217 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (148 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Tabakwaren, Alkohol, gefälschte Produkte und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Israel auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt und Israel oft als Handelsdrehscheibe und Umschlagplatz für Warensendungen gewählt wird, deren Herkunft verschleiert werden soll. Insofern ergänzt das vorliegende Abkommen das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, BGBl. III Nr. 109/2000, dem ein Amtshilfeprotokoll angeschlossen ist, das aber nur den vergemeinschafteten Zollbereich abdeckt .

Der Abschluss bilateraler Zollamtshilfeabkommen ist EU-konform; es besteht eine von den Mitgliedstaaten akzeptierte Informationsverpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission. Israel hat sich bereits erfolgreich um den Abschluss bilateraler Amtshilfeabkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bemüht, so mit Italien und dem Königreich der Niederlande.

Eine über Zollangelegenheiten hinausgehende Zusammenarbeit ist in dem Abkommen nicht vorgesehen. Das Abkommen wird ausschließlich von den Zollverwaltungen beider Staaten vollzogen.

Durch die Anwendung des Abkommens werden im Vorhinein nicht bezifferbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen in Folge der Bearbeitung israelischer Amtshilfeersuchen sowie auch durch das Erstellen von Ersuchen an Israel entstehen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber stehen werden.

Das Abkommen ist in deutscher, hebräischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsdifferenzen wird die englische Sprachfassung herangezogen.

Der Anhang ist integrierender Bestandteil des Abkommens.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 9. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Wilhelm Haberzettl die Abgeordneten Lutz Weinzinger und Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Wilhelm Haberzettl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang (148 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2009 06 09

                             Wilhelm Haberzettl                                                  Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann