2098 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2096/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Oktober 2012 im Nationalrat eingebracht.

 

Der Antrag betrifft die Klarstellungen bezüglich der steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung der Aufgaben der "Körperschaften öffentlichen Rechts". Demnach sollen die Sonderregelungen des Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 auch sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden sein. Für Zwecke der Umsatzsteuer soll dies nach den Intentionen des Antrags erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG gelten. Darüber hinaus sollen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftssteuer (Einkommensteuer) unterliegen, als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen werden. Dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner die Abgeordneten Maximilian Linder und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Kai Jan Krainer und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu § 2:

Der letzte Satz wird gegenüber dem Initiativantrag inhaltlich nicht verändert, soll aber sprachlich berichtigt werden.

Zu § 3:

Die Bestimmung ermöglicht eine Steigerung der Verwaltungseffizienz. Durch Gemeindezusammenlegungen werden in erster Linie folgende Steuern angesprochen:

-       Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühren (für Grundstücksübertragungen)

-       Gebühren nach dem Gebührengesetz (z.B. für die Ummeldung von Kraftfahrzeugen oder Änderungen bei Bestandverträgen; die Abtretung/Übertragung von Anteilen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften ist gebührenbefreit)

-       Gesellschaftsteuer

Die durch derartige Gemeindezusammenlegungen anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sollen von den Gebühren und Verkehrsteuern befreit sein. Wird dabei ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang verwirklicht, soll die Verpflichtung, eine Abgabenerklärung durch einen Rechtsanwalt oder Notar einreichen zu müssen, nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall kann die elektronische Abgabenerklärung auch von den in § 9 GrEStG 1987 genannten Personen (Steuerschuldnern) übermittelt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Kai Jan Krainer und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 29

                               Mag. Kurt Gaßner                                                   Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann