2106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (2014 der Beilagen): Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, die die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21 ersetzt, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung (EG) ist unmittelbar anwendbar. Es bedarf jedoch der Festlegung nationaler Durchführungs- und Strafbestimmungen, für die eine gesetzliche Grundlage zu schaffen ist.

In Hinblick darauf, dass auch in Zukunft Richtlinien der EU durch Verordnungen der EU ersetzt werden oder weitere Bereiche auf dem Gebiet des Tierschutzes durch EU-Verordnungen neu geregelt werden, erscheint ein eigenes Gesetz sinnvoll, das generell zur Durchführung von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes dient. Im 1. Hauptstück des Gesetzesentwurfes werden die Vollzugs- und Strafbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geregelt. Im 2. Hauptstück sind besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelt. Das 3. Hauptstück enthält Bestimmungen zum In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen. Im Anhang aufgelistet werden EG- bzw. EU-Verordnungen, zu welchen im gegenständlichen Gesetzesentwurf Durchführungs- bzw. Strafbestimmungen festgehalten sind. Der Anhang kann bei Bedarf jederzeit von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung aktualisiert bzw. ergänzt werden. Ein derartiges Vorgehen hat sich bereits beim Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), das ebenso zur Durchführung von mehreren unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen dient, als sinnvoll erwiesen. Sollten zur Durchführung zukünftiger Verordnungen der Europäischen Union weitere besondere Bestimmungen, die national einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, notwendig sein, kann das 2. Hauptstück des gegenständlichen Gesetzesentwurfes durch Einfügung einzelner gesetzlicher Bestimmungen ergänzt werden, ohne dass das gesamte Gesetz umfangreich zu ändern ist.

Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit den Tieren, die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannt sind (Tiere, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden), aufgrund des Vorrangs des Europarechts Anpassungen der Tierschutz-Schlachtverordnung vorzunehmen sind. Da es gemäß der EU-Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, Regelungen für rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung vorzusehen, bleiben die diesbezüglichen strengen österreichischen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes jedenfalls unverändert aufrecht. Dies wird der Kommission entsprechend mitgeteilt werden.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Anna Höllerer die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dr. Wolfgang Spadiut, Bernhard Vock und Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2014 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 29

                                  Anna Höllerer                                                Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau