Textgegenüberstellung

Art. 1 Bundesstraßengesetzes 1971

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

VI. Behörden

VI. Behörden und Rechtsschutz

§ 32 …

§ 32 …

 

§ 32a Aufschiebende Wirkung

Untersuchungen und Vorarbeiten

Untersuchungen und Vorarbeiten

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen.

(2) …

(2) …

Enteignungsverfahren

Enteignungsverfahren

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

VI. Behörden

VI. Behörden und Rechtsschutz

Behörden

§ 32. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           a) der Landeshauptmann in erster Instanz für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorbehalten sind,

          b) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind, sowie zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes.

Behörden

§ 32. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorbehalten sind,

           2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.

 

Aufschiebende Wirkung

§ 32a. Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. XXX/XXX, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

§ 34. (1) bis (8) …

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

§ 34. (1) bis (8) …

 

(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 20 Abs. 3, 32 und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten am 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.

Art. 2 Containersicherheitsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind,

           1. in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,

           2. in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren, im übrigen der Landeshauptmann.

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 14a. (1) bis (2) …

§ 14a. (1) bis (2) …

(3) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 3 Führerscheingesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) bis (3) …

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(2) bis (3) …

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

           1. die Erteilung von Ermächtigungen:

                a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

               b) entf.

                c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

               d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

           2. die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.

Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.

(2) bis (5) …

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

           1. die Erteilung von Ermächtigungen:

                a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

               b) entf.

                c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

               d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

           2. die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.

(2) bis (5) …

§ 43 (1) bis (21) …

§ 43 (1) bis (21) …

(22) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 16. (1) bis (5) …

(6) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(7) Zuständige Behörde nach § 17 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat

§ 16. (1) bis (5) …

(6) entfällt

(7) Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 17 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

§ 21. (1) bis (4) …

§ 21. (1) bis (4)

(5) Der Entfall des § 16 Abs. 6 und §16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 5 Güterbeförderungsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 20. (1) bis (6) …

(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

§ 20. (1) bis (6) …

(7) entfällt

(8) Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat

Amtsbeschwerde

§ 21a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Revision

§ 21a. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 28. (1) bis (3) …

§ 28. (1) bis (3) …

(4) Der Entfall des § 20 Abs. 7, § 20 Abs. 8 und § 21a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 6 Kraftfahrliniengesetz

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

§§ 5 bis 21

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

§§ 5 bis 20

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 45 bis 49

§ 50 Amtsbeschwerde

§§ 51 bis 55

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 45 bis 49

§ 50 Revision

§§ 51 bis 55

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 45 bis 49

§ 50 Amtsbeschwerde

§§ 51 bis 55

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 45 bis 49

§ 50 Revision

§§ 51 bis 55

Berufungsrecht

§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

           1. dem Bewerber um eine Konzession;

           2. den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;

           3. im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;

           4. in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 8, 18 und 25) dem bisherigen Konzessionsinhaber.

 

Amtsbeschwerde

§ 50. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Revision

§ 50. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 51 (1) bis (4)…

§ 51 (1) bis (4)…

(5) Der Entfall des § 21 samt Überschrift und die Änderung des § 50 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 7 Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes

 

§ 13a Aufschiebende Wirkung

§ 17 In-Kraft-Treten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

Aufschiebende Wirkung

 

§ 13a. Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. XXX/XXX, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 14.

Übergangsbestimmung

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 8 Änderung des Luftfahrtgesetzes

§ 120c. (1) Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und berechtigt, Weisungen zu erteilen.

§ 120c. (1) Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.

Oberbehörde und Instanzenzug

Oberbehörde

§ 140. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

§ 140. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Austro Control GmbH zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den §§ 102 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.

(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes ist in den Fällen der §§ 9, 126, 128, 129 und 133 eine Berufung nicht zulässig.

(3) Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, dass das Ermittlungsverfahren für von ihm zu erteilende Bewilligungen von der Austro Control GmbH durchzuführen ist.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Austro Control GmbH zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den §§ 102 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.

 

(4) Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, dass das Ermittlungsverfahren für von ihm zu erteilende Bewilligungen von der Austro Control GmbH durchzuführen ist.

 

§ 140b. (1) …

§ 140b. (1) …

(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, dass die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.

(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, dass die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.

§ 173. (1) bis (35) …

§ 173. (1) bis (35) …

 

(36) Die §§ 120c Abs. 1, § 140 samt Überschrift und § 140b Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 9 Änderung des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH unterliegt der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) …

(2) …

(3) Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

 

§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juli 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, BGBl. I Nr. 150/2006, außer Kraft.

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juli 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, BGBl. I Nr. 150/2006, außer Kraft.

 

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 10 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr

Oberbehörde und Instanzenzug

Oberbehörde

§ 20. Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

§ 23. (1) bis (4) …

§ 20. Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 23. (1) bis (4) …

 

(5) § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 11 Änderung des Schifffahrtsgesetzes

 

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. …

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) …

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

           1. …

(3) …

 

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 71. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) …

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 71. (1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) …

 

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. …

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 86. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

           1. …

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

 

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. …

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) …

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 96. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

           1. …

(3) …

 

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. …

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.

(4) …

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 113. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

           1. …

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.

(4) …

 

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) …

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) …

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) …

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) …

 

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. …

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) …

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

           1. …

(3) …

 

                Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. …

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 146. (1 ) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

           1. …

 

Artikel 12 Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Strafbehörde

§ 55. (1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat.

Strafbehörde

§ 55. (1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

 

Artikel 13 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) – (3) ...

§ 12. (1) – (3) ...

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

           1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;

           1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;

           2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;

           2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;

           3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.

           3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.

Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

 

Jahresbericht

Jahresbericht

§ 13a. (1) – (2) …

§ 13a. (1) – (2) …

(3) Die Unfalluntersuchungsstelle (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Sicherheitsempfehlungen

Sicherheitsempfehlungen

§ 13b. In den an die Behörde gemäß Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005, gerichteten Sicherheitsempfehlungen der Unfalluntersuchungsstelle ist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen darzustellen, die mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu erwarten sind. Die Behörde hat bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sicherheitsempfehlungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 13b. In den an die Behörde gemäß Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005, gerichteten Sicherheitsempfehlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen darzustellen, die mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu erwarten sind. Die Behörde hat bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sicherheitsempfehlungen angemessen zu berücksichtigen.

Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

§ 19a. (1) Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des § 39c verfügen, haben durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete oder durch im Verzeichnis gemäß § 40 geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen. …

§ 19a. (1) Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des § 39c verfügen, haben durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete oder durch im Verzeichnis gemäß § 40 geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen….

(2)…

(2)…

Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

§ 19c. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen, die beim Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn, beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn oder beim Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn auftreten, unverzüglich der Unfalluntersuchungsstelle zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Eisenbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

§ 19c. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen, die beim Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn, beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn oder beim Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn auftreten, unverzüglich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Eisenbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

Qualifizierte Tätigkeiten

Qualifizierte Tätigkeiten

§ 21c. (1) …

§ 21c. (1) …

(2) Wer ein Register gemäß Abs. 1 Z 8 führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

(2) Wer ein Register gemäß Abs. 1 Z 8 führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. …,

           1. …,

           2. …,

           2. …,

           3. … oder

           3. … oder

           4. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten, in das Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten, wenn sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die mit Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt worden sind,

           4. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten, in das Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten, wenn sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die mit Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt worden sind,

schriftliche Auskunft über die im Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

schriftliche Auskunft über die im Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

(3) – 4 …

(3) – 4 …

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

§ 30a. (1) Sind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c Abs. 1 bis 2a und Abs. 3 bis 11, 84d Abs. 1 bis 9, 84e, § 366 Abs. 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 7 und § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 55, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

§ 30a. (1) Sind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c Abs. 1 bis 2a und Abs. 3 bis 11, 84d Abs. 1 bis 9, 84e, § 366 Abs. 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 7 und § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 55, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. unter der in §§ 84c Abs. 3, 84d Abs. 2 Z 2 und 84d Abs. 5a GewO 1994 angeführten Behörde die Unfalluntersuchungsstelle, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,

           1. unter der in §§ 84c Abs. 3, 84d Abs. 2 Z 2 und 84d Abs. 5a GewO 1994 angeführten Behörde die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind

           2. … und

           2. … und

           3. …

           3.

(2)…

(2)…

Antrag

Antrag

§ 31a. (1) ...

§ 31a. (1) …

(2) Als Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen:

(2) Als Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen:

           1. …;

           1. …;

           2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           3. …;

           3. …;

           4. …;

           4. …;

           5. ….

           5. ….

(3) …

(3) …

Antrag

Antrag

§ 32a. (1) – (5)…

§ 32a. (1) – (5)…

(6) Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:

(6) Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:

           1. …;

           1. …;

           2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           2. akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           3. …;

           3. …;

           4. …;

           4. …;

           5. …;

           5. …;

           6. ….

           6. ….

Antrag

Antrag

§ 33a. (1) ...

§ 33a. (1) ...

(2) Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:

(2) Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:

           1. …;

           1. …;

           2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           2. akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           3. …;

           3. …;

           4. …;

           4. …;

           5. ….

           5. ….

(3) …

(3) …

Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

§ 37a. (1) – (4) ...

§ 37a. (1) – (4) ...

(5) Im Ermittlungsverfahren können auch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung sowie staatlich autorisierte Anstalten als Sachverständige bestellt werden.

(5) Im Ermittlungsverfahren können auch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung sowie staatlich autorisierte Anstalten als Sachverständige bestellt werden.

(6) …

(6) …

Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

§ 39c. Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, hiezu befugten Stelle zertifizieren zu lassen. …

§ 39c. Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren zu lassen. …

Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 40. (1) – (4) ...

§ 40. (1) – (4) ...

(5) Den Personen, die in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis geführt werden, gleichzuhalten sind:

(5) Den Personen, die in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis geführt werden, gleichzuhalten sind:

           1. …;

           1. …;

           2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

           3. …;

           3. …;

           4. …;

           4. …;

           5. ….

           5. ….

Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

Verfahrensvorschrift

§ 78. (1) Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das AVG an, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 78. (1) Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH ist die Berufung an die Schienen-Control Kommission zulässig.

(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Verwaltungsgericht.

 

(3) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH, die gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control GmbH dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control GmbH, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

 

(4) Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH, der gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassenen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Schienen-Control Kommission

Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 22a, 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e, 78b und 154) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.

(2) Der Schienen-Control Kommissionobliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 22a, 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e, 78b und 154). In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.

(3) Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen einerseits des den Vorsitz führenden Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes oder andererseits des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes gebunden.

 

(4) Die Schienen-Control Kommission ist verpflichtet, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf dessen Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Würde durch eine verlangte Unterrichtung ein Eingriff in die Rechtsprechung der Schienen-Control Kommission resultieren, kann sie von der Schienen-Control Kommission verweigert werden.

Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

§ 82. (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand anzugehören haben, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Die übrigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder, die Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens sein müssen, werden über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung bestellt.

§ 82. (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Ein Mitglied und das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören; sie sind vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die übrigen Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder haben Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens zu sein; sie sind über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung zu bestellen.

(2) Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:

(2) Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(3) Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 1 für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 1 für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:

(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:

           1. wegen Todes;

           1. wegen Todes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;

           2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;

           2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;

           3. wegen Verzichts;

           3. wegen Verzichts eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;

           4. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied bzw. Ersatzmitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

           4. für ein Mitglied mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

 

           5. für ein Ersatzmitglied mit der Feststellung der Mitglieder, dass das Ersatzmitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

           5. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied bzw. Ersatzmitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;

           6. für ein Mitglied mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;

 

           7. für ein Ersatzmitglied mit der Feststellung der Mitglieder, dass das Ersatzmitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;

           6. für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.

           8. für das richterliche Mitglied und das richterliche Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Beschlussfassung und Geschäftsordnung

§ 82. (1) …Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand anzugehören haben, werden …

§ 83. (1) Das richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führt in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.

§ 83. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. …

(2) Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 83. … Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können. ….

(3) Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können..

§ 83. …Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

Verfahrensvorschrift

§ 84. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG, insbesondere auch dessen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, anzuwenden. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

§ 84. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG anzuwenden.

 

(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Verwaltungsgericht.

 

(3) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassenen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

 

(4) Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß §§ 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.

 

(5) § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72 und 73 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.

 

(6) Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

§ 85. Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

§ 85. Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld festlegen.

Benannte Stellen

Benannte Stellen

§ 92. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

§ 92. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

           1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteilte Stellen oder

           1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteilte Konformitätsbewertungsstellen oder

           2. …

           2. …

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilen.

Eintragungsverfahren

Eintragungsverfahren

§ 114. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Gegen erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Ist die Berufung gänzlich oder teilweise berechtigt, hat die Entscheidung über die Berufung abweichend von § 66 Abs. 4 AVG darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Berufung im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.

§ 114. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen

(2) …

(2) …

Auskunft über Daten und Angaben

Auskunft über Daten und Angaben

§ 115. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass

§ 115. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass

           1. …,

           1. …,

           2. …,

           2. …,

           3. …,

           3. …,

           4. …,

           4. …,

           5. ...,

           5. ...,

           6. …,

           6. …,

           7. … oder

           7. … oder

           8. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge,

           8. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge,

Auskunft über die im Einstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird.

Auskunft über die im Einstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird.

Zertifizierung des Instandhaltungssystems

Zertifizierung des Instandhaltungssystems

§ 121. (1) Eine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz hiezu befugten Stelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.

§ 121. (1) Eine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht

(2) Eine von einer zur Durchführung von Zertifizierungen befugten Stelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, in der ausgewiesen ist, dass das Instandhaltungssystem für Güterwagen einer Instandhaltungsstelle der gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht, ist einer von einer akkreditierten Stelle mit Sitz in Österreich ausgestellten gleichgehalten.

(2) Eine von einer zur Durchführung von Zertifizierungen befugten Stelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, in der ausgewiesen ist, dass das Instandhaltungssystem für Güterwagen einer Instandhaltungsstelle der gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht, ist einer von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz in Österreich ausgestellten gleichgehalten.

(3) …

(3) …

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 130. (1) – (2) …

§ 130. (1) – (2) …

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Abs. 1 und 2) erteilen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Abs. 1 und 2) erteilen….

(4) Gegen gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und gegen gemäß Abs. 2 erlassene Bescheide des Eisenbahnunternehmens ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. In den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.

(3) …In den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG.

Auskunft über Daten und Angaben

Auskunft über Daten und Angaben

§ 158. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

§ 158. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. …,

           1. …,

           2. …,

           2. …,

           3. …,

           3. …,

           4. …,

           4. …,

           5. …,

           5. …,

           6. der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,

           6. der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,

           7. …, oder

           7. …, oder

           8. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

           8. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

schriftlich Auskunft über die im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

schriftlich Auskunft über die im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

Auskunft über Daten und Angaben

Auskunft über Daten und Angaben

§ 161. Wer ein Bescheinigungs-Register führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

§ 161. Wer ein Bescheinigungs-Register führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. …,

           1. …,

           2. …,

           2. …,

           3. …,

           3. …,

           4. ...,

           4. ...,

           5. …, oder

           5. …, oder

           6. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

           6. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

schriftliche Auskunft über die im Bescheinigungs-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

schriftliche Auskunft über die im Bescheinigungs-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

§ 162 (6) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. III Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87 mitzuwirken durch

§ 162 (6) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. III Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87 mitzuwirken durch

           1. ...;

           1. ...;

           2. ...;

           2. ...;

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50 VStG).

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ...

50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ...

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004

§ 174. (1) Zum Zeitpunkt …

§ 174. Zum Zeitpunkt …

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.

 

(7) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß § 17a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.

 

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010

§ 176. (1) – (7)…

§ 176. (1) – (7)…

(8) Bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsmodells (§ 135) für die Fahrerlaubnis durch die Kommission haben Inhalt und Merkmale einer ausgestellten Fahrerlaubnis den Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

 

(9) Bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsmodells (§ 143) für die Bescheinigung durch die Kommission haben Inhalt und Merkmale einer ausgestellten Fahrerlaubnis den Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

 

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/201x

 

§ 176a. (1) Die gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x bestellte Mitglieder und Ersatzmitglieder der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission

 

(2) Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, BGBl. II Nr. 108/2012, für die Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission anzuwenden.

Inkraftreten, Außerkrafttreten

Inkraftreten, Außerkrafttreten

§ 178. (1) – (10)…

§ 178. (1) – (10)…

 

(11) § 162 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

 

(12) § 78 samt Überschrift, das zweite Hauptstück im 7. Teil (§§ 81 bis 85 samt Überschriften), § 114 Abs. 1, § 130 Abs. 3, § 176a samt Überschrift, und die Einträge zu §§ 78, 84, und 176a des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 letzter Satz und § 130 Abs. 4 außer Kraft.

Artikel 14 Änderung des Postmarktgesetzes

 

§ 44.(3) Die Post-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Post-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

§ 44. (3) Gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 44a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.

(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 44 Abs. 2 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

§ 64. Abs. 1 bis 3

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 15 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 

 

§ 133. Abs. 1 bis 4

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

           1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

           2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

           3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(6)….

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

           1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

           2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

§ 121. Abs. 1 bis 4

(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 121a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.

(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

§ 137. Abs. 1 bis 6

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 113 Abs. 5 und 5a sowie § 121 Abs. 5 und § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 16 Änderung des Amateurfunkgesetzes

 

§ 26. Abs. 1

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(2) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw.der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

§ 32. Abs. 1 bis 3

(4) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 17 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998

 

§ 19. Abs. 1 bis 3

(4) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw.der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

§ 24. Abs. 1 bis 3

(4) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 18 Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 13.(1) ...

§ 13.(1)…

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(2) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros sowie wegen Verletzung seiner (ihrer) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 21. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

§ 21. (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

 

(2) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 19 Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes 2000

§ 9. (6) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

§ 9. (6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

§ 16. Abs. 1 bis 3

(4) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.