V O R B L A T T

Problem:

Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase sind im Kontext breiter angelegter Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu betrachten. Der Klimawandel gilt als eine der größten ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen für die Menschheit. Die erste Gegenmaßnahme der internationalen Gemeinschaft angesichts dieser Bedrohung war die Verabschiedung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Jahr 1992, dessen Zielsetzung darin besteht, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Auf diese Maßnahme folgte die Annahme des Kyoto-Protokolls im Jahre 1997, das die Industrieländer verpflichtet, die Gesamtmenge ihrer Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008 – 2012 (erster Verpflichtungs­zeitraum) um 5,2 % unter den Stand von 1990 zu senken.

Das Protokoll von Kyoto regelt neben den Treibhausgasen Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) eine Gruppe von synthetischen Gasen auf Kohlenwasserstoffbasis, die so genannten fluorierten Treibhausgase (F-Gase). Diese gliedern sich wiederum aus chemischer Sicht in die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und Schwefelhexafluorid (SF6).

Die fluorierten Treibhausgase werden zwar in viel geringeren Quantitäten emittiert, als dies bei CO2, CH4 oder N2O der Fall ist, zeichnen sich jedoch durch ein außerordentlich hohes Treibhauspotenzial aus (Global Warming Potential = GWP), das eine auf die Wirksamkeit von CO2 bezogene Verhältniszahl darstellt. Das GWP der derzeit gebräuchlichsten F-Gase beträgt zwischen 120 (für HFKW-152a, ein Treibmittel für Schaumstoffe) und 22.200 (für SF6, ein Gas, das in Hochspannungsschaltanlagen, Schallschutzfenstern, als Inertisierungsgas in der Magnesiumindustrie usw. eingesetzt wird oder wurde). Die mengenmäßig bedeutendsten HFKW bewegen sich im Bereich zwischen GWP = 1.300 und GWP = 12.000. Ein F-Gas mit einem GWP = 10.000 ist 10.000 mal treibhauswirksamer als CO2. Mit anderen Worten, die Emission von 1 Tonne einer solchen Chemikalie entspricht der Emission von 10.000 Tonnen Kohlendioxid.

Die Europäische Gemeinschaft hat sich im Rahmen des sechsten Umweltaktionsprogramms (2001-2010) zur Bekämpfung des Klimawandels bekannt, und hat sich weiters im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet, ihre Emissionen im ersten Verpflichtungszeitraum um 8 % zu senken (Minderung um 336 Mio. t Kohlendioxid-Äquivalent). Die Arbeitsgruppe für fluorierte Gase, die im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) tagte, hat in ihrem Bericht vom Juni 2001 festgestellt, dass die Emissionen fluorierter Treibhausgase im Jahr 1995 bei etwa 65 Mio. t Kohlendioxid-Äquivalent bzw. 2 % der gesamten Treibhausgasemissionen der Europäischen Gemeinschaft lagen. Da unter der Annahme, dass keine Maßnahmen ergriffen würden, bis 2010 ein Anstieg der Emissionen auf ca. 98 Mio. t Kohlendioxid-Äquivalent, d.h. um ca. 50 % prognostiziert wurde, war evident, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Die Kommission hat im August 2003 ihren Vorschlag für eine umfassende Regelung der fluorierten Treibhausgase vorgelegt, am 17. Mai 2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase erlassen.

Es ist die Aufgabe dieses Gesetzes, einerseits die Vollziehung der direkt geltenden Europäischen Regelungen sicher zu stellen, und zwar durch Festlegung von  für die Vollziehung zuständigen Behörden, durch Übertragung von bestimmten Aufgaben an diese und durch rechtliche Anbindung dieser Aufgaben an das bestehende Instrumentarium des chemikalienrechtlichen Vollzuges, andererseits in bestimmten Bereichen (Maßnahmen zur Qualifizierung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen) auf Grundlage der EU-Vorgaben eigene nationale  Ausführungsregelungen zu schaffen.

Ziel:

Für die Vollziehung, Überwachung und Durchsetzung der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase samt Durchführungsverordnungen (EG), soll ein Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009) erlassen werden.

Inhalt, Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eigenständige Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase samt Durchführungs­verordnungen (EG) vor. Die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase wird selbstständig, aber im Wesentlichen unter Rückgriff auf Instrumente und Behörden gemäß dem ChemG 1996 in mittelbarer Bundesverwaltung überwacht, gegebenenfalls auch behördlich durchgesetzt und sanktioniert werden können.

Die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen wurden in ihrer inhaltlichen Form zusammen mit den Regelungen des REACH-Durchführungsgesetzes und der Chemikaliengesetznovelle in Form eines „Artikelgesetzes“ im Herbst 2008 zur Begutachtung ausgesendet. Im Zuge der Verhandlungen im März 2009 kam man überein, die Materie der fluorierten Treibhausgase wegen der Dringlichkeit der Etablierung von nationalen Maßnahmen zur Durchführung der REACH-Verordnung aus dem gemeinsamen Paket herauszulösen und in ein eigenes Gesetz zu überführen, welches hiermit vorgelegt wird.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Entwurf primär als Rechtsrahmen für die in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Art und Weise direkt geltenden einschlägigen Verordnungen (EG) dient, sind durch dieses Gesetzesvorhaben  auf Grund ihrer EU-rechtlichen Bedingtheit keinerlei eigenständige Auswirkungen auf Betriebe oder auf Beschäftigte zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sehen keine Verwaltungslasten für Unternehmen vor. Es werden keine Kosten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, verursacht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieser Vorschlag ist EU-konform und dient dazu, diejenigen Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung und Durchsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 samt Durchführungsverordnungen (EG) in Österreich notwendig sind, festzulegen. Des Weiteren werden auch Maßnahmen zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs getroffen.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Da im Bereich der Ausbildung die Vollziehung von Qualifizierung und Zertifizierung im Personalbereich in erster Instanz an die einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragen werden soll, ist gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG die Zustimmung der Länder hierfür erforderlich. Der Gesetzgeber überträgt ihnen diese hoheitlichen Aufgaben in Form einer Beleihung, weil sie sachlich am besten geeignet scheinen, da sich diese Organisationen im Berufsausbildungsrecht im Rahmen der Ausbildung von Lehrlingen seit Jahren bewährt haben und daher die erforderliche Erfahrung im Zusammenhang mit der Abnahme von Prüfungen zur Qualifizierung von Personal besitzen, und weiters in diesen Institutionen erfahrene Prüfer, die die entsprechende Sachkunde besitzen, verfügbar sind. Daher ist es im Sinne des Prinzips von Sachlichkeit und Effizienz nicht nur zweckmäßig, sondern höchst sinnvoll und angeraten, ein ähnliches Konzept wie im Berufsausbildungsrecht zu verwenden, und auch hier die Aufgaben von Prüfung und Zertifizierung an die einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übertragen. Angesichts dieser Sachlage wäre es schwer vertretbar, in erster Instanz zur Vollziehung dieser Aufgaben den Landeshauptmann oder die ihm unterstellten Landesbehörden (Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung) heranzuziehen, da in diesem Fall dort erst eigene Prüf- und Zertifizierungsstellen eingerichtet werden müssten und daher dies eine zusätzliche Belastung für diese Behörden bedeuten würde, was den Grundsätzen der Verwaltung in Hinblick auf Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde.

Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Übertragung an diese Institutionen unproblematisch ist, da die Länder im Zuge der Begutachtung sowie der Verhandlungen zu diesem Gesetz entsprechend informiert und eingebunden waren und gegen dieses Konzept seitens der Länder keine Einwände vorgebracht wurden. Da unstrittig ist, dass diese Materie in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) zu vollziehen ist, und nur in erster Instanz eine Übertragung an Institutionen außerhalb der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgesehen ist, und keinesfalls die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung in ihrem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip tangiert werden soll, obliegt es dem Landeshauptmann, dessen Mitwirkung eine zentrale Säule der mittelbaren Bundesverwaltung und somit ein tragendes Element des bundesstaatlichen Verfassungsprinzips darstellt, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zu fungieren.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung, Vollziehung und Überwachung der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, (im Folgenden wird diese im Gesetzentwurf als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnete Verordnung kurz als „EU-F-Gase-VO“ bezeichnet), sowie aller weiteren Verordnungen (EG), die der Durchführung dieser EU-Verordnung dienen, und der Erfüllung von durch die genannten EU-Verordnungen den Mitgliedstaaten aufgetragenen Aufgaben in Form der Etablierung eigener nationaler Regelungen für berufliche Qualifizierung und Zertifizierung von in diesem Bereich tätigen Personen und Unternehmen. Beim Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009) handelt es sich um ein nationales Begleitgesetz, das diese Anforderungen in Österreich erfüllen soll.

Die EU-F-Gase-VO und die zu ihrer Durchführung erlassenen Kommissionsverordnungen (EG) sind  direkt geltende, unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare Verordnungen, die sich einerseits unmittelbar an die Bürger/Unternehmen als Normadressaten richten, ihnen ein bestimmtes in der Verordnung festgelegtes Verhalten in Form von Geboten und Verboten verpflichtend vorschreiben und den Mitgliedstaaten die Vollziehung dieser Regelungen auferlegen,  andererseits in den oben genannten Bereichen durch EU-rechtliche Vorgaben Qualifikationsstandards für Personen und Unternehmen zu Grunde legen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten durch nationale Maßnahmen näher auszuführen sind.

Es ist daher Aufgabe dieser gesetzlichen Vorschriften, einerseits die Vollziehung der direkt geltenden Europäischen Regelungen sicher zu stellen, und zwar durch Festlegung von  für die Vollziehung zuständigen Behörden, durch Übertragung von bestimmten Aufgaben an diese und durch rechtliche Anbindung dieser Aufgaben an das bestehende Instrumentarium des chemikalienrechtlichen Vollzuges, andererseits in bestimmten Bereichen (Maßnahmen zur Qualifikation und Zertifizierung von Personen und Unternehmen) auf Grundlage der EU-Vorgaben eigene nationale  Ausführungsregelungen zu treffen, die die EU-rechtlichen Mindestanforderungen  nicht unterschreiten dürfen.

Inhaltlich verfolgen diese gesetzlichen Maßnahmen dasselbe Ziel, das von den oben zitierten EU-Verordnungen angestrebt wird, nämlich durch die Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase in den geregelten Bereichen einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Kyoto-Ziele zu leisten.

Die EU-F-Gase-Verordnung ((EG) Nr. 842/2006):

Die EU-F-Gase-VO ist auf Europäischer Ebene eine wesentliche Maßnahme, die zur Begrenzung der Emissionen bestimmter stark treibhauswirksamer synthetischer Chemika­lien, der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), der vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und von Schwefelhexafluorid (SF6) führen und damit zur Reduktion des durch diese Stoffe verursachten Treibhauseffektes beitragen soll.

Die von der genannten Verordnung (EG) erfassten Chemikalien haben ein sehr hohes Treibhauspotenzial (bis zum 22.200-fachen von CO2). Sie unterliegen deshalb neben den Treibhausgasen Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) dem Kyoto-Protokoll und sind auf Gemeinschaftsebene zum Regelungsgegenstand im Rahmen der Klimaschutzmaßnahmen geworden.

Die den Gegenstand der EU-F-Gase-VO bildenden fluorierten Treibhausgase finden vor allem Verwendung

-       als Kältemittel in ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie in Wärmepumpen,

-       als Kältemittel in Automobilklimaanlagen,

-       als Löschgase in Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,

-       als Treibmittel für die Herstellung bestimmter Schaumstoffe,

-       als Treibgas für Aerosole (Spraydosen),

-       als Lösungsmittel in speziellen gewerblichen und industriellen Anwendungen,

-       als Isoliergas in Hochspannungsschaltanlagen (nur Schwefelhexafluorid = SF6),

-       in Schallschutzfenstern (SF6),

-       als „Gasfüllung“ in Sportschuhen und Autoreifen (SF6) und

-       als Schutzgas für bestimmte industrielle Zwecke (Magnesiumindustrie; SF6).

Direkt geltende Maßnahmen der EU-F-Gase-VO (Festlegung von Verhaltenspflichten für die in der jeweiligen Bestimmung direkt angesprochenen Rechtssubjekte (Personen und Unternehmen), für die auf nationaler Ebene die Vollziehung sicher zu stellen ist):

Artikel 3, Reduzierung der Emissionen:

Für den Einsatz dieser Stoffe in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, und für den Einsatz in Brandschutzsystemen wurden in Artikel 3 der EU-F-Gase-VO Emissionsreduktionsmaßnahmen festgelegt, um die Leckage, d.i. das unbeabsichtigte Entweichen in die Atmosphäre einzudämmen. Aus verschiedenen Studien, die bereits in den 1990er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, aber auch aus den Untersuchungen des ECCP (European Climate Change Programme) ging hervor, dass z.T. erhebliche Leckageraten in bestimmten Sektoren vorliegen. So ist beispielsweise bekannt, dass, abhängig von der Größe und Art der stationären (ortsfesten) Kälteanlagen, bei diesen Anwendungen jährlich zwischen 5 und 20 % (letzteres vor allem bei älteren, schlecht gewarteten Systemen) der gesamten Kältemittelfüllung durch undichte Stellen entweichen können. Konkret verliert etwa eine Supermarktanlage mit 1000 kg Kältemittel und einer theoretischen Leckagerate von 15 % jährlich 150 kg des Kältemittels, das zur Gewährleistung des Funktionierens regelmäßig nachgefüllt werden muss. Im Bereich der KFZ-Technik (Automobilklimaanlagen), können die Leckageraten im Einzelfall auch wesentlich höher als 20 % sein. Folglich liegen die Verluste an Kältemitteln, die somit klimawirksam werden, allein in einem Land von der Größe Österreichs in der Größenordnung von 1000 Tonnen / Jahr. Im Fall der Brandschutzsysteme sollte es zwar auf Grund der Konstruktion dieser Anlagen nur geringere Leckageraten auf Grund von Undichtheiten geben (unter 5 %), jedoch ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe, nämlich das Löschen, mit der vollständigen Freisetzung des fluorierten Löschgases in die Atmosphäre verbunden. Eine Löschanlage, die statistisch alle 10 Jahre, aus welchem Grund auch immer, ausgelöst wird, hat daher alleine auf Grund der bestimmungsgemäßen Verwendung eine durchschnittliche Emissionsrate von 10 %. Diesem Betrag müssen noch die auf Undichtheiten zurückzuführenden, laufenden Leckageraten zugerechnet werden.

In der EU-F-Gase-VO werden daher Verpflichtungen für die Betreiber dieser ortsfesten Anwendungen festgelegt: Die Geräte und Anlagen sind in regelmäßigen Abständen (abgestuft nach der Menge der in ihnen enthaltenen Kälte- oder Löschmittel) auf Undichtheiten zu überprüfen. Im Fall festgestellter Leckagen werden die Betreiber verpflichtet, die Undichtheiten mittels sachkundigen Personals so rasch wie möglich reparieren zu lassen. Ab einer Füllmenge von 300 kg sind (permanente) Leckage-Erkennungssysteme zu installieren, die ebenfalls regelmäßig kontolliert werden müssen, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen. Die Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit wurden durch die Europäische Kommission in zwei direkt anwendbaren Durchführungsverordnungen (für Kältemittel: Verordnung (EG) Nr. 1516/2007; für Löschmittel: Verordnung (EG) Nr. 1497/2007) näher festgelegt.

In Artikel 3 der EU-F-Gase-VO sind weiters Aufzeichnungspflichten der Betreiber dieser ortfesten Systeme festgelegt, wobei Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen festzuhalten sind. Auch sind Aufzeichnungen über die diese Arbeiten durchführenden Unternehmen und das technische Personal, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat, zu führen. Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen (Dichtheitskontrollen!) in Verbindung mit Angaben zur Identifizierung der geprüften Systeme sind festzuhalten. Sämtliche Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde und der EU-Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4, Rückgewinnung:

Die EU-F-Gase-VO verpflichtet in Artikel 4 die Betreiber bestimmter ortsfester (stationärer) Einrichtungen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die fluorierten Treibhausgase durch zertifiziertes Personal, das den Anforderungen des Artikels 5 entspricht, zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen. Es handelt sich dabei um

-       Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,

-       Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten,

-       Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie

-       Hochspannungsschaltanlagen.

Aus anderen Einrichtungen und Erzeugnissen (ausgenommen sind militärische Verwendungen) müssen die fluorierten Treibhausgase unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, damit das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung dieser Chemikalien gesichert werden kann. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die beruflichen Mindestanforderungen an Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit fluorierte Treibhausgase aus Fahrzeugklimaanlagen rückgewinnen, in einer eigenen Verordnung (EG) Nr. 307/2008, geregelt sind (Erfordernis einer Ausbildungsbescheinigung), auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten ihre eigenen Ausbildungsstandards festzulegen haben.

Artikel 6, Berichterstattung:

Um der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten einen Überblick und die Kontrolle über die Stoffströme fluorierter Treibhausgase zu ermöglichen, sind Hersteller, Importeure und Exporteure, die jeweils mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase jährlich herstellen, in die EU einführen oder aus der EU ausführen, verpflichtet, entsprechende Mitteilungen sowohl der Europäischen Kommission als auch der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates zu übermitteln, die die Anforderungen einer durch die Kommission erlassenen Durchführungsverordnung zu erfüllen haben. Diese Bestimmungen sind in den Absätzen 1 bis 3 des Artikels 6 festgelegt. Details werden in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1493/2007 näher ausgeführt.

Artikel 7, Kennzeichnung:

In diesem Artikel wird den Rechtsadressaten auferlegt, bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen nur mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung  in Verkehr bringen zu dürfen. Aus der Kennzeichnung muss ersichtlich sein, um welche fluorierten Treibhausgase es sich handelt, und dass diese dem Kyoto-Protokoll unterliegen. Genauere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Kennzeichnung wurden im Rahmen einer direkt anwendbaren Durchführungsverordnung ((EG)Nr. 1494/2007) erlassen.

Artikel 8, Beschränkung der Verwendung

In diesem Artikel der EU-F-Gase-VO sind zwei Verbote betreffend Schwefelhexafluorid festgelegt, und zwar einerseits die Verwendung von SF6 für den Magnesiumdruckguss ab einer eingesetzten Menge von 850 kg /Jahr, andererseits die Verwendung von SF6 zum Füllen von Fahrzeugreifen.

Artikel 9, Inverkehrbringen:

Artikel 9 der EU-F-Gase-VO nimmt Bezug auf Anhang II, in dem Erzeugnisse und Einrichtungen aufgelistet sind, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Anhang II enthält

-       die verbotene(n) Gruppe(n) der fluorierten Treibhausgase (HFKW, FKW oder SF6),

-       die Bezeichnung der Erzeugnisse und Einrichtungen und

-       den Verbotstermin.

Erzeugnisse und Einrichtungen, die nachweislich vor dem jeweiligen Verbotstermin erzeugt wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Weiters gestattet die EU-F-Gase-VO in diesem Artikel denjenigen Mitgliedstaaten, die am 31.12.2005 bereits nationale Maßnahmen erlassen hatten, diese bis zum 31.12.2012 beizubehalten. Diese Maßnahmen waren der Kommission bis spätestens 4.7.2007 mitzuteilen. Österreich hat auf Basis der vorgenannten Bestimmung seine strengeren Regelungen der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2002 (HFKW-FKW-SF6-V) der Kommission zeitgerecht mitgeteilt; die Beibehaltung wurde durch die Kommission mittels Entscheidung vom 21. Dezember 2007 (2008/80/EG) bestätigt.

Bestimmungen der EU-F-Gase-VO, die zu ihrer Durchführung die Erlassung von nationalen Regelungen durch die Mitgliedstaaten auf Basis der EU-rechtlichen Vorgaben (nicht unterschreitbare Mindestqualifikationsstandards) erfordern:

Wie schon erwähnt, sind Europäische Verordnungen (solche sind die EU-F-Gase-VO und die dazu von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen (EG)) grundsätzlich direkt gültig und anwendbar und bedürfen daher im materiellen Recht keiner Umsetzung in nationales Recht. In der Regel sind jedoch zumindest Teile der Vollziehung und vor allem die Sanktionierbarkeit der Regelungen den Mitgliedstaaten überlassen, die diesbezüglich entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu treffen haben. Im konkreten Fall richten sich jedoch bestimmte Regelungen der EU-F-Gase-VO samt Durchführungsverordnungen (EG) nicht wie die anderen Rechtsvorschriften dieser Verordnung ausschließlich direkt an Normunterworfene (Personen und Unternehmen) in den Mitgliedstaaten, sondern verlangen auf Grund ausdrücklicher Anordnung, dass Regelungen in einem bestimmten Bereich auf Basis der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Vorgaben in den Mitgliedstaaten in Form von eigenständigen nationalen Regelungen etabliert werden. In diesem Sinne gibt Artikel 5 der EU-F-Gase VO ausdrücklich in Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten auf Basis der durch die Durchführungsverordnungen (EG) festgelegten Mindestanforderungen für die Qualifikation von Personen und Unternehmen ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen festzulegen haben: „Bis zum 4. Juli 2008 legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen fest oder passen diese an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme mit..“. Im Folgenden werden der diesbezügliche Inhalt und die Anforderungen des EU-Rechts näher dargestellt:

Artikel 5 der EU-F-Gase-VO, Ausbildung und Zertifizierung:

Den Kern der in Österreich auszuführenden Bestimmungen der EU-F-Gase-VO sowie der sechs in diesem Zusammenhang erlassenen Durchführungsverordnungen (EG) bilden die Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, auf der Grundlage der in der Gemeinschaft festgelegten Mindestanforderungen ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen festzulegen oder, falls solche bereits existieren, diese anzupassen.

Die Qualifikation von Personen, die in den Bereichen Kältetechnik, Brandschutzsysteme, Hochspannungsschaltanlagen, Lösungsmittel oder KFZ-Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen zu tun haben (Installation, Wartung, Instandhaltung von Geräten und Anlagen, Rückgewinnung der F-Gase aus diesen), ist je nach Sektor durch Zertifikate oder Ausbildungsbescheinigungen zu bestätigen. Unternehmen, die in den Sektoren „Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ und „Brandschutzsysteme“ tätig sind, haben ebenfalls Mindestanforderungen zu erfüllen, die durch Unternehmenszertifikate nachzuweisen sind. Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden und den Anforderungen der jeweiligen EU-Regelungen entsprechen, sind in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, um die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht zu behindern.

Die Durchführungsverordnungen (EG) begnügen sich jedoch nicht mit der Festlegung von Mindeststandards für die Qualifikation von Personen und Unternehmen und Nachweisen bezüglich Qualifikation (Zertifikate), sondern verlangen darüber hinaus auch verpflichtend die Einrichtung von Prüf- Zertizierungs- und Bescheinigungsstellen. Für diese legen sie auch zwingend von den Mitgliedstaaten zu akzeptierende Bedingungen und Anforderungen inklusive Dokumentationspflichten an diese Stellen und für die in ihnen tätigen Prüfer fest, deren Einhaltung sicherzustellen ist. Da offensichtlich wurde, dass solche Systeme nicht unverzüglich in den Mitgliedstaaten etablierbar sind, ermöglicht die Verordnung in fast allen geregelten spezifischen Bereichen den Mitgliedstaaten (als Option) die Einrichtung von Übergangsregimes, bei denen noch nicht voll die Anforderungen gelten sollen, sondern auch geringere Anforderungen von den Mitgliedstaaten  als ausreichend akzeptiert werden können. Im Ergebnis führt dies jedoch- trotz der Möglichkeit, vorläufige Zertifizierungen anzuerkennen- dazu, dass es erforderlich ist, entsprechende Ausbildungssysteme in einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Österreich vollständig zu etablieren. Die Einrichtung solcher Systeme beinhaltet nicht nur die Festlegung der Qualifikationsanforderungen, sondern wie dargestellt auch die Nominierung von Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen und die Normierung und Sicherstellung von Anforderungen an diese Stellen. Somit verlangt ein solches System von den Mitgliedstaaten insbesondere auch für die angesprochenen institutionellen Aspekte eine entsprechende angemessene gesetzliche Fundierung, die durch das gegenständliche Gesetz gewährleistet werden soll.

Da es aus zeitlichen und administrativen Gründen nicht möglich und für die betroffenen Wirtschaftskreise nicht zumutbar war, bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für die einzelnen Sektoren erlassenen Durchführungsverordnungen (EG) die vollwertige Zertifizierung von Personal und Unternehmen zu verlangen, besteht mit der betroffenen Wirtschaft volles Einvernehmen darüber, auch in Österreich ein Übergangsregime in allen Sektoren  gesetzlich zu schaffen, um die Ausstellung „vorläufiger Zertifikate“ zu ermöglichen. Die in Österreich beabsichtigten Bestimmungen wurden der Europäischen Kommission bereits im Juli 2008 mitgeteilt und sollen im § 5 dieses Gesetzes („Vorläufige Zertifizierungen und Bescheinigungen“) rechtlich fixiert werden.

Den Betreibern von Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen wird die Pflicht auferlegt, sicherzustellen, dass das Personal, das mit Installation, Wartung, Instandhaltung oder Rückgewinnung befasst ist, die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt.

Ferner legt die Verordnung fest, dass ab 4. Juli 2009 die Unternehmen, die die in den Artikeln 3 und 4 der  EU-F-Gase-VO genannten Installierungs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungstätigkeiten durchführen, fluorierte Treibhausgase nur dann übernehmen (erwerben) dürfen, wenn ihr Personal die in den jeweils betroffenen Sektoren erforderlichen Zertifizierungen erworben hat.

Um auf Basis der EU-rechtlichen Vorgaben in Österreich entsprechende berufliche Qualifikationsanforderungen für Personen und Unternehmen einzurichten und ihre Anwendung auch sicherzustellen, ist es erforderlich, entsprechende Ausbildungssysteme mit den oben ausgeführten Komponenten in Österreich zu etablieren.

Kompetenzgrundlagen:

Wie schon für das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ergibt sich die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) B‑VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Da mit diesem Gesetz keinerlei eigene nationalen Maßnahmen oder Rechtspflichten eingeführt werden sollen, sondern nur die vom EU-Recht festgelegten direkt geltenden Regelungen durch dieses Gesetz durchzuführen und zu vollziehen sind, sind mit den geplanten bundesgesetzlichen Regelungen keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, die über den Rahmen des normalen Vollzuges im Zusammenhang mit Chemikalien, denen unzweifelhaft der Bereich der fluorierten Treibhausgase hinzuzurechnen ist, hinausgehen. In Bezug auf die zu vollziehenden Verordnungen (EG) ist überdies darauf hinzu­weisen, dass infolge der unmittel­ba­ren Wirkung von Ver­ordnungen der Europäischen Gemeinschaften der gegebenenfalls aus ihrer Überwa­chung resultierende budgetäre Mehraufwand durch ge­setzliche Regelungen wie im gegenständlichen Gesetz nur in geringem Maße beeinflusst werden kann, da die Mitgliedstaaten die Vollziehung auf Grund der EU-rechtlichen Anordnung vorzunehmen und daher keinen Spielraum haben. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Nutzung der bestehenden Vollzugsorganisation des ChemG, wie in § 6 angeordnet, eindeutig zeigt, dass der vorliegende Entwurf einer schlanken Administration verpflichtet ist.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Entwurf primär als Rechtsrahmen für die in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Art und Weise direkt geltenden einschlägigen Verordnungen (EG) dient, sind durch dieses Gesetzesvorhaben  auf Grund ihrer EU-rechtlichen Bedingtheit keinerlei eigenständigen Auswirkungen auf Betriebe oder auf Beschäftigte zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Im Hinblick auf § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes ist festzustellen, dass der vorliegende Entwurf keine Regelungen betreffend die dort definierten Verwaltungslasten für Unternehmen (Verwaltungskosten im engeren Sinne) aufweist. Es werden keine Verwaltungsabläufe eingeführt, die zu Kosten aus Verwaltungslasten für Unternehmen im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, führen könnten.

Andere Auswirkungen:

In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht ist von den Regelungen, die im gegenständlichen Entwurf enthalten sind, zu erwarten, dass sie – wie auch in der Zielbestimmung des Gesetzes zu Ausdruck gebracht – durch die beabsichtigte Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase einen Beitrag zur europäischen und österreichischen Klimapolitik zur Erreichung des Kyoto-Zieles leisten. Auf Grund der Natur der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen, die sich auf dem Umgang mit fluorierten Treibhausgasen beziehen und die sich an natürliche und juristische Personen in gleicher Art und Weise richten, sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen gegeben.

II. Besonderer Teil:

Beim Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009) handelt es sich um ein nationales Begleitgesetz, das den entsprechenden rechtlichen Rahmen für die Durchführung, Vollziehung und Überwachung der Regelungen der EU-F-Gase-VO und der dazu gehörigen Durchführungsverordnungen (EG) bildet sowie die Durchführung der von durch die EU-VOen den Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben sicherstellen soll. Wenn es schon auf Grund der rechtlichen Natur und Funktion von EU-Verordnungen, die per definitionem in den Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar sind, jedoch in der Regel zumindest Teile der Vollziehung- jedenfalls die Festlegung einer zuständigen Stelle-  und die Frage der Sanktionierbarkeit der Regelungen den Mitgliedstaaten übertragen,  grundsätzlich notwendig ist, eine gesetzliche Fundierung für die den Mitgliedstaaten verbleibenden Aufgabenbereiche einer EU-Verordnung zu schaffen, so stellt sich  diese Aufgabe um so dringlicher bei der vorgenannten EU-F-Gase-VO und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und zwar auf Grund der Art und des unterschiedlichen Charakters der Regelungen dieser EU-Verordnungen.

Die EU-F-Gase-VO und die zu ihrer Durchführung erlassenen Kommissionsverordnungen (EG) sind  direkt geltende, unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare EU-Verordnungen, die sich einerseits unmittelbar an die Bürger/Unternehmen als Normadressaten richten, ihnen ein bestimmtes in der Verordnung festgelegtes Verhalten in Form von Geboten und Verboten verpflichtend vorschreiben und den Mitgliedstaaten die Vollziehung dieser Regelungen auferlegen,  andererseits den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen durch EU-rechtliche Vorgaben einen Rahmen zu Grunde legen,  der auf Ebene der Mitgliedstaaten durch nationale Maßnahmen näher auszuführen ist.

Zu § 1:

Im Rahmen des Kyoto-Protokolls hat sich die Europäische Gemeinschaft zu einer Reduktion der Treibhausgas-Emissionen um 8 % für den Zeitraum 2008 – 2012, bezogen auf das Referenzjahr 1990 verpflichtet. Im Rahmen der Lastenaufteilung innerhalb der EU hat sich Österreich verpflichtet, seine Emissionen im gleichen Zeitraum um 13 % zu senken. Da es sich bei der EU-F-Gase-VO sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen (EG) um eine Klimaschutzmaßnahme handelt, die zur Reduktion der Emissionen an fluorierten Treibhausgasen beiträgt, ist auch die Zielsetzung dieses Gesetzes klar in diesem Sinne definiert.

Zu § 2:

Aus EU-rechtlichen Gründen und nationalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Legalitätsprinzip)  wird hier ausdrücklich die Zuständigkeit des Umweltressorts für die Durchführung und Vollziehung der EU-F-Gase-VO und der darauf basierenden EU-Durchführungsverordnungen und die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Etablierung von  nationalen Maßnahmen auf Basis der EU-Vorgaben  (Festlegung von Qualifikations- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen , die in den in der F-Gase-VO geregelten Bereichen tätig sind und Etablierung von entsprechenden Institutionen - Prüf- und Zertifizierungsstellen - zur Sicherung eines solchen Ausbildungssystems) gesetzlich festgelegt. Insbesondere auch um Klarheit und Sicherheit hinsichtlich des Umfanges der Zuständigkeit zu schaffen, werden nicht nur die Grundverordnung, die EU-F-Gase-VO, sondern auch alle dazu erlassenen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission mittels exakter Zitierung ausdrücklich  angeführt.

Bei direkt geltenden EU-Verordnungen, bei denen  – wie auch hier – den Mitgliedstaaten zumindest teilweise der Vollzug und die Sanktionierbarkeit von Regelungen überlassen sind, ist aus EU-rechtlicher Sicht eine Anknüpfung an das nationale Recht in Form der Festlegung einer zuständigen Stelle, die nach außen gegenüber den EU-Institutionen für die Durchführung und Vollziehung der direkt geltenden EU-Regelungen als Ansprechpartner auf nationaler Ebene dient, sicherzustellen.

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 18 B-VG, Grundsatz der doppelten rechtlichen Bedingtheit bezüglich des Abschnittes „Ausbildung“ – s. auch die Ausführungen zu § 8) und auch  aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch innerstaatlich die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Vollziehung und Durchführung der EU-F-Gase-VO und der Durchführungsverordnungen (EG) und für die Sicherstellung der Erfüllung  der auf Basis der EU-Vorgaben auszuführenden nationalen Aufgaben (Festlegung von Qualifikations- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen , die in den in der F-Gase-VO geregelten Bereichen tätig sind und Etablierung von entsprechenden Institutionen (Prüf-und Zertifizierungsstellen) zur Sicherung eines solchen Ausbildungssystems) ) ausdrücklich gesetzlich verankert.

Zu § 3:

Hier werden die konkreten Qualifikations- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen, die Tätigkeiten im Umgang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben, bezüglich der in den EU-Durchführungsverordnungen geregelten Tätigkeiten national unter Berücksichtigung der definierten EU-Vorgaben (Mindesterfordernisse), die nicht unterschritten werden dürfen, festgelegt. Die Fixierung erfolgt nicht durch Auflistung und Anführung der in den EU-Verordnungen festgelegten formalen (theoretische und praktische Prüfung) und inhaltlichen (siehe jeweils die in den Anhängen verlangten inhaltlichen Kenntnisse und Fertigkeiten) Erfordernisse , sondern durch formale Bezugnahmen in Form von Verweisen auf die in den jeweiligen EU-Verordnungen normierten Anforderungen (in Form von Tatbestandsregelungen).

Zu § 4:

Bezüglich der in der EU verlangten, oben näher dargestellten Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme wird in den Absätzen des § 4 das für Österreich konzipierte Ausbildungs- und Zertifizierungssystem mit seinen EU-rechtlich verpflichtenden institutionellen Komponenten (Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen) näher ausgeführt und seine gesetzliche Verankerung vorgenommen. Durch die in den Absätzen des § 4 enthaltenen Regelungen wird das österreichische Ausbildungssystem konstituiert und  auch sein Bestand gesetzlich abgesichert.  Der § 4 stellt - neben der Festlegung der schon im EU-Recht vorgegebenen Qualifikationsanforderungen für Personen und Unternehmen - das Herzstück der gesetzlichen Fundierung des diesbezüglichen Ausbildungs- und Zertifizierungssystems im österreichischen Recht dar.

§ 4 Abs. 1:

In Abs. 1 werden die Aufgaben und Anforderungen für Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen und Unternehmen und für Prüfer unter Verweis auf die jeweiligen Verordnungen (EG) in § 2 festgelegt. Weiters wird die Qualität von Prüfungen und Ausbildungskursen durch den Verweis auf den in den EU-Verordnungen festgelegten Standards näher bestimmt. Im Unterschied zur Ausstellung von Zertifikaten, bei denen die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung alleinige Voraussetzung für den Erhalt eines Zertifikats ist, erschien es im Hinblick auf die Ausbildungsbescheinigungen notwendig, die Vorgangsweise in den Bestimmungen detaillierter zu regeln, da hier keine Prüfung, sondern eine Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses erforderlich ist, der nachweislich den Anforderungen der diesbezüglichen Verordnung (EG) zu entsprechen hat. Deshalb genügt nicht nur eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses, sondern es hat sich auch die Bescheinigungsstelle vor Ausstellung der Bescheinigung zu vergewissern, dass der jeweilige Kurs die festgelegten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Um dies zu überprüfen, kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Schließlich haben auch Personal- und Unternehmenszertifikate sowie Ausbildungsbescheinigungen den inhaltlichen Erfordernissen der jeweiligen Verordnungen zu entsprechen.

§ 4 Abs. 2:

Diese zentrale Bestimmung legt fest, dass einschlägige Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Aufgaben als Prüf-, Zertifizierungs- oder Bescheinigungsstellen übernehmen. Der Gesetzgeber überträgt ihnen diese hoheitlichen Aufgaben in Form einer Beleihung, weil sie sachlich am besten geeignet scheinen, da sich diese Organisationen im Berufsausbildungsrecht im Rahmen der Ausbildung von Lehrlingen seit Jahren bewährt haben und daher die erforderliche Erfahrung im Zusammenhang mit der Abnahme von Prüfungen zur Qualifikation von Personal besitzen, und weiters in dieser Institution erfahrene Prüfer, die die entsprechende Sachkunde besitzen, verfügbar sind. Daher ist es im Sinne des Prinzips von Sachlichkeit und Effizienz nicht nur zweckmäßig, sondern höchst sinnvoll und angeraten, ein ähnliches Konzept wie im Berufsausbildungsrecht zu verwenden, und auch hier die Aufgaben von Prüfung und Zertifizierung an die einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übertragen. Rechtlich ist auch die Übertragung von Aufgaben der staatlichen Verwaltung an außerhalb der allgemeinen staatlichen Verwaltung stehende Institutionen durch gesetzliche Vorschriften im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs nicht nur verfassungsrechtlich (Art. 120 b B-VG) abgesichert, sondern speziell auch für die einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Grund des § 7 des Wirtschaftskammergesetzes auch ausdrücklich ermöglicht und abgedeckt. In Form der Beleihung werden an die einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend der dazu ergangenen verfassungsrechtlichen Judikatur nur vereinzelte Aufgaben der Hoheitsverwaltung (Prüfung und Zertifizierung) übertragen, und zwar im Umfang und im Rahmen der zur Erledigung erforderlichen Instrumente einschließlich der Erlassung eines Bescheides (§ 4 Abs. 3), wie dies gesetzlich hier auch vorgesehen ist.

Angesichts dieser Sachlage wäre es schwer vertretbar, in erster Instanz zur Vollziehung dieser Aufgaben den Landeshauptmann oder die ihm unterstellten Landesbehörden (Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung) heranzuziehen, da in diesem Fall dort erst eigene Prüf- und Zertifizierungsstellen eingerichtet werden müssten und daher dies eine zusätzliche Belastung für diese Behörden bedeuten würde, was den Grundsätzen der Verwaltung in Hinblick auf Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde. Da unstrittig ist, dass diese Materie in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) zu vollziehen ist, und nur in erster Instanz eine Übertragung an Institutionen außerhalb der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgesehen ist, und keinesfalls die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung in ihrem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip tangiert werden soll, obliegt es dem Landeshauptmann, dessen Mitwirkung eine zentrale Säule der mittelbaren Bundesverwaltung und somit ein tragendes Element des bundesstaatlichen Verfassungsprinzips darstellt, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zu fungieren (s. § 4 Abs. 6). In Abs. 6 werden die bezüglich der Beleihung einzuhaltenden weiteren verfassungsrechtlichen Kriterien gesetzlich verankert.

Die exakte Benennung der jeweiligen einschlägigen Fachorganisation der WKÖ, die als Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstelle fungieren wird, soll auf dem Verordnungsweg durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorgenommen werden.

§ 4 Abs. 3:

Durch diesen Absatz wird sicher gestellt, dass für den Fall, dass die einschlägige zuständige Stelle zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen zur Erlangung eines Personalzertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nicht gegeben sind, sie dies mittels Bescheides festzustellen hat. Dieser Fall wird insbesondere dann zu erwarten sein, wenn beispielsweise eine Prüfung nicht bestanden wurde oder der Ausbildungskurs den geforderten Anforderungen nicht genügt.

§ 4 Abs. 4:

Bezüglich der nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 i.d.g.F. (BGBl. I Nr. 79/2003) in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Durchführungsverordnungen bezüglich spezifischer beruflicher Ausbildung war vom Gesetzgeber insbesondere die Ausbildungsordnung für im Kälte- und Klimaanlagensektor tätige Personen oder die Fachausbildung in der KFZ-Technik in den Blickpunkt genommen worden. Sofern gemäß diesen Ausbildungsordnungen ein Abschluss nachgewiesen werden kann, obliegt es der zuständigen Stelle, an Hand eines Vergleiches der Anforderungen nach Ausbildungsrecht mit denen des gegenständlichen Gesetzes zu beurteilen, inwieweit die Voraussetzungen in diesem Bereich durch den vorgelegten Nachweis bereits abgedeckt sind.

§ 4 Abs. 5:

In bestimmten Sektoren, in denen es gemäß EU-Recht (Hochspannungsschaltanlagen, Lösungsmittel) ermöglicht wird, mit Aufgaben als Prüf- und Zertifizierungsstelle auch in dem jeweiligen Bereich tätige Unternehmen zu betrauen („in house - Ausbildung“), soll diese Möglichkeit durch dieses Bundesgesetz auch offengehalten und daher eine solche Option vorgesehen werden. Ob tatsächlich ein Unternehmen neben der gemäß Abs. 2 bezeichneten einschlägigen Stelle der WKÖ mit diesen Aufgaben betraut wird, hängt neben der Erfüllung der vom EU-Recht definierten Anforderungen auch davon ab, ob ein entsprechender Bedarf für die Erfüllung dieser Aufgaben gegeben ist und dadurch wird somit eine Steuerung der Prüf- und Zertifizierungsstellen gewährleistet. Im Rahmen des Verfahrens, in dem mit Bescheid zu entscheiden ist, wird auch der Wirtschaftsminister mit einem Anhörungsrecht in den Entscheidungsprozess eingebunden.  In der Ermächtigung ist anzugeben, mit welcher Funktion (Prüf- oder Zertifizierungsstelle) und in welchem Bereich das Unternehmen betraut wird. Um die Öffentlichkeit über die anerkannten Unternehmen als Prüf- und Zertifizierungsstellen zu informieren, erscheint es im Sinne des Publizitätsprinzips notwendig, mittels Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die betrauten Unternehmen bekannt zu geben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es angebracht, bei mit vorgenannten Aufgaben betrauten Unternehmen seitens des ermächtigten Ministers auch eine entsprechende Kontrolle in angemessenen Zeitabständen bezüglich des Funktionierens der betrauten Stelle sicherzustellen (ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen) und gegebenenfalls die Ermächtigung zurückzuziehen. Dies soll keinesfalls die verfassungsrechtlich abgesicherte, unmittelbare Aufsicht des Landeshauptmanns beeinträchtigen.

§ 4 Abs. 6:

In diesem Absatz wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen, die bei der Übertragung von hoheitlichen Angelegenheiten an außerhalb der allgemeinen staatlichen Verwaltung stehende Institutionen (Selbstverwaltungskörper(WKÖ) bzw. auf eine beliehene Rechtsperson) erforderlich sind. Die übertragenen Aufgaben (Prüfungen, Zertifizierungen) werden gemäß Artikel 120 b Abs. 2 B-VG im Gesetz ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet und wird die Besorgung dieser Angelegenheit der Aufsicht des Landeshauptmanns unterstellt und eine Weisungsbindung gegenüber ihm verankert. Über die Funktion des Landeshauptmannes wird der Weisungszusammenhang zum obersten Organ, dem Bundesminister vermittelt. Sachlich gerechtfertigt erscheint es dem Gesetzgeber, eine Weisungsfreiheit bei Prüfungen vorzusehen. Wie schon unter § 4 Abs. 2 angesprochen, soll durch die Übertragung von Angelegenheiten auf die oben genannten Institutionen in erster Instanz keinesfalls die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung in ihrem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip tangiert werden und ist daher der Landeshauptmann als zentrale Institution der mittelbaren Bundesverwaltung in diesen Angelegenheiten die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG.

§ 4 Abs. 7:

Im Sinne der Grundsätze der Verwaltung in Hinblick auf Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit  sieht es der Gesetzgeber als gerechtfertigt an, vorerst den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Zertifizierungsstelle für Unternehmen einzusetzen. Da eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung die Frage der zertifizierten Personen im Unternehmen betrifft, erscheint es angemessen, dass die Zertifizierungsstelle für Personen in Form eines Anhörungsrechtes eingebunden wird und somit auch den Umweltminister bezüglich der Zertifizierungssituation im Unternehmen informiert. Selbstverständlich ist vorgesehen, dass der Umweltminister für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das Unternehmenszertifikat wieder entzieht. Sollte sich im Laufe der Zeit herausstellen, dass die Erfüllung der Aufgaben als Zertifizierungsstelle durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht die entsprechende Effizienz aufweist, und es zweckmäßiger erscheint, den Landeshauptmann damit zu betrauen, so hat der Gesetzgeber auch die Option eröffnet, dass der Bundesminister diese Aufgaben im Einzelfall oder für einen oder mehrere Bereiche an den Landeshauptmann delegieren kann. In einer Verordnung soll näher geregelt werden, in welcher Form und in welchem Rahmen die im EU-Recht verankerten Anforderungen (notwendige Anzahl von zertifizierten Personen im Unternehmen zur Abdeckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens) zwecks Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nachzuweisen sind.

§ 4 Abs. 8:

Dieser Absatz bezieht sich auf die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen und Zertifikaten.

Zu § 5:

Um einen angemessenen Übergang sicherzustellen, enthält die EU-F-Gase-VO die Option für die MS, zeitlich befristete Übergangsregimes (bis zum jeweils nach der EU-VO festgelegten Termin für den Auslaufen der Übergangsperiode und Eintritt in das endgültige Regime) auf nationaler Ebene rechtlich einzurichten. Ein solches Übergangsregime ermöglicht bestehende Ausbildungssysteme- auch wenn sie nocj nicht den im endgültigen Regime verlangten Anforderungen entsprechen- oder berufliche Praxis zu nutzen. Im Fall von nationalen Ausbildungen oder bei Anerkennung von beruflicher Praxis können berufliche Qualifikationen anerkannt werden und in Form von vorläufigen Zertifikaten von der nationalen Rechtssetzung als ausreichend bewertet werden. So können auf Grund der festgelegten Kriterien der EU-F-Gase-VO in der Übergangszeit nationale Ausbildungsnachweise gemäß nationalen Ausbildungsordnungen ex lege anerkannt  oder berufliche Praxis durch Ausstellung von vorläufigen Zertifikaten anerkennt werden. Damit wird gewährleistet, dass die Voraussetzungen bezüglich verlangter Qualifizierung für Personen und/oder Unternehmen  in der Übergangsperiode geschaffen sind, hergestellt sind, um die in der VO geregelten Tätigkeiten um Umgang mit F-Gasen vorläufig – gemeinschaftsrechtlich abgedeckt - ausüben zu können. Bei Fehlen der vorläufigen Zertifizierung wäre die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gemeinschaftsrechtlich nicht mehr zulässig. Entsprechende Regelungen sollen mit der vorliegenden Bestimmung verankert werden.

Als vorläufige Zertifikate für das technische Personal sollen vorerst die einschlägigen Lehrabschlusszeugnisse  und zwar ex lege –ohne die Erforderlichkeit (der Ausstellung) eines eigenen vorläufigen Zertifikat- bzw. im Bereich Brandschutz  durch Bestätigung der WKÖ belegte  berufliche Erfahrungen gelten, für Unternehmen sollen die einschlägigen Gewerbeberechtigungen, z. B. für Kälte- und Klimatechnik im Sinne einer vorläufigen Zertifizierung anerkannt werden. Auch für Personal, das mit Schwefelhexafluorid umgeht, soll vorläufig Personal als ausreichend qualifiziert gelten, wenn es bereits früher einschlägige Tätigkeiten ausgeübt hat, eine ähnliche Regelung ist für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen durch Kraftfahrzeugtechniker vorgesehen. Rechtlich erfolgt die Festlegung und Anerkennung von Qualifizierung von Personen und Unternehmen in der Übergangszeit in Form von vorläufigen Zertifizierungen in den einzelnen Bereichen im gegenständlichen Gesetz durch Tatbestandsregelungen, die die vorläufige Qualifizierung im Sinne einer vorläufigen Erlaubnis zur Ausübung der geregelten Tätigkeiten in Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen an bestehende Berufsausbildungsabschlüsse (Lehrabschlusszeugnis) und Gewerbeberechtigung (bei Unternehmens­zertifizierung) anbindet.

Zu § 6:

Die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, auf die hinsichtlich der Anwendung von Regelungen und des einsetzbaren Instrumentariums für die Vollziehung verwiesen wird (verbunden mit der grundsätzlichen Übertragung von Überwachungsaufgaben an den Landeshauptmann), dienen im Wesentlichen als Vollzugsrahmen. Hinsichtlich der Mittel des Vollzugs wird auf die im Chemikalienrecht verankerten, sich bewährt habenden Instrumente bezüglich der Überwachung zurückgegriffen, um die Durchsetzung der Regelung der EU-F-Gase –VO sicherzustellen.

Den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten (Art. 102 B-VG), dem Bundesministeriengesetz 1986 i.d.g.F. und den bewährten Regelungen im ChemG 1996 folgend, soll die Vollziehung der EU-F-Gase-VO samt Durchführungsverordnungen (EG), insoweit sie der Durchführung der EU-F-Gase-VO dienen und die Sicherstellung von auf Basis von EU-Vorgaben national erlassenen Regelungen bezüglich Qualifikation und Zertifizierung in den Aufgabenbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Die Regelungen über die Verfolgungsverjährung, Durchführung von Beschlagnahmen und Sicherungsmaßnahmen sollen ohne Änderungen aus dem ChemG 1996 übernommen werden, weil die Rechtsnatur der Bestimmungen der Verordnung über fluorierte Treibhausgase mit den bisher bestehenden chemikalienrechtlichen Regelungen vergleichbar ist und die Klärung von Sachverhalten, die verfolgungsrelevant sein können, sich ebenso aufwändig und langwierig gestalten kann, sodass mit sechs Monaten in der Regel nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Zu § 7:

Die Mitgliedstaaten sind auf Grund Art. 13 der EU-F-Gase-VO verpflichtet, die Einhaltung der in dieser Verordnung normierten Verhaltensnormen bei Verstößen durch entsprechende Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, auf nationaler Ebene sicherzustellen. Auf Grund der Erfordernisse der Judikatur, die eine ausreichende Konkretisierung von Straftatbeständen verlangt, war es erforderlich, das Zuwiderhandeln gegen die in der EU-F-Gase-VO verankerten Pflichten, die sich auch an unterschiedliche Rechtsubjekte (z. B. Betreiber einer Kälteanlage; Vertreiber von Geräten oder Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten; Unternehmen, die Anlagen instand halten und warten)  richten, jeweils als gesonderten Tatbestand festzulegen.  Es erscheint jedoch nicht notwendig, alle im Gesetz genau spezifizierten Tatbestände auf Grund ihrer selbsterklärenden Funktion hier näher zu erläutern.

Die vorgesehenen Sanktionsandrohungen bei Zuwiderhandeln gegen die Verordnung über fluorierte Treibhausgase oder gegen eine der diesbezüglichen Durchführungsverordnungen (EG) entsprechen weitgehend dem § 71 ChemG 1996. Die Höhe der angedrohten Geldstrafen entspricht in etwa der Höhe der Geldstrafen des ChemG 1996, aber in Bezug auf die Obergrenze angepasst an die kumulierte Inflation seit dem Jahr 1996. Schwer wiegende Verstöße sind in Abs. 1 eigens beschrieben und mit einer höheren Sanktionsandrohung, in der auch eine Mindeststrafe festgelegt ist, belegt, alle anderen Verstöße gegen die angeführten Verordnungen (EG) sind nach der Blankettstrafnorm des Abs. 2 verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar, wie dies gemäß dem im EG-V festgehaltenen Grundsatz der Gemeinschaftstreue notwendig ist.

Zu § 8:

Gemäß den bestehenden Aufgabenzuordnungen innerhalb der Bundesverwaltung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase betraut. Dies entspricht insofern den Grundsätzen der Sachlichkeit und Effizienz, als der genannte Bundesminister auch schon gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach ChemG zur Wahrnehmung chemikalienrechtlicher und verwandter Aufgaben zuständig ist und die EU- F-Gase –Regelungen sich unzweifelhaft auf Chemikalien und auf im ChemG geregelte Sachverhalte hinsichtlich Chemikalien (z. B. Verbote, Kennzeichnung) beziehen. Weiters verfügt  das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die entsprechende Erfahrung sowie die erforderlichen personellen und budgetären Mittel für diese Aufgabe und bietet sich daher zwingend zur Übernahme dieser Funktion an. Im Hinblick auf einzelne Durchführungsakte sind jedoch Einvernehmensbindungen zum Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorgesehen, weil dessen Aufgabenbereich auch berührt ist.

Obwohl nach dem Bundesministeriengesetz Ausbildungsfragen auf beruflicher / betrieblicher Ebene dem Geschäftsbereich des Wirtschaftsministers, auf schulischer Ebene dem Geschäftsbereich des Bildungsministers zuzuordnen sind, und daher dies starke Indizien dafür wären, die angeführten Minister mit der Vollziehung von auf Grund von EU-rechtlichen Vorgaben erlassenen nationalen Regelungen bezüglich Qualifikation und Zertifizierung zu betrauen, erscheint es auf Grund der nachstehend näher dargestellten Aspekte auch möglich, die diesbezügliche Vollziehung dem Umweltminister zu überlassen. Die in der EU-F-Gase-VO und den darauf basierenden Ausführungsverordnungen festgelegten Qualifikationsanforderungen dienen unzweifelhaft den mit dieser Verordnung festgelegten Ziel und der damit verbundenen Funktion, nämlich durch eine verbesserte Qualifikation von Personen und Unternehmen zur Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase beizutragen. In Entsprechung zu dem dargestellten Gemeinschaftsziel der Verordnung ist auch in der Zielbestimmung dieses Gesetzes (§ 1) ausdrücklich verankert, dass die Regelungen des Gesetzes, somit auch die Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen, zur Reduktion der Emission der durch das Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Chemikalien beitragen sollen. Im Unterschied zu oben angesprochenem Berufsausbildungsrecht, in dem es um eine fachgerechte Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geht, steht hier eine andere Perspektive im Zentrum, nämlich der umweltpolitische Aspekt, der die Verbesserung von Qualifikationen in Zusammenhang mit der Reduzierung von Umweltbelastungen stellt.