2185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (2148 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 zur Umsetzung des Spekulationsverbotes mit öffentlichen Mitteln geändert werden

Die Spekulationsverluste in einigen Bundesländern haben sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern, als auch in der Öffentlichkeit, den Ruf nach möglichst weitgehenden Restriktionen in der Finanzgebarung von öffentlichen Mitteln geführt.

Daher soll eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung gemäß dem neu einzufügenden § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 grundsätzlich vorsehen, dass vermeidbare Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung öffentlicher Mittel auszuschließen sind. Die dafür erforderlichen Ermächtigungen auf (verfassungs)gesetzlicher Ebene sollen in einem gesonderten (Sammel)Gesetz geregelt werden.

Mit der gegenständlichen Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes auf einfachgesetzlicher Ebene (Artikel 1) wird insbesondere festgelegt, dass Mittel der ÖBFA nur mehr in jenen Fällen den Ländern und anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel die gleichen strengen Auflagen erfüllt werden, die bisher schon von der ÖBFA im Zusammenhang mit Bundesmitteln angewendet werden und darüber hinaus vollständige Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel gegeben ist. In den Artikeln 2 bis 6 wird in den maßgeblichen Materiengesetzen klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem bundesweit vorzusehenden Spekulationsverbot auch im Bereich der Sozialversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Die in den Materiengesetzen schon bisher enthaltenen strengen Veranlagungsbestimmungen gelten unbeschadet des Verweises auf den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung für Veranlagungen der Sozialversicherungsträger unverändert weiter. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der Sozialversicherungsträger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Diese sind der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit. Weiters obliegt der Bundesministerin für Finanzen die finanzielle Bundesaufsicht. Die Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an das Berichtswesen über offenzulegende Transaktionen und die Überleitung der Gebarungsdaten in Maastricht-relevante Informationen, wird in den Rechnungsvorschriften vorzunehmen sein.

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Februar 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Elmar Podgorschek, Mag. Werner Kogler, Mag. Rainer Widmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Alois Gradauer und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Zu § 2a Z 4 lit a:

Es handelt sich hierbei um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu § 2b:

Mit diesen Änderungen wird einerseits ein redaktionelles Versehen berichtigt, andererseits die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ebenfalls von der Verpflichtung zur Anwendung der in § 2a angeführten Mindeststandards ausgenommen, weil diese den Versicherungsträgern der allgemeinen Sozialversicherung nachgebildet und deshalb mit diesen gleich zu behandeln ist

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 02 21

                                  Konrad Steindl                                                                      Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann