2216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2135 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Bereich der internationalen Katastrophenhilfe hat Österreich in den letzten Jahren bereits mehrmals Unterstützung für Moldau geleistet. Dies geschah im Wege des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bzw. im Rahmen der Nato-Partnerschaft für den Frieden. Österreich erachtet es als sehr wichtig, diesen Themenbereich auf eine bilaterale gesetzliche Grundlage zu stellen und ein Katastrophenhilfeabkommen mit der Republik Moldau abzuschließen.

Österreich hat mit allen Nachbarländern, außer Italien, Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen abgeschlossen. Diese Abkommen bewähren sich sehr gut. Daher liegt der Abschluss eines derartigen Abkommens auch mit der Republik Moldau als einem wichtigen Partner Österreichs in der internationalen Zusammenarbeit im Interesse Österreichs.

Ein auf dem Text bisher abgeschlossener Katastrophenhilfeabkommen basierender österreichischer Entwurf wurde während des Besuches der Bundesministerin für Inneres beim Minister für Inneres der Republik Moldau am 25. September 2010 in Chisinau offiziell übergeben und die Zustimmung des Ministerrats zur Aufnahme der Verhandlungen mit der Republik Moldau am 25. Oktober 2011 erteilt (Pkt. 9 des Beschl. Prot. 118). Nach der Überprüfung einiger moldauischer Änderungsvorschläge einigten sich beide Seiten auf einen leicht revidierten Vertragstext.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit und freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertrittes von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Die aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten lassen sich im Hinblick auf die Nichtvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit verbundenen Schadensausmaßes nicht beziffern. Soweit solche dennoch anfallen, sind sie aus dem veranschlagten Budget des jeweiligen zuständigen Ressorts zu bedecken.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

         –     Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von        Hilfeersuchen,

         –     einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

         –     Befreiung vom Erfordernis eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsgenehmigung während      des Einsatzes,

         –     Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen            Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

         –     Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

         –     Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden              der hilfeersuchenden Vertragspartei,

         –     Regelung der Einsatzkosten,

         –     Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

         –     Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung       sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort,

         –     demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.

Das Abkommen normiert zunächst, dass die Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1). Es steht somit jedem innerstaatlich zuständigen Rechtsträger, der über zur Hilfeleistung im konkreten Fall geeignete Personal- und Sachressourcen verfügt, frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesminister für Inneres wird daher einem Hilfeersuchen der Republik Moldau nur dann entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z. B. Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von Hilfeleistungen besteht.

Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen der hilfeersuchenden Vertragspartei wie auch solchen Dritter geschützt werden (Art. 10 Abs. 1 bis 3).

Die Frage der Kostentragung ist zunächst hinsichtlich der Beziehungen der beiden Vertragsparteien von Bedeutung. Das Abkommen geht davon aus, dass die Hilfeleistung kostenlos erfolgt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1).

Dies gilt sowohl für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber der Republik Moldau als auch für die Bereitschaft österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz in der Republik Moldau mitzuwirken.

Für österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten; dies gilt insbesondere für die Beziehungen des Bundes zu den Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt.

Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten jeweils im Vorhinein geklärt wird.

Für die Tragung der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von moldauischen Organisationen erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß §2 F-VG 1948. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die auf Grund dieses Vertrages den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von Entschädigungen oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen (etwa gemäß Art. 9) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren Vollziehungsbereich die Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall zuzuordnen ist.

Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils auf Grund einer ihr vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten Szenaria variiert; in der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der Frage der Aufbringung der notwendigen finanziellen Mittel auseinander setzen müssen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2013 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte Abgeordnete Mag. Gisela Wurm.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (2135 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 03 13

                              Mag. Gisela Wurm                                                                   Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann