Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und
das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Neuregelung des Ausländerbeschäftigungsverfahrens gemäß den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

- Umsetzungen der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1

- Rechtsbereinigung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung der Verfahrensvorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

- Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler

- Überführung von Inhabern einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines (ausgenommen Inhaber von Befreiungsscheinen gemäß § 4c AuslBG) in das Rot-Weiß-Rot-Karten-System

- Entfall der Bundeshöchstzahl, Ausdehnung des Geltungsbereichs von Beschäftigungsbewilligungen, Antragslegitimation des Arbeitgebers bei Rot-Weiß-Rot-Karte

- Anpassung des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an die Richtlinie 2011/98/EU

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen

-277

-277

-277

-277

-277

 

Der durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erwartende zusätzliche Verwaltungsaufwand des Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit einer allfälligen Behebung oder Abänderung von Bescheiden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen sowie der notwendigen Einbindung juristisch geschulter Mitarbeiter im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mit dem Wegfall des administrativen Instanzenzuges verbundenen Einsparungen bei der Vollziehung des AuslBG werden sich voraussichtlich die Waage halten.

Die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU wird den Verwaltungsaufwand des AMS im Zusammenhang mit der Vollziehung des AuslBG reduzieren. Die größte Gruppe jener Personen, die bisher nach Ablauf der arbeitsmarkbehördlichen Bewilligung bzw. bei einem Arbeitgeberwechsel wiederum um eine solche ansuchen musste, sind bereits niedergelassene Ausländer, die künftig in Umsetzung der Richtlinie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten. Hier muss das AMS nur mehr einmal in Form eines Gutachtens und nicht mehr – wie bisher – bei Ablauf der Karte bzw. bei jedem Arbeitgeberwechsel tätig werden.

Im Zusammenhang mit allfälligen Anträgen auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Personen im Sinne der Richtlinie 2011/98/EU ist mit einem geringfügig höheren Personalaufwand des Bundessozialamtes zu rechnen, dem durch Umschichtungen begegnet werden kann.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges vor. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Bereich des AuslBG.

Weiters ist die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowohl im AuslBG als auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) umzusetzen.

Zudem ist das BEinstG an die Richtlinie 2011/98/EU anzupassen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Richtlinie 2011/98/EU sind zwingend umzusetzen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Daten aus dem Datawarehouse des Arbeitsmarktservice.

 

Ziele

 

Ziel 1: Neuregelung des Ausländerbeschäftigungsverfahrens gemäß den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Jährlich rund 900 Berufungsverfahren.

0 Berufungsverfahren; 300 Berufungsvorentscheidungen, Mitwirkung des AMS bei 500 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Ziel 2: Umsetzungen der Richtlinie 2011/98/EU

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Jährlich 600 Verfahren betreffend Beschäftigungsbewilligungen für Künstler, 10.450 betreffend Beschäftigungsbewilligungen für Inhaber einer Niederlassungsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, 200 betreffend Arbeitserlaubnisse und 750 betreffend Befreiungsscheine gemäß § 15 AuslBG.

Jährlich 600 Verfahren betreffend kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen für Künstler und 5.000 betreffend Inhaber einer Niederlassungsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, keine Verfahren betreffend Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine gemäß § 15 AuslBG.

Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2011/98/EU gehören nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG an, daher beträgt der Ausgangswert: Null.

Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2011/98/EU gehören dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Anzahl der Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2011/98/EU, die dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehören (maximal 1.100).

 

Ziel 3: Rechtsbereinigung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Regelungen, die nicht mehr benötigt werden; fehlende Regelungen; RWR-Karten-Verfahren kann beschleunigt werden

Entfall der nicht mehr benötigten Regelungen; Schließung der Regelungslücken; Beschleunigung des RWR-Karten-Verfahrens

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Beschreibung der Maßnahme:

Die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert eine Neuregelung des Verfahrens in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung. Wie bisher soll über die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung die regionale Geschäftsstelle entscheiden. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. An Stelle der bisherigen Berufungsvorentscheidung steht der regionalen Geschäftsstelle künftig die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen. Die derzeitige Berufungsinstanz bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entfällt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zweigliedriger administrativer Instanzenzug im Ausländerbeschäftigungsverfahren.

Nur mehr eine administrative Instanz. Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Maßnahme 2: Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler

Beschreibung der Maßnahme:

Die Richtlinie 2011/98/EU gilt für Personen, die sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten wollen oder sich dort aufhalten und bereits zu einer Beschäftigung zugelassen wurden. Von den von der Richtlinie erfassten Personengruppen benötigen nur Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler derzeit noch zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine gesonderte Arbeitsberechtigung. Für Künstler wird daher in Umsetzung der Richtlinie bei gleichbleibenden Zulassungsvoraussetzungen eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung geschaffen, die zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Niedergelassene Ausländer erhalten bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen finden sich im NAG, das im Rahmen des FNG-Anpassungsgesetzes (2144 d.B. XXIV. GP) entsprechend geändert werden soll.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Inhaber einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger und ausländische Künstler benötigen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung.

Inhaber einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger und ausländische Künstler benötigen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf Beschäftigung miteinschließt.

 

Maßnahme 3: Überführung der Inhaber einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines (ausgenommen Inhaber von Befreiungsscheinen gemäß § 4c AuslBG) in das Rot-Weiß-Rot-Karten-System

Beschreibung der Maßnahme:

Die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein (gemäß §15 AuslBG) sind mit der sich aus der Richtlinie 2011/98/EU ergebenden Verpflichtung zur Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht mehr vereinbar. Die diesbezüglichen Regelungen müssen daher zur Gänze entfallen. Die Inhaber einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

2012 gab es 203 Verfahren betreffend Ausstellung von Arbeitserlaubnissen und 737 Verfahren betreffend Ausstellung von Befreiungsscheinen (gemäß § 15).

Keine Verfahren betreffend Ausstellung von Arbeitserlaubnissen und Befreiungsscheinen.

 

Maßnahme 4: Entfall der Bundeshöchstzahl, Ausdehnung des Geltungsbereichs von Beschäftigungsbewilligungen, Antragslegitimation des Arbeitgebers bei Rot-Weiß-Rot-Karte

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundeshöchstzahl hat keine Steuerungsfunktion mehr und soll deshalb entfallen.

 

Die Einschränkung der Geltung der Beschäftigungsbewilligung auf einen politischen Bezirk entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines flexiblen Arbeitsmarktes. Der örtliche Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung soll daher wie bei der Rot-Weiß-Rot-Karte auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden.

 

Zur Verfahrenserleichterung sollen Arbeitgeber von Schlüsselkräften bzw. Fachkräften den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte auch für den Ausländer bei der zuständigen NAG-Behörde im Inland einbringen können. Die Antragslegitimation des Arbeitgebers hat sich schon in der früheren Schlüsselkraftregelung (vor Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte) als zweckmäßig erwiesen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Jährliche Kundmachung einer Bundeshöchstzahl ohne Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren; Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung muss im Bedarfsfall erweitert werden; Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte muss vom Ausländer persönlich eingebracht werden.

Keine Kundmachung einer Bundeshöchstzahl mehr erforderlich; Beschäftigungsbewilligungen gelten für das gesamte Bundesgebiet; Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.

 

Maßnahme 5: Anpassung des § 2 BEinstG an die Richtlinie 2011/98/EU

Beschreibung der Maßnahme:

Drittstaatsarbeitnehmer/innen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/98/EU haben nach Art. 12 ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, unter anderem in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassung, sodass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 BEinstG der Kreis der begünstigten Behinderten angepasst werden muss.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen

-277

-277

-277

-277

-277

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für “2014-2018”

 

in Tsd. €

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

-205

Betrieblicher Sachaufwand

-72

Aufwendungen gesamt

-277

Nettoergebnis

277

 

in VBÄ

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

-3,7

 

Erläuterung

 

Der zusätzliche Personalaufwand des Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit einer allfälligen Behebung oder Abänderung von Bescheiden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen sowie der notwendigen Einbindung juristisch geschulter Mitarbeiter im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mit dem Wegfall des administrativen Instanzenzuges verbundenen Einsparungen werden sich voraussichtlich die Waage halten.

Niedergelassene Ausländer benötigen bisher eine Beschäftigungsbewilligung, die lediglich ein Jahr gültig ist und bei jedem Arbeitgeberwechsel erneuert werden muss. Künftig erhält diese Personengruppe eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wodurch im Bereich des AMS nur mehr einmal, nicht mehr aber nach Ablauf der Karte bzw. bei einem Arbeitgeberwechsel ein Verfahren durchzuführen ist.

Der zusätzliche Personalaufwand des Bundessozialamtes im Zusammenhang mit allfälligen Anträgen auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Personen im Sinne der Richtlinie 2011/98/EU wird durch interne Umschichtungen getragen.

 

Der betriebliche Sachaufwand wird mit 35 % des Personalaufwandes angenommen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen brutto

334

334

334

334

334

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

611

611

611

611

611

durch Umschichtungen

15

15

15

15

15

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.

 

Erläuterung

In Hinblick auf die Beschäftigungssituation: Der Anteil der beschäftigten begünstigten Personen an der Gesamtzahl der in Österreich unselbstständig Beschäftigten (rund 3,4 Mio. im Dez 2012) beträgt 1,76%. Im Dezember 2012 gingen 261.798 Personen aus Drittstaaten einer unselbstständigen Beschäftigung nach. Geht man von einem Anteil der beschäftigten begünstigten Personen in derselben Größenordnung aus, so liegt deren Anteil im Bereich von 4.607 Personen. Im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes sind derzeit bereits 3.508 Personen erfasst, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen. Ausgehend davon ist von einem potenziellen Höchstzuwachs zum Kreis der begünstigten Behinderten in der Größenordnung von 1.099 Personen auszugehen.

 

Der Anteil der nicht erwerbstätigen begünstigten Behinderten an der Gesamtzahl beträgt 36,6%, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die potenzielle Änderung der Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung im Bereich von maximal 402 Personen liegt. Auch ist auf nicht abschätzbare Faktoren hinzuweisen, die auf den potenziellen Zuwachs Auswirkungen haben können – wie zum Beispiel die allfällige eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderung in Drittstaaten.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

Repr.*

Mitwirkung bei Beschwerdevorentscheidung

Unterstützung der RGS

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

300

2,00 Stunden

19.685

Repr.*

Vertretung AMS vor Bundesverwaltungsgericht

Aktenstudium, Vertretung

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

500

2,00 Stunden

32.809

Repr.*

Wegfall Berufungsverfahren

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

900

-2,00 Stunden

-59.055

Repr.*

Gutachten anstelle BB, AE, BS

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

5600

1,00 Stunden

183.728

Repr.*

Wegfall BB, AE, BS

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

12000

-1,00 Stunden

-393.702

Repr.*

Vermehrte Anträge iZm der Begünstigteneigenschaft

Prüfung und Bearbeitung durch BSB

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

200

2,00 Stunden

11.221

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr/die o.a. Fallzahlen werden in den Zielformulierungen näher erläutert

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

Repr.*

Mitwirkung bei Beschwerdevorentscheidung

19.685

35

6.890

Repr.*

Vertretung AMS vor Bundesverwaltungsgericht

32.809

35

11.483

Repr.*

Wegfall Berufungsverfahren

-59.055

35

-20.669

Repr.*

Gutachten anstelle BB, AE, BS

183.728

35

64.305

Repr.*

Wegfall BB, AE, BS

-393.702

35

-137.796

Repr.*

Vermehrte Anträge iZm der Begünstigteneigenschaft

11.221

35

3.927

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

20.01.01.01

319

319

319

319

319

Die Bedeckung erfolgt

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in

20.01.01.01

611

611

611

611

611

 

in Tsd. €

Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

21.01.02

15

15

15

15

15

Die Bedeckung erfolgt

durch Umschichtungen aus

21.01.02

15

15

15

15

15

 

Erläuterung

Der zusätzliche Personalaufwand des Bundessozialamtes im Zusammenhang mit allfälligen Anträgen auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Personen im Sinne der Richtlinie 2011/98/EU wird durch interne Umschichtungen getragen.