2225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2163 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges vor. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die bewährten Entscheidungsstrukturen unter weitgehender Aufrechterhaltung der bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechend anzupassen.

Die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1 gilt für Personen, die sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten wollen oder sich dort aufhalten und bereits zu einer Beschäftigung zugelassen wurden. Der weitaus überwiegende Teil sowohl der neu nach Österreich zuwandernden als auch der bereits ansässigen Drittstaatsangehörigen erhält bzw. ist bereits im Besitz einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU, Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Daueraufenthalt – EG). Von den von der Richtlinie erfassten Personengruppen benötigen nur Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler derzeit noch zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine gesonderte Arbeitsberechtigung. Für Künstler soll daher in Umsetzung der Richtlinie bei gleichbleibenden Zulassungsvoraussetzungen (kein Kriterien geleitetes Punktesystem) eine – der Rot-Weiß-Rot-Karte nachgebildete – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung geschaffen werden, die zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Niedergelassene Ausländer sollen hingegen bei Vorliegen bestimmter integrationspolitischer Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten. Die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen finden sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, das im Rahmen des FNG-Anpassungsgesetzes (2144 d.B. XXIV. GP) entsprechend geändert werden soll.

Für die nicht von der Richtlinie erfassten Personengruppen, insbesondere Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, auf der Grundlage eines Visums beschäftigte Künstler, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte, sollen die bisherigen Zulassungsverfahren und Bewilligungsformen beibehalten werden.

Schließlich soll die Bundeshöchstzahl, die jedenfalls seit der Arbeitsmarktöffnung für die EU 8-Mitgliedstaaten im Mai 2011 ihre ursprüngliche Steuerungsfunktion verloren hat, abgeschafft werden. Zugleich soll der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – wie schon bisher – ermächtigt werden, Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht, per Verordnung einen Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte harmonisiert.

Die Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) dienen ebenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU und zielen darauf ab, den Kreis der begünstigten drittstaatsangehörigen Behinderten richtlinienkonform zu erweitern.

Im Einzelnen enthält der Entwurf folgende Maßnahmen:

‑       Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012;

‑       Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler;

‑       Überführung von Inhabern einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines (ausgenommen Inhaber von Befreiungsscheinen gemäß § 4c AuslBG) in das Rot-Weiß-Rot-Karten-System;

‑       Beibehaltung der bisherigen Bewilligungsformen für die nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfassten Personengruppen, insbesondere für Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte;

‑       Entfall der Ausländer-Bundeshöchstzahl sowie Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Zulassung von Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht;

‑       Harmonisierung der Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte;

‑       Erweiterung des Kreises der begünstigten Behinderten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU.

Kompetenzgrundlage:

Die Änderungen im AuslBG stützen sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“ und „Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen“).

Die Zuständigkeit des Bundes hinsichtlich der Änderungen im BEinstG gründet sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. Gem. § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig den Abgeordneten Stefan Markowitz zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Riepl die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Sigisbert Dolinschek und Dr. Dagmar Belakowitsch­Jenewein sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die bisher im Art. 8 der Regierungsvorlage (2150 d.B.) eines Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013 (SRÄG 2013) enthaltenen Regelungen betreffend die Antragslegitimation des Arbeitgebers bei Anträgen auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte und die Änderung der Übergangsbestimmungen infolge des EU-Beitritts Kroatiens bzw. des Auslaufens des Übergangsregimes mit Bulgarien und Rumänien stehen in engem Zusammenhang mit der vorliegenden Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und sollen daher vom SRÄG 2013 inhaltlich unverändert in diese Regierungsvorlage übernommen werden.

Die Antragslegitimation des Arbeitgebers bei Anträgen auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12d Abs. 2a soll – wie geplant – mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten und nach Außerkrafttreten des § 12d gemäß § 20d weitergelten.

Die bisher in beiden Regierungsvorlagen enthaltenen Regelungen betreffend den EU-Beitritt Kroatiens (§ 32a Abs. 11 und 13) werden in einem Absatz (§ 32a Abs. 11) zusammengefasst.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V dagegen: F,G,B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                                     Franz Riepl                                                                     Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau