218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (157 der Beilagen): Protokoll gemäß Art. 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

Das Protokoll gemäß Art. 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Mit dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl.  Nr. C 316 vom 27.11.1995  S. 34 bzw. BGBl III Nr. 189/2000) wurde für den Zollbereich der dritten Säule der Europäischen Union (EU), Bereich Justiz und Inneres, ein Zollinformationssystem (ZIS) geschaffen, innerhalb dessen bestimmte Informationen ausgetauscht werden können. Das ZIS ist eine Ausschreibungsdatei analog dem Schengener Informationssystem. Auf dieses ZIS der dritten Säule können je nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung auch Polizeibehörden Zugriff erhalten. Im Rahmen der ersten Säule gibt es auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABL. Nr. L 82 vom 22.03.1997  S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. Nr. L 515 vom 13.08.2008 S. 48), ebenfalls ein Zollinformationssystem für den vergemeinschafteten Zoll- und Agrarpolitikbereich. Die Aufnahme des Echtbetriebes beider ZIS-Systeme erfolgte am 24. März 2003.

Mit einem Protokoll zum ZIS-Übereinkommen, gestützt auf den Vertrag der Europäischen Union, insbesondere auf Art. 34 Abs. 2 lit. d, soll die Einrichtung einer Aktennachweisdatei im Rahmen des ZIS geschaffen werden, die den für die Zollfahndungen im Sinn des Protokolls zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, also je nach innerstaatlicher Kompetenzlage Zoll und Polizei, Informationen über laufende oder abgeschlossene Ermittlungen bereit stellen soll. Damit soll erreicht werden, dass im Wege der Abfrage nach konkreten Personen festgestellt werden kann, ob andere Stellen in anderen Mitgliedstaaten bereits Ermittlungen gegen eine bestimmte Person führen. Im Falle eines Treffers kann dann ein konkretes Amtshilfeersuchen gestellt bzw. Ermittlungen koordiniert werden. Das System informiert lediglich über die Existenz von Ermittlungsakten und ist keine automatisierte Datenbank für den schnellen Austausch von Erkenntnissen im Einzelfall. Inhalt des Aktennachweissystems sind Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person, der Bereich der Ermittlungsakte (z. B. Drogen) und die Bezeichnung, die Adresse und das Aktenzeichen der jeweiligen Ermittlungsbehörde. Das System berücksichtigt alle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Eingabe, Zugriffsberechtigungen, Verwendung und Aufbewahrung der Dateien.

Durch die Einbeziehung des Aktennachweissystems in den Geltungsbereich des ZIS-Übereinkommens können Aufwendungen einerseits in Folge der im Übereinkommen vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhaltung der Sicherheit des Aktennachweissystems in Bezug auf die gespeicherten Daten und die Terminals sowie andererseits dadurch, dass die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Aktennachweissystems durch die Mitgliedstaaten von diesen zu tragen sind, entstehen.

Da mit dem vorliegenden Protokoll die Möglichkeit geschaffen wird, in bestimmten Fällen einige Datenelemente mehr oder einige Fälle zusätzlich aufzunehmen, und damit verbunden eine Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Daten in das Aktennachweissystem zu erfolgen hat, wird sich ein unwesentlicher nicht messbarer Personalmehraufwand ergeben.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 9. Juni 2009 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Jakob Auer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll gemäß Art. 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (157 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministe-rium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2009 06 09

                                     Jakob Auer                                                         Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann