2226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2193 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Produktsicherheitsgesetz 2004 geändert werden und das Bundesberufungskommissionsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch Einzelrichter/innen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen Laienrichter/inne/n festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch in den Bereichen Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig:

Im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und des sozialen Entschädigungsrechtes sind von der Einführung der zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit die Berufungskommission nach § 13a BEinstG, die Bundesberufungskommission und die Opferfürsorgebehörde II. Instanz samt ihren Agenden betroffen.

Mit den vorliegenden Novellen zum BEinstG und BBG sollen daher unter Berücksichtigung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden.

Weiters soll – soweit erforderlich – eine begriffliche Unterscheidung zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten im BEinstG geschaffen werden und die Bestimmungen des BEinstG und BBG betreffend die Datenverwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, präzisiert werden.

Auch das Sozialentschädigungsrecht enthält Bestimmungen, die mit dem auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, einzuführenden System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. einer grundsätzlichen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges in Widerspruch stehen. Durch die Neuregelung sollen die Vorschriften in der Sozialentschädigung an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden. Anstelle des bestehenden Rechtszuges der Berufung gegen Bescheide des Bundessozialamtes an die Bundesberufungskommission und im Bereich des Opferfürsorgegesetzes an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (diese Berufungsbehörden entfallen), soll künftig gegen Bescheide des Bundessozialamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Recht einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zustehen. Die Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll weiterhin – wie gegenwärtig die Berufungsfrist – sechs Wochen betragen. Weiters soll eine Beteiligung von einem Laienrichter vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung durch einen Senat vorgesehen werden.

Mit der vorliegenden Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll klargestellt werden, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich sein soll.

Ferner sollen die bestehenden Bestimmungen über die Gebührenfreiheit der Verfahren nach dem BEinstG, dem BBG, den Sozialentschädigungsgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz angepasst werden; darüber hinaus sollen Klarstellung für die behördliche Datenermittlung- und -verarbeitung getroffen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Arbeitsmarktservice und der IEF-Service-GmbH zielen darauf ab, die bewährten Entscheidungsstrukturen unter weitgehender Aufrechterhaltung der bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit anzupassen.

Im Bereich des Arbeitsrechtes und des ArbeitnehmerInnenschutzes sind Anpassungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, des Arbeitsruhegesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erforderlich.

Im Bereich des Konsumentenschutzes ist das Produktsicherheitsgesetz 2004 anzupassen.

Die im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden in einer eigenen Sammelnovelle vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“, „Sozialversicherungswesen“ sowie „Pflegegeldwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“ bzw. „militärische Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B–VG („Einrichtung von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“ sowie „Dienstrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).

Weiters gründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung

-       hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012,

-       hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 17 B-VG,

-       hinsichtlich des Opferfürsorgegesetzes und des Verbrechensopfergesetzes auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 bzw. Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.


 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. Gem. § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig den Abgeordneten Stefan Markowitz zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Karl Donabauer die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Karl Öllinger, Johann Höfinger und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2193 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                                 Karl Donabauer                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau