Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

4. Abschnitt
Organe

§ 25.

Verfahrensvorschriften

§ 26.

Berufung

§ 27.

Säumnis von Organen

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

4. Abschnitt
Organe

§ 25.

Verfahrensvorschriften

 

 

§ 27.

Säumnis von Organen

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

           1. …

           1. …

           2. Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten,

           2. Stellungnahme zu Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 25. Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

§ 25. (1) Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich der Studienkommission vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben kann. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme der Studienkommission anzuschließen.

Berufung

 

§ 26. (1) Gegen Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule (ausgenommen Entscheidungen der Studienkommission) auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission zulässig.

 

(2) Gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 44. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist keine Berufung zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag aufzuheben. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft darzulegen. Wurde die Prüfung aufgehoben, so ist das Antreten zu dieser aufgehobenen Prüfung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 44. (1) ) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag aufzuheben. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft darzulegen. Wurde die Prüfung aufgehoben, so ist das Antreten zu dieser aufgehobenen Prüfung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 71. (1) bis (5) …

§ 71. (1) bis (5) …

(6) Gegen Entscheidungen des Rektorats ist die Berufung an die Studienkommission zulässig.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 80. (1) bis (6) …

§ 80. (1) bis (6) …

 

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten wir folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

           2. Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschrift sowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.