Vorblatt

Problem:

Die anhaltend angespannte Lage auf dem Finanzmarkt sowie die sich sukzessive verschlechternde Wirtschaftslage machen neue Wege in der Liquiditätssicherung der österreichischen Unternehmen erforderlich. Insbesondere mittelgroße bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung und Innovation zählen, bedürfen einer ausreichenden Finanzkraft, um die Zeit einer tief greifenden Krise zu überwinden und weiterhin als Aushängeschilder und Wachstumsmotoren der heimischen Wirtschaft erhalten zu bleiben. Die schwierige Lage trifft auch gesunde Unternehmen, die zufolge unerwarteter Kapitalknappheit kurz- und mittelfristig in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, wodurch sie geplante Investitionen und Wachstumsziele aufschieben oder gar aufgeben müssen. Die Notwendigkeit, durch staatliche Maßnahmen den Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft zu begegnen, wurde auch von der Europäischen Kommission anerkannt (siehe insbesondere die Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftkrise, ABl. Nr. C 83 vom 7.4.2009, S. 1).

Lösung:

Die Lösung dieses Problems ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche den Bund in die Lage versetzt, im gesamthaften Interesse der österreichischen Volkswirtschaft Unternehmen im Bedarfsfall durch Übernahme von Haftungen den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erleichtern.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

-       Durch gleichzeitige Reduzierung des Haftungsrahmens des Interbankmarktstärkungsgesetzes – IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008, um 10 Milliarden Euro (siehe Art. 2) wird mit dem vorliegenden Bundesgesetz die Ermächtigung des Bundes Haftungen zu übernehmen, nicht erhöht.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftpolitische Auswirkungen:

--      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Die Übernahme von Haftungen in Form von Garantien durch den Bund für Kredite österreichischer Unternehmen wird zu einer Stärkung der Unternehmensliquidität führen und dadurch den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung positiv beeinflussen.

--      Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

-       Durch den gegenständlichen Entwurf entstehen befristete Verwaltungslasten für sämtliche begünstigte Unternehmen von insgesamt rund 100 000 Euro. Die Informationsverpflichtungen resultieren primär aus den Verpflichtungserklärungen der Unternehmen und den Haftungsübernahmen der Banken, wobei die Vorteile für die Unternehmen im Vergleich zu den entstehenden Verwaltungslasten bei weitem überwiegen.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Es sind keine negativen umweltpolitischen, konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

-       Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit den höherrangigen europarechtlichen Normen im Einklang und sind im Hinblick auf die globale Problemstellung sachlich gerechtfertigt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Dieses Bundesgesetz unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG hinsichtlich Art. 1 §§ 1 bis 6 sowie Art. 4 bis 7 nicht der Mitwirkung des Bundesrates.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Angesichts der Auswirkungen der gegenwärtigen internationalen Finanzkrise auf die Realwirtschaft ist Vorsorge zu treffen, dass den daraus resultierenden nachteiligen Auswirkungen auf die Liquiditätssituation einzelner österreichischer Unternehmen durch zielgerichtete staatliche Maßnahmen rasch und effektiv begegnet werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht das vorliegende Bundesgesetz unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der gesamthaften österreichischen Volkswirtschaft die Möglichkeit einer Haftungsübernahme durch den Bund für Kredite von Unternehmen vor, die vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind und nur aus diesem Grund einer Finanzierung bedürfen. Das Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes (Art. 13 Abs. 2 B-VG) und dem Erhalt wichtiger nationaler und regionaler Unternehmen begründet. Insbesondere mittelständische bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung zählen, sollen so über eine ausreichende Finanzkraft verfügen, um eine tief greifende wirtschaftliche Krise überbrücken zu können und so weiterhin als Wachstumsmotoren für die heimische Wirtschaft erhalten zu bleiben.

Als konkrete Maßnahme ist eine – zeitlich bis 31. Dezember 2010 befristete – Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, durch Übernahme von Haftungen für Kredite betroffenen Unternehmen den Zugang zu Kreditmitteln zu erleichtern. Diese Kredite sind insoweit auf die von den Kreditinstituten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Bankenpaket (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008, und Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008) geforderten Kreditwachstumsvolumina anrechenbar, als sie nicht durch eine Haftung nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf gedeckt sind.

Die Haftungsübernahme erfolgt in der Rechtsform der Garantie, wobei Antragsteller und Garantienehmer das kreditgewährende Kreditinstitut ist. Diese Garantie wird so ausgestaltet, dass sie als taugliche persönliche Sicherheit im Rahmen der Kreditrisikominimierung nach der Solvabilitätsverordnung, BGBl. II Nr. 374/2006 idgF, anerkannt werden kann. Mit Zustimmung des Bundes (siehe § 7) ist eine Abtretung der Ansprüche aus der Garantie zwecks Sicherstellung der Refinanzierung zulässig.

Aufgrund der vorhandenen Ressourcen und der Erfahrungen des Bevollmächtigten des Bundes nach § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981, mit vergleichbaren Haftungsinstrumenten ist eine entsprechende Bevollmächtigung auch für Maßnahmen nach diesem Entwurf vorgesehen.

Für die Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat eingerichtet.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen), Z 5 (Kredit-, Börse- und Bankwesen), Z 6 (Justizpflege) und Z 11 (Arbeitsrecht) sowie Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz)

Zu § 1:

Mit dieser Bestimmung wird eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme von Haftungen zu Gunsten österreichischer Unternehmen, die nicht die Kriterien eines kleinen oder mittelgroßen Unternehmens nach der geltenden KMU-Definition erfüllen, und sich zufolge der derzeitigen allgemeinen Finanzkrise in bloß temporären Liquiditätsschwierigkeiten oder Solvenzproblemen befinden oder deren Finanzierung von Investitionen durch die angespannte Finanzmarktlage nicht möglich ist, begründet. Durch den Hinweis auf § 66 BHG soll klargestellt werden, dass die dort normierten allgemeinen Bestimmungen über Bundeshaftungen zu Anwendung kommen, soweit nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind.

Weiters wird klargestellt, dass weder ein konkretes Unternehmen noch sonstige Dritte einen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Bund eine Haftung im Sinne des vorliegenden Bundesgesetzes übernimmt, da die Maßnahmen keine subjektiven Rechte begründen, sondern der Stabilität der Volkswirtschaft dienen.

Zu § 2:

Zielgruppe sind Unternehmen, denen in der heimischen Wirtschaft eine Schlüsselstellung zukommt, weshalb für Haftungsübernahmen u.a. bestimmte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen an die Unternehmensgröße vorgesehen sind. Sämtliche Voraussetzungen nach Z 1 bis 6 müssen möglichst zeitnah zur Haftungsübernahme nachweislich kumulativ erfüllt sein, die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 überdies auf Dauer der aufrechten Haftung. Es ist zu erwarten, dass von der Stärkung der Liquidität dieser Unternehmen zufolge Belebung der Nachfrage indirekt auch kleinere Unternehmen spürbar profitieren werden. Unternehmen, welche die Voraussetzungen nach dem vorliegenden Bundesgesetz nicht erfüllen, stehen andere staatliche Stützungsmöglichkeiten (wie nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, oder KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996) zur Verfügung, die durch zusätzliche Maßnahmen in Ausschöpfung des temporären Beihilfenrahmens (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“, ABl. Nr. C 83 vom 7.4.2009, S. 1) nochmals erweitert werden.

Die Wortfolge „zu Gunsten von Unternehmen“ im Einleitungssatz ist so auszulegen, dass die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern der Kredit, für welchen eine Haftung übernommen wird, der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugute kommt.

Da für Unternehmen des Finanzsektors mit dem IBSG und dem FinStaG ein Maßnahmenpaket zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise zur Verfügung steht, waren Unternehmen aus diesem Sektor von Haftungsübernahmen auszunehmen. Gemäß Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 können daher „eigenständige Unternehmen“, die dem Finanzsektor angehören, keinen bundesbehafteten Kredit erhalten. Unternehmen, die „Partnerunternehmen“ haben, die dem Finanzsektor angehören, oder Unternehmen, die mit Unternehmen des Finanzsektors als „verbundenes Unternehmen“ in Beziehung stehen, sind hingegen von der Bundeshaftung nicht ausgeschlossen. Die Begriffe „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“ und „verbundenes Unternehmen“ sind im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, zu verstehen.

Die Übernahme von Haftungen soll nicht der Sanierung bereits angeschlagener Unternehmen dienen, weshalb für die Haftungsübernahme auch eine gesunde wirtschaftliche Basis des betroffenen Unternehmens vor dem 1. Juli 2008 Voraussetzung ist; weiters muss die Erfüllung der garantierten Verbindlichkeit zu erwarten sein. Eine Haftungsübernahme ist demnach insbesondere ausgeschlossen, wenn beim Antrag stellenden Unternehmen die Voraussetzungen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz – URG, BGBl. I Nr. 114/1997, vorliegen oder es sich um ein Unternehmen handelt, das sich in finanziellen Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 handelt.

Mit Z 6 wird klargestellt, dass Haftungen nicht dazu dienen, besonders risikoträchtige Kreditgeschäfte zu ermöglichen. Hierfür ist insbesondere ein internes Bankrating beziehungsweise das Rating der Oesterreichischen Kontrollbank AG heranzuziehen. Durch die Bedachtnahme auf eine ausgewogene Risikostreuung wird auch der Gefahr einer prozyklischen Wirkung begegnet.

Zu § 3:

Nach dieser Bestimmung ist eine Höchstgrenze für das Gesamtvolumen der Haftungsübernahmen vorgesehen, womit die budgetäre Planung ermöglicht und das Vollzugsverhalten ausreichend determiniert werden soll. Der Haftungsrahmen kann revolvierend ausgenützt werden.

Zu § 4:

Da die Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen bis 31. Dezember 2010 befristet ist (siehe § 13), ist in Abs. 1 auch für die Antragstellung eine Befristung bis 12. November 2010 vorgesehen, um eine zeitgerechte Bearbeitung von Anträgen auf Haftungsübernahme sicherzustellen.

Das nach Abs. 2 geforderte Formerfordernis der Schriftlichkeit dient der Rechtssicherheit. Überdies soll nur für Verbindlichkeiten in Euro gehaftet werden, um zu vermeiden, dass die Garantie zur Absicherung allfälliger spekulativer Währungsgeschäfte missbraucht wird.

Kreditinstitute, zu deren Gunsten eine Haftung übernommen wird, müssen in Österreich über eine Konzession für das Kreditgeschäft verfügen. Eine Haftungsübernahme wird überdies nur bei einer entsprechenden Bonität des Kreditinstituts in Betracht kommen.

In den Abs. 4, 5 und 6 sind wesentliche Rahmenbedingungen für die Haftungsverträge geregelt. Zur Besicherung sind nur Kredite geeignet, die der Finanzierung des Unternehmens oder notwendiger Investitionen dienen, wie insbesondere Betriebsmittelkredite, aber auch Kredite zur (fristgerechten) Rückzahlung von Anleihen oder Kredite zur Aufrechterhaltung der Finanzierungsstruktur. Auf die Wirtschaftlichkeit der Projekte und der Finanzierungsvorhaben ist im Rahmen der Beurteilung der Anträge auf Haftungsübernahme zu achten. Auch eine planmäßig gestaffelte Inanspruchnahme einer zugesicherten Finanzierung kann von einer Haftung umfasst sein.

Ziel des Gesetzes ist die Liquiditätsbeschaffung der begünstigten Unternehmen und nicht die Verbesserung der Risikosituation der Kreditwirtschaft. In diesem Sinne ist bei Beurteilung des Antrags auf Haftungsübernahme insbesondere darauf zu achten, dass keine Umgehung dieses Zieles erfolgt. Abs. 6 stellt sicher, dass das durch die Haftungsübernahme begünstigte Kreditinstitut ein Eigenrisiko von mindestens 30% bzw. – im Falle des Vorliegens auch anderer staatlicher Stützungsmaßnahmen für das konkrete Kreditgeschäft – unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen mindestens 20% trägt. Als andere Maßnahmen der öffentlichen Hand im Sinne des Abs. 6 gelten beispielsweise Förderungen nach dem Garantiegesetz 1977.

In Abs. 7 wird die Verpflichtung zur Entrichtung eines angemessenen Haftungsentgelts normiert, wobei in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Kommission im Anhang zur Mitteilung „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“, ABl. Nr. C 83 vom 7.4.2009,S. 1, veröffentlichten Safe-Harbour-Prämien zu beachten sind.

Um einen flexiblen, den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles angepassten Einsatz der Maßnahmen zu ermöglichen, sieht Abs. 8 vor, dass nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme sowie die Ausgestaltung der Haftungsverträge in gemäß Abs. 10 zu veröffentlichenden Richtlinien festzulegen sind. Die Bedingungen und Auflagen sollen vergleichbar zu jenen nach der „Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz“, BGBl. II Nr. 382/2008, ausgestaltet werden. In den Richtlinien ist auch Bedacht zu nehmen, dass die Haftungen in einer Form von Garantien übernommen werden, die den Erfordernissen der Refinanzierungsfähigkeit gemäß „General Documentation“ („Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“) der Europäischen Zentralbank entsprechen und Basel II-tauglich sind.

Der Flexibilität dient auch die in Abs. 9 vorgesehene Zulässigkeit von Regelungen, die von § 66 BHG abweichen.

Zu § 5:

Bevollmächtigter des Bundes nach § 5 Abs. 1 AusfFG ist die Oesterreichische Kontrollbank AG, die in dieser Funktion nicht nur über eine langjährige Erfahrung in der banktechnischen Behandlung von Bundeshaftungen, sondern auch über entsprechende personelle und technische Ressourcen verfügt. Die im Wesentlichen dem § 5 Abs. 1 AusfFG nachgebildete Bevollmächtigung zur banktechnischen Behandlung der Haftungen ist daher nicht nur sachlich begründet, sondern für eine effiziente und effektive Gestionierung erforderlich. Auch die zeitliche Beschränkung der Maßnahme spricht gegen die Schaffung einer neuen Institution oder von neuen Planstellen beim Bund für die Abwicklung der Haftungen.

Zu § 6:

Der nach dieser Bestimmung vorgesehene Beirat ist im Wesentlichen dem bewährten Modell des Beirats nach § 5 Abs. 2 AusfFG nachgebildet. Die Festlegung eines besonderen Anwesenheitsquorums sowie die Möglichkeit der Beiziehung von Experten sind in der zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Zu § 7:

Die vorgesehenen Verfügungs- und Pfändungsbeschränkungen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass vom Bund im Zusammenhang mit den vorgesehenen Maßnahmen aufzuwendende Mittel auch tatsächlich für die Liquiditätsbeschaffung Verwendung finden. Das rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot beinhaltet ein Nichtkönnen und nicht bloß ein Nichtdürfen, sodass es absolut wirkt.

Zu § 8:

Da es sich um eine staatliche Hilfsmaßnahme handelt, ist eine Gebührenbefreiung der Haftungsverträge  sachlich geboten und berechtigt.

Zu § 12:

Diese Bestimmung sieht ein EU-rechtlich gebotenes durch die Genehmigung der Europäischen Kommission aufschiebend bedingtes Inkrafttreten vor.

Zu § 13:

Den Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechend tritt die Maßnahme am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Bereits übernommene Haftungen werden davon nicht berührt; da diese Haftungen noch durch den Bevollmächtigten abzuwickeln sind, endet die Bevollmächtigung erst mit dem Auslaufen der Haftungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetz)

Die Finanzierung der Maßnahmen nach dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG erfolgt durch Umschichtung eines Teilbetrages von 10 Milliarden Euro aus dem für Maßnahmen nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG vorgesehenem Finanzierungsvolumen, weshalb es einer entsprechenden Reduzierung des Betrags in § 3 bedarf.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes)

Durch die vorliegende Änderung wird eine Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Bundeskanzlers bei der Ausübung der Instrumente des § 2 Abs. 1 FinStaG vorgenommen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes)

Die Anpassung des § 12a Abs. 4 bei ansonsten unverändertem Inhalt stellt sicher, dass Zahlungen aus vom Bundesminister für Finanzen übernommenen und schlagend gewordenen Haftungen sowie auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes (Einlagensicherung) auch in jenen Fällen rasch genug (d.h. fristgerecht) und im erforderlichen Umfang geleistet werden können, in denen die ansonsten erforderliche parlamentarische Genehmigung zusätzlicher Ausgaben im Einzelfall (etwa im Wege einer Novellierung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes) erst zu spät erfolgen würde.

Bei den im Abs. 4 angesprochenen Haftungen handelt es sich insbesondere um solche, deren materiellrechtliche Grundlage das jeweilige Bundesfinanzgesetz oder Sondergesetze wie beispielsweise das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, des EUROFIMA-Gesetz oder das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz bildet bzw. bilden.

Zu Artikel 5 und 6 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2009 und 2010)

Die Änderungen der Bundesfinanzgesetze 2009 und 2010 sind erforderlich, damit allenfalls notwendige Zahlungen aus vom Bundesminister für Finanzen übernommenen und schlagend gewordenen Haftungen sowie auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes (Einlagensicherung) ordnungsgemäß und transparent im Wege der Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 2 Z 1 (jeweils BFG 2009 und BFG 2010) verrechnet werden können, nämlich Zahlungen aus Haftungen zur Stabilisierung des Finanzmarktes gemäß Interbankmarktstärkungs-, Finanzmarktstabilitäts- und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (Artikel X1 des vorliegenden Gesetzesentwurfes) in der dafür vorgesehenen Untergliederung 46 einerseits und aus sonstigen Haftungen bei den variablen Ausgabenvoranschlagsansätzen des Paragrafen 4575 der Untergliederung 45 andererseits.

Darüber hinaus sind die neu eingefügten Voranschlagsansätze aus technischen Gründen mit einem Mindestbetrag zu dotieren, weshalb, um Saldenneutralität zu bewirken, die Voranschlagsbeträge bei anderen Ansätzen entsprechend zu vermindern und die jeweils betreffenden Zwischensummen auf Paragrafen- und Titelebene entsprechend anzupassen sind.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden)

Diese Gesetzesänderungen betreffen lediglich die Aufteilung zwischen fixen und variablen Budgetmitteln in der Untergliederung 45; hierbei bleiben die Gesamtausgaben unverändert. Diese Gesetzesänderungen betreffen lediglich die Aufteilung zwischen fixen und variablen Budgetmitteln in der Untergliederung 45; dabei war zu berücksichtigen, dass die variablen Beträge im § 2 der Artikel 1 und 2 ab dem Finanzjahr 2011 - wie im Übrigen alle Beträge des § 2 der jeweiligen Stammfassung - kaufmännisch abgerundet wurden und deshalb jeweils auf 0,0 Millionen Euro lauten. Ungeachtet dessen bleiben die Gesamtausgaben der Untergliederung 45 jeweils unverändert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes

§ 3. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 75 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.

§ 3. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 65 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

1. bis 6 ...

Für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen, insbesondere bei Ausübung der Instrumente nach Z 4 bis 6, ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.

Abs. 2 bis 5 ...

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

1. bis 6 ...

Für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei der Ausübung der Instrumente gemäß Z 1 bis 6 ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.

Abs. 2 bis 5 ...

Artikel 4

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

§ 12a. Abs. 1 – 3 …

§ 12a. Abs. 1 – 3 …

(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

Abs. 5 …

Abs. 5 …