Vorblatt

Problem:

Internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung schreiben vor, dass zur wirksamen Vorbeugung, Verhinderung und Verfolgung von Korruption unabhängige Stellen einzurichten sind. Im von Österreich am 11. Jänner 2006 ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die Korruption (United Nations Convention against Corruption – UNCAC) wird festgehalten, dass jeder Vertragsstaat sicher zu stellen hat, dass die Vorbeugung, Verhinderung und Verfolgung von Korruption von unabhängigen Stellen bei entsprechender Spezialisierung zu erfolgen hat. Mit dem vorliegenden Entwurf soll den Bemühungen zur Umsetzung von internationalen Vorgaben entsprochen und das Bundesamt zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption eingerichtet werden. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung soll als Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres eingerichtet werden und eng mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA) zusammenarbeiten.

Ziel:

Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative soll eine Organisationseinheit geschaffen werden, die auf Grund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmittel bestmöglich zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung  tätig ist. Ein wesentliches Ziel ist die strukturierte gesetzliche Grundlage für seinen Tätigkeitsbereich und die Einrichtung einer unabhängigen Kommission zur Kontrolle seiner Tätigkeiten im Sinne einer notwendigen Transparenz.

Inhalt, Problemlösung:

In Verfolgung der Bemühungen zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die Korruption (United Nations Convention against Corruption – UNCAC) wird das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung auf gesetzlicher Basis eingerichtet, welches bundesweit für die Vorbeugung, Bekämpfung und Verhinderung von Korruption zuständig ist. Das Bundesamt wird dabei eng mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA) zusammenarbeiten und die zentralen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgabenstellungen in diesem Bereich wahrnehmen.

Mit 1. Juni 2006 wurden durch das 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl Nr. I 20/2009, die Regelungen über einstweilige Verfügungen in der Exekutionsordnung neu gefasst bzw. ergänzt. Um Lücken im Gewaltschutz-Instrumentarium zu vermeiden, erfolgen die entsprechenden Zitatanpassungen im Sicherheitspolizeigesetz.

Alternativen:

Weitgehende Beibehaltung des bisherigen Systems.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung der Organisationseinheit des Bundesamtes wird durch innerorganisatorische Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres umgesetzt werden, sodass dadurch keine finanziellen Mehrausgaben entstehen. Allein für die Vergütung der Mitglieder der Rechtsschutzkommission wird mit zusätzlichen Kosten zu rechnen sein, die vom tatsächlichen, derzeit nicht abschätzbaren Tätigkeitsumfang abhängen. Der Stundensatz für den Rechtsschutzbeauftragten nach dem SPG beträgt nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung derzeit pro begonnene Stunde € 73,40.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Die spezialisierte und zentralisierte Einheit zur Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen kann positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit verbunden auch auf die Beschäftigungssituation haben.

Keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Keine sonstigen wirtschaftspolitischen Auswirkungen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine umweltpolitischen und unmittelbar konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen. In sozialer Hinsicht stellt rechtswidriges Verhalten von staatlichen Organen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern für die Gesellschaft und damit auch für das soziale Gefüge eine Belastung dar. Korruption und alle damit einhergehenden Formen strafbaren Verhaltens belasten das Vertrauen der Allgemeinheit in die staatlichen Einrichtungen und in den Wirtschaftsstandort Österreich. Die spezialisierte, zentralisierte und unabhängige Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen kann in sozialer Hinsicht somit nur positive Auswirkungen haben.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung entspricht den europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 7 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

Der vorliegende Entwurf soll zur Schaffung einer Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres zur Bekämpfung von Amts- und Machtmissbrauch sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption dienen, in dem dafür eine eigene Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geschaffen werden soll. Gleichzeitig werden damit auch internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen erfüllt. Entsprechende Ergänzungen sollen im Sicherheitspolizeigesetz vorgenommen werden.

Insbesondere sind folgende Rechtsakte zu nennen:

         -      Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (A/RES/58/4), angenommen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003, in der Folge: UN-Übereinkommen gegen Korruption;

         -      Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003 L 192, 54), in der Folge: EU-Rahmenbeschluss;

         -      Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 173) und Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 191), in der Folge: ER- Strafrechtsübereinkommen über Korruption bzw. Zusatzprotokoll zum ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption;

         -      Übereinkommen über Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (zustande gekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997; ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, 1) in der Folge: EU-Bestechungsübereinkommen;

         -      das im Rahmen der OECD ausgehandelte Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, in der Folge: OECD-Bestechungsübereinkommen.

Nach Artikel 5 des UN-Übereinkommens gegen Korruption hat jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln und solche Maßnahmen durchzuführen oder weiterhin anzuwenden. Diese Maßnahmen sollen den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der guten öffentlichen Verwaltung („good governance“), der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlichen Eigentums, der Redlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht entsprechen. Nach Art. 6 des UN-Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen gibt, die die Korruptionsprävention betreiben, indem sie die in Artikel 5 genannten Maßnahmen durchführen und die Durchführung dieser Maßnahmen gegebenenfalls beaufsichtigen und koordinieren, sowie indem sie den Wissensstand über Korruptionsprävention erweitern und verbreiten. Weiters hat nach Art. 36 des UN-Übereinkommens jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung  sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Dieser Stelle beziehungsweise diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaates die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Stellen oder das Personal dieser Stelle sollen über eine der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet sein und über hierfür angemessene Mittel verfügen.

Diesen Intentionen folgend soll in  Österreich eine Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres  geschaffen werden, die diesen Aufgaben nachkommen kann. Die auch im internationalen Kontext geforderte Unabhängigkeit, aber auch die in diesem Bereich in besonderem Maße erforderliche Transparenz, macht es auch notwendig, Weisungen an diese Behörde, von denen eben im Sinne der Beibehaltung einer politischen Letztverantwortung nicht abgewichen werden soll, einer besonderen Regelung zuzuführen. Der Vorschlag lehnt sich dabei an die Regelungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes hinsichtlich der Weisungen des Bundesministers für Justiz an die Oberstaatsanwaltschaft an.

Im Hinblick darauf, dass der Kampf gegen Korruption nicht nur die Bekämpfung bereits begangener Verfehlungen umfassen kann, sondern auch maßgeblich im Vorfeld präventive Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich umfassen muss, hätte ein Ansatz, der sich allein auf die Verfolgung strafbaren Verhaltens etwa im Form einer „Gerichtspolizei“ beschränkt zu kurz gegriffen und entspräche auch nicht den klaren internationalen Vorgaben. Der Vorschlag trägt daher dem Ziel Rechnung, dass diese Aufgaben dem Bundesamt und nicht nur einem Hilfsapparat im Bereich der Justiz übertragen werden sollen.

Dessen ungeachtet hat das Vorhaben selbstverständlich vor Augen, dass damit auch ein komplementäres Anschlussstück zur Korruptionsstaatsanwaltschaft gesetzlich determiniert wird, deren Rechtsgrundlage mit dem Strafrechtsänderungsgesetz  2008, BGBl. I Nr. 109/2007, geschaffen wurde. Damit wird gewährleistet, dass sowohl im Bereich der Justiz als auch auf Seiten der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) die für diese Deliktsformen besondere Spezialisierung sichergestellt wird.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Tätigkeit solcher Einrichtungen auch unter der besonderen Beobachtung der Öffentlichkeit steht und mitunter mit Vorwürfen konfrontiert wird. Der Entwurf schlägt daher die Einrichtung einer besonderen Instanz vor, die außerhalb und additiv zum sonst geltenden Rechtsschutzsystem tätig werden kann und die in voller Unabhängigkeit die Tätigkeit dieses Bundesamtes überprüfen können soll.

Im Hinblick auf die gegenüber anderen Sicherheitsbehörden bestehenden Besonderheiten dieses Bundesamtes wird vorgeschlagen, nur die notwendigen Regelungen in den organisationsrechtlichen Teil des Sicherheitspolizeigesetzes aufzunehmen, darüber hinaus diese in einem eigenen Gesetz festzuschreiben. Dabei wird das Ziel verfolgt, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres einzurichten. Das Bundesamt soll eng mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA) zusammenarbeiten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass es sich beim Bundesamt um eine Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres handelt, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach dem SPG und anderen Gesetzen mit sicherheitspolizeilichen Anknüpfungspunkten (wie etwa die StPO) richten.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2):

Anders als in § 6 Abs. 1, der von einer funktionalen Betrachtungsweise ausgeht, ist in Abs. 2 ein dienstrechtlicher Aspekt gegeben.  Die Ausweitung des Anwendungsbereichs ist zur Gewährleistung der Zulässigkeit der Exekutivdienstleistung auch durch die Bediensteten des neu einzurichtenden Bundesamtes erforderlich.

Zu Z 3 (§ 38a Abs. 3 bis 7):

Die beiden, bislang in § 382b Abs. 1 und 2  EO geregelten Tatbestände der Unzumutbarkeit „des weiteren Zusammenlebens“ und „des weiteren Zusammentreffens“ sind mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl Nr. I 20/2009 in gesonderte Bestimmungen gegossen worden. Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO zum „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“ (bei Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens) setzt voraus, dass Antragsteller und Gefährder aktuell oder zumindest in ganz engem zeitlichen Zusammenhang zur Antragstellung in einer  Wohnung zusammen gelebt haben. Der Tatbestand der „Unzumutbarkeit des Zusammentreffens“ ist seit 1. Juni 2009 von § 382e EO unter dem Titel „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ umfasst: Wenn eine Person eine andere angreift, bedroht oder psychisch dermaßen beeinträchtigt, dass ein weiteres Zusammentreffen unzumutbar ist, kann das Gericht das Gericht „dem Täter“ auferlegen, sich von bestimmten Orten – etwa auch der Wohnung der gefährdeten Person - fernzuhalten sowie ein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu vermeiden. Wenn einer Antragstellung gemäß § 382e ein sicherheitspolizeiliches Betretungsverbot nach § 38a SPG vorangegangen ist, kann es zu einer Unterbrechung des Schutzes kommen, da in § 38a nur auf § 382b EO verwiesen ist. Diese Schutzlücke soll nunmehr geschlossen werden.

Zu Z 4 (§ 93 Abs. 2):

Im Sicherheitsbericht, der jährlich von der Bundesregierung an den National- und dem Bundesrat über die innere Sicherheit zu erstatten ist, wird zusätzlich ein Bericht über die Tätigkeiten und Wahrnehmungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung aufgenommen.

Zu Art. 2 (Bundesgesetz über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung):

Zu § 1:

§ 1 enthält zum einen die Errichtungsanordnung und zum anderen den Zweck dieser Maßnahme.

Mit der Errichtung dieses Bundesamtes soll internationalen Vorgaben, wie z.B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die Korruption (United Nations Convention against Corruption – UNCAC) nachgekommen werden, das zur wirksamen Vorbeugung, Verhinderung und Verfolgung von Korruption die Errichtung unabhängiger Organisationseinheiten mit entsprechender Spezialisierung vorschreibt.

Das bisher beim Bundesministerium für Inneres als Abteilung eingerichtete Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) wird nunmehr als Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres etabliert. Es ist bundesweit für die Vorbeugung, Bekämpfung und Verhinderung von Korruption zuständig. Es wird die zentralen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Funktionen in diesem Bereich wahrnehmen und das notwendige komplementäre Anschlussstück zur Korruptionsstaatsanwaltschaft bilden. Die Verfolgung von Korruption enthält auch präventive Elemente und damit eine sicherheitsbehördliche Aufgabenstellung, solange die Straftat und der damit verbundene gefährliche Angriff im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Ist der gefährliche Angriff beendet und ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtigt, tritt die sicherheitsbehördliche Aufgabenstellung zurück, wenn keine weitere Gefahr mehr abzuwehren ist und ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe auch nicht mehr erforderlich ist. Diese Gefahrenabwehr ist ureigenste Aufgabe der Sicherheitsbehörde; die weitere strafrechtliche Verfolgung des Täters zur Klärung der strafbaren Handlung ist Aufgabe der Strafprozessordnung. Naturgemäß kommt es in einzelnen Bereichen zu Überschneidungen, die sowohl sicherheitspolizeiliche als auch strafprozessuale Elemente aufweisen, die in der Praxis durch die enge Zusammenarbeit des Bundesamtes mit der Korruptionsstaatsanwaltschaft keine Probleme bereiten. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist Kriminalpolizei im Sinne des § 18 StPO.

Zu § 2:

Dem Bundesamt soll ein Direktor vorstehen, der ebenso wie sein Stellvertreter vom Bundesminister für Inneres bestellt wird. Zuvor sind die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu hören.

Schon die Funktionsperiode soll Ausdruck der Unabhängigkeit sein, weshalb vorgeschlagen wird, den Posten für eine Zeitdauer von sechs Jahren zu besetzen, Wiederbestellungen für jeweils eine Funktionsperiode von sechs Jahren sollen zulässig sein.

Neben der Voraussetzung einer akademischen Ausbildung im Bereich der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften und der fachlichen Eignung sowie nationaler und internationaler Erfahrung im Themengebiet scheint es notwendig, die Positionen des Direktors und seines Stellvertreters nur mit Persönlichkeiten zu besetzen, die nicht durch eine bislang oder eine neben dieser Tätigkeit ausgeübte Funktion in ihren Entscheidungen beeinflusst werden könnten. Aus diesem Grund sollen Unvereinbarkeitsbestimmungen, die auch in die Vergangenheit reichen, verbunden mit dem weitreichenden Verbot Nebenbeschäftigungen auszuüben, normiert werden. Daher wird in Abs. 3 für den Direktor eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Beruf, für den ein Studienabschluss der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, gefordert. Auch für seinen Stellvertreter soll die gleiche berufliche Vorerfahrung Voraussetzung für die Bestellung sein, es reicht hier allerdings eine dreijährige Dauer. Das Verbot einer Nebenbeschäftigung erfährt nur insoweit eine Ausnahme, als Tätigkeiten im Bereich der Lehre, zu der sicher auch publizistisches Wirken in diesem Zusammenhang zu zählen ist, dem Verbot nicht unterfallen. Allein die notwendige Weitergabe von in diesem Bereich gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Wissens scheint dies zu rechtfertigen.

Zu § 3:

Mit der „Betriebsaufnahme“ wird die Geschäftsordnung des Bundesamtes festzulegen sein.

Zu § 4:

Die Festlegung der Aufgaben entspricht in Abs. 1 Z 1 bis 5 den Aufgaben der Korruptionsstaatsanwaltschaft (§ 20a StPO) und bringt damit in besonderer Weise zum Ausdruck, dass es sich beim Bundesamt um das sicherheitsbehördliche komplementäre Anschlussstück zu dieser Justizbehörde handelt. In den Fällen der Geschenkannahme durch Machthaber und Förderungsmissbrauch gemäß §§ 153a und 153b StGB sowie in den Fällen von Abs. 1 Z 3 bis 5 soll eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht kommen, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind. Dies folgt der Überlegung, dass diese Delikte nicht dann zuständigkeitsauslösend sein können, wenn sie etwa im Rahmen eines wesentlich schwerer wiegenden Straftatbestandes nur „Begleitdelikt“ sind.

Der Aufgabenkatalog der Korruptionsstaatsanwaltschaft soll nur in folgenden Punkten ergänzt werden:

- Zuständigkeit des Bundesamtes bei gerichtlich strafbaren Handlungen, bei denen die Ermittlungen über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft zu erledigen sind, soweit diese mit den im Katalog genannten Delikten in Zusammenhang stehen, und

- Zuständigkeit des Bundesamtes bei gerichtlich strafbaren Handlungen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, bei denen die Ermittlungen über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft zu erledigen sind.

Als zentrale nationale Ansprechstelle für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit in den in Abs. 1 genannten Fällen ist das Bundesamt auch nationaler Kontaktpunkt für ausländische Dienststellen zur Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von Korruption und fördert in diesen Bereichen die internationale Zusammenarbeit, wie insbesondere im Rahmen der Umsetzung der United Nations Convention against Corruption (UNCAC), der Europaratsabkommen (GRECO) oder im Rahmen von internationalen Netzwerken. § 20a Abs. 3 StPO bleibt davon unberührt. Ebenso bleibt die Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamtes zur Führung des nationalen Zentralbüros von INTERPOL, der nationalen Europol-Stelle und des Sirene-Büros davon unberührt.

Zu § 5:

Um zu gewährleisten, dass das Bundesamt auch tatsächlich Kenntnis von den in ihre Zuständigkeit fallenden Verdachtsmomenten bekommt, schlägt § 7 unbeschadet der Meldepflichten nach der StPO zum einen eine Meldepflicht und zum anderen ein Melderecht vor. Eine Meldepflicht soll in jenen Fällen bestehen, in denen das Bundesamt eine Zuständigkeit von Gesetzes wegen im Sinne des § 4 Abs. 1 hat. Unabhängig davon soll aber auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 dem Bundesamt auch außerhalb des Dienstweges gemeldet werden kann. Die Eröffnung der Möglichkeit für Bundesbedienstete, einen derartigen Verdacht oder Vorwurf an das Bundesamt auch außerhalb des Dienstweges melden zu können, ändert nichts daran, dass die formalen Voraussetzungen für eine Anzeigenlegung zu beachten sind. Das heißt, dass in Ausübung der Dienstpflichten wahrgenommene Sachverhalte nicht Gegenstand einer anonymen Meldung sein können. Die Anzeigepflicht nach § 78 StPO bleibt davon unberührt.

Zu § 6:

Sicherheitsbehörden oder -dienststellen haben dem Bundesamt jeden Verdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 zu melden. Ist das Bundesamt im Rahmen seiner Kompetenzen für die sicherheits- und kriminalpolizeilichen Erhebungen zuständig, hat es die entsprechenden Ermittlungen zu führen.

Unabhängig davon haben die ersteinschreitenden Organwalter die keinen Aufschub gestattenden Ermittlungsmaßnahmen zu setzen. Dies wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Beweis zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr mit der gleichen Qualität erbracht werden kann. Darüber hinaus haben sich die Organwalter aber jeder weiteren Ermittlungsmaßnahme zu enthalten. Sie haben sich auch dann zu enthalten, wenn das Bundesamt eine derartige Anordnung erteilt.

Obgleich auch nach der Strafprozessordnung Verständigungs- bzw. Benachrichtigungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften an die Kriminalpolizei bestehen, soll darüber hinaus das Bundesamt vom Fortgang oder Ausgang eines von ihm geführten Verfahrens verständigt werden.

Zu § 7:

Das Gebot einer umfassenden Transparenz in diesem sensiblen Bereich macht es notwendig, für Weisungen an das Bundesamt ein besonderes Regime vorzusehen. Dazu wird vorgeschlagen, die Regelung jener im Staatsanwaltschaftsgesetz nachzubilden. Eine Weisung an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren hat immer schriftlich zu ergehen. Wird eine Weisung entgegen der Bestimmung des § 7 mündlich erteilt und liegt keine Gefahr im Verzug vor, gilt die Weisung als nicht erteilt. Die Weisung an das Bundesamt ist in jedem Fall zu begründen.

In Bezug auf Weisungen des Direktors oder internen Vorgesetzten des Bundesamtes an Organwalter gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 B-VG und § 44 BDG.

Die StPO sieht ein durch die Staatsanwaltschaft und durch die Kriminalpolizei gemeinsam und einvernehmlich zu führendes Ermittlungsverfahren vor. Neben der Ermittlungsfunktion verfügt die Staatsanwaltschaft über eine – nunmehr auch verfassungsrechtlich verankerte – umfassende Anklagekompetenz. Als Ausfluss dieser kommt dem Staatsanwalt in ihrer Leitungsfunktion auch die Kompetenz zu, der Kriminalpolizei Anordnungen im Ermittlungsverfahren geben zu können. Anordnungen der Staatsanwaltschaft sind zwar keine Weisungen iSd. Art. 20 Abs. 1 B-VG, haben aber diese Funktion. Anordnungen der Korruptionsstaatsanwaltschaft lösen daher verbindliche Handlungsverpflichtungen der kriminalpolizeilichen Organe des Bundesamtes aus.

Zu §§ 8 und 9:

Dem Bundesamt stellen sich Aufgaben, die Ermittlungen in oft sensiblen Bereichen des öffentlichen und privaten Sektors notwendig machen. Es erscheint daher angezeigt, hier ein besonderes Regime vorzusehen, um Transparenz in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Nicht nur nationale und internationale Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass es eines besonderen Mechanismus bedarf, um mit Vorwürfen gegen eine solche Behörde adäquat umgehen zu können, sondern auch die internationale Tendenz zeigt in diese Richtung, für mit solchen Aufgaben betrauten Behörden eine besondere Instanz einzurichten.

Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, eine Rechtsschutzkommission einzusetzen, der im Wesentlichen folgende Aufgaben zukommen: Zunächst geht es darum jedem Verdacht einer unrichtigen Vorgangsweise durch diese Behörde nachzugehen und aufzuklären. Daneben soll diese Rechtsschutzkommission auch insoweit tätig werden, als es gilt, eine durch äußere Einflüsse unbehelligte Arbeit des Bundesamtes zu gewährleisten. Pauschale öffentliche Angriffe können die Gefahr in sich bergen, eine unvoreingenommene Ermittlungstätigkeit nachhaltig negativ zu beeinflussen. Dies trifft auf Ermittlungen, die von medialem Interesse begleitet werden in besonderem Maße zu. Aus diesem Grund soll die Rechtsschutzkommission auch die Aufgabe gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmen, diese Sachverhalte objektiv darzustellen. Unbestritten bedarf eine solche Institution einer besonderen, allgemein anerkannten Reputation sowie unabhängige Stellung. Neben strengen Unvereinbarkeitsregelungen soll diesem Anliegen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Mitglieder aus einer Personengruppe auszuwählen sind, der in unserer Gesellschaft besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird. Neben dem bestellten Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG sollen der Rechtsschutzkommission zwei weitere Mitglieder angehören. Nach § 8 Abs. 2 hat ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung eine Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes voranzugehen. Die Einrichtung dieser Rechtsschutzkommission beim Bundesministerium für Inneres trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser  auch die notwendigen Sachmittel und das erforderliche Personal zur administrativen Unterstützung beizustellen sind.

Korrespondierend zur Bestellungsregelung sieht § 8 Abs. 4 eine Regelung zur Beendigung der Funktionsausübung vor. Von den Fällen des Verzichts oder Todesfalls abgesehen, wird mit dieser Regelung Vorsorge getroffen, dass mit Ende einer Funktionsperiode bereits ein Mitglied neu bestellt bzw. wiederbestellt ist, um einer möglichen Vakanz vorzubeugen.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Rechtsschutzkommission an keine Weisungen gebunden sein und vollkommen unabhängig agieren können. Die Weisungsfreistellung wird dabei auf Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG gestützt.

Das Bundesamt wird verpflichtet, die Rechtsschutzkommission in jeder Hinsicht zu unterstützen, und es soll einem Ersuchen auch nicht die Amtsverschwiegenheit entgegengehalten werden können. Im Lichte ihrer Aufgabe gegenüber der Öffentlichkeit bedeutet dies, dass sie dabei die in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Erwägungen zu berücksichtigen hat. Ein Absehen von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit würde zwar der Transparenz in noch weiterem Maße Rechnung tragen, doch scheint dies im Hinblick auf die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen, insbesondere von Menschen, die von Ermittlungen betroffen sind, außer Verhältnis zu stehen.

Nach § 9 Abs. 5 hat die Rechtsschutzkommission dem Bundesminister für Inneres bis zum 30. April des Folgejahres einen Bericht über die Aufgabenwahrnehmung zu erstatten. Im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle ist der Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Abgabe von Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres in § 9 Abs. 4 normiert.

Die für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder vorgesehene Vergütung wird sich zweckmäßiger Weise an jener für den Rechtsschutzbeauftragten orientieren.

Zu §  10:

Diese Bestimmung dient der Klarstellung hinsichtlich der Personalvertretungsagenden.

Zu § 11:

Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.

Zu § 12:

Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in Bundesgesetzen Rechnung.

Zu § 13:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 14:

Diese Bestimmung stellt insbesondere klar, dass eine Verordnung nach § 8 Abs. 6 mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden kann.

Zu § 15:

Es handelt sich um die Vollzugsklausel.