2270 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2247 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, werden mit Ablauf des Jahres 2013 eine Reihe von unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst – darunter auch die „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ (PVAK) (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm lit. A Z 12 der Anlage zum B‑VG). Bei der Prüfung, inwieweit die Zuständigkeiten dieser Behörde ab 2014 vom neu zu errichtenden Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen werden könnten, stellte sich heraus, dass sich diese Aufgaben in ihrer rechtlichen und sonstigen Struktur von den Aufgaben der meisten anderen aufgelösten Verwaltungsbehörden unterscheiden und auch nicht den Beschwerdekriterien gemäß dem neuen Art. 130 B-VG entsprechen.

Eine staatliche Aufsicht über die Personalvertretung der im Bundesdienst Beschäftigten ist freilich Teil des Systems der Selbstverwaltung. Als solche wurde sie bereits in den Erläuterungen zur Stammfassung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) angesehen (EB RV 208 BlgNR 11. GP). Es wurden daher Überlegungen angestellt, anstelle der aufgelösten PVAK eine neue Aufsichtsbehörde für die Personalvertretungsorgane zu errichten. In diesbezüglichen Verhandlungsrunden mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat man sich entschlossen, die gesetzliche Einrichtung einer „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ mit einem ähnlichen Aufgabenprofil wie das der PVAK vorzuschlagen. Auch die Struktur der neuen Aufsichtsbehörde soll sich im Hinblick auf sozialpartnerschaftliche Vorschlagsrechte betreffend die Mitglieder und ihre Unabhängigkeit in Gestalt der Weisungsfreiheit an der PVAK orientieren. Zusätzlich wurde versucht, bei der Wiedereinrichtung mögliche Effizienzpotenziale zu heben.

Die PVAK ist derzeit eine „Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“ gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 und Art. 133 Z 4 B-VG. Dies hat zur Folge, dass ihre die Unabhängigkeit gewährleistende Weisungsfreistellung durch einfaches Gesetz erfolgt und eine Beschwerdemöglichkeit beim VwGH ausgeschlossen werden kann. Dieser Typus einer unabhängigen Verwaltungsbehörde entfällt mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Die Einrichtung einer weisungsfreien Nachfolgeorganisation in Gestalt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erfolgt aufgrund der neuen Regelungen zur Weisungsbindung in Art. 20 B-VG und insbesondere seines Abs 2. Die derzeitige Einschränkung des Rechtsschutzes gegen Bescheide der PVAK auf die Beschwerdemöglichkeit beim VfGH ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, da von Verfassung wegen ab 2014 alle Bescheide einer Überprüfbarkeit durch die neue (zweistufige) Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen.

In legistischer Hinsicht werden aus Gründen der besseren Verständlichkeit die zentralen, die PVAK regelnden Bestimmungen der §§ 39 bis 41f PVG neu gefasst, obzwar viele Bestimmungen bereits in der derzeitigen Fassung in Geltung stehen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Fritz Neugebauer die Abgeordneten Otto Pendl, Werner Herbert und Herbert Scheibner sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1a, Z 1b und Z 8a (§ 13 Abs. 2, § 42h und § 42i PVG):

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rs C-614/10 festgestellt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Datenschutz-Richtlinie dadurch verstoßen hat, dass sie nicht alle Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die bestehende Rechtslage in Bezug auf die Datenschutzkommission dem Kriterium der Unabhängigkeit genügt.

Diesem Urteil soll durch die sich derzeit in parlamentarischer Beschlussfassung befindliche DSG-Novelle 2013 (2131 d.B.; siehe auch http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02131/index.shtml) dahin gehend Rechnung getragen werden, dass die Datenschutzkommission nunmehr als Dienstbehörde und Personalstelle eingerichtet wird und die Diensthoheit über die Bediensteten der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission nach § 37 Abs. 2 DSG 2000 ausschließlich der oder dem Vorsitzenden der Datenschutzkommission zukommen soll. Daher ist es notwendig, dem bei der Datenschutzkommission einzurichtenden Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses – mit Wirksamkeit 1. Mai 2013 – zu übertragen (§ 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1a).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde die Schaffung von Verwaltungsgerichten sowie die Auflösung von unabhängigen Verwaltungsbehörden, darunter auch die Datenschutzkommission, mit 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, sieht die sich derzeit in parlamentarischer Beschlussfassung befindliche DSG-Novelle 2014 (2168 d.B.; siehe auch http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02168/index.shtml) daher die Schaffung einer neuen Kontrollstelle iSd Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Richtlinie auf nationaler Ebene (Datenschutzbehörde) mit 1. Jänner 2014 vor. Da diese mit den selben organisatorischen Garantien wie die Datenschutzkommission ausgestattet sein wird, gilt auch für sie das oben Ausgeführte. § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1a hat daher mit Ablauf des 31. Dezember außer Kraft zu treten. Mit Einrichtung der Datenschutzbehörde tritt der entsprechende § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1b in Kraft.

Aufgrund der in der DSG-Novelle 2013 und in der DSG-Novelle 2014 vorgesehenen gesetzlichen Überführung der Bediensteten in die Datenschutzkommission bzw. in die Datenschutzbehörde sowie der Tatsache, dass wegen der im Herbst 2014 allgemein durchzuführenden Neuwahlen der Personalvertretungsorgane die faktische Funktionsperiode eines gegebenenfalls neu zu wählenden Dienststellenausschusses einen Zeitraum von lediglich etwas mehr als einem bzw. einem Dreivierteljahr umfassen würde, soll die Vertretung der Bediensteten der Datenschutzkommission bzw. der Datenschutzbehörde bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Organe der Personalvertretung aufrechterhalten bleiben und durch den Dienststellenausschuss des Bundeskanzleramts wahrgenommen werden.

Zu Z 3a (§ 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 PVG):

§ 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 PVG sehen unverändert Entscheidungskompetenzen (hinsichtlich des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft bzw. hinsichtlich der Aberkennung des passiven Wahlrechts zu einem Personalvertretungsorgan) des Zentralwahlausschusses vor. Der in diesen Bestimmungen jeweils vorgesehene Ausschluss „ordentlicher Rechtsmittel“ gegen solche Entscheidungen hat auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu entfallen, da durch diese jeder administrative Instanzenzug abgeschafft wurde.

Zu Z 6, Z 8 und Z 10 (§ 42g und § 45 Abs. 35 PVG):

Korrektur von Redaktionsversehen bzw. formale Richtigstellung des Inkrafttretens der in § 39 Abs. 6 PVG vorgesehenen Verfassungsbestimmung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 04 16

                               Fritz Neugebauer                                                            Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann