2280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2246 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.

So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt und folgende Übereinkunft der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 verwirklicht werden:

„Man kommt überein, durch gemeinsam mit BMJ, BMASK und den Trägern der Pensionsversicherung zu entwickelnde verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, wie etwa dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete zusätzliche Streitbeilegungsmechanismen oder innerhalb der Verwaltung gehaltene Rechtsschutzeinrichtungen, den Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten.“

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

                         - Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB;

                         - Erweiterung der Kostenersatzregelung nach § 143c ASVG auf Krankenfürsorgeeinrichtungen für das von ihnen an Vertragsbedienstete geleistete Rehabilitationsgeld;

                         - Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung;

                         - Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift;

                         - Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit;

                         - Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug;

                         - Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten;

                         - Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen;

                         - Einschränkung der Günstigkeitsregelung nach § 6 Abs. 3 APG betreffend die (Nicht)Berücksichtigung von Versicherungszeiten bis zum 18. Lebensjahr auf „reine“ APG-Fälle;

                         - Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Kontomitteilung nicht auf die Kontoerstgutschrift anzuwenden sind;

                         - Klarstellungen bezüglich der Ermittlung der Kontoerstgutschrift bei Vorliegen von noch nicht nachbemessenen (vorläufigen) Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG;

                         - Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr;

                         - Schaffung der Möglichkeit einer Verminderung der Kontoerstgutschrift ab dem Jahr 2017 im Wege eines Nachtragsabzuges;

                         - Normierung, dass es auf Grund einer nachträglichen Berücksichtigung von Kindererziehungs- sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten zu keiner Verminderung der Kontoerstgutschrift kommt;

                         - Normierung der Neuberechnung der Kontoerstgutschrift auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn ein dafür kausales Verwaltungsverfahren vor dem Jahr 2017 eingeleitet und erst nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen wird;

                         - Erweiterung der Frist für das Verlangen nach Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift;

                         - Schaffung einer nach Jahrgängen gestaffelten, begünstigenden Abschlagsregelung für Frauen, die die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungspension bereits im Jahr 2013 erfüllen, diese Pensionsart aber erst später in Anspruch nehmen;

                         - Normierung, dass bei Vorliegen eines Pensionsanspruches aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) am 1. Jänner 2014 das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung die Kontoerstgutschrift bildet;

                         - Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten;

                         - Beseitigung eines Redaktionsversehens betreffend den Anspruch auf Sitzungsgeld für die Mitglieder des Beirates bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

                         - Statuierung, dass bestimmte von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu treffende Beschlüsse nicht länger der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;

                         - Fortsetzung der Harmonisierung zwischen dem Beamt/inn/en- und dem ASVG-Pensionsrecht.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Adelheid Irina Fürntrath-Moretti die Abgeordneten Karl Donabauer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Karl Öllinger und Sigisbert Dolinschek sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 lit. a und c (Kurztitel und Überschrift zu § 676 ASVG):

Da die Zahl 82 als ASVG-Novellenbezeichnung bereits im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2013 vergeben wurde, soll die gegenständliche ASVG-Novelle die Bezeichnung ‚83. Novelle zum ASVG‘ erhalten.

Zu Art. 1 lit. b (§§ 459h und 459i ASVG):

Zur Sicherung eines optimalen Zusammenwirkens zwischen den Pensions- und Krankenversicherungsträgern und mit dem Arbeitsmarktservice bei der Durchführung von Maßnahmen in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit soll eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Demnach sollen von den Krankenversicherungsträgern an die Pensionsversicherungsträger und vice versa alle relevanten Gutachten und Feststellungen, die das Leistungskalkül der zu rehabilitierenden Person betreffen, übermittelt werden. Derartige Gutachten und Feststellungen sind von den Pensionsversicherungsträgern auch dem Arbeitsmarktservice auf dessen Anfrage hin zu übermitteln.

Darüber hinaus sind dem Arbeitsmarktservice von den Pensionsversicherungsträgern alle abschlägigen Bescheide mit Feststellungen nach § 367 Abs. 4 ASVG zu übermitteln sowie die Daten jener Personen, die den Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gestellt haben oder die sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nach § 366 Abs. 1 ASVG entzogen haben.

Eine gesetzliche Regelung dieser Datenübermittlungen ist schon deshalb notwendig, weil die bestehenden Regelungen über die Amtshilfe für einen automatisierten Datentransfer nicht als ausreichend zu betrachten sind.

Zu Art. 4 lit. a (§ 25 Abs. 3 Z 2 bis 4 APG):

Im § 25 Abs. 3 Z 2 bis 4 APG wird durch Einfügung einer Konjunktion ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 4 lit. b (§ 26 Abs. 3 APG):

Im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung für die Bildung der Kontoerstgutschrift für Personen, die am 1. Jänner 2014 eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll- oder Erwerbsunfähigkeitspension beziehen (nach § 26 Abs. 2 APG: das 14-fache der Pensionsleistung zu diesem Zeitpunkt), soll nunmehr eine ergänzende Regelung vorgesehen werden, mit der während des Bezuges einer solchen Pension auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworbene Versicherungszeiten entsprechend berücksichtigt werden, und zwar durch Hinzuzählung eines unter Heranziehung dieser Versicherungszeiten errechneten Ausgangsbetrages nach § 15 Abs. 2 APG zur Kontoerstgutschrift für die erwähnten PensionsbezieherInnen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S,V, dagegen: F,G,B bzw. dafür: S,V,G, dagegen: F,B) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Karl Öllinger eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: G, dagegen: S,V,F,B).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 04 17

                 Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                  Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau