Vorblatt

Probleme:

-       Die bestehende Regelung „Anerkennung ausländischer Zeugnisse“ (§ 9) war mit Verwaltungsaufwand verbunden und hat nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie) Bezug genommen.

-       Bisher sind Qualifikationsanforderungen für Betriebswärter von Schiffsmaschinen und Lokomotiven sowohl mit dem Dampfkesselbetriebsgesetz - DKBG (§ 3 Abs. 4 lit. f und g DKBG) als auch mit der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999 igF, und Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997 igF, geregelt.

-       Schwieriger Zugang zum Recht durch Parallelkompetenzen.

-       Erhöhter bürokratischer Aufwand - Zeitverlust für Betroffene.

Ziele:

-       Anpassung an das Gemeinschaftsrecht unter Erhaltung des bisherigen sicherheitstechnischen Niveaus beim Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.

-       Kompetenzentflechtung bei der Qualifikation von Betriebswärtern von Schiffsmaschinen und Lokomotiven.

-       Zugang zum Recht vereinfachen.

-       Reduktion bürokratischen Aufwands, Kostenreduktion.

Inhalt und Problemlösung:

-       Der Berufsqualifikationsrichtlinie wird mit einer Äquivalenzklausel (§ 9) nachgekommen. Betriebswärter, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat (EWR) nachweislich staatlich anerkannt sind, dürfen diese Tätigkeiten auch in Österreich ausüben. Ist in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat die Tätigkeit nicht reglementiert, ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Anerkennung zu beantragen. Sind die vorgelegten Qualifikationsnachweise für die Gewährleistung eines sicheren Betriebes nicht ausreichend, dann sind entsprechend der Richtlinie Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.

-       Qualifikationsanforderungen für Betriebswärter von Schiffsmaschinen und Lokomotiven werden aus dem Geltungsbereich des DKBG entfernt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-- Finanzielle Auswirkungen:

-- Einsparungen für die öffentliche Verwaltung:

Die Änderungen ergeben keine zusätzlichen Aufgaben für Bund und Länder. Durch den Entfall von Doppelregelungen kommt es zu einer Entlastung der Behörden.

Durch die Neuregelung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen in Form der Äquivalenzbestimmung (§ 9) werden die Kosten für Bescheidausstellungen für Betriebswärter aus dem EWR reduziert.

- Kostenreduktion durch leichteren Rechtszugang für die Rechtsunterworfenen:

Die Zugangskosten reduzieren sich für Betriebswärter von Schiffsmaschinen und Lokomotiven ohne Qualitäts- und Sicherheitsverlust.

Für den ehemaligen Schiffsmaschinenwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. f DKBG ist eine entsprechende Regelung in der Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997 igF enthalten.

Für den ehemaligen Lokomotivführer gemäß § 3 Abs. 4 lit. g DKBG ist eine entsprechende Regelung in der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999 igF enthalten.

Die Kosten für die Bescheidausstellung für Betriebswärter im EWR werden reduziert.

Da es keine Berichtspflicht über die ausgestellten Zeugnisse gibt, fehlen Daten für detaillierte Kostenberechnungen. Über das vorhandene Einsparungspotenzial und die Kostenreduktion können daher lediglich diese qualitativen Aussagen gemacht werden.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Bisher haben Unternehmen oft die Verwaltungskosten für Betriebswärter übernommen. Durch die neue Regelung werden diese Kosten reduziert.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Aufgrund des neu formulierten § 9 (Äquivalenzbestimmung) besteht kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Mit dem vorliegenden Materiengesetz wird der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachgekommen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Sinne der Vereinfachung der Verwaltung und der Schaffung eines möglichst leichten Zugangs zum Recht ist es sinnvoll, Parallelkompetenzen zu beseitigen. Der Schwerpunkt der bisher auch im DKBG geregelten Qualifikations- und Prüfungsanforderungen für Schiffsmaschinenwärter und Lokomotivführer liegt eindeutig beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Der erforderliche Regelungsumfang wird durch die Triebfahrzeugführerverordnung, BGBl. II Nr. 64/1999 igF und die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997 igF abgedeckt. Über die Entflechtung der Kompetenzen und die weitere Vorgangsweise wurde ressortübergreifend Einigung erzielt.

Durch Kompetenzflechtung werden Verwaltungsvereinfachungen, die auch Kosteneinsparungen für Behörden und Kostenreduktion für die Rechtsunterworfenen bedeuten, erreicht.

Mit der vorliegenden Novellierung des DKBG erfolgt weiters eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht, weil die bisher vorgesehene Regelung für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse zur Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie nicht ausreicht. Diese Regelung wird daher durch eine Äquivalenzbestimmung ersetzt, welche die Berufsausübung für Betriebswärter aus dem EWR ohne Verminderung des Sicherheitsniveaus ermöglicht.

Für Personen aus nicht dem EWR angehörenden Staaten wird die bisherige Bestimmung über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen beibehalten.

Mit dem für die Zielgruppe geschaffenen erleichterten Zugang zum Recht ist für den angesprochenen Personenkreis mit verminderten Kosten (Organisationskosten, privater Verwaltungsaufwand und Verwaltungsaufwand für Firmen) zu rechnen.

Weiters werden mit der Novellierung bisher unscharfe Regelungen präzisiert, Druckfehler behoben und Angleichungen von Fachausdrücken durchgeführt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Z 2):

Angleichung an die Diktion des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zu Z 2 (§ 3):

Druckfehlerberichtigung.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4):

Die bisher auf die Bedienung eines Antriebsaggregates eines Fahrzeuges abzielende Regelung ist auf Grund der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Die Nennung der Schiffsmaschinenwärter und Lokomotivführer als Betriebwärter kann entfallen, da sich die entsprechenden Regelungen in der Triebfahrzeugführer-Verordnung und der Schiffsführerverordnung finden.

Zu Z 4, 6 bis 10 und 14 (§§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 6, 8 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 4):

Durch die Kompetenzentflechtung wird die Umformulierung der genannten Absätze erforderlich.

Zu Z 5 (§ 5):

Die bisherige Regelung in Abs. 1 wurde aufgrund von Reaktionen aus dem Stellungnahmeverfahren verbessert. Somit ist nun die Stellvertretung des Betriebswärters nicht nur für den Fall der Beurlaubung, sondern auch im Krankheitsfall genau geregelt. Durch die Kompetenzentflechtung wird die Umformulierung des Abs. 2 erforderlich.

Zu Z 11 (§ 9):

Die bisherige Regelung über die Anerkennung ausländischer Zeugnisse ist vor Inkrafttreten der Berufsqualifikationsrichtlinie erlassen worden und konnte daher nicht auf die Richtlinie Bezug nehmen. Anstelle der bisherigen Bestimmung wird daher eine neue Äquivalenzbestimmung formuliert, die zur Umsetzung der Richtlinie verschiedene Fälle zu berücksichtigen hat:

Zu Abs. 1:

Die Anerkennung für die Ausübung der Tätigkeiten für Betriebswärter aus Mitgliedstaaten, die gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt und somit reglementiert haben, erfolgt ohne weiteres Verfahren, wenn die Betriebswärter dies mit entsprechenden Dokumenten belegen können.

Zu Abs. 2:

Wenn Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, beabsichtigen, als Betriebswärter tätig zu werden, haben sie ihre Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Für die Qualifikationsüberprüfung ist das im DKBG festgelegte Niveau heranzuziehen und deshalb wird für den Fall, dass sich die Ausbildungsnachweise wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 DKBG festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, die Möglichkeit vorgesehen, „Ausgleichsmaßnahmen“ vorzuschreiben. Nach Wahl des Antragstellers kann dieser entweder eine Nach- und Ergänzungsschulung (Anpassungslehrgang) oder eine Eignungsprüfung, die durch den Prüfungskommissar durchzuführen ist, absolvieren. Diese Ergänzungsmaßnahmen haben jene Bereiche zu umfassen, für die keine ausreichenden Nachweise vorgelegt werden konnten.

Zu Abs. 3 und 4:

Dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit folgend, wird nun auch in diesem Bundesgesetz die Möglichkeit geschaffen, die Tätigkeit der Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen vorübergehend und rechtskonform auszuüben, wenn eine Nachprüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend stattfindet. Diese Nachprüfung bezieht sich auf die vorgelegten Nachweise und darf keinerlei Bedenken hinsichtlich sicherheitstechnischer Beeinträchtigungen beim Betrieb der Anlage ergeben. Decken die vorgelegten Nachweise die Anforderungen nicht ab, hat der Antragsteller nach seiner Wahl entweder eine Nach- und Ergänzungsschulung (Anpassungslehrgang) oder eine Eignungsprüfung, die durch den Prüfungskommissar durchzuführen ist, zu absolvieren.

Da der Betriebswärter bei der Anlage anwesend sein muss, ist eine vorübergehende Tätigkeit nur bei bestimmten Anlagen möglich. Daher können mögliche Ergänzungsmaßnahmen, wie ein Anpassungslehrgang auch auf diese eingeschränkt werden.

Die Fristen für diese Vorgangsweise sind in Abs. 4 geregelt, wobei besonders zu beachten ist, dass die Tätigkeit ausgeübt werden darf, wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Reaktion erfolgte.

Zu Abs. 5:

Für Betriebswärter aus Drittstaaten, also aus nicht dem EWR angehörenden Staaten, wird die Möglichkeit der Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse beibehalten. Die Befähigungszeugnisse können im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden. Hiermit kann die bisherige Praxis im Bedarfsfall fortgeführt, wobei auf die tendenziell sinkende Anzahl der Fälle hingewiesen wird. Dennoch ist in jedem dieser Fälle genau darauf zu achten, ob die Ausbildung und Praxis, die der Betriebswärter in seinem Staat absolviert hat, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.

Mit der vorliegenden Regelung des § 9 wird somit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit, der Anerkennungsbedingungen und etwaiger Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Berufsqualifikationen für Betriebswärter aus anderen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 1 lit. e):

Druckfehlerberichtigung.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 1 lit. f):

Die Anhebung einer Leistungsgrenze bei den Erleichterungen für Betriebwärter stellt eine Verbesserung dar und trägt dem Trend zu höheren Leistungen von Verbrennungskraftmaschinen Rechnung.

Zu Z 15 (§ 14):

Mit der Novellierung verändern sich aufgrund der Kompetenzentflechtung auch die Bestimmungen über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu Z 16 (§ 15):

Die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird in § 15 angeführt.