Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Rechtssicherheit

Anpassung der Rechtslage an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (sowie an ein VfGH-Erkenntnis betreffend WRG 1959)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Formale Anpassung

Legistische Klarstellungen und Anpassungen

 

Wesentliche Auswirkungen

Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Umwelt-, Abfall- und Wasserrechts (sowie Wiederherstellung der Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen des WRG 1959). Das Vorhaben hat keine eigenen finanziellen Auswirkungen, weil die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen Auswirkungen bereits auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beruhen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

 

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

 

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen LaienrichterInnen festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

 

Aufgrund dieser Änderungen sind u.a. auch Anpassungen in Materiengesetzen im Bereich des Umwelt, Abfall- und Wasserrechts erforderlich.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.3.2012, G 126/11-12, ausgesprochen, dass Wortfolgen betreffend das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in § 55 Abs. 1 lit. g, sowie einzelne Wortfolgen in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des WRG 1959 idF BGBl. I Nr 87/2005 verfassungswidrig waren. Diese Bestimmungen waren daher unter einem (mit)anzupassen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen, da die Beibehaltung der bisherigen Behördenstruktur aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkten Änderungen nicht möglich ist.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Die getroffenen Anordnungen sind einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unvollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Vollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Formale Anpassung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anpassungen bewirken u.a. die Einführung von Beschwerde- und Revisionsrechten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie eine von §3 VwGVG abweichende örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.

 

Beim WRG 1959 bewirken die Anpassungen zudem eine Wiederherstellung der Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen des Gesetzes.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unvollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Vollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012