Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

Vorblatt

Ziele

- Durch die Überführung der Verfahren des Umweltsenates an das Bundesverwaltungsgericht soll es zu keiner Verschlechterung bei den Verfahrens- und Rechtsschutzstandards kommen.

- Durch Entfall einer Ausnahmebestimmung für UVP-Verfahren bei Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, soll die EU-Konformität des UVP‑G 2000 gesichert und eine Klagserhebung beim EuGH verhindert werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Sicherung der Beschwerdemöglichkeiten von Legalparteien beim Bundesverwaltungsgericht und der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

- Sicherung bestehender Verfahrensstandards im UVP-Verfahren auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

- Regelungen zur Überführung laufender Verfahren des Umweltsenates an das Bundesverwaltungsgericht.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch Entfall einer Ausnahmebestimmung für UVP-Verfahren bei Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, soll die EU-Konformität des UVP‑G 2000 mit der UVP-Richtlinie 2011/92/EU gesichert werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird

Problemanalyse

Problemdefinition

Anfang 2014 wird das Bundesverwaltungsgericht den Umweltsenat als Rechtsmittelinstanz in UVP-Verfahren ablösen. Für eine reibungslose Überführung der laufenden Rechtsmittelverfahren und zur Sicherung der im Rahmen der Verfahren vor dem Umweltsenat bestehenden besonderen Verfahrensvorschriften sollen diese nunmehr durch eine Novellierung des UVP-G 2000 auch für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten der UVP Anwendung finden.

Im UVP-G 2000 sind mehrfach Legalparteistellungen (für Gemeinden, Umweltanwalt, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen etc.) vorgesehen, die gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG durch den Materiengesetzgeber weiterhin eingeräumt werden sollen, um bestehende Rechtsschutzstandards zu erhalten.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Probleme bei der Überführung der UVP-Berufungsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht einige der in UVP-Verfahren bestehenden Sonderverfahrensvorschriften nicht vor; es würde diesbezüglich zu einer Verschlechterung bei Verfahrensstandards kommen.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die Folgenabschätzung der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bereits mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, durchgeführt.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Gemäß § 43 UVP-G 2000 werden die wichtigsten Daten und Unterlagen zu UVP-Genehmigungsverfahren und UVP-Feststellungsverfahren in der UVP-Dokumentation beim Umweltbundesamt gesammelt. Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in UVP-Angelegenheiten sollen dort aufgenommen werden und die Basis für eine Evaluierung bilden.

Ziele

Ziel 1: Durch die Überführung der Verfahren des Umweltsenates an das Bundesverwaltungsgericht soll es zu keiner Verschlechterung bei den Verfahrens- und Rechtsschutzstandards kommen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beim Umweltsenat, mit nebenberuflich tätigen Mitgliedern, werden derzeit ca. 30 Berufungsverfahren pro Jahr anhängig gemacht. Die durchschnittliche Dauer beträgt bei Feststellungsverfahren ca. 5 Monate und bei Genehmigungsverfahren ca. 6 Monate.

Eine Erhöhung der Anzahl der Verfahren ist mit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, da das Bundesverwaltungsgericht hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G zuständig ist. Durch die hauptberuflich tätigen Verwaltungsrichter ist eine Verkürzung der Verfahrensdauer zu erwarten.

Ziel 2: Durch Entfall einer Ausnahmebestimmung für UVP-Verfahren bei Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, soll die EU-Konformität des UVP-G 2000 gesichert und eine Klagserhebung beim EuGH verhindert werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

EK-Beschwerdeverfahren gegen Österreich wegen Nicht-Konformität des UVP-G 2000

Einstellung des Beschwerdeverfahrens der EK und keine Klage beim EuGH

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung (Wirkungsziel 3 der UG 43).

Maßnahmen

Maßnahme 1: Sicherung der Beschwerdemöglichkeiten von Legalparteien beim Bundesverwaltungsgericht und der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Beschreibung der Maßnahme:

Hinkünftig ist, um die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu eröffnen, die Beschwerdebefugnis für Parteien, die keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Formalparteien), ausdrücklich zuzuerkennen. Dasselbe gilt für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bisher war die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, in Form der Berufung der Parteistellung immanent.

Umweltorganisationen haben ein Antragsrecht auf Überprüfung negativer Feststellungsverfahren beim Umweltsenat.

Beschwerdebefugnis für Formalparteien an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof besteht.

Umweltorganisationen haben Beschwerdemöglichkeit gegen einen negativen Feststellungsbescheid beim Bundesverwaltungsgericht.

Maßnahme 2: Sicherung bestehender Verfahrensstandards im UVP-Verfahren auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Entscheidungsfindung erfolgt beim Bundesverwaltungsgericht in Senaten.

Die beim Umweltsenat bewährten Sonderverfahrensbestimmungen, wie die Erklärung eines absoluten Schlusses des Ermittlungsverfahrens und die Veröffentlichung der UVP-Entscheidung, sollen auch für das Bundesverwaltungsgericht gelten. Die Bestimmung über die Beiziehung von Amtssachverständigen des Bundes und des Landes, dessen Bescheid überprüft wird, soll auch beim Bundesverwaltungsgericht gelten.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Entscheidungsfindung erfolgt beim Umweltsenat in Kammern mit drei Mitgliedern und es bestehen Sonderverfahrensvorschriften.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in UVP-Angelegenheiten in Senaten und wendet die bewährten Sonderverfahrensbestimmungen an.

Maßnahme 3: Regelungen zur Überführung laufender Verfahren des Umweltsenates an das Bundesverwaltungsgericht.

Beschreibung der Maßnahme:

Überleitung der Überprüfungsanträge für Umweltorganisationen und Weiterführung von Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklarheiten bei der Überführung der Umweltsenatsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Überführung der UVP-Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht wurde reibungslos abgewickelt.


Erläuterungen

Zur UVP-G-Novelle:

Allgemeiner Teil

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung von Verwaltungsgerichten und damit einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Mit 1. Jänner 2014 wird der Umweltsenat abgeschafft, seine Kompetenzen gehen auf das Bundesverwaltungsgericht über (BGBl. I Nr. 51/2012, Art. 7). In Ausführung dieser Novelle werden mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013) u.a. ein Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz und Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen. Ein Bundesverwaltungsgerichtsgesetz regelt die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (BGBl. I Nr. 10/2013).

Dieses Gesetzeswerk ermöglicht in vielen Bereichen ausdrücklich abweichende Regelungen durch den Materiengesetzgeber ohne weitere Kriterien. In anderen Bereichen sind abweichende Regelungen in den Grenzen des Art. 11 Abs. 2 B-VG zulässig, d.h. wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

In Übergang zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind im UVP-G 2000 die vorgeschlagenen Anpassungen vorzunehmen, um die in UVP-Verfahren bewährten Verfahrensregelungen auch für das Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten und den Übergang vom Umweltsenat auf das Bundesverwaltungsgericht effizient zu gestalten. Es soll zu keiner Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bezüglich Rechtsmittel und Verfahrensbestimmungen kommen.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§§ 3 Abs. 6)

Die bisher in § 40 Abs. 3 enthaltene Bestimmung zur Aufhebungsbefugnis nichtiger Bescheide wird auf Grund der kompletten Neufassung des § 40 nunmehr in § 39 Abs. 3 aufgenommen, entsprechend ist daher auch in § 3 Abs. 6 auf den neuen Sitz der Bestimmung zu verweisen.

Zu Z 3, 4 und 12 (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 5):

Bisher war die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, in Form der Berufung der Parteistellung immanent. Hinkünftig ist aber, um die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu eröffnen, die Beschwerdebefugnis für Parteien, die keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Formalparteien), ausdrücklich zuzuerkennen. Dasselbe gilt für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdebefugnis des Projektwerbers/der Projektwerberin ergibt sich zwar bereits aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, doch wird diese hier aus Gründen der Konsistenz wiederholt. Sein/ihr Recht, Revision zu erheben, ergibt sich bereits aus Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG. Das verfahrensrechtliche Spezifikum der Sechswochenfrist für Beschwerdeverfahren über Feststellungsbescheide wird in § 40 Abs. 4 geregelt.

Die Änderung dahingehend, dass die Formalparteien nunmehr gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt das Bundesverwaltungsgericht, nicht aber wie bisher den Verwaltungsgerichtshof anrufen können, bedeutet eine Angleichung an den 2. Abschnitt und keine Schlechterstellung dieser Parteien gegenüber der geltenden Rechtslage, da nunmehr im Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Beschwerdeinstanz mit voller Tatsachenüberprüfungsbefugnis zur Verfügung steht.

Zu Z 5 und 13 (§§ 3 Abs. 7a, 24 Abs. 5a):

Der durch die UVP-G-Novelle 2012 eingeführte Überprüfungsantrag für Umweltorganisationen an den Umweltsenat stellt insofern einen verfahrensrechtlichen Sonderfall dar, als damit (juristischen) Personen ein Rechtsbehelf eingeräumt wird, die im (erstinstanzlichen) behördlichen Verfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, nicht Parteistellung hatten. Da es sich in Hinkunft um eine Beschwerde nach Art. 132 Abs. 5 B-VG handelt (Beschwerdeberechtigung für Legalparteien, die durch den Materiengesetzgeber verliehen wird) und für Beschwerden die Verfahrensregeln des VwGVG gelten, bedarf es nur einiger punktueller Sonderregelungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass keine Bescheidzustellung an die beschwerdeführende Umweltorganisation erfolgen kann, weil diese keine Parteistellung hat. Es finden sich in den §§ 3a Abs. 7 und 24 Abs. 5a nur mehr die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei der Behörde und den Umfang der Anerkennung, der auch den Umfang der Beschwerdebefugnis bestimmt. Besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält § 40 Abs. 3, der die Bestimmungen des VwGVG zur Säumnis der Verwaltungsbehörde als nicht anwendbar erklärt, da der Umweltorganisation kein Recht auf Bescheiderlassung zukommt. Statt § 7 VwGVG gilt, dass Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen sind.

Die verfahrensrechtliche Sonderkonstruktion ist darauf zurückzuführen, dass der UVP-Gesetzgeber mit der UVP-Novelle 2012 EU-rechtliche Anforderungen – die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Feststellungsbescheiden für Umweltorganisationen – erfüllen, aber nicht darüber hinaus gehen wollte; insbesondere schien die Einräumung einer vollen Parteistellung nicht praktikabel, weil in jedem Feststellungsverfahren alle in Frage kommenden anerkannten Umweltorganisationen informiert werden müssten.

Zu Z 6 (§ 3a Abs. 8):

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2008/4407 (Pitztaler Gletscher) gegen die Republik Österreich wurde von der Europäischen Kommission die Bestimmung des § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 mit einer Ausnahme von der UVP für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, als mit den Bestimmungen der UVP-RL 2011/92/EU unvereinbar qualifiziert. Aufgrund dieser Bestimmung war für die Errichtung einer Talabfahrt als Notweg als Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Sicherheitstechnik im Schigebiet Pitztaler Gletscher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.

Da nach Auskunft der Vollzugsbehörden des UVP-G 2000 dieser Ausnahmebestimmung in der Vollzugspraxis ohnehin keine Bedeutung zukommt, soll diese Bestimmung entfallen, um eine Klageerhebung der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der im UVP-G 2000 statuierten Ausnahmebestimmung für Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens entgegen zu wirken.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 3):

Diese Bestimmung zur Möglichkeit der Erklärung eines absoluten Schlusses des Ermittlungsverfahrens gilt für die UVP-Behörde allgemein und enthielt bisher somit Regelungsspezifika für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat. Die speziellen Bestimmungen, die bisher für das Berufungsverfahren vorgesehen waren, sollen nunmehr in § 40 Abs. 5 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren inhaltlich gleich wie bisher geregelt werden.

Zu Z 8, 9, 10, 11 und 15 (§§ 19, 24f Abs. 8):

Den Formalparteien nach § 19 Abs. 3, 4 und 10 steht in Hinkunft statt dem Recht Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Recht einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und der anschließenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Die das wasserwirtschaftliche Planungsorgan betreffenden Verweise auf das WRG 1959 in Abs. 1 Z 4 werden an die inzwischen erfolgten Novellen des WRG 1959 angepasst.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 7):

Ein absoluter Schluss des Ermittlungsverfahrens soll nunmehr auch für Verfahren des 3. Abschnitts erklärt werden können, da nunmehr in Gestalt des Bundesverwaltungsgerichts eine Berufungsinstanz mit voller Tatsachenüberprüfungsbefugnis zur Verfügung steht.

Zu Z 16 bis 18 (§§ 26 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2):

Bei den Bestimmungen zum Umweltrat werden Verweise auf den Umweltsenat durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt.

Zu Z 19 (§ 39 Abs. 3):

Hier soll die bisher in § 40 Abs. 3 enthaltene Regelung zur Nichtigerklärung von materienrechtlichen Bescheiden in Angelegenheiten, für die eine UVP durchzuführen wäre, Platz finden.

Zu Z 20 und 21 (§§ 40, 40a):

Diese Bestimmung soll neue besondere Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren enthalten, deren Einführung in Zusammenhang mit der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Abschaffung des Umweltsenates notwendig ist.

Abs. 1 enthält die bisher in § 40a enthaltene Regelung einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG ermöglicht. Diese Bestimmung wird gemäß Art. 7 Z 3 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 ihres Verfassungsranges entkleidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G zuständig. Das gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt, auch die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 – oder – auf Grund der bisherigen Rechtslage – von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde – zu erlassenden Bescheide. Wie bisher sollen allerdings Rechtsmittel gegen Strafbescheide von dem Gericht entschieden werden, das über solche Rechtsmittel auch gewöhnlich entscheidet, das ist – in Nachfolge des UVS – das Landesverwaltungsgericht.

Abs. 2 setzt eine Zuständigkeit von Senaten zur Entscheidung fest, nützt damit eine durch § 6 BundesverwaltungsgerichtsG eingeräumte Befugnis und sichert damit die Kontinuität zur bisherigen Situation, die ebenfalls durch eine Entscheidung des Umweltsenates durch Senate gekennzeichnet ist (§ 10 USG).

Abs. 3 enthält Sonderbestimmungen zur Beschwerde gegen Feststellungsbescheide durch Umweltorganisationen, die ja keine Parteistellung im vorangegangenen Feststellungsverfahren haben. Siehe dazu bereits bei den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a.

Abs. 4 enthält die bereits bisher für Berufungen bestehenden besonderen Entscheidungsfristen bei Beschwerden gegen Feststellungsbescheide und verkürzt die Frist für Beschwerdevorentscheidungen diese Verfahren betreffend.

Gem. § 17 VwGVG sind die Verfahrensbestimmungen der von der Behörde im UVP-Verfahren anzuwendenden Gesetze auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Da das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde (bisher: erster Instanz) anwendbar sind (etwa die öffentliche Auflage nach § 9, vgl. US 9B/2005/8-431 vom 8.3.2007), enthält Abs. 5 Klarstellungen zu jenen Verfahrensregelungen aus dem UVP-Verfahren, die jedenfalls auch das Rechtsmittelverfahren betreffen oder im Rechtsmittelverfahren in besonderer Form anzuwenden sind. Abs. 5 zweiter Satz entspricht der geltenden Rechtslage (bisher in § 16 Abs. 3 geregelt) und stellt auch klar, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – bis zu einem etwaigen Ausspruch nach § 40 Abs. 5 – grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht, auch wenn im behördlichen Verfahren nach § 16 Abs. 3 ein Neuerungsverbot ausgesprochen worden ist.

Abs. 6 soll über § 14 BundesverwaltungsgerichtsG hinaus bestimmen, dass Amtssachverständige des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird, diesem zur Verfügung stehen. Eine derartige Regelung ist unbedingt erforderlich, um im konzentrierten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 1 VwGVG bei überschaubaren Kosten sicherzustellen.

Abs. 7 entspricht im Wesentlichen § 13 USG und ist notwendig, um die Erfordernisse der UVP-Richtlinie zur Veröffentlichung von Entscheidungen zu erfüllen.

Zu Z 23 (§ 42a):

Das bereits bisher für den 2. Abschnitt geltenden Fortbetriebsrecht soll, da jetzt die gleichen Beschwerdemöglichkeiten innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wie im 2. Abschnitt bestehen, auf Bescheide nach dem 3. Abschnitt ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll die Bestimmung an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden.

Zu Z 24 (§ 43):

Bisher wurden die Bescheide des Umweltsenates in die UVP-Dokumentation direkt von der Geschäftsführung des Umweltsenates, die ja durch das BMLFUW erfolgte, eingebracht. Um die Vollständigkeit der Dokumentation zu erhalten, wäre eine entsprechende Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zu normieren, seine Entscheidungen der UVP-Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 25 (§ 45):

Hier soll ein Redaktionsversehen (Verweisanpassung) aus der UVP-G-Novelle 2012 korrigiert werden.

Zu Z 26 (§ 46 Abs. 24):

Für den Übergang zur neuen Rechtslage sind einige Abweichungen und Ergänzungen zum Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013) zu treffen.

Zunächst ist es in Verfahren in der Größenordnung von UVP-Genehmigungsverfahren, die intensiven Verfahrens- und Mitteleinsatz erfordern und nach – regelmäßig jahrelangen – Vorarbeiten der Projektwerberin zur Erstellung der Unterlagen sowie einer Verfahrensdauer des Genehmigungsverfahrens von 9 Monaten oder länger in einen Bescheid münden, nicht angemessen, die Gefahr in Kauf zu nehmen, dass wegen Fehlern bei der Zustellung oder Abwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle der Beginn des Fristenlaufes für eine Rechtsmittelfrist auf unbestimmte Zeit verzögert und so die Rechtskraft des Bescheides verhindert wird. Dies wäre aber nach § 2 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes der Fall, wenn eine Zustellung nach ZustellG nicht gültig möglich wäre. In diesem Fall soll das UVP-G einen neuerlichen Zustellversuch und schließlich die Veranlassung einer gültigen Zustellung durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen (Z 1). Würde der Bescheid demnach bis zum 31. Jänner 2014 nicht als zugestellt gelten, wäre der Vollzug dieses Bescheides bis zu diesem Zeitpunkt und danach bis zur gültigen Zustellung des Bescheides gehemmt.

Überprüfungsanträge gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind ebenso wie Berufungen überzuleiten, wofür in der Z 2 für die genannten Bestimmungen Vorsorge zu treffen ist.

Da weder das Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz noch Art. 151 Abs. 51 Z 8 ausdrückliche Bestimmungen darüber enthalten, wie im Devolutionsweg beim Umweltsenat anhängige UVP-Verfahren (erster Instanz) vom Verwaltungsgericht weiterzuführen sind, soll in Z 4 eine ausdrückliche Regelung darüber aufgenommen werden.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsergebnisse aus Verfahren vor dem Umweltsenat, die von diesem nicht mehr durch eine Erledigung abgeschlossen werden können, vom Bundesverwaltungsgericht verwertet werden können. Gemäß § 24 VwGVG ist darauf jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug zu nehmen.

Die Bestimmung der Z 5 soll die Aufrechterhaltung der zeitlichen Planbarkeit verwaltungsbehördlicher Verfahren bei UVP-pflichtigen Bundesstraßen für alle Verfahrensbeteiligten garantieren, insbesondere für Fälle, in denen ein Verfahren bis zu einem gewissen Zeitpunkt abgeschlossen sein sollte, Verfahrensverzögerungen zu negativen finanziellen Auswirkungen für die Beteiligten führen könnten und die zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurden, in dem die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht absehbar war.

 

Zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat:

Mit der Aufhebung des Umweltsenates kann im Sinne der Rechtsbereinigung auch das Bundesgesetz über den Umweltsenat, BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, aufgehoben werden. Dies soll mit 30. Juni 2014 erfolgen, um die Abrechnung der fallbezogenen Vergütungen der Umweltsenatsmitglieder noch abwickeln zu können.