2174 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (2133 der Beilagen): Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Im Mai 2007 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aushandlung eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Vietnam. Das Abkommen basierte auf der im November 2004 erteilten Ermächtigung zur Aushandlung von Abkommen mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit Vietnam wurden im November 2007 in Hanoi eingeleitet. Nach Billigung der Ergebnisse der Verhandlungen durch den AStV wurde das Abkommen am 4. Oktober in Brüssel von beiden Seiten paraphiert.
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Vietnam ist das dritte Abkommen, das letztes Jahr nach den Abkommen mit Indonesien und den Philippinen mit einem ASEAN-Land geschlossen wurde. Es ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Vietnam von 1995 sowie das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) von 1980, das 1999 auf Vietnam ausgedehnt wurde.
Das Abkommen mit Vietnam stellt einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar. Es umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Auch wird mit dem Abkommen die EU-Politik in den Bereichen Steuern und Migration umgesetzt. Das Abkommen stellt die Grundlage für ein effektiveres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Vietnam in den Bereichen Entwicklung, Handel, Wirtschaft und Justiz dar. Es umfasst Bereiche wie Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr. Auch die rechtliche Zusammenarbeit, die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus, die organisierte Kriminalität und die Korruption werden behandelt. Zudem werden Bereiche, die für Vietnam von besonderem Interesse sind, wie die Zusammenarbeit bei der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Beseitigung von Kampfmittelrückständen und die Vorbeugung von Naturkatastrophen berücksichtigt.
Das Abkommen erleichtert die Aushandlung und den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Vietnam im Einklang mit dem Ziel der EU, einen kohärenten wirtschaftlichen und politischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den ASEAN-Ländern zu schaffen.
Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 1. März 2011 (s. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 91) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 12. September 2011 in Brüssel von Herrn Vizekanzler Dr. Michael Spindelegger unterzeichnet.
Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union (d.h. allen außer der irischen) und in vietnamesischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. Februar 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Petra Bayr und Dr. Johannes Hübner sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Reinhold Lopatka.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: B) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: B) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (2133 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2013 02 20
Werner Amon, MBA Dr. Josef Cap
Berichterstatter Obmann