksame Neuregelung des § 3 soll bereits mit 1. September 2010 in Kraft treten, um die erforderlichen Vorarbeiten (Meldung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Berechnung und Kundmachung durch den Präsidenten des Rechnungshofes) zu gewährleisten.

Zu § 49r BezG:

Entsprechend dem mit dieser Novelle normierten Entfall der Anpassung der Politikerbezüge bis einschließlich 2010 sollen sich auch die Pensionen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Politiker für das Jahr 2010 nicht erhöhen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Mai 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Karl Donabauer die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Dr. Josef Cap, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Peter Fichtenbauer und Herbert Scheibner.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Daniela Musiol und Mag. Albert Steinhauser eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Umsetzung des EU-Abgeordnetenstatuts fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 05 26

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann