Vorblatt

           1. Problem:

Aus Anlass des Auslaufens der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken das mit Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955 idF BGBl. III Nr. 125/2004, mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung während des Zeitraums vom 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008, d.h. bis zum Auslaufen der österreichischen Erbschaftsbesteuerung, ist es daher erforderlich, durch ein gesondertes Abkommen die vorübergehende Weitergeltung des gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens bis Ende Juli 2008 sicher zu stellen.

           2. Ziel:

Durch das Abkommen soll die Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Bereich der Erbschaftssteuer bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, im Verhältnis zu Deutschland sichergestellt werden.

           3. Inhalt/Problemlösung:

Durch das Abkommen wird die Weiteranwendung der Bestimmungen des gekündigten österreichisch-deutschen Erbschaftsteuerabkommens für Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, vorgesehen.

           4. Alternativen:

Keine.

           5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

           6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich für den Abschluss solcher Abkommen zuständig sind.

           7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist,  ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Aus Anlass des Auslaufens der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken das mit Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955 idF BGBl. III Nr. 125/2004, mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung während des Zeitraums vom 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008, d.h. bis zum Auslaufen der österreichischen Erbschaftsbesteuerung, ist es daher erforderlich, durch ein gesondertes Abkommen die vorübergehende Weitergeltung des gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens bis Ende Juli 2008 sicher zu stellen.

Am 30. Mai 2008 fanden in Wien Verhandlungen über ein Abkommen zur vorübergehenden Weiteranwendung des gekündigten Erbschaftssteuerabkommens mit Deutschland statt, die mit der Paraphierung eines diesbezüglichen Abkommensentwurfs abgeschlossen werden konnten. Darin wurde vereinbart, dass die Vorschriften des von deutscher Seite mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 gekündigten Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 auf Erbfälle weiter anzuwenden sind, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 12. August 2008 (vgl. Pkt. 72 des Beschl.Prot. Nr. 62) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 6. November 2008 unterzeichnet.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 sieht die Weiteranwendung der Bestimmungen des gekündigten Erbschaftsteuerabkommens für Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, vor.

Zu Art. 2:

In Art. 2 wird das Erfordernis der Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens festgelegt.