2218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2137 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Entwurf sieht neben etlichen Leistungsverbesserungen für Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene auch Maßnahmen, die der Verwaltungsvereinfachung bzw. Verfahrensbeschleunigung dienen, vor.

Im Konkreten sollen die bisher normierten Beträge an Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wesentlich erhöht werden. Künftig soll es zudem sowohl bei den schweren Körperverletzungen als auch bei den Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen zwei Leistungskategorien geben, was eine sachgerechtere Entschädigung der Opfer mit unterschiedlich schweren Gesundheitsschädigungen ermöglichen wird. Die Pauschalentschädigung wird künftig mindestens 2 000 € und höchstens 12 000 € betragen. Auch der Höchstbetrag an Ersatz der Bestattungskosten soll auf 3 300 € angehoben werden. Die Antragsfristen beim Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges, der einkommensabhängigen Zusatzleistung und bei der Pflege- und Blindenzulage sollen auf zwei Jahre verlängert und damit an die übrigen Fristen angeglichen werden. Ferner sollen Drittstaatsangehörige auch bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt Zugang zur Entschädigung haben, sofern dieser durch einen Menschenhandel bewirkt wurde und ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz (nach dem NAG bzw. ab 1.1.2014 dem Asylgesetz) oder ein daran anschließendes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Opfern und Hinterbliebenen, die unmittelbar nach einer Straftat im Rahmen einer Krisenintervention psychologisch betreut werden, sollen einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Bund bis zu einem festgesetzten Höchstausmaß haben. Im Bereich des Vollzugs der Heilfürsorge (Übernahme von gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren) sollen durch vereinfachte Abrechnungskriterien bis zu einer Rechnungshöhe von 100 € pro Antragsteller aufwändige Verwaltungsverfahren vermieden werden, wodurch gleichzeitig eine raschere Entschädigung resultieren wird. Weiters sollen exekutionsrechtlich abgesicherte schadenersatzrechtliche Opferansprüche wegen einer vom Verbrechensopfergesetz umfassten vorsätzlichen Gewalttat, die wegen ruhender Pensionsansprüche und ähnlicher Ansprüche bei einer mindestens zweijährigen Strafhaft bzw. Anhaltung in einer Anstalt für Rechtsbrecher bzw. Rückfalltäter im Sinne des StGB nicht vom Täter hereingebracht werden können, bis zu einem Höchstbetrag, nämlich dem zehnfachen Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG, übernommen werden können, wenn sich aus dem Ruhen eine besondere Härte ergibt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. Gem. § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig den Abgeordneten Stefan Markowitz zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig die Abgeordneten Stefan Markowitz, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Johann Höfinger, Karl Öllinger, Christian Lausch, Sigisbert Dolinschek und Ursula Haubner sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Karl Öllinger eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit. (für den Antrag: G, dagegen: S,V,F,B).

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2137 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                                     Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau