Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (20) …

§ 82. (1) bis (20) …

 

(21) § 53a Abs. 1 und § 53b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes

 

 

 

 

§ 1. (1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.

§ 1. (1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.

(2) …

(2)…

(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.) zu besorgen sind.

(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 B-VG) zu besorgen sind.

(4) …

(4) …

(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 und Artikel 102 Abs. 7 B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 B-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

 

§ 2. (1) und (2)…

§ 2. (1) und (2)…

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 7 ein Rechtsanspruch nicht zu.

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu.

 

 

§ 7. (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel 118 Abs. 4 B.-VG.) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.

 

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen, unter Anschluß der Verwaltungsakten, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Gemeinde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

 

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

 

(6) Gegen den Bescheid eines Organs einer Stadt mit eigenem Statut ist eine Vorstellung nicht zulässig.

 

 

 

§ 8. (1) Außer im Falle des § 7 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, aufgehoben werden.

§ 8. (1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht mehr zulässig.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.

 

 

§ 12. (1) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.

§ 12. (1) (entfällt)

(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des § 10 Abs. 1 zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.

(entfällt)

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

 

 

§ 13. Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Über die Berufung gegen eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium für Inneres.

§ 13. Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

 

§ 15. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 7 und 12 Abs. 1 und 4 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Stiftungssachen

§ 12. Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.

§ 12. Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Fondssachen

§ 30. Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

§ 30. Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehörde erster Instanz ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz bzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder des Fonds.

§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz bzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder des Fonds.

(2) ...

(2) ...

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes in Stiftungs- und Fondsangelegenheiten entscheidet für Stiftungen und Fonds, die für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs-, Kunst-, Stipendien-, Hochschul-, Wissenschafts-, Forschungs-, Gesundheits- oder Umweltschutzzwecke bestimmt sind oder der Unterstützung von aktiven oder ehemaligen Militärpersonen einschließlich ihrer Angehörigen dienen, der mit diesen Verwaltungsaufgaben betraute Bundesminister, für alle übrigen Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 44. (1) bis (4) …

§ 44. (1) bis (4) …

 

(5) Die Überschriften zu §§ 12 und 30, die §§ 12, 30 sowie 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Nationale Kontrollinstanz

Nationale Kontrollinstanz

§ 14. Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzkommission. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel II des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den §§ 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.

§ 14. Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzbehörde. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel II des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den §§ 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.

Abfragen aus Zulassungsevidenzen

Abfragen aus Zulassungsevidenzen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG im Datenfernverkehr zu ermöglichen.

§ 25. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG im Datenfernverkehr zu ermöglichen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Verwendung von Protokolldaten

Verwendung von Protokolldaten

§ 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzkommission auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

§ 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) bis (5) …

§ 33. (1) bis (5) …

(6) Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(6) Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

§ 35. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

§ 35. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde jedenfalls als Zusatzinformationen (§ 34) den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen:

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde jedenfalls als Zusatzinformationen (§ 34) den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen:

           1. …;

           1. …;

           2. Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

           2. Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

(5) …

(5) …

(6) Einer Ausschreibung nach Abs. 1 und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Abs. 1 oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

(6) Einer Ausschreibung nach Abs. 1 und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Abs. 1 oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem ordentlichen Gerichtsverfahren gesucht werden

§ 38. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben:

§ 38. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben:

           1. …

           1. …

           2. die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

           2. die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) …

(2) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 46. (1) und (2) …

§ 46. (1) und (2) …

 

(3) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Bewilligungserteilung

Bewilligungserteilung

§ 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

§ 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 3 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

(1a) bis (9) …

(1a) bis (9) …

Gerichtliche Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer

§ 7. (1) Wer

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) …

(2) …

(2a) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2a) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) …

(3) …

 

Beschwerden

 

§ 8a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

 

(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 10. (1) bis (2d) …

§ 10. (1) bis (2d) …

 

(2e) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) …

(3) …

Artikel 6

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung

Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Die Zutrittsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht in Bezug auf

(2) Die Zutrittsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht in Bezug auf

           1. und 2. …;

           1. und 2. …;

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten;

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten;

           3. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen;

           3. Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen;

           4. …;

           4. …;

           5. Personen, denen vom Landespolizeidirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann nur öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters oder eines Luftbeförderungsunternehmens, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.

           5. Personen, denen vom Landespolizeidirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann nur öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.

Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Inhabers eines Luftfahrzeuges, jedem das Betreten des Luftfahrzeuges zu verweigern oder den Zutritt eines Menschen entsprechend seinen Beförderungsbestimmungen zu dem von ihm innegehabten Luftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, sich und die von ihm mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Inhabers eines Luftfahrzeuges, jedem das Betreten des Luftfahrzeuges zu verweigern oder den Zutritt eines Menschen entsprechend seinen Beförderungsbestimmungen zu dem von ihm innegehabten Luftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, sich und die von ihm mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Anlagen und Geräte

Anlagen und Geräte

§ 9. (1) und (2) ....

§ 9. (1) und (2) ....

(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 entscheidet in letzter Instanz die Landespolizeidirektion.

(entfällt)

Allgemeines

Allgemeines

§ 11. (1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach den in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11, ergangenen Bestimmungen durchzuführen.

§ 11. (1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach den Bestimmungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012, durchzuführen.

(2) Die in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde ist zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und Nutzern betreffend Sicherheitsentgelte zuständig. Dabei ist das in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG für die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Beilegung von Streitfällen festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(2) Die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß § 2 FEG ist zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und Nutzern betreffend Sicherheitsentgelte zuständig. Dabei ist das für die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Beilegung von Streitfällen festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) ...

(3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

 

(4) § 3 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

Artikel 7

Änderung des Meldegesetzes 1991

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Nicht zu melden sind

(2) Nicht zu melden sind

 

 

 

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.

           4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.

(3) …

(3) …

Meldebehörden

Meldebehörden

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in zweiter und letzter Instanz die Landespolizeidirektion zu entscheiden.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Berichtigung des Melderegisters

Berichtigung des Melderegisters

§ 15. (1) bis (6) …

§ 15. (1) bis (6) …

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat. Gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors ist eine Berufung nicht zulässig.

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

§ 16. (1) und (2) …

§ 16. (1) und (2) …

(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.

(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Reklamationsverfahren

Reklamationsverfahren

§ 17. (1) bis (3a) …

§ 17. (1) bis (3a) …

(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Gegen den Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.

(5) …

(5) …

(6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) bis (2a) …

§ 22. (1) bis (2a) …

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) bis (13) …

§ 23. (1) bis (13) …

 

(14) § 2 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 15 Abs. 7 letzter Satz und § 17 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.

Artikel 8

Namensänderung

Versagung der Bewilligung

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

           1. im Fall des Abs. 1 Z 4

           1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 7. Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

§ 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

 

 

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Der § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

(6) Der § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

 

(7) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Z 5 des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Passgesetzes 1992

Entscheidungspflicht

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

§ 22. (1) Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:

 

           1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

 

           2. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

 

           3. Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

§ 22b. (1) bis (3) …

§ 22b. (1) bis (3) …

(4) Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(4) Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, ordentliche Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) …

(5) …

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) bis (15) …

§ 25. (1) bis (15) …

 

(16) § 17 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 22b Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Behörden und Aufgaben der Behörden

Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Unter „Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter „Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

(2) Unter „Personenstandsbehörde” ist – abgesehen von Fällen des Abs. 4 – die Gemeinde, unter „Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

(3) …

(3) …

(4) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

(4) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde tätig.

 

 

Rechtszug

Rechtszug

§ 4. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erlässt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

§ 4. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden

Gerichte

Ordentliche Gerichte

§ 7. (1) Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:

§ 7. (1) Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:

(2) …

(2) …

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.

Sonstige Mitteilungspflichten

Sonstige Mitteilungspflichten

§ 8. (1) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.

§ 8. (1) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.

(2) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.

Inhalt der Eintragung – Geburt

Inhalt der Eintragung – Geburt

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss durch ein Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

Inhalt der Eintragung - Ehe

Inhalt der Eintragung - Ehe

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 20 Abs. 2 vorzunehmen.

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.

         (3) bis (5) …               

         (3) bis (5) …

Inhalt der Eintragung – Tod

Inhalt der Eintragung – Tod

§ 30. Über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

§ 30. Über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. bei Todeserklärungen das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

           6. bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

           7. …

           7. …

Todeserklärung

Todeserklärung

§ 33. Das Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

§ 33. Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

ZPR Abfrage

ZPR Abfrage

§ 47. (1) …

§ 47. (1) …

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. bis 3. …;

           4. durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 145 und § 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;

           5. …;

           6. Eintragung nach § 38 Abs. 3 oder 4, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. bis 3. …;

           4. durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 145 und 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;

           5. …;

           6. Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. bis 8. …;

           9. Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 bis 10;

         10. bis 14. …

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. 8. …;

           9. Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;

         10. bis 14. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. und 2. …;

           3. Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 bis 10, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

           4. …

           5. eine Eintragung nach § 38 Abs. 4, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. und 2. …;

           3. Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

           4. …

           5. eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) bis (12) …

(9) bis (12) …

(13) Das in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

(13) Das in den Abs. 1 bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Übermittlungen an Gerichte

Übermittlungen an ordentliche Gerichte

§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Auskunft

Auskunft

§ 52. (1) bis (4) …

§ 52. (1) bis (4) …

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

 

           1. …

           1. …

           2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft oder

           2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

           3. …

           3. …

Urkunden über Todesfälle

Urkunden über Todesfälle

§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. im Falle einer Todeserklärung das Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

         10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Aufbau des ZPR

Aufbau des ZPR

§ 61. (1) …

§ 61. (1) …

(2) Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZPR erfasst wurden, sind siegrundsätzlich anlassbezogen im ZPR nachzuerfassen, soweit sie zur Erledigung eines Personenstandsfalles notwendig sind Darüber hinaus kann unabhängig vom Vorliegen eines Personenstandsfalles eine Nacherfassung erfolgen. Sofern eine Person, die in Österreich bereits einmal einen Personenstandsfall hatte, dies verlangt, ist jedenfalls nachzuerfassen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen.

(2) Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZPR erfasst wurden, sind siegrundsätzlich anlassbezogen im ZPR nachzuerfassen, soweit sie zur Erledigung eines Personenstandsfalles notwendig sind. Darüber hinaus kann unabhängig vom Vorliegen eines Personenstandsfalles eine Nacherfassung erfolgen. Sofern eine Person, die in Österreich bereits einmal einen Personenstandsfall hatte, dies verlangt, ist jedenfalls nachzuerfassen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Wird im Rahmen des Abgleichs gemäß Abs. 4 deutlich, dass Änderungen von Meldedaten erforderlich sind, erfolgt eine Änderung der akademischen Grade und Standesbezeichnungen im ZMR nur, sofern durch die Personenstandsbehörde akademische Grade und Standesbezeichnungen erfasst wurden. Eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR hat im Anwendungsbereich des § 74 erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Falls es durch die Nacherfassung zu einer Änderung der Daten im ZMR kommt, ist dem Betroffenen eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.

(6) Wird im Rahmen des Abgleichs gemäß Abs. 5 deutlich, dass Änderungen von Meldedaten erforderlich sind, erfolgt eine Änderung der akademischen Grade und Standesbezeichnungen im ZMR nur, sofern durch die Personenstandsbehörde akademische Grade und Standesbezeichnungen erfasst wurden. Eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR hat im Anwendungsbereich des § 74 erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Falls es durch die Nacherfassung zu einer Änderung der Daten im ZMR kommt, ist dem Betroffenen eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 67. (1) bis (3) …

§ 67. (1) bis (3) …

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

 

 

(5) Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

(5) Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

§ 68. (1) und (2) …

§ 68. (1) und (2) …

(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.

(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichenGerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 72. (1) bis (5) …

§ 72. (1) bis (5) …

 

(6) § 20 Abs. 2, § 48 Abs. 1, 2, 8 und 13, § 52, § 61 Abs. 2 und 6, § 73 samt Überschrift sowie § 79 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. November 2013, § 3 Abs. 2 und 4, § 4, § 7 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, § 30 Z 6, § 33, § 47 Abs. 2, § 49 samt Überschrift, § 57 Abs. 1 Z 10, § 67 Abs. 4 und 5, § 68 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und die Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 7, 49, 73 und der Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; wobei die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, erhalten würden.

Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

§ 73. Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte

§ 73. Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bis 9 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich der §§ 1, 7, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 30 Z 7 und Z 9, 48 Abs. 8, 49, 51, 64, 65, 67 Abs. 1 und 4, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. bis 5. …

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1 und 4, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. bis 5. …

Artikel 11

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

 

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen; Leistungen auf Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. In einem solchen Verfahren ist das Gericht nicht an die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.

(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen; Leistungen auf Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. In einem solchen Verfahren ist das ordentliche Gericht nicht an die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.

 

 

§ 5. (1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher bei Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.

§ 5. (1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, einzuholen.

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 2 Abs. 1 Z 6 des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, einzuholen.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.

 

 

§ 9. (1) ..

§ 9. (1) ..

(2) Mit der Anrufung des Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.

(2) Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.

(3) …

(3) …

 

 

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) …

(3) …

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 beim Verwaltungsgericht ist unzulässig.

 

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

(2) Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß § 9 Abs. 3 berufene Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

(2) Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß § 9 Abs. 3 berufene ordentliche Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

 

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

 

(5) § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

(4) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.

(4) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.

Besonderer Rechtsschutz

Besonderer Rechtsschutz

§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.

§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig das Verwaltungsgericht jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.

(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.

(2) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 20. (1) bis (7) …

§ 20. (1) bis (7) …

 

(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Instanzenzug

Beschwerden

§ 6. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet

§ 6. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

           1. die Landespolizeidirektion,

 

           2. in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässig.

 

Übermittlung personenbezogener Daten

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Verlässlichkeit

Verlässlichkeit

§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

zu bestrafen.

zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (3) …

§ 45. (1) bis (3) …

 

(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Beschwerden gegen Bescheide

§ 14a. (1) Die Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen

§ 14a. Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

           1. sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und

 

           2. sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8).

 

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.

 

Fahndung

Fahndung

§ 24. (1)…

§ 24. (1)…

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. ein Ersuchen gemäß § 146b ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

           4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

Identitätsfeststelung

Identitätsfeststellung

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

           5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

                a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 146b ABGB) oder

                a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB) oder

               b) und c) …

               b) und c) …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a. (1) bis (5) …

§ 38a. (1) bis (5) …

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO bei Gericht zu erlegen.

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch vier Wochen nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO mit der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch vier Wochen nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO hat das ordentliche Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“

Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“

§ 49c. (1) bis (3) …

§ 49c. (1) bis (3) …

(4) Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

§ 53a. (1) bis (5) …

§ 53a. (1) bis (5) …

(6) Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Abs. 2 Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(6) Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Abs. 2 Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß § 146b ABGB vorliegt

           9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB vorliegt;

         10. bis 12. …

         10. bis 12. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Vollzugsverwaltung

Vollzugsverwaltung

§ 58b. (1) ...

§ 58b. (1) ...

(2) Die Übermittlung von Daten ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Asylgerichtshof zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die Übermittlung von Daten ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Zentrale Gewaltschutzdatei

Zentrale Gewaltschutzdatei

§ 58c. (1) ...

§ 58c. (1) ...

(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendfürsorge zulässig.

(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendfürsorge zulässig.

(3) …

(3) …

 

 

Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

§ 58d. (1)

§ 58d. (1)

(2) Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) …

(3) …

Verwaltungsstrafevidenz

Verwaltungsstrafevidenz

§ 60. (1) ...

§ 60. (1) ...

(2) Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die in erster Instanz ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den §§ 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln und diese für eine Verarbeitung gemäß Abs. 1 zu übermitteln:

(2) Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den §§ 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln und diese für eine Verarbeitung gemäß Abs. 1 zu übermitteln:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

(3) …

(3) …

Verfahren

Verfahren

§ 77. (1) ...

§ 77. (1) ...

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Subsidiarität

Subsidiarität

§ 85. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 85. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

Verwaltungsstrafbehörden

§ 86. (1) und (2) …

§ 86. (1) und (2) …

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten hat.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.

(entfällt)

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) ...

(3) ...

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

(5) In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

 

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

§ 90. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Amtsbeschwerde

Amtsbeschwerde, Eintrittsrechtund Revision

§ 91. (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen

§ 91. (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den §§ 88, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

           1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder

 

           2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90

 

sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

 

 

 

 

(1a) Der Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 eintreten.

(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91d. (1) und (2) …

§ 91d. (1) und (2) …

(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 verpflichtet.

(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 verpflichtet.

(4) …

(4) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 94. (1) bis (33) …

§ 94. (1) bis (33) …

 

 

 

(34) § 14a samt Überschrift, § 38a Abs. 6 und 7, § 49c Abs. 4, § 53a Abs. 6, § 58b Abs. 2, § 58c Abs. 2, § 58d Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 85, die Überschrift zu § 86, § 88 Abs. 1 bis 3, § 89 Abs. 1, 2 und 4, § 90, § 91 Abs. 1, 1a und 2 samt Überschrift, § 91d Abs. 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 14a, § 86 und § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 88 Abs. 4 und § 89 Abs. 5 außer Kraft.

Artikel 15

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.

§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion zuständig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, hat die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Abs. 1 letzter Satz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) ...

(3) ...

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 43. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

§ 43. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

           1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;

           1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;

           2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder

           2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder

           3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,

           3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 47. (1) bis (3) …

§ 47. (1) bis (3) ...

 

(4) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Staatsgrenzgesetzes

Verfahrensbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 18. Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das AVG 1950 anzuwenden.

§ 18. Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.

 

 

§ 19. Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950 auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

§ 19. Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

§ 20. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach § 8 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

§ 21. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.

§ 21. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

§ 22. Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

§ 22. Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

           1. und 2. …,

           1. und 2. …,

           3. alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Bauten und Technik und

           3. alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und

           4. ...

           4. ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           1. hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           2. hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18, des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht, und des § 20 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,

           2. hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen und des § 18, des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung,

           3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

           4. …,

           4. …,

 

 

           5. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           5. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           6. und 7. …

           6. und 7. …

 

Schlussbestimmungen

§ 31. Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 31. (1) Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) §§ 19, 22 Z 3 sowie § 30 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.

Artikel 17

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über

           4. alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen ordentlichen Gerichte über

                a) bis n) …

                a) bis n) …

           5. bis 9. …

           5. bis 9. …

(1a) und (2) …

(1a) und (2) …

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.

Strafkarten

Strafkarten

§ 3. (1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.

§ 3. (1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den ordentlichen Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.

(2) ..

(2) …

(2a) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a die vom Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.

(2a) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.

(3) und (4) ...

(3) und (4) …

(4a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen. In gleicher Weise hat das Gericht Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.

(4a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen. In gleicher Weise hat das ordentliche Gericht Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.

(5) ...

(5) ...

Sonstige Mitteilungen

Sonstige Mitteilungen

§ 4. (1) Die sich auf eine der in den Z 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Landespolizeidirektion Wien von dem Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.

§ 4. (1) Die sich auf eine der in den Z 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Landespolizeidirektion Wien von dem ordentlichen Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.

(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.

(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Dauer gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln.

(5) Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Dauer gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln.

Berichtigung früherer Mitteilungen

Berichtigung früherer Mitteilungen

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen Gericht zu berichten.

(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen ordentlichen Gericht zu berichten.

(3) ...

(3) ...

Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten

Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten

§ 6. Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

§ 6. Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

           1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige Gericht;

           1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige ordentliche Gericht;

           2. wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

           2. wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das ordentliche Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

Mitteilungen über spätere Verurteilungen

Mitteilungen über spätere Verurteilungen

§ 7. Wird der Landespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine der im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, e, f, i, j oder l vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Landespolizeidirektion Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende Entscheidung zuständige Gericht zu benachrichtigen.

§ 7. Wird der Landespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine der im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, e, f, i, j oder l vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Landespolizeidirektion Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende Entscheidung zuständige ordentliche Gericht zu benachrichtigen.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

§ 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

§ 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

           1. Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über die Sachwalterschaft sowie in Unterbringungsverfahren,

           1. ordentlichen Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über die Sachwalterschaft sowie in Unterbringungsverfahren,

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Strafregisterbescheinigungen

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …

(4) Wird ein Antrag durch den Bürgermeister oder die Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz abgelehnt, so hat in letzter Instanz die Landespolizeidirektion zu entscheiden.

(entfällt)

 

 

(5) ...

(5) ...

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 11a. Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

§ 11a. Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

Löschung von Strafregisterdaten

Löschung von Strafregisterdaten

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

Bereinigung des Strafregisters

Bereinigung des Strafregisters

§ 13b. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.

§ 13b. (1) Durch ein inländisches ordentliches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.

(2) Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.

(2) Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.

(3) Das Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.

(3) Das ordentliche Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das ordentliche Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.

 

Beschwerden

 

§ 13c. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) bis (11) …

§ 14. (1) bis (11) …

 

(12) § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7, § 9a Abs. 1 Z 1, § 11a, § 12, § 13b Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 4 außer Kraft.

Artikel 18

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Vereinsbehörden, Verfahren

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) ...

(3) ...

 

 

Anzeige der Vereinserrichtung

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Gegen einen solchen Bescheid ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) ...

(5) ...

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.

Lokales Vereinsregister

Lokales Vereinsregister

§ 16. (1) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:

§ 16. (1) Die Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:

           1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz;

           1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde;

           2. bis 17. …

           2. bis 17. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Erteilung von Auskünften

Erteilung von Auskünften

§ 17. (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach

§ 17. (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Vereinsbehörden auf Verlangen jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

 

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

Zentrales Vereinsregister

Zentrales Vereinsregister

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

(4) ...

(4) ...

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

§ 19. (1) Die Vereinsbehörden dürfen die im Zentralen Vereinsregister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß, wobei diese - abweichend von § 9 Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen sind.

§ 19. (1) Die Vereinsbehörden dürfen die im Zentralen Vereinsregister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß, wobei diese - abweichend von § 9 Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) bis (11) …

§ 33. (1) bis (11) …

 

(12) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.

Artikel 19

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

 

 

§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.

§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

 

 

 

 

§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

 

 

§ 21. (1) bis (4) …

§ 21. (1) bis (4) …

 

(5) §§ 18 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Waffengesetzes 1996

Verläßlichkeit

Verläßlichkeit

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Waffenverbot

Waffenverbot

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(4) …

(4) …

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

           1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

           1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

           2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

           2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) ...

(6) ...

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) ...

(8) ...

Überprüfung der Verläßlichkeit

Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) bis (4) …

§ 25. (1) bis (4) …

 

 

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

           1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

           1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

           2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51).

           2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) …

(6) …

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 38. (1) bis (4) …

§ 38. (1) bis (4) …

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B

§ 39. (1) ...

§ 39. (1) ...

(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Schusswaffen der Kategorie B samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.

(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Schusswaffen der Kategorie B samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.

 

(2a) Bei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom AVG Folgendes:

 

           1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

 

           2. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

 

           3. Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

(4) und (5) ...

(4) und (5) …

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen

§ 41. (1) und (2) …

§ 41. (1) und (2) …

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1)

§ 47. (1)

(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG - mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 - anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.

(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt § 39 Abs. 2a.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Instanzenzug

Beschwerden

§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Landespolizeidirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Landespolizeidirektion ist keine Berufung zulässig.

§ 49. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

           1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;

           1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;

           2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

           2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

           3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

           3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

           4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;

           4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;

           5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

           5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) bis (4) ...

(1a) bis (4) …

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

Der Versuch ist strafbar.

Der Versuch ist strafbar.

(2) …

(2) ...

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) bis (9) …

§ 58. (1) bis (9) …

 

(10) Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 62. (1) bis (14) …

§ 62. (1) bis (14) …

 

(15) § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 10 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 39 Abs. 2 letzter Satz und § 47 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

Artikel 21

Änderung des Wappengesetzes

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 8. Wer

§ 8. Wer

           1. bis 4. …,

           1. bis 4. …,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

 

(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 22

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Zivildienstserviceagentur

Zivildienstserviceagentur

§ 2a. (1) bis (3) ...

§ 2a. (1) bis (3) ...

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

 

§ 5a. (1)

§ 5a. (1)

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

 

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

 

§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstbeschwerderates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

 

 

§ 34. (1) und (2) …

§ 34. (1) und (2) …

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

 

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

 

 

§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.

§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.

(1a) ...

(1a) ...

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Zivildienstbeschwerderat

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

           1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

 

           2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

 

 

 

§ 44. (1) Der Zivildienstbeschwerderat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

§ 44. (1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) ...

(2) ...

 

 

 

 

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstbeschwerderates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Zu Mitgliedern des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstbeschwerderat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstbeschwerderat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft zum Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

 

 

§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 46. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

 

 

§ 47. (1) Der Zivildienstbeschwerderat beschließt in Senaten.

§ 47. (1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstbeschwerderates kann mehreren Senaten angehören.

(2) Jedes Mitglied des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Zivildienstbeschwerderates gehören als Mitglieder an:

(3) Jedem Senat des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gehören als Mitglieder an:

           1. Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

           1. Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates zu erlassen.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

 

 

§ 48. (1) und (2) …

§ 48. (1) und (2) …

(3) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

(3) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

 

 

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Beiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) ...

(2) ...

 

 

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstbeschwerderates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

 

 

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt‑)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstbeschwerderates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt‑)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(2) Die übrigen Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) ...

(3) ...

 

 

§ 52. (1) Die Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 52. (1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

 

 

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

 

 

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstbeschwerderat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates zu geben.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates zu geben. Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.

Verwendung personenbezogener Daten

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) und (2) …

§ 57a. (1) und (2) …

(3) Die Empfänger der Daten sind:

(3) Die Empfänger der Daten sind:

           1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

           1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

           2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

           2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

           3. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;

           3. die Verwaltungsgerichte in den Ländern, soweit sie im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

           4. die Militärkommanden;

           4. die Militärkommanden;

           5. der Zivildienstbeschwerderat;

           5. der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

           6. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

           6. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

           7. der Bundesminister für Inneres;

           7. der Bundesminister für Inneres;

           8. das Heerespersonalamt;

           8. das Heerespersonalamt;

           9. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

           9. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

 

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Subsidiaritätsklausel

Subsidiaritätsklausel

§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

 

§ 76b. (1) bis (10) …

§ 76b. (1) bis (10) …

 

(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.

 

 

§ 76c. (1) bis (29) …

§ 76c. (1) bis (29) …

 

(30) § 2a Abs. 4,§ 5a Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, die Überschrift zum Abschnitt VII, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53, § 54 Abs. 1 und 2, § 57a Abs. 3 Z 3 und 5sowie §§ 60, 70 und 76b Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.