Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Zur Änderung des Umweltförderungsgesetzes – UFG (Siedlungswasserwirtschaft)
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Sicherstellung der kontinuierlichen Umsetzung von notwendigen Investitionsvorhaben zur Neuerrichtung und Funktionserhaltung in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung .
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Festlegung eines zusätzlichen Zusagerahmens für 2013 in Höhe von 45 Mio. Euro und eines Zusagerahmens für 2014 in Höhe von 100 Mio. Euro.
Wesentliche Auswirkungen
Die zusätzlichen Förderungsmittel für die Förderung Siedlungswasserwirtschaft ermöglichen weitere notwendige Investitionen in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
Die Mittel für die Förderung Siedlungswasserwirtschaft werden im Wege des Finanzausgleichs aufgebracht. Die Kosten der UFG-Abwicklungsstelle werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bedeckt. Die zusätzlichen Förderungszusagen aus dem Zusagerahmen 2013 und 2014 ergeben gemäß Berechnungen der UFG-Abwicklungsstelle zusätzliche Auszahlung sowie zusätzliche Abwicklungskosten der UFG-Abwicklungsstelle, die jedoch aufgrund von Einsparungen in den Auszahlungen von bereits zugesicherten Förderungen im BFG und BFRG abgedeckt sind. Die Kosten für die ressortinterne operative Verwaltungstätigkeit sind im BFG und BFRG bereits veranschlagt und führen zu keinen zusätzlichen Kosten für den Bund. Gleiches gilt für die Verwaltungskosten bei den Ländern.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft führt zu wesentlichen volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit der öffentlichen Hand erhöht, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Die Investitionen in die qualitativ hochwertige Wasserversorgung und die geordnete Abwasserentsorgung sichern die hohe Lebensqualität in allen Regionen in Österreich und führen zu erhöhter Attraktivität als Tourismus- und Wirtschaftsstandort.
Umweltpolitische Auswirkungen:
Durch die mit Förderungen ausgelösten zusätzlichen Investitionen in die Abwasserableitung und -reinigung verringert sich die Belastung der Oberflächengewässer mit Nährstoffen und Schadstoffen und der ökologische und chemische Zustand der Gewässer wird weiter verbessert.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle zum Umweltförderungsgesetz – UFG (Siedlungswasserwirtschaft)
Problemanalyse
Problemdefinition
Maßnahmen zur Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Abwässer können vom Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden. Um die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ist im Umweltförderungsgesetz dafür Vorsorge zu treffen, dass für die Förderung der diesbezüglichen Maßnahmen entsprechende Förderungsmittel zur Verfügung stehen.
Aufgrund der Tatsache, dass die für die Jahre 2010 bis 2013 zur Verfügung stehenden Förderungsmittel bereits ausgeschöpft wurden, besteht gegenwärtig bereits ein erheblicher Förderungsrückstau der zu Verzögerungen bei der Umsetzung der erforderlichen Bauvorhaben in der Siedlungswasserwirtschaft geführt hat.
Zudem ist unter Bezugnahme auf die Novelle des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (BGBl. I Nr. 56/2011), mit der die Verlängerung der bestehenden Finanzausgleichsperiode bis Ende 2014 festgeschrieben wurde, im Umweltförderungsgesetz dafür Vorsorge zu treffen, dass auch 2014 Förderungen für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft zugesagt werden können.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Es müssen insbesondere im kommunalen Bereich weitere Investitionen im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft getätigt werden. Die Finanzierung kann derzeit nur über das Instrument der Förderung Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz gesichert werden. Aufgrund des aktuell ausgeschöpften Zusagerahmens würden die für 2013 und 2014 anstehenden Investitionen in die Wasserinfrastruktur unterbleiben, sodass damit zu rechnen ist, dass in den kommenden Jahren der weitere Ausbau und die Reinvestitionen in die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht sichergestellt werden können und damit weiters langfristig die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen Österreichs nicht mehr erreicht werden. Der Verschiebung von Investitionen in die Zukunft ist zusätzlich mit erheblich höheren Folgekosten verbunden.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017
Gemäß § 14 Abs. 1 UFG sind die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Förderungen nach diesem Bundesgesetz in einem 3-Jahresabstand zu analysieren. Der Aufbau dieser Evaluierungen wird stets in der Weise gestaltet, dass nicht nur Aussagen zu der jeweils aktuellen Berichtsperiode getroffen werden, sondern gleichzeitig auch der Vergleich mit den Vorperioden angestellt wird. Die nächsten Berichte werden für die Periode 2011 bis 2013 bzw. 2014 bis 2016 erstellt wird. Diese im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellenden Berichte werden aufgrund der Vorgaben im UFG dem Nationalrat vorgelegt.
Die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der durch die gegenständliche Novelle angestrebten Förderungszusagen in der Siedlungswasserwirtschaft für das Jahr 2013 werden somit im nächsten Evaluierungsbericht (2011 bis 2013) behandelt werden, jene für das Jahr 2014 im Evaluierungsbericht 2014 bis 2016.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung der kontinuierlichen Umsetzung von notwendigen Investitionsvorhaben zur Neuerrichtung und Funktionserhaltung in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung .
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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In den Jahren 2013 und 2014 werden notwendige Investitionen in der Siedlungswasserwirtschaft von etwa 70 Mio. Euro ausgelöst und damit etwa 350 Arbeitsplätze gesichert und geschaffen. |
In den Jahren 2013 und 2014 werden notwendige Investitionen in der Siedlungswasserwirtschaft von etwa 790 Mio. Euro ausgelöst und damit etwa 3.950 Arbeitsplätze gesichert und geschaffen. |
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Im Jahr 2012 waren etwa 7,44 Mio. Personen an die öffentliche Wasserversorgung und 7,55 Mio. Personen an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen. |
In den Jahren 2013 und 2014 werden zusätzlich etwa 48.700 Personen an die öffentliche Wasserversorgung und 79.100 Personen an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen. |
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Im Jahr 2012 wurden etwa 38.100 t Stickstoff und 6.900 t Phosphor in kommunalen Kläranlagen aus dem Abwasser entfernt. |
In den Jahren 2013 und 2014 werden zusätzlich etwa 450 t Stickstoff und 100 t Phosphor durch neu geschaffene Kapazitäten in kommunalen Kläranlagen aus dem Abwasser entfernt. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
UG43 – Wirkungsziel 5: Sicherung der Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser und der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer
Maßnahmen
Maßnahme 1: Festlegung eines zusätzlichen Zusagerahmens für 2013 in Höhe von 45 Mio. Euro und eines Zusagerahmens für 2014 in Höhe von 100 Mio. Euro.
Beschreibung der Maßnahme:
Im Zuge der vorliegenden Novelle wird der Zusagerahmen für die Förderungen Siedlungswasserwirtschaft in Höhe von zusätzlich 45 Mio. Euro für 2013 und von 100 Mio. Euro für 2014 festgelegt. Die zusätzlichen Förderungsmittel werden im Sinne der bestehenden förderungspolitischen Ausrichtung der Förderung Siedlungswasserwirtschaft für Neuerrichtung und Funktionserhaltung von Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zugesagt. Die Bedeckung der Förderung erfolgt aus dem Sonderkonto Siedlungswasserwirtschaft gemäß Finanzausgleichsgesetz für einen Auszahlungszeitraum von bis zu 28 Jahren.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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2013 werden etwa 14 Mio. Euro, 2014 werden keine Förderungen für die Neuerrichtung und Funktionserhaltung der Anlagen in der Siedlungswasserwirtschaft durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugesichert. |
2013 und 2014 werden insgesamt ca. 159 Mio. Euro an Förderungen für die Neuerrichtung und Funktionserhaltung der Anlagen in der Siedlungswasserwirtschaft durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugesichert. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Werkleistungen |
324 |
882 |
522 |
522 |
360 |
|
Transferaufwand |
2.073 |
8.752 |
13.539 |
13.018 |
9.842 |
|
Aufwendungen gesamt |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
|
Nettoergebnis |
-2.397 |
-9.634 |
-14.061 |
-13.540 |
-10.202 |
Erläuterung
Die Mittel für die Förderung Siedlungswasserwirtschaft werden im Wege des Finanzausgleichs aufgebracht. Die Mittelaufbringung erfolgt durch die Finanzausgleichspartner Bund/Länder/Gemeinden im gemäß Finanzausgleichsgesetz festgelegten Verhältnis von derzeit rd. 70:17:13 aus laufenden Steuereinnahmen. Dh. der Bund stellt ca. 70% der oben angeführten auszuzahlenden Förderungsmittel zur Verfügung.
Die Kosten der UFG-Abwicklungsstelle werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds aufgebracht.
Für die Abwicklung der zusätzlichen Förderungsfälle aus dem zusätzlichen Zusagerahmen 2013 und 2014 entsteht bei der UFG-Abwicklungsstelle Aufwand, der im Rahmen des geltenden Abwicklungsvertrages zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der UFG-Abwicklungsstelle bezahlt wird. Basis für die Honorarkalkulation ist die Anzahl der von der Abwicklungsstelle bearbeiteten Fälle, die dabei anfallenden notwendigen Abwicklungsschritte sowie eventuell notwendige Zusatzleistungen. Die angeführten Auszahlungen wurden auf Basis der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre für die Abwicklungstätigkeit kalkuliert. Die Prüfung der Angemessenheit und Richtigkeit der Kosten für die Leistungen der UFG-Abwicklungsstelle erfolgt jährlich im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Die Förderung Siedlungswasserwirtschaft unterstützt in erster Linie die Investitionen von Gemeinden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Bevölkerung und wird in Form von degressiven Annuitätenzuschüssen über einen Zeitraum von bis zu 28 Jahren ausbezahlt. Die Förderungszusagen aus dem zusätzlichen Zusagerahmen für 2013 und 2014 führt zu oben genannten Auszahlungsflüssen für den Bund. Für die gesamte Laufzeit der Förderungsauszahlung eines Förderungsvorhabens wird ein Fixzinssatz festgelegt, Basis dafür ist das zum Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung aktuelle Zinsniveau der österreichischen Bundesanleihen. Das Zinsniveau zum Zeitpunkt der vorliegenden UFG-Novelle ist sehr niedrig und liegt bei ca. 2% Tendenz eher weiter sinkend. Die angeführten zukünftigen Auszahlungen sind daher mit einer Sicherheit behaftet, da ein Barwertzinssatz von 3% bei der Berechnung angesetzt wurde.
- Bedeckung
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen brutto |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
|
gem. BFRG/BFG |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die Auszahlung der Förderung Siedlungswasserwirtschaft erfolgt in erster Linie in Form von degressiven Annuitätenzuschüssen über einen maximalen Zeitraum von 28 Jahren. Für die gesamte Laufzeit der Förderungsauszahlung eines Förderungsvorhabens wird ein Fixzinssatz festgelegt, Basis dafür ist das zum Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung aktuelle Zinsniveau der österreichischen Bundesanleihen. Dh. Änderungen der angeführten langfristigen Auszahlungen ergeben sich vor allem durch Änderungen des Zinsniveaus in den Zusicherungsjahren 2013 und 2014. Das Zinsniveau zum Zeitpunkt der vorliegenden UFG-Novelle ist sehr niedrig und liegt bei ca. 2% Tendenz eher weiter sinkend. Die angeführten zukünftigen Auszahlungen sind daher mit einer Sicherheit behaftet, da ein Barwertzinssatz von 3% Bei der Berechnung angesetzt wurde.
Voraussichtliche Auszahlungen in Tsd. €
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
7.319 |
7.263 |
7.187 |
7.111 |
7.036 |
6.962 |
6.889 |
6.816 |
|
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
|
6.745 |
6.674 |
6.604 |
6.534 |
6.465 |
6.391 |
6.307 |
6.203 |
|
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
|
6.028 |
5.835 |
5.720 |
5.608 |
5.483 |
5.246 |
4.384 |
2.661 |
|
2042 |
|||||||
|
976 |
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Die Investitionen in der Siedlungswasserwirtschaft umfassen bauliche Maßnahmen zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsinfrastruktur und sonstigen Anlagen, wie insbesondere Kläranlagen, Wassergewinnungsanlagen, Pumpstationen etc. Durch die Förderung wird die Finanzierung der Projekte für Gemeinden und Verbände erleichtert und sichergestellt. Der mittlere Förderungssatz liegt bei etwa 20%, dh 1 Mio. Euro Förderung löst etwa 5 Mio. Euro an Investitionen aus. Die ausgelösten Investitionen erfolgen üblicherweise über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren nach Zusicherung der Förderung (Baudauer).
Veränderung der Nachfrage
|
in Mio. Euro |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
|
Investitionen öffentlich |
Sonstiger Bau |
75,0 |
241,7 |
241,7 |
166,7 |
0,0 |
|
Gesamtinduzierte Nachfrage |
75,0 |
241,7 |
241,7 |
166,7 |
0,0 |
|
Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
|
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Wertschöpfung in Mio. € |
130 |
439 |
502 |
423 |
154 |
|
Wertschöpfung in % des BIP |
0,04 |
0,15 |
0,17 |
0,14 |
0,05 |
|
Importe *) |
31 |
105 |
123 |
105 |
40 |
|
Beschäftigung |
1.951 |
6.582 |
7.464 |
6.180 |
2.041 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Siedlungswasserwirtschaft werden regelmäßig, im Zusammenhang mit der Evaluierung des gesamten Förderungssystems des Umweltförderungsgesetzes, berechnet und ausgewiesen. Weiters liegt aktuell eine spezifische Studie des WIFO über die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Förderung Siedlungswasserwirtschaft vor.
Die in diesen Studien berechneten Multiplikatoren für Wertschöpfung und Beschäftigungseffekte von Investitionen in der Siedlungswasserwirtschaft liegen unter den hier zugrunde gelegten Werten.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage
Die Förderung Siedlungswasserwirtschaft kommt in erster Linie den öffentlichen Haushalten zugute, daher profitieren ausschließlich die öffentlichen Haushalte unmittelbar von dem System. Über Sekundäreffekte sind jedoch auch realwirtschaftliche Auswirkungen auf den privaten Sektor gegeben, die allerdings nicht quantifiziert vorliegen.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage
Die in den gesamtwirtschaftlichen Effekten beschriebenen Arbeitsplatzeffekte bedeuten auch eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften. Die Veränderungen betreffen in erster Linie den Bausektor direkt sowie vorrangig Baunebengewerbe und unternehmensbezogene Dienstleistungen, in geringerem Maße damit im weiteren Zusammenhang stehende Sektoren.
Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren
Die Vorschriften der Förderung Siedlungswasserwirtschaft verlangen einen hohen technologischen Standard der sicherstellt, dass die Vorgabe der Versorgungssicherheit und Abwasserentsorgungsqualität eingehalten wird. Die Weiterentwicklung der Förderung Siedlungswasserwirtschaft steht in engem Konnex und ständiger Rückkopplung mit der Technologieentwicklung im Wassersektor.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
|
Betroffene Personengruppe |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
unselbständig Beschäftigte |
1.794 |
6.051 |
6.856 |
5.669 |
1.859 |
|
davon 15 bis unter 25 Jahre |
293 |
984 |
1.099 |
889 |
254 |
|
davon 25 bis unter 50 Jahre |
1.106 |
3.724 |
4.194 |
3.431 |
1.053 |
|
davon 50 und mehr Jahre |
394 |
1.343 |
1.563 |
1.352 |
554 |
|
selbständig Beschäftigte |
157 |
531 |
608 |
511 |
182 |
|
Gesamt |
1.951 |
6.582 |
7.464 |
6.180 |
2.041 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Diesbezüglich gibt es keine Abschätzungen, aber es wird mit sektortypischen Effekten gerechnet.
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Genauere Untersuchungen liegen nicht vor, es ist aber damit zu rechnen, dass die in den betroffenen Sektoren üblichen Veränderungseffekte auf die Beschäftigung wirksam werden.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Eine hohe Qualität der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität des Standortes Österreich dar. Die qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und die flächendeckende Infrastruktur, die mithilfe der Förderung SWW seit Jahrzehnten zu sozial verträglichen Gebühren bereitgestellt werden können, sind wesentliche Grundlagen der hohen Lebensqualität in Österreich, sowohl in dicht besiedelten Ballungsräumen als auch im ländlichen Raum. Es werden damit soziale Sicherheit und ein hohes Gesundheitsniveau begründet, sowie regionale Benachteiligungen hintangehalten. Die hohe Qualität der Wasserinfrastruktur und -dienstleistungen sowie die hervorragende Qualität der Gewässer ist eine wichtige Grundlage für den Erfolg Österreichs als Tourismusland und bietet hier auch weitere Entwicklungsmöglichkeiten (Ökotourismus, etc.). Sauberes Wasser in ausreichender Menge als wichtiger Produktionsfaktor stellt für Österreich einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil bei der Standortwahl von Unternehmen bestimmter Branchen dar (zB Nahrungsmittel-, Getränkeindustrie).
Umweltpolitische Auswirkungen
Auswirkungen durch Abwasser- oder Schadstoffeinleitungen in Oberflächengewässer
Auswirkungen auf Seen/Fließgewässer
|
Stoffeinleitungen |
Emittierte Stoffe |
Betroffenes Gebiet |
Erläuterung |
|
Stickstoffverbindungen |
Nges |
Flusseinzugsgebiete Donau, Rhein, Elbe |
durch Erhöhung des Anschlussgrades an Kanal und Kläranlagen sowie Verbesserung der Reinigungsleistung bestehender Kläranlagen |
|
Phosphorverbindungen |
Pges |
Flusseinzugsgebiete Donau, Rhein, Elbe |
durch Erhöhung des Anschlussgrades an Kanal und Kläranlagen sowie Verbesserung der Reinigungsleistung bestehender Kläranlagen |
Durch die mit Förderungen ausgelösten zusätzlichen Investitionen in die Abwasserableitung und -reinigung verringert sich die Belastung der Oberflächengewässer mit Nährstoffen und Schadstoffen und der ökologische und chemische Zustand der Gewässer wird weiter verbessert.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Werkleistungen – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
|
2013 |
Abwicklungskosten SWW UFG-Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
324.000 |
324.000 |
|
2014 |
Abwicklungskosten SWW UFG-Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
882.000 |
882.000 |
|
2015 |
Abwicklungskosten SWW UFG-Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
522.000 |
522.000 |
|
2016 |
Abwicklungskosten SWW UFG-Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
522.000 |
522.000 |
|
2017 |
Abwicklungskosten SWW UFG-Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
360.000 |
360.000 |
Erläuterung:
2013: Die Abwicklung der Förderungsfälle Siedlungswasserwirtschaft aus dem zusätzlichen Zusagerahmen 2013 und 2014 erzeugt zusätzliche Aufwendungen bei der UFG-Abwicklungsstelle, deren Kosten gemäß bestehendem Abwicklungsvertrag berechnet und ausbezahlt werden. Basis für die Honorarkalkulation ist die Anzahl der von der Abwicklungsstelle bearbeiteten Fälle, die dabei anfallenden notwendigen Abwicklungsschritte sowie eventuell notwendige Zusatzleistungen. Die angeführten Auszahlungen wurden auf Basis der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre für die Abwicklungstätigkeit kalkuliert. Die Prüfung der Angemessenheit und Richtigkeit der Kosten für die Leistungen der UFG-Abwicklungsstelle erfolgt jährlich im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Transferaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
|
2013 |
Förderung Siedlungswasserwirtschaft |
Bund |
1 |
2.073.000 |
2.073.000 |
|
2014 |
Förderung Siedlungswasserwirtschaft |
Bund |
1 |
8.752.000 |
8.752.000 |
|
2015 |
Förderung Siedlungswasserwirtschaft |
Bund |
1 |
13.539.000 |
13.539.000 |
|
2016 |
Förderung Siedlungswasserwirtschaft |
Bund |
1 |
13.018.000 |
13.018.000 |
|
2017 |
Förderung Siedlungswasserwirtschaft |
Bund |
1 |
9.842.000 |
9.842.000 |
Erläuterung:
2013: Die Förderung Siedlungswasserwirtschaft unterstützt in erster Linie Investitionen von Gemeinden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Bevölkerung. Die Förderung wird in Form von degressiven Annuitätenzuschüssen für maximal 28 Jahre ausbezahlt. Für die gesamte Laufzeit der Förderungsauszahlung eines Förderungsvorhabens wird ein Fixzinssatz festgelegt, Basis dafür ist das zum Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung aktuelle Zinsniveau der österreichischen Bundesanleihen. Das Zinsniveau zum Zeitpunkt der vorliegenden UFG-Novelle ist sehr niedrig und liegt bei ca. 2% Tendenz eher weiter sinkend. Die angeführten zukünftigen Auszahlungen sind daher mit einer Sicherheit behaftet, da ein Barwertzinssatz von 3% bei der Berechnung angesetzt wurde.
Bedeckung
|
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
DB 43.02.03 |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
|
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
|
gem. BFRG/BFG |
DB 43.02.03 |
2.397 |
9.634 |
14.061 |
13.540 |
10.202 |
Erläuterung der Bedeckung
Im BFG und BFRG sind die Auszahlungsobergrenzen für die Förderung Siedlungswasserwirtschaft festgelegt. Aufgrund des deutlich niedrigeren Zinsniveaus als zum Zeitpunkt der Berechnungen im Jahr 2010 für das BFRG angenommen (Barwertzinssatz 2010: 5,4% – dzt. Barwertzinssatz: ca. 2%), aber auch aufgrund von günstiger endabgerechneten Projekten und zeitlichen Verschiebungen bei der Umsetzung von geförderten Projekten kommt es zu geringeren Förderungsauszahlungen bei laufenden Förderfällen als berechnet. Die Bedeckung der Auszahlungen für zusätzliche Förderungen ist daher innerhalb der festgelegten Auszahlungsobergrenzen möglich.
Zur Änderung des Umweltförderungsgesetzes – UFG (Umweltförderung im Inland)
|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
||
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Sicherstellung bzw. Fortführung einer effizienten Anreizförderung für Umweltschutzinvestitionen, insbesondere zur Reduktion des Endenergieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen sowie zur Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger im betrieblichen Bereich
- Sicherstellung bzw. Fortführung einer effizienten Anreizförderung für Investitionen zur thermischen Sanierung von Wohnbauten und betrieblichen Gebäuden insbesondere zur Reduktion des Endenergieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen bis 2016
Mit der Fortführung des Zusagerahmens für die Umweltförderung im Inland sowie der Fortführung der Sanierungsoffensive sollen die durch dieses Instrument angestrebten Beiträge zu den unionsrechtlichen klima- und energiepolitischen Zielsetzungen (EU 20-20-20-Ziele) gewährleistet werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Festlegung des jährlichen Zusagerahmens für die Jahre 2014 bis 2020 in Höhe von 90,238 Millionen Euro, wobei nicht ausgeschöpfte Mittel neuerlich zugesagt werden können.
- Fortsetzung der Sanierungsoffensive (Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden) bis einschließlich 2016
- Einstellung der Umweltförderung im Ausland
Wesentliche Auswirkungen
Mit diesem Instrument können die für dieses Instrument angestrebten Beiträge zu den EU 20-20-20-Zielen erbracht werden. Darüber hinaus werden wichtige positive makroökonomische Effekte, insbesondere in Bezug auf die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
0 |
22.447 |
58.318 |
132.067 |
146.699 |
Die Zahlungsverpflichtungen aus der Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensiven und Abwicklungsaufwand) werden in ähnlicher Weise wie für die vergangenen Jahre erwartet.
Die Bedeckung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierungsoffensive erfolgt aus den im BFG bzw. BFRG für diese Zwecke vorgesehenen Budgets aus der UG 43 (einschließlich der korrespondierenden Rücklage) sowie der UG 40 (Umschichtung).
Die Bedeckung der Aufwendungen für die übrige Umweltförderung im Inland erfolgt aus den im BFG bzw. BFRG für diese Zwecke vorgesehenen Budgets aus der UG 43 (einschließlich der korrespondierenden Rücklage).
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2042 um 0,21 % des BIP bzw. 1.058 Mio. € (zu Preisen von 2013).
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:
Über die Auswirkungen der Förderungen im Rahmen der Umweltförderungen im Inland einschließlich der Sanierungsoffensiven auf die Gleichstellung zwischen Frauen und Männer liegen keine Informationen oder Analysen vor. Von der Ziel- und Zwecksetzung der Förderungen werden auch keine derartigen Auswirkungen erwartet.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensiven) führen zu erheblichen positiven volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit angeregt, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Zudem werden mit den Förderungen positive fiskalische Effekte erwartet, die die Kosten der öffentlichen Hand zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich deren Abwicklung) um ein Vielfaches übersteigen.
Umweltpolitische Auswirkungen:
Mit den geplanten Förderungen werden erhebliche umwelt- und klimapolitische Effekte, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauches sowie die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger (EU 20-20-20-Ziele) erwartet.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle zum Umweltförderungsgesetz – UFG (Umweltförderung im Inland)
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Umweltförderung im Inland hat sich als eines der wichtigsten Investitionsförderungsinstrumente im Hinblick auf die EU 20-20-20-Ziele etabliert: attraktive monetäre, klare, verlässliche und kalkulierbare Förderungsbedingungen sowie eine bedarfsorientierte inhaltlichen Ausrichtung der Förderpolitik und effiziente Abwicklungsstrukturen stellen sicher, dass die über dieses Förderungsinstrument ausgelösten Investitionen erhebliche Reduktionen bei Treibhausgasen, im Endenergieverbrauch sowie Steigerungen beim Einsatz erneuerbarer Energieträger im betrieblichen Bereich erzielen. Analoges gilt auch für die im Rahmen dieses Instrumentes erfolgreich abgewickelten Aktionen zur Förderung von thermischen Sanierungen im betrieblichen Bereich und im Wohnbau (Sanierungsoffensiven).
Das jährliche Zusagevolumen ist gemäß den aktuellen Bestimmungen des UFG für die Jahre 2009 bis 2013 mit insgesamt 90,238 Millionen Euro festgelegt, die Möglichkeit der Gewährung von Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensiven ist mit Ende 2014 begrenzt.
Die Notwendigkeit zur Förderung von Umwelt- und Klimaschutzprojekten im Ausland mit dem Ziel, Schadstoffverfrachtungen nach Österreich zu reduzieren, hat in den vergangenen Jahren insbesondere durch den Beitritt der östlichen Nachbarstaaten zur Europäischen Union erheblich abgenommen. Dementsprechend ist die Nachfrage nach derartigen Förderungen vollständig zum Erliegen gekommen, sodass die Aufrechterhaltung dieses Förderinstrumentes nicht mehr länger erforderlich ist.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die sich aus den EU 20-20-20-Zielen als nationale Vorgaben abgeleiteten Zielsetzungen zur Treibhausgasreduktion, Reduktion des Endenergieverbrauchs sowie der Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger bedingen zumindest eine Weiterführung der hiefür vorgesehenen Instrumente. Dies gilt umso mehr für die Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensiven), die sich als besonders wirksames und effizientes Instrument zur Verfolgung dieser Zielsetzungen etabliert hat.
Die fehlende gesetzliche Regelung für diese Instrumente für die kommenden Jahre (Umweltförderung im Inland: 2014 bis 2020), Sanierungsoffensive: 2015, 2016) könnte im worst-case-Szenario den vollständigen Entfall der mit diesen Instrumenten angestrebten Zielsetzungen bedeuten.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Für die ökologischen und ökonomischen Angaben wurden als Basis die Ergebnisse des "Evaluierungsbericht 2008 bis 2010" sowie des "Jahresbericht über die Umweltförderungen 2011" (beide Downloads unter http://www.lebensministerium.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html) herangezogen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014
Gemäß § 14 Abs. 1 UFG sind die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Förderungen nach diesem Bundesgesetz in einem 3-Jahresabstand zu analysieren. Der Aufbau dieser Evaluierungen wird stets in der Weise gestaltet, dass nicht nur Aussagen zu der jeweils aktuellen Berichtsperiode getroffen werden, sondern gleichzeitig auch der Vergleich mit den Vorperioden angestellt wird. Die letzte Evaluierung wurde im Jahr 2011 für den Zeitraum 2008 bis 2012 durchgeführt (http://www.lebensministerium.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html). Die nächsten Berichte werden für die Perioden 2011 bis 2013, 2014 bis 2016 usw. erstellt. Diese im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellenden Berichte werden aufgrund der Vorgaben im UFG dem Nationalrat vorgelegt.
Zusätzlich wird im Hinblick auf die Bedeutung der Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensiven) für die österreichische Beitragsleistung zu den EU 20-20-20-Zielen im Jahr 2016 eine Evaluierung im Hinblick auf die genannten Ziele durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung bzw. Fortführung einer effizienten Anreizförderung für Umweltschutzinvestitionen, insbesondere zur Reduktion des Endenergieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen sowie zur Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger im betrieblichen Bereich
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Ohne die Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland in den Jahren 2014 bis 2020 reduzieren sich die mit diesem Mitteleinsatz in der Vergangenheit ausgelösten Investitionen im Maximalfall bis zum vollständigen Entfall. |
Hochgerechnet auf Basis der Ergebnisse der UFG-Evaluierung 2008 – 2010 bzw. des UFG-Jahresberichts 2011 bewirkt ein Jahreszusagerahmen von 90,238 Millionen Euro durch die damit ausgelösten Investitionen rein rechnerisch die Schaffung bzw. Absicherung von über 6.100 Beschäftigungsverhältnisse sowie eine inländische Wertschöpfung von ca. 375 Millionen Euro (Wirkungsziel 1). |
|
Der Bruttoinlandsverbrauch in Österreich liegt im Jahr 2010 bei 1.458 PJ. Die jährliche Steigerung in diesem Zeitraum beträgt 1,6%.
Ohne die Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland in den Jahren 2014 bis 2020 reduzieren sich die mit diesem Mitteleinsatz in der Vergangenheit ausgelösten Investitionen im Maximalfall bis zum vollständigen Entfall. |
Hochgerechnet auf Basis der Ergebnisse der UFG-Evaluierung 2008 – 2010 bzw. der Ergebnisse 2011 bzw. 2012 bewirkt ein Jahreszusagerahmen von 90,238 Millionen Euro rein rechnerisch - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 382.000 Tonnen bzw. ca. 7,8 Millionen Tonnen über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen - zusätzlich geschaffene Kapazitäten zum Einsatz erneuerbarer Energieträger im Ausmaß von über 3,6 PJ per anno bzw. 64,8 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von ca. 0,7 PJ bzw. 9,9 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen (Wirkungsziel 2) |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
UG43 – Wirkungsziel 1: Stärkung der Umwelttechnologien, green jobs (Arbeitsplätze im Sektor Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz) und der ökologischen (öffentlichen) Beschaffung zur Steigerung der Nachhaltigkeit in Produktion und Konsum
UG43 – Wirkungsziel 2: Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel der Energieautarkie
UG43 – Wirkungsziel 4: Nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Sekundärrohstoffen, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum
Ziel 2: Sicherstellung bzw. Fortführung einer effizienten Anreizförderung für Investitionen zur thermischen Sanierung von Wohnbauten und betrieblichen Gebäuden insbesondere zur Reduktion des Endenergieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen bis 2016
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Ohne die Fortführung der Förderungen für thermische Sanierungsmaßnahmen in den Jahren 2015 und 2016 reduzieren sich die Investitionen in thermische Sanierungsmaßnahmen – im Maximalfall bis zum vollständigen Entfall. |
Hochgerechnet auf Basis der Ergebnisse der UFG-Evaluierung 2008 – 2010 bzw. des UFG-Jahresberichts 2011 bewirkt allein die Fortführung der Sanierungsoffensive für ein Jahr mit einem Gesamtbudget von 100 Millionen Euro rein rechnerisch die Schaffung bzw. Absicherung von ca. 9.700 Beschäftigungsverhältnisse sowie eine inländische Wertschöpfung von ca. 590 Millionen Euro (Wirkungsziel 1) |
|
Ohne die Fortführung der Förderungen für thermische Sanierungsmaßnahmen bis 2016 reduzieren sich die Investitionen in thermische Sanierungsmaßnahmen – im Maximalfall bis zum vollständigen Entfall. |
Hochgerechnet auf Basis der Ergebnisse der UFG-Evaluierung 2008 – 2010 bzw. Ergebnisse 2011 bzw. 2012 bewirkt ein einmaliger Jahreszusagerahmen von 100 Millionen Euro für thermische Sanierungsmaßnahmen rein rechnerisch - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 143.000 Tonnen bzw. ca. 4,3 Millionen Tonnen über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen sowie - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von ca. 0,8 PJ bzw. 24,8 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
UG43 – Wirkungsziel 1: Stärkung der Umwelttechnologien, green jobs (Arbeitsplätze im Sektor Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz) und der ökologischen (öffentlichen) Beschaffung zur Steigerung der Nachhaltigkeit in Produktion und Konsum
UG43 – Wirkungsziel 2: Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel der Energieautarkie
UG43 – Wirkungsziel 4: Nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Sekundärrohstoffen, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum
Maßnahmen
Maßnahme 1: Festlegung des jährlichen Zusagerahmens für die Jahre 2014 bis 2020 in Höhe von 90,238 Millionen Euro, wobei nicht ausgeschöpfte Mittel neuerlich zugesagt werden können.
Beschreibung der Maßnahme:
Die bisherigen Aktivitäten im Rahmen der Umweltförderung im Inland insbesondere zur Erreichung der umgelegten EU 20-20-20-Ziele (Reduktion der Treibhausgasemissionen, Ausweitung des Einsatzes erneuerbaren Energieträger sowie Steigerung der Energieeffizienz) sollen auch in den Jahren 2014 bis 2020 fortgesetzt werden. Dabei ist kontinuierlich auf eine Anpassung der förderpolitischen Ausrichtung des Instrumentes zu achten. Durch die – in vielen Instrumenten wie z. B. im Klima- und Energiefonds bereits gegebene – Möglichkeit der Wiederzusage nachträglich frei werdender Mittel soll der Förderüberhang (Prognose per Jahresende 2013: über 100 Millionen Euro) mittelfristig reduziert werden können und gleichzeitig ein größerer förderpolitischer Handlungsspielraum zur Fokusierung aktueller umwelt- und klimapolitischer Herausforderungen z. B. Energieeffizienz steigernder Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Ohne Festlegung des Zusagerahmens werden keine Förderungen zugesichert. |
Durch die Festlegung des Zusagerahmens sollen die maximal möglichen Förderungen zugesagt werden. In den Jahren 2014 bis 2020 werden aus einem jährlichen Zusagerahmen von 90,238 Millionen Euro jeweils die Schaffung bzw. Absicherung von über 6.100 Beschäftigungsverhältnisse sowie eine eine inländische Wertschöpfung von ca. 375 Millionen Euro (Wirkungsziel 1) erzielt. |
|
Ohne Festlegung des Zusagerahmens werden keine Förderungen zugesichert. |
Durch die Festlegung des Zusagerahmens sollen die maximal möglichen Förderungen zugesagt werden. In den Jahren 2014 bis 2020 werden aus einem jährlichen Zusagerahmen von 90,238 Millionen Euro jeweils - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 382.000 Tonnen bzw. ca. 7,8 Millionen Tonnen über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen, - zusätzlich geschaffene Kapazitäten zum Einsatz erneuerbarer Energieträger in höhe von über 3,6 Petajoule per anno bzw. 64,8 Petajoule über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen sowie - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von ca. 0,7 PJ bzw. 9,9 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen (Wirkungsziel 2) erzielt. |
Maßnahme 2: Fortsetzung der Sanierungsoffensive (Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden) bis einschließlich 2016
Beschreibung der Maßnahme:
Die Förderungsaktionen von thermischen Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden (Wohnbau und Betriebsgebäude) mit einem mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegenden Zusagerahmen (durch die gemeinsame Finanzierung diese Aktion mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie stehen für diesen Bereich lt. BFRG insgesamt jährlich 100 Millionen Euro zur Verfügung, die im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Ohne der Ermöglichung von Sonderzusagerahmen können keine zusätzlichen Förderungen für thermische Sanierungsmaßnahmen zugesichert werden. |
Die Fortführung der Sanierungsoffensive für die Jahre 2015 und 2016 mit einem Gesamtbudget von jährlich jeweils 100 Millionen ergibt rein rechnerisch die Schaffung bzw. Absicherung von ca. 9.700 Beschäftigungsverhältnisse sowie eine eine inländische Wertschöpfung von ca. 590 Millionen Euro (Wirkungsziel 1) |
|
Ohne der Ermöglichung von Sonderzusagerahmen können keine zusätzlichen Förderungen für thermische Sanierungsmaßnahmen zugesichert werden. |
Die Fortführung der Sanierungsoffensive für die Jahre 2015 und 2016 mit einem Gesamtbudget von jährlich jeweils 100 Millionen ergibt rein rechnerisch - eine CO2-Einsparung per anno von ca. 143.000 Tonnen bzw. ca. 4,3 Millionen Tonnen über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen sowie - eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von ca. 0,8 PJ bzw. 24,8 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen |
Maßnahme 3: Einstellung der Umweltförderung im Ausland
Beschreibung der Maßnahme:
Die Förderungen im Rahmen der Umweltförderungen im Ausland haben nicht zuletzt aufgrund des Beitritts der bisherigen Zielländer massiv an Bedeutung verloren, was auch durch die stetig sinkende Nachfrage nach diesen Förderungen eindeutig belegt ist. Die Aufrechterhaltung dieses Förderbereiches ist damit nicht länger erforderlich. Mit dem Wegfall der Möglichkeit für Förderzusagen im Rahmen der Umweltförderung im Ausland wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
0 |
22.447 |
58.318 |
132.067 |
146.699 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Werkleistungen |
0 |
1.421 |
3.673 |
5.362 |
5.072 |
|
Transferaufwand |
0 |
21.025 |
54.645 |
126.705 |
141.627 |
|
Aufwendungen gesamt |
0 |
22.446 |
58.318 |
132.067 |
146.699 |
|
Nettoergebnis |
0 |
-22.446 |
-58.318 |
-132.067 |
-146.699 |
Erläuterung
Die Abwicklung der Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensiven) erfolgt über die UFG-Abwicklungsstelle und besteht im Wesentlichen – samt der Einrichtung, Bereitstellung und Wartung der damit verbundenen Installationen usw. – in der Antragsannahme, -prüfung sowie der Aufbereitung der entscheidungsrelevanten Unterlagen für die Behandlung in der Förderungskommission, der Vorlage der Förderfälle zur Entscheidung, der vertraglichen Umsetzung der Förderungsentscheidung sowie der Durchführung und Prüfung der Endabrechnung sowie der Veranlassung der Förderungsauszahlung. Ausgehend von einem erwarteten Fallaufkommen von jährlich ca. 2.300 Fällen und der bisherigen Bearbeitungsleistungen wird mit einem jährlichen Gesamtaufwand in der Umweltförderung im Inland von ca. 4,5% brutto eines Jahreszusagevolumens (bzw. 3,6% brutto bei der Sanierungsoffensive) gerechnet. Diese Abschätzung beruht jedoch auf den Erfahrungen beim Gesamtaufwand für die Umweltförderung im Inland (bzw. Sanierungsoffensive) in einem Abwicklungsjahr. Der tatsächliche Aufwand hängt entscheidend vom Fallaufkommen, von den Prüf- und Aufbereitungserfordernissen u.a.m. ab. Allfällig nichtausgeschöpfte Zusagevolumina wirken aufwandsreduzierend, wenngleich diese Reduktionen in der Regel (relativ und absolut) erheblich geringer ausfallen, als die mit einem nichtausgeschöpften Zusagerahmen verbundenen Reduktionen bei den Förderungsauszahlungen. Auf die Übersichtstabelle zu den Zahlungsflüssen wird verwiesen.
Der jährliche Zusagerahmen ist für die Jahre 2014 bis 2020 mit maximal 90,238 Millionen Euro festgelegt. Gegenüber den bisherigen Festlegungen zum Zusagerahmen soll nunmehr auch eine Wiederausnutzung möglich sein, was dazu führt, dass Kostenausfälle aus vergangenen Zusagerahmen – wie auch in anderen Instrumenten üblich – für neuerliche Zusagen genützt werden können. Das Zusagevolumen für die Sanierungsoffensiven 2015 und 2016 richtet sich – im Unterschied zur bisherigen Gestion in der Umweltförderung im Inland – nach der budgetären Dotation (sodass die Wiederausnutzung systembedingt möglich ist), wobei die Hälfte des Budgets für die Bedeckung der Förderungen aus der UG 43, die andere Hälfte aus der UG 40 bedeckt wird.
Bei der Ausschöpfung aller Zusagemöglichkeiten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Einhaltung der im jeweiligen BFG bzw. BFRG zur UG 43 vorgegebenen Gesamtdotation (einschließlich bestehender Rücklagen) zu achten. Demgemäß stellen die in der Übersichtstabelle dargestellten erwarteten Zahlungsverläufe den Maximalrahmen dar, die sich – je nach Ausschöpfen aller Zusagemöglichkeiten – reduzieren können. Auf die Übersichtstabelle zu den Zahlungsflüssen wird verwiesen.
- Bedeckung
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen brutto |
0 |
22.447 |
58.318 |
132.067 |
146.699 |
|
gem. BFRG/BFG |
0 |
121.385 |
118.000 |
118.000 |
118.000 |
|
durch Umschichtungen |
0 |
0 |
50.000 |
50.000 |
50.000 |
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Auf die Übersichtstabelle zu den Zahlungsflüssen wird verwiesen.
Voraussichtliche Auszahlungen in Tsd. €
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
115.667 |
108.155 |
100.443 |
72.996 |
50.917 |
31.267 |
17.664 |
3.452 |
|
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
2042 |
|||||||
|
0 |

Tabelle: Zahlungsflüsse Umweltförderung im Inland inkl. Sanierungsoffensiven 2015 und 2016
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Die Mitteln der Sanierungsoffensive (100 Millionen Euro per anno) sind für thermische Sanierungsmaßnahmen im Wohnbau und in betrieblichen Gebäuden vorgesehen. In der Vergangenheit betrug der Anteil für den Wohnbausektor 70%, wobei die Aufteilung der Mittel 2015 und 2016 noch zu entscheiden ist. Als FörderungsempfängerInnen kommen Haus- oder WohnungseigentümerInnen sowie WohnobjektmieterInnen in Frage. Es liegen keine geschlechtsspezifischen Daten vor, da eine, mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen ergeben würde.
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Inanspruchnahme der Leistung
Es liegen keine geschlechtsspezifischen Daten vor, da eine mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen ergeben würde.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Inanspruchnahme der Leistungen (Betrag)
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
€ |
€ |
% |
€ |
% |
|
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Es sind keine besonderen Auswirkungen zu erwarten.
Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen
Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich
Über die Auswirkungen der Förderungen im Rahmen der Umweltförderungen im Inland einschließlich der Sanierungsoffensive auf die Beschäftigungs- und Einkommenssituation von Frauen und Männer liegen keine Informationen oder Analysen vor. Von der Ziel- und Zwecksetzung der Förderungen her werden auch keine derartigen Auswirkungen erwartet.
Beitrag der Leistungen zu der Reduktion von bestehenden Ungleichstellung von Frauen und Männern
Es werden keine Auswirkungen erwartet.
Nutzerinnen/Nutzer der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger der Institution
Es werden keine Auswirkungen erwartet.
Erwartete Nutzerinnen/Nutzer
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die maximale Förderobergrenze in der Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensive) beträgt aktuell 1,5 Millionen Euro. Daneben können Unternehmen von den Effekten der mit der Förderung ausgelösten Investitionen profitieren, etwa in Form von Energieeinsparungen oder aber bei der Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit
Dem Einsatz von Umwelttechnologien im Rahmen der, von den gegebenen Förderungsmöglichkeiten umfassten Investitionen kann grundsätzlich ein überdurchschnittlicher Innovationsgehalt zugeschrieben werden. Die unternehmensbezogenen Förderungen unterstützen auch den Einsatz innovativer Umwelttechnologien im Produktionsprozess.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum
Die positiven fiskalischen Effekte, die die Kosten der Förderung um ein Vielfaches übersteigen, können zu einer verstärkten öffentlichen Nachfrage führen. Diese Effekte lassen sich nur schwer quantifizieren, da diese im entscheidenden Ausmaß von den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängen. Auf die Ergebnisse für die Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen des Evaluierungsberichts (http://www.lebensministerium.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html) wird verwiesen.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen
Die Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland kommen in der Regel Unternehmen zugute. Gefördert werden klima- und energiebezogene Investitionen, wobei der durchschnittliche Förderungssatz im Jahr 2011 bei 14,4% lag, was bedeutet, dass mit einem Fördervolumen von 1 Million Euro ein Investitionsvolumen von rd. 7 Millionen Euro ausgelöst wurde. Ein Teil der Förderungen wird für Infrastrukturprojekte (insbesondere Nahwärmenetze) aufgewendet. FördernehmerInnen können auch Betriebe der öffentlichen Hand mit marktbestimmter Tätigkeit und teilweise auch Kommunen sein.
Für 2011 zeigt sich folgendes Gesamtbild:
Umweltförderung im Inland 2011
Projekte: 2.273
Investitionsvolumen: 574.528.234
eingesetztes Fördervolumen: 82.538.615
Sanierungsoffensive 2011 – Wohnbau
Projekte: 16.240
Investitionsvolumen: 636.218.096
eingesetztes Fördervolumen: 65.709.607
Sanierungsoffensive 2011 – Betriebe
Projekte: 779
Investitionsvolumen: 166.330.596
eingesetztes Fördervolumen: 30.023.604
Für die mit der UFG-Novelle neu geregelten Jahre in der Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensiven) wird mit ähnlichen Effekten gerechnet.
Die Investitionen verteilen sich auf alle Sektoren, wobei (nur) jener Bereich der Sanierungsoffensiven für die Förderung im Wohnbau Investitionen in diesem Sektor auslöst.
Über die zeitliche Verteilung der Investitionen liegen keine Daten vor, insbesondere weil mit den Maßnahmen in der Regel bereits ab der Fördereinreichung begonnen werden kann, hingegen bestimmte Investitionen sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Für die gegenständliche Darstellung wird daher der Einfachheit halber unterstellt, dass die Investitionen auch im Jahr der Förderzusagen getätigt werden.
Im Rahmen der Sanierungsoffensive sind in der Vergangenheit 70% der Mittel für den Wohnbau reserviert worden. Die restlichen 30% wurden für betriebliche Investitionen aufgewendet. Unter der Annahme, dass dieses Verhältnis auch für die Sanierungsoffensiven 2015 und 2016 beibehalten wird, werden ähnliche Ergebnisse erwartet.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum
Die Förderungen an Unternehmen und Private erhöhen direkt das verfügbare Einkommen dieser Haushalte. Indirekte positive Wirkungen werden von arbeitsmarktbezogenen Effekten sowie den positiven Effekte bei den Zuliefersektoren erwartet. Diese Effekte lassen sich nur schwer quantifizieren, da diese im entscheidenden Ausmaß von den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängen. Auf die Ergebnisse für die Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen des Evaluierungsberichts (http://www.lebensministerium.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html) wird verwiesen.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Exporte
Für direkte Exporteffekte aus den Förderungen liegen keine Informationen vor. Gesteigerte Absatzmöglichkeit im Inland bedingen gegebenenfalls verstärkte Innovationsfähigkeit und (damit) erhöhte Exportchancen. Dies gilt insbesondere für den Umwelttechnologiesektor.
Veränderung der Nachfrage
|
in Mio. Euro |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
|
Investitionen privat |
Wohnbau |
0,0 |
0,0 |
636,2 |
636,2 |
0,0 |
|
Sonstige Investitionen |
0,0 |
574,5 |
740,8 |
740,8 |
574,5 |
|
|
Gesamtinduzierte Nachfrage |
0,0 |
574,5 |
1.377,0 |
1.377,0 |
574,5 |
|
Die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensiven) werden regelmäßig, im Zusammenhang mit der Evaluierung des gesamten Förderungssystems des Umweltförderungsgesetzes, berechnet und ausgewiesen.
Die diesen Studien zugrundeliegenden Modelle berechnen u.a. Wertschöpfung und Beschäftigungseffekte der, mit den genannten Förderungen ausgelösten Investitionen. Diese Berechnungen stellen daher ein spezifischeres Analyse-Modell dar. Vor diesem Hintergrund weichen die nachfolgenden Ergebnisse von den Ergebnissen im Evaluierungsbericht 2008 bis 2010 ab. So wurde für die Umweltförderung im Inland je (ausgelöstem) Investitionsvolumen in Höhe von 1 Million Euro ein Beschäftigungseffekt von 10,57 sowie ein Wertschöpfungsmultiplikator von 0,65 ermittelt. Für die Förderungsaktion zur thermischen Sanierung ergab die Evaluierung für 1 Million Euro Investitionsvolumen einen Beschäftigungseffekt von 15,59 sowie einen Wertschöpfungsmultiplikator von 0,95. Auf die Ausführungen im Evaluierungsbericht (http://www.lebensministerium.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html) wird verwiesen.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage
Mit den Förderungen ist grundsätzlich mit einer Verstärkung der Kapitalnachfrage verbunden. Nähere Informationen dazu liegen aktuell nicht vor.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage
Die Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensiven) kommen nahezu vollständig den privaten Haushalten (Betriebe sowie privater Wohnbau) zugute, daher profitieren ausschließlich diese Haushalte unmittelbar von diesem Instrument. Über Sekundäreffekte sind jedoch auch realwirtschaftliche Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor gegeben, die allerdings nicht quantifiziert vorliegen.
Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren
Der Umweltsektor ist generell durch den Einsatz von modernen, innovativen Technologien geprägt. Insofern sind mit den Förderungen positive Effekte auf die Innovationskraft der Unternehmen verbunden. Nähere Informationen liegen nicht vor.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
|
Betroffene Personengruppe |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
unselbständig Beschäftigte |
0 |
11.358 |
32.253 |
37.169 |
22.457 |
|
davon 15 bis unter 25 Jahre |
0 |
1.557 |
4.815 |
5.520 |
3.128 |
|
davon 25 bis unter 50 Jahre |
0 |
7.463 |
20.472 |
23.371 |
13.968 |
|
davon 50 und mehr Jahre |
0 |
2.338 |
6.972 |
8.290 |
5.376 |
|
selbständig Beschäftigte |
0 |
1.551 |
3.562 |
4.024 |
2.586 |
|
Gesamt |
0 |
12.909 |
35.815 |
41.193 |
25.043 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Diesbezüglich gibt es keine Abschätzungen, aber es wird mit sektortypischen Effekten gerechnet.
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Diesbezüglich liegen keine näheren Informationen vor.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Die Einhaltung hoher Umweltstandards, aber auch hocheffizienter, oftmals innovativer Technologien sowie wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort aus.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Gemäß den Ergebnissen des Evaluierungsbericht 2008 bis 2010 positiv auf die öffentliche Haushalte aus. Demnach übersteigen die fiskalischen Effekte, d.h. die Veränderungen der direkten und indirekten Steuereinnahmen sowie die arbeitsmarktbezogenen Ausgaben, das ausgeschüttete Förderungsvolumen um ein Vielfaches. Auf die genauen Ausführungen im angegebenen Evaluierungsbericht 2008 bis 2010 (http://www.lebensministerium.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html) wird verwiesen.
Umweltpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide
Grundsätzlich können mit den Mitteln der Umweltförderung im Inland Investitionen zur Vermeidung und Verringerung sämtlicher Luftschadstoffe gefördert werden. Auf Basis von Hochrechnungen des Evaluierungsberichts für die Jahre 2008 bis 2010 werden mit dem vorgesehenen jährlichen Zusagerahmen in der Umweltförderung im Inland in der Höhe von 90,238 Millionen Euro insbesondere Emissionsreduktionen bei Staub in Höhe von 400 Tonnen per anno bzw. bei Schwefeldioxid ca. 70 Tonnen pro Jahr erwartet.
Auswirkungen auf Luftschadstoffe
|
Luftschadstoff |
Betroffenheit |
Betroffenes Gebiet |
Erläuterung |
|
Staub (PM10) |
Abnahme |
ganz Österreich |
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
Die Umweltförderung im Inland sowie die in deren Rahmen abgewickelten Sanierungsoffensiven sind wesentliche Eckpfeiler der österreichischen Klimaschutzpolitik auf Bundesebene bzw. der österreichischen Politik zur Erbringung der nationalen Beiträge im Hinblick auf die EU 20-20-20-Ziele.
Auf Basis der Ergebnisse des Jahres 2011 wird erwartet, dass mit den Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland eine CO2-Einsparung per anno von ca. 382.000 Tonnen bzw. ca. 7,8 Millionen Tonnen über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen erzielt werden kann. Das ergäbe für die im Zeitraum 2014 bis 2020 geförderten Projekte eine Gesamteinparung von rd. 54,6 Millionen Tonnen CO2 (über die Nutzungsdauer der Projekte).
Zusätzlich wird erwartet, dass mit den Sanierungsoffensiven 2015 und 2016 ein jährliche eine CO2-Einsparung per anno von ca. 143.000 Tonnen bzw. ca. 4,3 Millionen Tonnen über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen bewirkt wird, was in Summe eine CO2-Einsparung von rd. 8,6 Millionen Tonnen (über die Nutzungsdauer der Projekte) bedeutet.
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
|
Treibhausgasemissionen |
Größenordnung |
Erläuterung |
|
Abnahme |
63.200.000 |
über die Nutzungsdauer der zwischen 2014 bis 2020 geförderten Projekte (einschließlich Sanierungsoffensiven) erzielte CO2-Reduktion in Tonnen |
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Mit seiner Vielfalt und Dimension zielen die Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensiven) auf eine Umstellung auf ein nachhaltiges, ressourcenschonendes Wirtschaftssystem ab, das dem gesamten Ökosystem zu Gute kommt.
Auswirkungen auf den Energieverbrauch
Einsatz von Energieträgern
Die Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensiven) ist ein wesentlicher Eckpfeiler der österreichischen Energiepolitik auf Bundesebene bzw. der österreichischen Politik zur Erbringung der nationalen beiträge im Hinblick auf die EU 20-20-20-Ziele.
Hochgerechntet auf Basis der Ergebnisse der UFG-Evaluierung 2008 – 2010 bzw. der Ergebnisse 2011 bzw. 2012 bewirkt ein Jahreszusagerahmen von 90,238 Millionen Euro rein rechnerisch
- eine jährliche Endenergieeinsparung in Höhe von ca. 0,7 PJ bzw. 9,9 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen, umgerechnet für die Förderungen in den Jahren 2014 bis 2020 eine Gesamtendenergieeinsparung über die Nutzungsdauer der Projekte in Höhe von ca. 69,3 PJ. Hinzukommen erwartete Endenergieeinsparungen in Höhe von ca. 0,8 PJ bzw. 24,8 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen je 100 Millionen Euro im Rahmen der Sanierungsoffensive, was für die Förderungen in den Jahren 2015 und 2016 weitere Endenergieeinsparungen in Höhe von 1,6 PJ jährlich bzw. 49,6 PJ über die Nutzungsdauer ergibt.
Zudem werden zusätzliche Kapazitäten zum Einsatz erneuerbarer Energieträger in Höhe von über 3,6 PJ per anno bzw. 64,8 PJ über die Nutzungsdauer der ausgelösten Investitionen erwartet, was umgerechnet für die Förderungen in den Jahren 2014 bis 2020 eine Gesamtendenergieeinsparung über die Nutzungsdauer der Projekte in Höhe von ca. 453,6 PJ entspricht.
Auswirkungen auf Energie
|
Energieträger |
Veränderung des Energieverbrauchs |
Erläuterung |
|
Nicht erneuerbare Energieträger |
118.900 |
auf die Erläuterung wird verwiesen |
|
Erneuerbare Energieträger |
453.600 |
auf die Erläuterung wird verwiesen |
Auswirkungen auf den Anfall von Abfällen
Mit den Mitteln der Umweltförderung im Inland werden auch Investitionen zur Vermeidung oder Reduktion gefährlicher betrieblicher Abfälle gefördert. Gemäß dem Evaluierungsbericht ergaben die im Zeitraum 2008 bis 2010 geförderten Projekte in diesem Schwerpunkt eine Gesamtreduktion von ca. 100.000 Tonnen an gefährlichen Abfällen per anno. Dem steht allerdings auch ein Anstieg an Bauabfällen (inklusive Bodenaushub) gegenüber, der allerdings damit einer geordneten Behandlung zugeführt wird. Die Reduktion von nicht gefährlichen Abfällen ist nicht unmittelbarer Gegenstand der Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland. Allerdings wird mit den Förderungen zu Steigerung der Ressourceneffizienz unmittelbar auch eine Reduktion des Anfalles an nicht gefährlichen Abfällen verbunden sein. Eine quantitative Abschätzung dieser Auswirkungen ist derzeit nicht möglich.
Quantitative Auswirkungen auf Abfall
|
Gefährliche Abfälle |
Größenordnung |
Erläuterung |
|
gefährliche Abfälle aller Art |
100.000 |
auf die Erläuterung wird verwiesen |
Quantitative Auswirkungen auf Abfall
|
Nicht gefährliche Abfälle |
Größenordnung |
Erläuterung |
|
keine Angaben |
1 |
auf die Erläuterung wird verwiesen |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Werkleistungen – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
|
2014 |
Abwicklungskosten UFI |
Bund |
1 |
1.421.249 |
1.421.249 |
|
2015 |
Abwicklungskosten UFI + SO |
Bund |
1 |
2.233.391 |
2.233.391 |
|
2015 |
Abwicklungskosten SO |
Bund |
1 |
1.440.000 |
1.440.000 |
|
2016 |
Abwicklungskosten UFI |
Bund |
1 |
2.842.497 |
2.842.497 |
|
2016 |
Abwicklungskosten SO |
Bund |
1 |
2.520.000 |
2.520.000 |
|
2017 |
Abwicklungskosten UFI |
Bund |
1 |
3.451.604 |
3.451.604 |
|
2017 |
Abwicklungskosten SO |
Bund |
1 |
1.620.000 |
1.620.000 |
Erläuterung:
2014: Die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
2015: Die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland bzw. der Sanierungsoffensive. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
2016: Die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland bzw. der Sanierungsoffensiven. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
2017: Die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. bzw. der Sanierungsoffensiven Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
Transferaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
|
2014 |
Förderungen (inkl. Aufträge) UFI |
Bund |
1 |
21.025.454 |
21.025.454 |
|
2015 |
Förderungen (inkl. Aufträge) UFI |
Bund |
1 |
41.148.528 |
41.148.528 |
|
2015 |
Förderungen (inkl. Aufträge) SO |
Bund |
1 |
13.496.000 |
13.496.000 |
|
2016 |
Förderungen (inkl. Aufträge) UFI |
Bund |
1 |
60.188.746 |
60.188.746 |
|
2016 |
Förderungen (inkl. Aufträge) SO |
Bund |
1 |
66.516.000 |
66.516.000 |
|
2017 |
Förderungen (inkl. Aufträge) UFI |
Bund |
1 |
73.183.018 |
73.183.018 |
|
2017 |
Förderungen (inkl. Aufträge) SO |
Bund |
1 |
68.444.000 |
68.444.000 |
Erläuterung:
2014: Die Förderungen kommen insbesondere Unternehmen zugute. Die der Kalkulation zugrundeliegenden Zahlungen basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.Die der Kalkulation zugrundeliegendenZahlungen basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
2015: Die Förderungen kommen insbesondere Unternehmen und sonstigen privaten Haushalten zugute. Eine nähere Aufteilung der Transferleistungen ist aus jetziger Sicht nicht möglich. Die der Kalkulation zugrundeliegenden Zahlungen basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
2016: Die Förderungen kommen insbesondere Unternehmen und sonstigen privaten Haushalten zugute. Eine nähere Aufteilung der Transferleistungen ist aus jetziger Sicht nicht möglich.Die der Kalkulation zugrundeliegenden Zahlungen basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
2017: Die Förderungen kommen insbesondere Unternehmen und sonstigen privaten Haushalten zugute. Eine nähere Aufteilung der Transferleistungen ist aus jetziger Sicht nicht möglich.Die der Kalkulation zugrundeliegenden Zahlungen basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Umweltförderung im Inland. Auf die diesbezüglichen Werte der eingefügten Tabelle wird verwiesen.
Bedeckung
|
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
43.01.02 |
0 |
22.447 |
58.318 |
132.067 |
146.699 |
|
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
|
gem. BFRG/BFG |
43.01.02 |
0 |
121.385 |
118.000 |
118.000 |
118.000 |
|
durch Entnahme von Rücklagen aus |
43.01.02 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
43.01.02 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
durch Umschichtungen aus |
40.02.01 |
0 |
0 |
50.000 |
50.000 |
50.000 |
Erläuterung
Die ausgewiesenen Zahlungsbeträge stellen die unmittelbar aus den gegenständlichen Novellierungen der Regelungen zur Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensiven) abgeschätzten Zahlungen dar. Die im BFRG bzw. BFG vorgesehenen Dotationen für die Umweltförderung im Inland (einschließlich Sanierungsoffensiven) umfassen auch die Zahlungsverpflichtungen aus vorangehenden Jahren. Zudem werden die Sanierungsoffensiven aus der Dotation des genannten Detailbudget für die Umweltförderung im Inland mit 50 Millionen Euro bedeckt, die restlichen Mittel der Sanierungsoffensive (ebenfalls 50 Millionen Euro) werden aus dem Detailbudget 40.02.01 im Vollzugsweg umgeschichtet. Soweit diese Mittel nicht ausreichen, werden die, bei den korrespondierenden Budgets bestehenden Rücklagen zur Bedeckung herangezogen oder sind reduzierte Abrechnungen oder Stornierungen (= verminderte Auszahlungen) anzurechnen. Sofern mit all diesen Maßnahmen die budgetären Vorgaben eingehalten werden würde, wird zudem auch die Ausschöpfung der Zusagemöglichkeiten entsprechend angepasst werden.
Zur Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011
|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
||
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Rechtssicherheit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Formale Anpassung
Legistische Klarstellungen und Anpassungen an das Unionsrecht.
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine eigenen finanziellen Auswirkungen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen und Entscheidungen der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle EZG 2011
Problemanalyse
Problemdefinition
Anpassung des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011) an das Unionsrecht. Korrektur kleinerer redaktioneller Fehler sowie Verbesserungen in der Vollziehung des EZG 2011.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Alternativen, da gewisse Bestimmungen in der geltenden Fassung des EZG 2011 dem Unionsrecht widersprechen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Keine.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015
Die getroffenen Anordnungen sind einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt.
Ziele
Ziel 1: Rechtssicherheit
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Unvollständige Anpassung an das Unionsrecht, Beibehaltung kleinerer redaktioneller Fehler sowie Nicht-Behandlung diverser Unzulänglichkeiten in der Vollziehung. |
Vollständige Anpassung an das Unionsrecht, Beseitigung der redaktionellen Fehler sowie Vereinfachungen und Verbesserungen in der Vollziehung. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Sicherung der Rechtsstaatlichkeit
Maßnahmen
Maßnahme 1: Formale Anpassung
Beschreibung der Maßnahme:
Die Anpassungen bewirken Anpassungen an das Unionsrecht, die Beseitigung kleinerer redaktioneller Fehler sowie Verbesserungen in der Vollziehung. Eine wesentliche Anpassung betrifft die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung im EZG 2011, welche es dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Hinkunft ermöglicht, unionsrechtlich verbindliche Ausnahmen von Sanktionierungen im Bereich des Emissionshandelssystems national nachzuvollziehen.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Unvollständige Anpassung an das Unionsrecht, Beibehaltung kleinerer redaktioneller Fehler sowie Nicht-Behandlung diverser Unzulänglichkeiten in der Vollziehung. |
Vollständige Anpassung an das Unionsrecht, Beseitigung der redaktionellen Fehler sowie Verbesserungen in der Vollziehung. |
Zur Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
|
Einbringende Stelle: |
BMLFUW |
||
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Beibehaltung und Ausbau des hohen Standards in der Förderungsabwicklung im Bereich der Schutzwasserwirtschaft
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung der Möglichkeit, eine externe Stelle mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft zu betrauen
- Befassung der Kommission für Angelegenheiten der Wasserwirtschaft mit Förderungsangelegenheiten der Schutzwasserwirtschaft
- Einführung einer Evaluierung von Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Die Betrauung einer externen Abwicklungsstelle verursacht Kosten, denen jedoch Einsparungen in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen, die sich vor allem aus Personaleinsparungen bzw. dem Freispielen von Personal für die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie ergeben.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Gründe für eine Neugestaltung der Förderungsabwicklung im Bereich der von der Bundeswasserbauverwaltung betreuten schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen liegen darin, dass einerseits der systemische Ansatz der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, und der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (im Folgenden Hochwasserrichtlinie), ABl. Nr. L 288 vom 06.11.2007 S 27, in der Maßnahmenumsetzung und der dazu erforderlichen Förderungsabwicklung ein abgestimmtes Vorgehen erfordern und andererseits eine Optimierung des Personaleinsatzes bzw. der Verwaltungskosten beim Bund hinsichtlich der dringend notwendigen Umsetzung der Hochwasserrichtlinie erreicht werden soll. Eine bessere Abstimmung und administrative Koordination der wasserwirtschaftlichen Förderungsinstrumente und der Schutzwasserwirtschaft sind daher wünschenswert.
Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden BMLFUW) derzeit wahrgenommenen operativen Tätigkeiten im Vollzug gewisser schutzwasserwirtschaftlicher Agenden sollen an eine Abwicklungsstelle ausgelagert werden können, die in enger Zusammenarbeit mit dem BMLFUW und den Bundesländern agiert. Die formale und inhaltliche Verantwortung für die strategische Programmentwicklung, für die Richtlinienentwicklung sowie die Mittelverteilung auf die Bundesländer verbleibt wie bisher beim BMLFUW.
Durch die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1 Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung) mit Fragestellungen der Schutzwasserwirtschaft wird ein wesentlicher Schritt in Richtung ganzheitlicher Betrachtung aller zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie bestehenden Förderungsinstrumentarien gesetzt.
Die verpflichtend vorgesehene Evaluierung der erfolgten schutzwasserwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen führt zu einer ganzheitlichen Betrachtung mit den wasserwirtschaftlichen Förderungsinstrumenten besonders der Gewässerökologie, für die bereits eine ökologische und ökonomische Evaluierung in § 14 UFG gesetzlich verankert ist. Die freigespielten Personalressourcen werden dringend zur Umsetzung der Hochwasserrichtlinie benötigt. Dabei geht es vor allem um die Erstellung und Weiterführung der Hochwasser-Risikomanagementpläne.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Durch die dringend notwendige Umsetzung der Hochwasserrichtlinie würde zusätzliches Personal im BMLFUW benötigt werden. Auf Grund der derzeitigen Situation, die von Einsparungen beim Bund, vor allem im Personalbereich, geprägt ist, ist davon auszugehen, dass nicht genügend Personal für die anstehenden Aufgaben zur Verfügung stehen wird. Die Folge wären Verzögerungen bei der Abwicklung von Förderungsansuchen im Bereich der Schutzwasserwirtschaft sowie bei der Umsetzung der Hochwasserrichtlinie.
Die Möglichkeit der Nutzung von Synergien bei der administrativen Koordination der wasserwirtschaftlichen Förderungsinstrumente und der Schutzwasserwirtschaft würde ungenutzt bleiben.
Eine Alternative wäre die Einstellung von zusätzlichem Personal, was jedoch auf Grund der ohnehin angespannten Personalsituation nicht möglich ist. Eine Alternative wäre auch die Beibehaltung des status quo, wobei auf die oben beschriebenen möglichen Folgen zu verweisen ist.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
keine
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Die zu betrauende Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring über ihre Abwicklungstätigkeit durchzuführen sowie dem BMLFUW jederzeit Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen Berichte zu übermitteln. Es ist im Gesetz auch vorgesehen, dass regelmäßig, längstens aber alle drei Jahre, ein die Förderungsabwicklung betreffender Evaluierungsbericht vom BMLFUW zu verfassen ist. Es ist daher sichergestellt, dass genügend Informationen und Daten vorhanden sein werden, um eine Evaluierung durchzuführen.
Ziele
Ziel 1: Beibehaltung und Ausbau des hohen Standards in der Förderungsabwicklung im Bereich der Schutzwasserwirtschaft
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Die Abwicklung von Förderungsangelegenheiten findet derzeit auf einem hohen Niveau statt – die Dauer für die Abwicklung von Förderungsansuchen ist dementsprechend kurz. Künftig können Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden. |
Die Dauer für die Abwicklung von Förderungsansuchen im Bereich der Schutzwasserwirtschaft hat sich nicht erhöht. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung der Möglichkeit, eine externe Stelle mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft zu betrauen
Beschreibung der Maßnahme:
Die vom BMLFUW derzeit wahrgenommenen operativen Tätigkeiten im Vollzug gewisser schutzwasserwirtschaftlicher Agenden sollen an eine Abwicklungsstelle ausgelagert werden können, die in enger Zusammenarbeit mit dem BMLFUW und den Bundesländern agiert. Die Betrauung soll per Verordnung des BMLFUW erfolgen und ist mit der Abwicklungsstelle ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung abzuschließen.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Derzeit ist mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft eine bestimmte Anzahl an VBÄ beschäftigt. |
Durch die Auslagerung dieser Tätigkeit soll der Personalstand, der mit dieser Aufgabe betraut ist, um ca. 4 VBÄ reduziert werden. |
Maßnahme 2: Befassung der Kommission für Angelegenheiten der Wasserwirtschaft mit Förderungsangelegenheiten der Schutzwasserwirtschaft
Beschreibung der Maßnahme:
Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft wird mit Fragestellungen der Schutzwasserwirtschaft befasst. Damit wird ein wesentlicher Schritt in Richtung ganzheitlicher Betrachtung aller zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie bestehenden Förderungsinstrumentarien gesetzt.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Derzeit agiert die im UFG eingerichtete Kommission für Angelegenheiten der Wasserwirtschaft u.a. im Bereich der Gewässerökologie. |
Der Aufgabenbereich der genannten Kommission ist um den Bereich der Schutzwasserwirtschaft erweitert und berät den BMLFUW dahingehend. |
Maßnahme 3: Einführung einer Evaluierung von Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft
Beschreibung der Maßnahme:
Eine gesetzlich verpflichtende Evaluierung der erfolgten Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Schutzwirkung wie auch auf ihre ökologischen wie auch ökonomischen Auswirkungen entspricht den gegenwärtigen förderungspolitischen Standardrahmenbedingungen.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Derzeit wird Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft intern überprüft. |
In einem dem Nationalrat vorzulegenden Evaluierungsbericht wird Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft auch öffentlichkeitstransparent dargelegt. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Den Kosten für die externe Abwicklungsstelle von ca. € 450.000 stehen Einsparungen in etwa in gleicher Höhe gegenüber.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungenrepräsentativ für "2013-2017"
|
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
|
Personalaufwand |
-292 |
|
Betrieblicher Sachaufwand |
-102 |
|
Werkleistungen |
405 |
|
Aufwendungen gesamt |
11 |
|
Nettoergebnis |
-11 |
|
in VBÄ |
Repräsentatives Jahr |
|
Personalaufwand |
-5,1 |
Erläuterung
Die Einsparungen ergeben sich vor allem aus der Reduktion von Personal. Im BMLFUW werden in der Fachabteilung – bei um 1 VBÄ reduziertem Personalstand – zumindest 3 VBÄ für die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie eingesetzt werden müssen. Die Hochwasserrichtlinie tritt jetzt in die besonders arbeitsintensive Phase ein, da die Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und in 6-jährigem Rhythmus nachzuführen sind.
Als Werkleistungen entstehen Kosten für die Betrauung der externen Abwicklungsstelle von etwa € 450.000.
Eine Einsparung von Werkleistungen in der Höhe von etwa € 45.000 ergibt sich daraus, dass die Führung einer Datenbank einschließlich der Flussbaukartei-neu von der Abwicklungsstelle durchgeführt wird.
- Bedeckung
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen brutto |
450 |
450 |
450 |
450 |
450 |
|
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
440 |
440 |
440 |
440 |
440 |
|
gem. BFRG/BFG |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personalaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Maßnahme/Leistung |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personal- aufwand |
|
Repr.* |
Einsparung Fachabteilung und Revision |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
-3,09 |
-198.176 |
|
Repr.* |
Einsparung Fachabteilung und Support |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
-2,04 |
-94.254 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Für die Abwicklung von Förderungsangelegenheiten der Schutzwasserwirtschaft waren bisher 3,09 v1/1-v1/3 Arbeitskräfte sowie 2,04 V2/1-v2/3 Arbeitskräfte eingesetzt. Diese Arbeitskräfte können in Bezug auf die Förderungsabwicklung eingespart und mit der dringend notwendigen Umsetzung der Hochwasserrichtlinie befasst werden.
Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Leistung |
Personalaufwand |
Overhead % |
Arbeitsplatzbez. Sachaufw. |
|
Repr.* |
Einsparung Fachabteilung und Revision |
-198.176 |
35 |
-69.362 |
|
Repr.* |
Einsparung Fachabteilung und Support |
-94.254 |
35 |
-32.989 |
Werkleistungen – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
|
Repr.* |
Kosten für die externe Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
450.000 |
450.000 |
|
Repr.* |
Externe Führung der Flussbaukartei neu |
Bund |
1 |
-45.000 |
-45.000 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Die Tätigkeit der Abwicklungsstelle im Rahmen der Förderungsabwicklung der Schutzwasserwirtschaft wird sich auf folgende Themengebiete konzentrieren:
1. Einrichten und Führen einer Datenbank (Flussbaukartei-neu)
2. formale und inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Projekte und/oder Prüfberichte der Länder (Plausibilität)
3. formale und inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen (Plausibilität)
4. detaillierte Kontrolle bei Großprojekten bzw. im Rahmen von Stichproben
5. Erstellung erforderlicher Budgetunterlagen (Vorbelastungen, Liquiditätsbedarf, …)
6. finanzielle Abwicklung, Überweisungen
7. Controlling und Auswertung
Bei der Abwicklung der Förderungen in der Schutzwasserwirtschaft kommt den Ländern bereits jetzt eine wesentliche Rolle zu, sodass davon auszugehen ist, dass die Kosten der Abwicklungsstelle sowie die Kosten für die Evaluierung der gesetzten Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht deutlich unter 1 % der Förderungsmittel liegen werden.
Die Kosten des Bundes für die externe Abwicklungsstelle setzen sich wie folgt zusammen:
|
Personaleinsatz |
VZÄ |
Bruttojahres-gehalt € |
Zuschlag LNK |
Personalkosten (inkl. LNK) € |
Abwicklungskosten in € |
|
Technischer Konsulent, Dipl. Ing. mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung |
2,75 |
55.944 |
30 % |
200.000 |
|
|
Förderungsmanagement, Maturant mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung |
1,75 |
39.560 |
30% |
90.000 |
|
|
Personalkosten pro Jahr |
|
|
|
290.000 |
|
|
Overheadkosten (Miete, Strom, Telefon, Büromaterial, Sekretariat, EDV-Infrastruktur, Datenbank einschl. Flussbaukartei-neu, Zahlungsmanagement etc.) |
|
|
|
85.000 (pauschal ca. 30% auf Personalkosten) |
|
|
Zwischensumme |
|
|
|
|
375.000 |
|
20% USt |
|
|
|
|
75.000 |
|
gesamt |
|
|
|
|
450.000 |
Die Einsparung von etwa € 45.000 ergibt daraus, dass die Abwicklungsstelle die Flussbaukartei-neu führt.
Bedeckung
|
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
42.03.02 |
450 |
450 |
450 |
450 |
450 |
|
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
|
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
42.03.02 |
45 |
45 |
45 |
45 |
45 |
|
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
42.01.01 |
395 |
395 |
395 |
395 |
395 |
|
gem. BFRG/BFG |
42.03.02 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Erläuterung der Bedeckung
Allfällige Mehraufwendungen finden im Budget des BMLFUW Deckung.
Zur Änderung des Umweltmanagementgesetzes
|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
||
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Verbesserung der Umwelt
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Umweltmanagementsystem
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
|
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
1.732 |
1.732 |
1.732 |
1.732 |
1.732 |
|
Nettofinanzierung |
-1.732 |
-1.732 |
-1.732 |
-1.732 |
-1.732 |
Auf Grund der Freiwilligkeit und der geringen durch die Novelle induzierten zusätzlichen Teilnehmerzahl ergeben sich nur geringe finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die einmalig anfallenden Kosten von € 10.000 für die technische Einrichtung der weiteren Register fielen bereits 2012 an.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu einer Verordnung der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz mit dem das Umweltmanagementgesetz geändert wird
Problemanalyse
Problemdefinition
Aufgrund einer Umsetzungsverpflichtung von EU-Recht
Betrifft insbesondere die Zulassung und Aufsicht der österreichischen Umweltgutachter sowie die notwendige Anpassung an die EMAS III Verordnung und zudem begleitende Regelungen betreffend die weiteren nationalen Register für Organisationen die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme haben.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Im Falle eines Nullszenarios wäre ein Vertragsverletzungsverfahren die Folge.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017
Vier Jahre nach Inkrafttreten.
Zahl der Zulassungs- und Aufsichtsverfahren
Anzahl der EMAS Eintragungen und Anzahl der Eintragungen in die weiteren nationalen Register (§ 15 Abs. 5 UMG)
Ziele
Ziel 1: Verbesserung der Umwelt
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Keine freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen von Betrieben und Organisationen |
freiwillige Umweltschutzmaßnahmen von Betrieben und Organisationen |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Umweltmanagementsystem
Beschreibung der Maßnahme:
Betriebe setzen auf freiwilliger Basis ein Umweltmanagementsystem, das gleichwertig mit EMAS ist, um.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Anzahl der Betriebe ohne Umweltmanagementsystem gleichwertig mit EMAS |
Anzahl der Betriebe mit Umweltmanagementsystem |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
|
|
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Aufwendungen |
1.732 |
1.732 |
1.732 |
1.732 |
1.732 |
|
Nettoergebnis |
-1.732 |
-1.732 |
-1.732 |
-1.732 |
-1.732 |
Erläuterung:
Für das freiwillige Ausscheiden aus dem Register und die Streichung aus den weiteren Registern nach UMG Register-VO ist mit sehr geringfügigen Verwaltungskosten für den Bund zu rechnen.
Dies vor dem Hintergrund, dass es sich um ein rein freiwilliges System handelt und auch aus den Erfahrungen aus dem gleichgelagerten freiwilligen EMAS System.
Für die Schätzung wurde mit einem Verfahren pro Jahr für das freiwillige Ausscheiden kalkuliert, für die Streichung aus dem Register mit ebenfalls einem Verfahren pro Jahr.
Erläuterung der Bedeckung:
Auf Grund der Annahme eines VB 1 bis 3 Höherer Dienst ergibt sich eine Differenz von ca. € 480 zu der ursprünglichen Kalkulation in den Erläuterungen.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Es ist davon auszugehen, dass in die durch die UMG-Novelle geschaffenen weiteren Register ca. 15 Betriebe pro Jahr eingetragen werden. Eine Registrierung erfolgt für Betriebe, die bereits ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO oder ein Branchensystem eingerichtet haben. Als neue freiwillige Informationsverpflichtung ist dabei der Umweltbericht anzusehen. Der Aufwand für die Erstellung eines derartigen Berichtes wurde mit rund 80 Stunden geschätzt.
Umweltpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Luft oder Klima
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen.
Erläuterung
Da es sich lediglich um eine Novelle des Umweltmanagementgesetzes handelt, sind auch nur die durch die Novelle induzierten Veränderungen zu kalkulieren. Bei den weiteren nationalen Registern für Betriebe, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme haben, ist nur von einer Anzahl von 15 Betrieben pro Jahr auszugehen, sodass die positiven Umweltauswirkungen im Bereich Luft und Klima als nicht wesentlich einzustufen sind.
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Da es sich lediglich um eine Novelle des Umweltmanagementgesetzes handelt, sind auch nur die durch die Novelle induzierten Veränderungen zu kalkulieren. Bei den weiteren nationalen Registern für Betriebe, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme haben, ist nur von einer Anzahl von 15 Betrieben pro Jahr auszugehen, sodass die positiven Umweltauswirkungen im Bereich Wasser als nicht wesentlich einzustufen sind.
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Da es sich lediglich um eine Novelle des Umweltmanagementgesetzes handelt, sind auch nur die durch die Novelle induzierten Veränderungen zu kalkulieren. Bei den weiteren nationalen Registern für Betriebe, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme haben, ist nur von einer Anzahl von 15 Betrieben pro Jahr auszugehen, sodass die positiven Umweltauswirkungen im Bereich Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden als nicht wesentlich einzustufen sind.
Auswirkungen auf Energie oder Abfall
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.
Erläuterung
Da es sich lediglich um eine Novelle des Umweltmanagementgesetzes handelt, sind auch nur die durch die Novelle induzierten Veränderungen zu kalkulieren. Bei den weiteren nationalen Registern für Betriebe mit zu EMAS gleichwertigen Umweltmanagementsystemen ist nur von einer Anzahl von 15 Betrieben pro Jahr auszugehen, sodass die positiven Umweltauswirkungen im Bereich Energie oder Abfall als nicht wesentlich einzustufen sind.
Sonstige wesentliche Umweltauswirkungen
Da es sich lediglich um eine Novelle des Umweltmanagementgesetzes handelt, sind auch nur die durch die Novelle induzierten Veränderungen zu kalkulieren. Bei den weiteren nationalen Registern für Betriebe mit zu EMAS gleichwertigen Umweltmanagementsystemen ist nur von einer Anzahl von 15 Betrieben pro Jahr auszugehen, sodass die positiven Umweltauswirkungen im Bereich der sonstigen Umweltauswirkungen als nicht wesentlich einzustufen sind.
Die positiven Umweltauswirkungen aus der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen aus der Umsetzung von EMAS insgesamt können jedoch als wesentlich eingestuft werden. Eine aktuelle Untersuchung von 38 EMAS Betrieben (in Wien, NÖ und Steiermark) hat ergeben, dass durch die von diesen gesetzten Maßnahmen eine Reduktion der CO2 –Emission von insgesamt 1.300t/a resultiert. Weiters ergab sich eine jährliche Ressourceneinsparung von 126 Tonnen bzw. eine Wassereinsparung von knapp 132.000m³ pro Jahr sowie eine jährliche Reduktion der Abfallmenge von knapp 400 t und der gefährlichen Abfallmenge von 10 Tonnen. Die Wirkungsdauer der Maßnahmen kann mit durchschnittlich 3 Jahren angenommen werden. Insgesamt sind in Österreich derzeit 260 Betriebe/Organisationen mit 875 Standorten nach EMAS zertifiziert.
Zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
||
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer durch Auflagen, Emissionsbegrenzungen und Überwachungsanforderungen in Genehmigungen
- Vereinfachungen für die Verwaltung (Länder) durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Aufnahme der Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen ("IE-R") betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Ausgangszustandsbericht
- Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen an die Bezirksverwaltungsbehörde und Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht; Verlagerung der Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission an Antragsteller
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben führt aufgrund der vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachungen zu Einsparungen bei den Ländern sowie aufgrund der Änderungen im Bereich der IE-R zu Mehrkosten beim Bund. Mehrkosten für Gemeinden sind durch Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission zu erwarten. Die sich aus der Vollziehung der IE-R ergebenden Kosten für die Anlagenbehörden, insbesondere die Gewerbe- und Abfallbehörden in den Ländern sind in den jeweiligen Materiengesetzen dargestellt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
-484 |
-484 |
-484 |
-484 |
-484 |
Gesamtdarstellung des Personal- und Sachaufwandes für Gebietskörperschaften.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue sowie 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 331.000 Euro pro Jahr verursacht.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17
Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Maßnahme 1 des Vorhabens dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) -" IE-R", ABL. Nr. L 344 vom 17.12.2010, S. 17.
Im Übrigen fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
WRG Novelle 2013
Problemanalyse
Problemdefinition
Grund des Tätigwerdens:
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABL. Nr. L 344 vom 17.12.2010, S. 17 – „IE-R“ ist neben den Bundesmaterien Gewerbe-, Abfall-, Mineralrohstoff- und Dampfkesselanlagen und den „Landes-IPPC“ Anlagen auch im Bereich Wasserrecht umzusetzen; die Umsetzungsfrist war der 7.Jänner 2013.
Im Jahr 2010 hat die Landeshauptleute-Konferenz einen Katalog mit Maßnahmenvorschlägen beschlossen und dem Bund vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen Veränderungen im Bundesrecht, die nachhaltige Verwaltungsvereinfachung und Entlastung von bürokratischen Prozessen bewirken sollen. Mit der Wasserrechtsnovelle 2011 konnten bereits zahlreiche Vorschläge umgesetzt werden. So wurden Vereinfachungen bei der Überprüfung von erstellten Wasseranlagen eingeführt. Aufgrund der Ergebnisse weiterführender Gespräche mit den Ländern in einer „Bund –Länder „Expertengruppe“ werden in der WRG Novelle 2013 weitere Vereinfachungen vorgeschlagen.
Ziele dieser Novelle sind die Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage, die Entlastung der Verwaltung (Länder, BVB) durch Schaffung von Synergien und Straffung der Verfahrensabwicklung sowie redaktionelle Änderungen. Im Unionsbereich wird eine Verpflichtung zur Anwendung einheitlicher Emissionsbegrenzungen für Industrieanlagen und regelmäßige Berichts- und Überwachungsanforderungen u.a. für Gewässer zu einer integrierten Verminderung und Vermeidung des Ausstoßes von Schadstoffen in die Umwelt festgelegt. Die unionsrechtliche Vorgabe von Emissionswerten erfolgt durch gesonderte unionsrechtliche Entscheidungen (BVT- Schlussfolgerungen).
Die Novelle betrifft rund 600 Inhaber von Betriebsanlagen (inkl. Abfallbehandlungsanlagen), die bestimmte industrielle Tätigkeiten durchführen, die Verwaltungsbehörden sowie im Bereich der Verwaltungsvereinfachung Privatpersonen.
Die Umsetzung geht nicht über Vorgaben des Unionsrecht hinaus, bestehende Ö Standards werden beibehalten.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Hinsichtlich der Umsetzung von Unionsrecht: gibt es keine Alternativen.
Hinsichtlich der Verwaltungsvereinfachungen und der redaktionellen Anpassungen könnten die geltenden Bestimmungen beibehalten werden. der
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Es standen keine Studien zur Verfügung.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Zu sammeln sind Daten aus dem Vollzug und der Überwachung, wobei die Vollziehung eines Großteils der Regelungen nicht durch Wasserrechtsbehörden erfolgt.
Ziele
Ziel 1: Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer durch Auflagen, Emissionsbegrenzungen und Überwachungsanforderungen in Genehmigungen
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
bestehende Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe gemäß Abwasseremissionsverordnungen |
bestehende oder angepasste Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe gemäß der auf der Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen nachgeführten Abwasseremissionsverordnungen |
|
derzeitiger Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe an Anlagenstandorten (Ausgangszustand meist unbekannt) |
Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe zum Zeitpunkt der Anlagenänderung bei Neuerrichtung einer Anlage |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Das Regelungsvorhaben trägt dem Wirkungsziel 4 – "Nachhaltige Sicherung der Wasserressourcen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch und Natur" bei.
Ziel 2: Vereinfachungen für die Verwaltung (Länder) durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Anzahl der Verfahren, in denen Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen (LH, BVB) tätig werden. |
Anzahl der Verfahren, in denen Verfahren nach Landes- und Bundesmaterien bei der neuen gemeinsamen Verwaltungsebene (BVB) abgewickelt werden. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Das Regelungsvorhaben trägt dem Wirkungsziel 3 – "Sicherung der Rechtsstaatlichkeit" bei.
Maßnahmen
Maßnahme 1: Aufnahme der Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen ("IE-R") betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Ausgangszustandsbericht
Beschreibung der Maßnahme:
Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in nationalen Abwasseremissionsverordnungen und darauf aufbauend in Genehmigungen erfolgt durch Übernahme der in den Durchführungsbeschlüssen der EK zu BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Emissionswerte. Die verordneten Werte dienen als Grundlage für Bescheide der Anlagenbehörden.
Vorgaben für eine erstmalige Bestandsaufnahme und regelmäßige Überwachung des Grundwasserzustandes von Anlagenstandorten dienen als Grundlage für die vom Anlagenbetreiber in Neu- bzw. Anpassungsverfahren vorzulegenden erforderlichen Projektsunterlagen. Gleichzeitig sind diese Basis für Auflagen betreffend Vorkehrungen und Überwachung von Grundwasserschutzmaßnahmen durch die Anlagenbehörden.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
sh. Indikator Ziel 1 |
sh. Indikator Ziel 1 |
Maßnahme 2: Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen an die Bezirksverwaltungsbehörde und Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht; Verlagerung der Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission an Antragsteller
Beschreibung der Maßnahme:
In § 99 Abs. 1 WRG 1959 entfällt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Nassbaggerungen. Die Zuständigkeitsverlagerung zur Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die Nutzung von Synergien durch die gemeinsame Abwicklung gewerbe-, naturschutz- und mineralrohstoff-rechtlicher Verfahren.
Es soll auch weiterhin vom Instrument der Gewässerbeschau Gebrauch gemacht werden – allerdings soll die Durchführung und Protokollierung der Beschau entsprechend der den durchführenden Stellen geeignetsten Art und Weise stattfinden.
Die Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission sollen künftig im Sinne einer Kostenwahrheit nicht mehr von der öffentlichen Hand (BMLFUW) sondern, wie bei Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen, vom Antragsteller (Energieversorgungsunternehmen, Gemeinden etc.) getragen werden.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
sh. Indikator Ziel 3 |
sh. Indikator Ziel 3 |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen |
-484 |
-484 |
-484 |
-484 |
-484 |
|
davon Bund |
-264 |
-264 |
-264 |
-264 |
-264 |
|
davon Länder |
-269 |
-269 |
-269 |
-269 |
-269 |
|
davon Gemeinden |
49 |
49 |
49 |
49 |
49 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für "2013-2017"
|
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
|
Personalaufwand |
54 |
|
Betrieblicher Sachaufwand |
-318 |
|
Aufwendungen gesamt |
-264 |
|
Nettoergebnis |
264 |
|
in VBÄ |
Repräsentatives Jahr |
|
Personalaufwand |
0,9 |
Erläuterung
Personalaufwand im Maßnahmenbereich Abwasseremissionen sowie Grundwasserzustand fällt für die Erstellung der Verordnungsentwürfe an. Die Vollziehung der Bestimmungen (Genehmigungsauflagen, Überwachung...) erfolgt durch die Anlagenbehörden, insbesondere Gewerbe- und Abfallbehörden. Die diesbezüglichen Personalkosten der Länder wären dort darzustellen.
Für die geplanten Maßnahmen zur Herstellung einer verfassungskonformen Gesetzeslage in Bezug auf Verwaltungsgerichte und die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes fallen durch dieses Bundesgesetz keine (neuen) Kosten an.
sh. Ausführungen zu Sachaufwand.
- Bedeckung
|
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Auszahlungen brutto |
73 |
73 |
73 |
73 |
73 |
|
gem. BFRG/BFG |
73 |
73 |
73 |
73 |
73 |
|
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
337 |
337 |
337 |
337 |
337 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen repräsentativ für "2013-2017"
|
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
|
Personalkosten |
-199 |
|
Betriebliche Sachkosten |
-70 |
|
Kosten gesamt |
-269 |
|
Nettoergebnis |
269 |
|
in VBÄ |
Repräsentatives Jahr |
|
Personalaufwand |
-3,6 |
Erläuterung
sh. Ausführungen zu Personalaufwand
sh. Ausführungen zu Sachkosten
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen repräsentativ für "2013-2017"
|
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
|
Betriebliche Sachkosten |
49 |
|
Kosten gesamt |
49 |
|
Nettoergebnis |
-49 |
Erläuterung
sh. Ausführungen zu Sachkosten
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Eine
|
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
|
1 |
Bericht über den Grundwasserzustand |
§ 134a WRG 1959 |
43 |
|
2 |
Gutachten Staubeckenkommission |
§ 100a WRG 1959 |
288 |
Umweltpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Die Regelungen dienen dazu, den Zustand der Gewässer zu erhalten, zu verbessern jedenfalls aber nicht zu verschlechtern:
Durch die erforderliche Vorschreibung von Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik bzw. dem kombinierten Ansatz und Auflagen bzw. Überwachungsbestimmungen betreffend das Grundwasser sollte es zu keiner Verschlechterung des Zustandes der Gewässer kommen.
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
sh Wasser
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personalaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Maßnahme / Leistung |
Tätigkeitsschr. |
Körpersch. |
Verwgr. |
Fallz. |
Zeit |
Personal- aufw. |
|
Repr.* |
Emissionsbegrenzung |
Anpassung bestehender Abwasseremissionsverordnunge |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
4 |
30,00 Tage |
36.648 |
|
Repr.* |
Emissionsbegrenzung |
Anpassung bestehender Abwasseremissionsverordnugen |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
4 |
80,00 Stunden |
8.801 |
|
Repr.* |
Emissionsbegrenzung |
Anpassung bestehender Abwasseremissionsverordnunge |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
4 |
2,00 Tage |
1.479 |
|
Repr.* |
Grundwasserzustandsbericht |
Erarbeitung allgemein verbindlicher Vorgaben |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
1 |
24,00 Tage |
7.330 |
|
Repr.* |
Verwaltungsvereinfachung |
Verlagerung der Nassbagg.- Verfahren von LH zu BVB |
Länder |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
240 |
-13,00 Stunden |
-119.107 |
|
Repr.* |
Verwaltungsvereinfachung |
Verlagerung der Nassbagg.- Verfahren von LH zu BVV |
Länder |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
240 |
-1,80 Stunden |
-11.881 |
|
Repr.* |
Verwaltungsvereinfachung |
Verlagerung der Nassbagg.-Verfahren von LH zu BVB |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
240 |
-4,30 Stunden |
-23.850 |
|
Repr.* |
Gewässeraufsicht |
Vereinfachte "Begehung"- Synergien |
Länder |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
44 |
-15,00 Stunden |
-25.196 |
|
Repr.* |
Gewässeraufsicht |
Vereinfachte "Begehung"- Synergien |
Länder |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
44 |
-11,00 Stunden |
-13.311 |
|
Repr.* |
Gewässeraufsicht |
Vereinfachte "Begehung"- Synergien |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
44 |
-5,50 Stunden |
-5.593 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Personalaufwand im Maßnahmenbereich Abwasseremissionen sowie Grundwasserzustand fällt für die Erstellung der Verordnungsentwürfe an. Die Vollziehung der Bestimmungen (Genehmigungsauflagen, Überwachung...) erfolgt durch die Anlagenbehörden, insbesondere Gewerbe- und Abfallbehörden. Die diesbezüglichen Personalkosten der Länder wären dort darzustellen.
Für die geplanten Maßnahmen zur Herstellung einer verfassungskonformen Gesetzeslage in Bezug auf Verwaltungsgerichte und die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes fallen durch dieses Bundesgesetz keine (neuen) Kosten an.
Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Leistung |
Personalaufwand |
Overhead % |
Arbeitsplatzbez. Sachaufw. |
|
Repr.* |
Emissionsbegrenzung |
36.648 |
35 |
12.827 |
|
Repr.* |
Emissionsbegrenzung |
8.801 |
35 |
3.080 |
|
Repr.* |
Emissionsbegrenzung |
1.479 |
35 |
518 |
|
Repr.* |
Grundwasserzustandsbericht |
7.330 |
35 |
2.565 |
|
Repr.* |
Verwaltungsvereinfachung |
-119.107 |
35 |
-41.687 |
|
Repr.* |
Verwaltungsvereinfachung |
-11.881 |
35 |
-4.158 |
|
Repr.* |
Verwaltungsvereinfachung |
-23.850 |
35 |
-8.348 |
|
Repr.* |
Gewässeraufsicht |
-25.196 |
35 |
-8.818 |
|
Repr.* |
Gewässeraufsicht |
-13.311 |
35 |
-4.659 |
|
Repr.* |
Gewässeraufsicht |
-5.593 |
35 |
-1.957 |
Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
|
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
|
2013 |
Kostenverlagerung Staubeckenkommission – Gemeinde |
Gemeinden |
2 |
24.595 |
49.190 |
|
2013 |
Kostenverlagerung Staubeckenkommission – Bund |
Bund |
2 |
-24.595 |
-49.190 |
|
2013 |
Kostenverlagerung Staubeckenkommission – Bund |
Bund |
10 |
-28.800 |
-288.000 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Gemeinden treten in der Regel als Projektwerber für Schutz- und Regulierungsbauten auf. Der Großteil der bei Gemeinden nunmehr anfallenden Kosten wird im Rahmen der Projektierungskosten des Vorhabens gefördert.
€ 128,1 (doppelter ZI Tarif) x 192 Stunden.
Eine weitere Einsparung ergibt sich beim Bund durch die Kostenverlagerung auf Energieversorgungsunternehmen bzw. Tourismus.
Bedeckung
|
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
|
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
42.03.02 – Wasser |
73 |
73 |
73 |
73 |
73 |
|
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
|
gem. BFRG/BFG |
73 |
73 |
73 |
73 |
73 |
|
|
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
337 |
337 |
337 |
337 |
337 |
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
|
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Bericht über den Grundwasserzustand |
§ 134a WRG 1959 |
neue IVP |
Europäisch |
43.248 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Der Betreiber einer der IE-R unterliegenden Anlage hat vor Inbetriebnahme der Anlage bzw. vor Aktualisierung der Anlagengenehmigung, sowie danach alle 5 Jahre und zuletzt bei Betriebseinstellung einen Bericht über den Grundwasserzustand zu erstellen. Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit ist der Anlagenstandort (grundsätzlich) in den Ausgangszustand zurückzuführen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
|
Unternehmensgruppierung 1: Industrieanlagen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 2: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 3: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 4: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 5: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 6: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 7: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 8: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 9: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 10: Externe Gutachten |
48:00 |
53 |
0,00 |
0,00 |
2.544 |
2.544 |
|
Unternehmensanzahl |
17 |
|
Frequenz |
1 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
530 bestehende IE-R Anlagen, davon setzen ca. 70 % = ca. 370 Betriebe relevante gefährliche Stoffe ein. Bei maximal 5% dieser Betriebe erfolgt im Jahresdurchschnitt eine Aktualisierung aufgrund wesentlicher Änderungen. Somit wird von 17 betroffenen Anlagen/Jahr ausgegangen.
|
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Gutachten Staubeckenkommission |
§ 100a WRG 1959 |
geänderte IVP |
National |
288.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Bisher werden die Kosten der Gutachten der Staubeckenkommission in Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, vom BMLFUW getragen. Da diese Kosten vom Antragsteller "verursacht" werden, sind sie – wie alle Kosten für nichtamtliche Sachverständige gemäß AVG – vom Antragsteller zu tragen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
|
Unternehmensgruppierung 2: Energieversorgungsunternehmen und Tourismus (Beschneiungsteiche) |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 2: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 3: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 4: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 5: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 6: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 7: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 8: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 9: |
00:00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
0 |
|
Verwaltungstätigkeit 10: Externe Gutachten |
384:00 |
75 |
0,00 |
0,00 |
28.800 |
28.800 |
|
Unternehmensanzahl |
10 |
|
Frequenz |
1 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Da die Kosten mit doppelten Sätzen für ZI (= 148 €) anzunehmen sind wurde mangels entsprechendem Stundensatz der Zeitaufwand entsprechend verdoppelt.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013 dient zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben (z. B. EMAS-III-Verordnung) und zur sonstigen legistischen Anpassung verschiedener Gesetze aus dem Umweltbereich.
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Besonderer Teil
Zu Z 1, 2, 10, 12 bis 16, 20 bis 23) und 4 (§ 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2, § 6 Abs. 2a, § 6 Abs. 2f, § 7 Z 2, § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 5 Z 1 lit. a, § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a, Überschrift zum 3. Abschnitt, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 27a, § 28, § 49 Z 1 lit. b, § 49 Z 1 lit. a,):
Die Umweltförderung im Ausland hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung verloren. Hauptgrund dafür ist der Beitritt der Zielländer Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien zur Europäischen Union. Der Bedeutungsverlust spiegelt sich in den Antragszahlen der vergangenen Jahre wieder, wonach die Nachfrage nach diesen Förderungen fast vollständig zum Erliegen gekommen ist. Mangels Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung dieses Instrumentes wird diese Fördermöglichkeit eingestellt, sodass die bisher für Umweltförderung im In- und Ausland bereitgestellten Mittel nunmehr ausschließlich für die Umweltförderung im Inland zur Verfügung stehen.
Zu Z 3 und 4 (§ 6 Abs. 2 Z 4 bis 6):
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen. Die Höhe dieses Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der FAG-Partner jeweils für die laufende FAG-Periode festgesetzt. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Kürzung des Zusagerahmens für die Jahre 2010 bis 2013 wird teilweise wieder zurückgenommen. Korrespondierend zur Fortschreibung des Finanzausgleiches um ein Jahr ist der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 sowohl zeitlich wie auch betraglich anzupassen.
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Jahr 2013 und 2014 Förderungen zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von 145 Millionen Euro entspricht.
Zu Z 5 und 6 (§ 6 Abs. 2 dritter Satz, § 6 Abs. 2a zweiter Satz):
Die zeitliche Beschränkung der diesbezüglichen Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bis Ende 2014 fortgeschrieben.
Zu Z 7 bis 9 (§ 6 Abs. 2f):
Mit der Festlegung des jährlichen maximalen Zusagerahmens in Höhe von 90,238 Millionen Euro erfolgt die Fortschreibung des bisherigen Status Quo bis zum Jahr 2020. Entsprechend den Regelungen in anderen Förderungsinstrumenten bzw. zur Erhöhung der Flexibilität bei der Förderungsausrichtung wird nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, bereits zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Volumina neuerlich zuzusagen.
Aufgrund der bereits gezeigten Erfolge in Bezug auf CO2-Reduktionen und Energieeinsparungen sowie der kostengünstigen und effizienten Abwicklung der Sanierungsoffensiven im Rahmen der Umweltförderung im Inland wird – wie bereits im BFGR 2012 vorgesehen – die Sanierungsoffensive in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt.
Zu Z 11 (§ 12 Abs. 6):
Die bislang in jedem Fall vorzunehmende Verständigung über die Bestätigung der negativen Förderungsprüfung soll entfallen, sofern dies nicht vom/von der Förderungswerber/in ausdrücklich gewünscht wird.
Zu Z 17 (§ 24 Z 2):
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Zielsetzung zur Steigerung der Ressourceneffizienz soll die Förderbarkeit dieser Maßnahmen explizit hervorgehoben werden.
Zu Z 18 (§ 24 Z 3):
Die Regelung übernimmt den Begriff der „Öko-Innovationen“ aus dem unionsrechtlichen Umweltbeihilfenrecht.
Zu Z 19 (§ 24 Z 5):
Immaterielle Leistungen können bislang entweder unmittelbar in Verbindung mit einer tatsächlichen Investition oder aber unabhängig von einer tatsächlichen Investition gefördert werden, wobei diese Leistungen in der Praxis lediglich im Rahmen der regionalen Beratungsprogramme gefördert wurden. Mit dieser Regelung wird diese Beschränkung aus der Praxis auch auf gesetzlicher Ebene nachgezogen.
Zu Z 24 (§ 31 Z 2):
Die Möglichkeit der Förderung von Projektteilen, wenn mit anderen Teilen des Projekts vor Förderungseinreichung begonnen wurde ist umweltbeihilfenrechtlich nicht zulässig und wird daher seit Jahren nicht mehr angewendet. Mit der Regelung wird dieser Schritt auf gesetzlicher Ebene nachgezogen.
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011
Allgemeiner Teil
Nach stRsp des EuGH haben die Mitgliedstaaten unbeschadet des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht widersprechendes nationales Recht zeitgerecht anzupassen. Mit dem vorliegenden Text werden derartige Widersprüche im EZG beseitigt; sie betreffen im Wesentlichen Bestimmungen zum Unionsregister, zu Versteigerungen sowie zum vom Emissionshandel erfassten außereuropäischen Flugverkehr.
Besonderer Teil
Zu Artikel 2 – Änderung des Emissionszertifikategesetz 2011:
Zu Z 1 (§ 26 Abs. 3):
Mit dem EZG 2011 wurden aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben in § 24 Abs. 5 verschiedene Bestimmungen über die Anpassung der Zuteilung eingeführt. In den zugehörigen Bestimmungen über die Vergabe von Emissionszertifikaten in § 26 ist bislang allerdings nur der Fall einer Stilllegung von Anlagen geregelt, nicht aber der Fall einer Anpassung der Zuteilung aufgrund von wesentlichen Kapazitätsverringerungen (§ 24 Abs. 5 Z 1) oder wesentlichen Aktivitätsverringerungen (Z 2 leg. cit.).
Mit der Ergänzung in § 26 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Bestimmungen über Buchung und Rückgabe von Zertifikaten nicht nur bei Stilllegungen, sondern auch bei Anpassungen der Zuteilung aufgrund von wesentlichen Aktivitäts- oder Kapazitätsverringerungen gelten. In all diesen Fällen hat der BMLFUW auf Basis einer Meldung eines Anlageninhabers, die bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erfolgen hat (vgl. § 24 Abs. 6), die Zuteilung für das Folgejahr anzupassen. Es wird klargestellt, dass die Buchung für das dem jeweiligen Ereignis folgende Kalenderjahr auf Grundlage des angepassten Zuteilungsbescheids zu erfolgen hat. Ebenso soll Vorsorge getroffen werden für den Fall, dass die entsprechende Meldung über Betriebsänderungen (wozu jedenfalls auch Stilllegungen zu zählen sind) nicht fristgerecht erfolgt. Konsequenz einer zu späten oder fehlenden Meldung wäre, dass eine rechtzeitige Anpassung des Zuteilungsbescheids verunmöglicht würde und die Anlage Emissionszertifikate in zu hohem Ausmaß gebucht bekommt. Daher wird klargestellt, dass ein Anlageninhaber solche in zu hohem Ausmaß gebuchten Emissionszertifikate zurückzugeben hat.
Zu Z 2 (§ 29):
Mit der Reformulierung des § 29 wird die Bestimmung nunmehr in Einklang mit den neuen Regelungen für EU-Versteigerungen gebracht (vgl. dazu auch den geltenden § 21 für Anlagen).
Zu Z 3 (§ 30 Abs. 4):
Mit dieser Ergänzung wird die Bestimmung über die Buchung von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber mit den Vorgaben der EU-Registerverordnung in Übereinstimmung gebracht.
Zu Z 4 (§ 37 Z 1):
Mit dieser Ergänzung wird die Bestimmung über die Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten mit den Vorgaben der EU-Registerverordnung in Übereinstimmung gebracht.
Zu Z 5 (§ 38 Abs. 1):
Mit der Änderung in Abs. 1 wird – richtlinienkonform – im Sinne der Feststellung des Umweltausschusses (AB 1460 BlgNR 24. GP) eindeutig klargestellt, dass die Nutzungsmöglichkeit von 11% bezogen auf die Zuteilung für alle Anlagen gilt, die eine Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Handelsperiode 2008 bis 2012 erhalten haben – also sowohl für Zuteilungen aufgrund des § 17 Abs. 3 als auch für Zuteilungen gemäß § 17 Abs. 4 aus der Reserve.
Zu Z 6 (§ 38 Abs. 2):
Die Umstellung der Wortfolge dient der Richtlinienkonformität und stellt in Übereinstimmung mit der Feststellung des Umweltausschusses (AB 1460 BlgNR 24. GP) klar, dass die Nutzungsmöglichkeit von 4,5% der geprüften Emissionen jedenfalls nur für Anlagen zur Anwendung kommen kann, die in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 keine Zuteilung erhalten haben.
Zu Z 7 (§ 40):
Das Verfahren zur Umwandlung von Gutschriften wird in der EU-Registerverordnung vollständig geregelt, eine sofortige Abgabe nach Umwandlung ist nicht mehr vorgesehen. Daher kann die Bestimmung des § 40 entfallen.
Zu Z 8 und 9 (§ 43 Abs. 1 und 2):
Da seit Mitte 2012 das Unionsregister verfügbar ist und von der Europäischen Kommission geführt wird, können die Bestimmungen, die sich auf das Führen des nationalen Registers beziehen, entfallen. Gleichzeitig wurden die Verweise auf die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften angepasst. Durch die Umstellung auf das Unionsregister hat sich auch die Funktion der nationalen Registerstelle geändert. So liegt nunmehr der gesamte technische Inhalt des Registers in der Verantwortung der Europäischen Kommission, die nationale Registerstelle ist daher nicht mehr für technische Belange des Registers zuständig.
Zu Z 10 (§ 50):
§ 50 regelt die Kostentragung für antragsgebundene Verfahren. In der Liste, welche die im EZG geregelten antragsgebundenen Verfahren aufzählt, wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens das Verfahren gemäß § 2 Abs. 9 bislang ausgelassen. Mit der Novellierung wird nunmehr klargestellt, dass auch dieses Verfahren von der Kostentragungsregel des § 50 erfasst ist.
Zu Z 11 (§ 52 Abs. 1 Z 2 und 3):
Bei den Tatbeständen in Z 2 wird hinsichtlich der Überwachung der Emissionen einer Anlage ein Verweis auf § 6 ergänzt, da auch Änderungsbescheide gemäß § 6 für die Überwachung der Emissionen einer Anlage maßgeblich sind. Der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 6 soll aus systematischen Gründen aus der Z 3 in die Z 2 verschoben werden, da gemäß Abs. 2 für die Erlassung von Strafbescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, es sich bei der Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 6 aber um eine Meldung an den BMLFUW handelt.
Zu Z 12 (§ 52 Abs. 3):
Da zu den in § 52 Abs. 1 erfassten Tatbeständen auch Verletzungen von Meldepflichten gehören, die der Behörde aus ihrer dienstlichen Wahrnehmung bekannt sind und es daher keines Ermittlungsverfahrens bedarf, soll die Möglichkeit der Erlassung einer Strafverfügung gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorgesehen werden. Es handelt sich um die Verletzung der Meldepflichten gemäß § 9 (Emissionsmeldung), § 24 Abs. 6 (Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate) sowie gemäß § 6 Abs. 1 (wesentliche Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage) und 2 (Anpassung bei Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung).
Zu Z 13 (§ 53a):
Die Europäische Kommission hat am 20. November 2012 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung von Art. 16 der ETS-RL 2003/87/EG i.d.g.F. vorgelegt (KOM(2012) 697 endgültig). Der Vorschlag sieht ein Aussetzen von Sanktionen gegen Luftfahrzeugbetreiber vor, die Emissionsberichte und Zertifikate für „außereuropäische“ Flüge des Jahres 2012 nicht abgeben. Für Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Flüge zwischen EWR-Staaten und eng verbundenen Gebieten, d.h. EFTA (Schweiz) und Länder, die einen Beitrittsvertrag unterschrieben haben (Kroatien) und von EWR-Staaten abhängige Gebiete, gilt diese Aussetzung nicht.
Voraussetzung dafür, dass nicht sanktioniert wird, ist, dass für 2012 kostenlose zugeteilte Zertifikate (der Anteil für außereuropäische Flüge) zurückgegeben bzw. nicht „bezogen“ (gebucht) wurden. Der Vorschlag der Europäischen Kommission wird nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament in Bälde in Kraft treten. Der Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, aber auch hinreichend klar und genau, um unmittelbar anwendbar zu sein. Es besteht daher nach seinem Inkrafttreten Anwendungsvorrang für den Beschluss vor dem innerstaatlichen Recht. Da Widersprüche zwischen dem Unionsrecht und dem innerstaatlichen Recht aber zu beseitigen sind, ist eine entsprechende Bestimmung erforderlich, die es dem BMLFUW ermöglicht, mittels Verordnung die im Beschluss vorgesehenen temporären Ausnahmeregelungen auch im nationalen Recht abzubilden.
Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Durch den vorliegenden Entwurf soll die Abwicklung der Förderung von gewissen schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen neu aufgestellt werden.
Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der schutzwasserwirtschaftlichen und der anderen wasserwirtschaftlichen Förderungen, insbesondere der Gewässerökologie folgt, dass eine Konzentration dieser Förderungsgebiete zweckmäßig ist. Die Betrauung einer Abwicklungsstelle erfolgt unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, wie insbesondere der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Transparenz.
So wird der Aufgabenbereich der gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichteten Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft erweitert. Diese Kommission soll sich nun auch mit Angelegenheiten der von der Bundeswasserbauverwaltung betreuten schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen befassen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in grundsätzlichen Fragen – wie der Richtlinienerstellung – aber auch bei der Entscheidung über Förderungsansuchen beraten.
Eine gesetzlich verpflichtende Evaluierung der erfolgten Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Schutzwirkung wie auch auf ihre ökologischen wie auch ökonomischen Auswirkungen entspricht den gegenwärtigen förderungspolitischen Standardrahmenbedingungen.
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche Grundlagen für die vorgesehene Regelung sind Art. 17 und Art. 121 Abs. 1 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 3a bis c):
Zu § 3a: Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derzeit wahrgenommenen operativen Tätigkeiten der Förderungsabwicklung betreffend schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 3a dieses Bundesgesetzes sollen mittels Verordnung an eine Abwicklungsstelle ausgelagert werden können, welche in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Ländern agiert. Explizit ausgenommen vom Umfang der betroffenen Maßnahmen wurden jene, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut ist, also der Bereich der Wasserstraßen, sowie jene in Wildbacheinzugsgebieten nach dem Forstgesetz 1975. Ebenfalls nicht umfasst sind Angelegenheiten, in denen das UFG Anwendung findet. Die Verantwortung für die strategische Programmentwicklung, für die Richtlinienentwicklung sowie die Mittelverteilung auf die Bundesländer verbleibt – wie bisher – beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Neben einem festzulegenden angemessenen Entgelt werden – analog den erprobten Standards in den anderen wasserwirtschaftlichen Förderungsbereichen – insbesondere wesentliche Kontrollmöglichkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Rechnungshofes statuiert.
Der Inhalt des zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Abwicklungsstelle abzuschließenden Vertrages ist nicht abschließend geregelt, damit genug Raum verbleibt um besondere Erfordernisse der erst zu betrauenden Abwicklungsstelle berücksichtigen zu können. Im Wesentlichen sind die Kernpunkte des Vertrages aber klar aufgelistet.
Die angeführte Übertragungsverordnung BGBl. 280/1969 wird von dem gegenständlichen Vorhaben nicht berührt. Die Aufgaben des Landeshauptmannes bleiben unverändert, das Vorhaben bezieht sich nur auf die vom Ressort wahrzunehmenden Aufgaben.
Zu § 3b: Der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft kommt in allen Förderungsbereichen die Funktion der Beratung des Bundesministers zu, bei dem die Letztentscheidung verbleibt. Beim Vollzug des Umweltförderungsgesetzes wurden positive Erfahrungen mit der Beratungstätigkeit dieser gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichteten Kommission gemacht. Es erscheint daher sinnvoll, den Aufgabenbereich dieser Kommission um schutzwasserwirtschaftliche Agenden zu erweitern. So soll diese Kommission nun auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Förderungsangelegenheiten über schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz beraten. Aus der sachpolitischen Notwendigkeit einer gesamthaften Betrachtung mit den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, vor allem der Gewässerökologie und des Schutzwasserbaues folgt, dass die für diese im UFG geregelten Förderungsbereiche vorgesehene Kommission ihre Expertise auch für den Bereich des Schutzwasserbaues in die Förderungspolitik einbringt. Die gesamthafte Betrachtung der wasserwirtschaftlichen Förderungsbereiche ist daher auf allen Mitwirkungsebenen in der Förderungspolitik organisatorisch sichergestellt.
Vom Beratungsumfang umfasst ist der Bereich schutzwasserwirtschaftlicher Agenden allgemein, wie die Festlegung von allfälligen Förderungsschwerpunkten sowie die Erstellung der Richtlinien nach § 3 dieses Bundesgesetzes. Die Kommission soll auch bei Einzelfallentscheidungen beraten. Die Einzelfallempfehlungen der Kommission haben Bedacht zu nehmen auf die entsprechende finanzielle Bedeckung, die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien. Die Kommissionsmitglieder sind bei ihrer Tätigkeit an eine unparteiische Ausübung ihrer Funktion verpflichtet und bekommen für die Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes keine Entschädigung. Hinsichtlich der Modalitäten zur Einberufung der Kommission sollen im Wesentlichen die Bestimmungen des UFG angewendet werden.
Zu § 3c: Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung der Förderung entspricht dem förderungspolitischen Standard. Sie soll mindestens alle drei Jahre von externen Fachleuten durchgeführt werden und wichtige Hinweise zur Richtlinienerstellung wie auch zur Einzelfallentscheidung liefern. Die Vorlage dieses Berichtes an den Nationalrat, an den Bundeskanzler sowie an den Bundesminister für Finanzen ist verpflichtend vorgesehen. Der Bericht umfasst mit Schwerpunkt die Evaluierung des Förderungsprogramms, aber auch die Effizienz der Förderungsabwicklung. Der nächste Bericht über die umweltbezogenen Förderungsprogramme des Ressorts ist im Juni 2014 vorzulegen, das bedeutet etwa ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit der externen Abwicklungsstelle.
Zu Z 2 (§ 34):
Die Vollzugsklausel wird entsprechend der durch das Umweltförderungsgesetz geschaffenen Rechtslage nachgeführt; gleichzeitig werden die Zuständigkeiten entsprechend dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 angepasst und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Insbesondere kann Z 1 der bisher geltenden Fassung entfallen, da § 23 mit WBFG-Novelle Nr. 79/1987 entfallen ist.
Mit § 51 UFG wird der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfond durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertreten. Gleichzeitig werden in dieser Übergangsbestimmung Regelungen betreffend die weitere Vorgangsweise bezüglich der Abwicklung bis dahin entstandener oder zugesicherter Förderungen für den Bereich der Siedlungswasserwirtschaft getroffen.
Entsprechend Abs. 10 leg. cit. sind „bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz […] die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden“. Daher konnten in der Vollzugsklausel Bezugnahmen auf sämtliche Bestimmungen betreffend Siedlungswasserwirtschaft, Wasserwirtschaftsfond und Altlastensanierung entfallen.
Zur besseren Lesbarkeit wurde die Regelung betreffend Wasserstraßen (Privatwirtschaftsverwaltung) entsprechend den legistischen Richtlinien umgestaltet und in Z 4 mit den anderen Angelegenheiten zusammengeführt, mit denen der BMVIT entsprechend BMG betraut ist.
Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4):
Diese Bestimmung regelt, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a auf Basis des Vertrages leg. cit. mit anhängigen Förderungsfällen zu verfahren ist. Diese sollen auf die Abwicklungsstelle übergehen und von dieser weitergeführt werden. Damit sind ein nahtloser Übergang der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft sowie eine einheitliche Behandlung dieser Angelegenheiten gewährleistet.
Zu Z 4 (§ 36):
Unsachliche Differenzierungen zwischen Männern und Frauen sind zu vermeiden, weshalb anstelle einer genderneutralen Formulierung im Gesetzestext, durch die die Lesbarkeit beeinträchtigt werden würde, ein allgemeiner Genderparagraph normiert wird.
Änderung des Umweltmanagementgesetzes
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte:
Die Verordnung (EG) 761/2001 über die freiwillige Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L114 vom 24.04.2001 S.1, wurde aufgehoben und durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden EMAS-Verordnung), ABl. Nr. 342 vom 22.12.2009 S.1, ersetzt. Die geänderte Verordnung ist in allen Teilen verbindlich. Durch die Anwendung der in der Verordnung erstmals festgelegten verbindlichen Kennzahlen in den Bereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen und Veröffentlichung der Daten in der Umwelterklärung werden die von den Unternehmen und Organisationen freiwillig erbrachten Umweltleistungen künftig stärker sichtbar. Die Überprüfung der Daten obliegt den Umweltgutachtern. Wie die Vorgängerverordnung enthält auch die EMAS-III Verordnung bezüglich der Zulassung von Umweltgutachtern, der Aufsicht über deren Tätigkeit und der Eintragung der geprüften Organisationen in das EMAS Register Vorgaben, die durch die Mitgliedstaaten näher auszuführen sind. Das Umweltmanagementgesetz ist daher grundsätzlich an die Vorgaben der EMAS-III anzupassen.
Mit der vorliegenden Novelle werden die Regelungsaufträge der EMAS-III Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dies betrifft insbesondere eine teilweise geänderte Terminologie in der EMAS -III, weiters sind in größerem Umfang Verweisungen auf die neue Verordnung anzupassen. Ein zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, auch Organisationen von außerhalb der EU zu registrieren, da der Wunsch nach einer Öffnung des EG-Öko-Audits von interessierten Wirtschaftskreisen in- und außerhalb der Europäischen Union artikuliert worden war. Hiervon soll auch in Österreich in einer entsprechenden Verordnung hinsichtlich der Registrierung von Organisationen aus Drittländern Gebrauch gemacht werden, Diese Öffnung ermöglicht österreichischen Umweltgutachtern ein weiteres Betätigungsfeld und bedingt Ergänzungen in der Umweltgutachterzulassung,
Die bestehenden Zulassungsverfahren für Umweltgutachter für eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union werden grundsätzlich nicht verändert. Im Bereich der Fachkunde von Umweltgutachtern wird in der vorliegenden Novelle weiterhin zwischen den allgemeinen Voraussetzungen für eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter oder Teammitglied und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters, Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den Maßstab dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist und betreffen die schulische oder universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig zu werden. Laut der EMAS-Verordnung (Art. 28 EMAS VO) ist die Tätigkeit von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige Bestimmungen finden sich bereits in der Stammfassung des UMG.
Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können die erforderlichen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig in diesem Sinne werden weiterhin die Prüfung und Validierung von Treibhausgasemissionsberichten und Projekt Design Dokumenten gemäß EZG und nunmehr auch die Validierung anderer umweltrelevanter Berichte angesehen.
Hinsichtlich der Zulassung von Teammitgliedern soll die bisherige Regelung insofern praxisgerechter gestaltet werden, indem die Limitierung von 10 Tagen hinsichtlich der Anrechnung praktischer Tätigkeiten in Form von begleitenden Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen oder in Form von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 entfällt. Dadurch wird es möglich, den Nachweis auch ausschließlich durch eigenverantwortliche ISO 14001 Zertifizierungstätigkeiten im Ausmaß von mindestens 20 Tagen zu erbringen.
Um Rechtsklarheit zu schaffen, soll nunmehr auch die Zuerkennung der sektoriellen Fachkunde, sofern diese nicht im Zuge einer mündlichen Prüfung erfolgt, hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen klarer geregelt werden.
Mit der vorliegenden UMG-Novelle wird unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von leitenden Umweltgutachtern bzw. Einzelgutachtern hinsichtlich der Validierung von umweltrelevanten Berichten von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass Umweltgutachter aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die Zertifizierung solcher Berichte anzusehen sind.
Die Anforderungen an umweltrelevante Berichte wurde in der UMG Register Verordnung geregelt. Mit der UMG Register Verordnung wurde die Schaffung von weiteren nationalen Registern umgesetzt, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Registrierung von Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, geregelt wurde. In den nach § 15 Abs. 5 geschaffenen Registern können unter bestimmten Voraussetzungen EFB-Betriebe, Responsible-Care-Betriebe und nach ISO 14001 zertifizierte Betriebe eingetragen werden. Die Eintragung in diese Register bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen nach dem UMG und dem AWG 2002.
Die Änderungen in Abschnitt IV „Verwaltungsvereinfachungen“ betreffen Anpassungen an die Praxis. Die zitierten Rechtsvorschriften waren zu aktualisieren.
II. Besonderer Teil
I. Abschnitt
Zu Z 1 (§ 1)
In der Zielbestimmung wurde der Titel der EMAS-Verordnung aufgenommen.
Zu Z 2 (§ 1a Abs. 1 Z 2)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung, die Zulassung der Umweltgutachter ist nunmehr in Art. 28 geregelt.
Zu Z 3 (§ 1a Abs. 6)
Der sektorielle Zulassungsumfang von Umweltgutachtern basiert auf der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige 2003. Mit 2006 wurde die Verordnung (EG) 761/1993 mit der NACE Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.06.2006 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S.1, geändert, die mit 2008 in Kraft getreten ist. Der sektorielle Zulassungsumfang der Umweltgutachter musste diesbezüglich angepasst werden.
Zu Z 4 (§ 1a Abs. 8)
Anpassung an die EMAS-Verordnung, die allgemeine fachliche Qualifikation der Umweltgutachter ist in Art. 20 geregelt.
Zu Z 5 (§ 1a Abs. 10)
Aktualisierung und Klarstellung des zitierten Gesetzes.
II. Abschnitt
Zu Z 6 (§ 2 Abs. 3 Z 2)
Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.
Zu Z 7 (§ 2 Abs. 4 Z 2 lit. a)
Da Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung oder Umweltbegutachtungen nach der EMAS Verordnung oder gleichwertige eigenverantwortliche Tätigkeiten oder auch eine Kombination aus diesen drei Kategorien nachgewiesen werden können, wurde anstelle „oder“ das Wort „und“ eingefügt.
Zu Z 8 (§ 2 Abs. 5 Z 1)
Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.
Zu Z 9 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit. e)
Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.
Zu Z 10 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit. g)
Lit. g wird ersatzlos gestrichen, da die Funktion des Sicherheitstechnikers von der Sicherheitsfachkraft übernommen wurde
Zu Z 11 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit. h)
Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.
Zu Z 12 (§ 3 Abs. 1 Z 3)
Schon bisher mussten Teammitglieder Schulungsnachweise für die genannten Fachbereiche erbringen. Um die Erfordernisse der EMAS-III zu erfüllen, wurden die Fachbereiche im Sinne der EMAS-Verordnung ergänzt.
Zu Z 13 ( § 3 Abs. 3 Z 2)
Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.
Zu Z 14 ( § 3 Abs. 3 Z 4)
Änderung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 15 ( § 3 Abs. 4 Z 2 lit. b)
Aufgrund der Vollzugspraxis hat es sich erwiesen, dass eine größere Flexibilität hinsichtlich des Nachweises zweckmäßig ist, es werden nunmehr auch nur Begleitungen von EMAS Begutachtungen und selbständige ISO 14001 Audits im geforderten Ausmaß anerkannt.
Zu Z 16 (§ 3 Abs. 4 Z 2 lit. c)
Aufgrund der Vollzugspraxis hat es sich zudem erwiesen, dass eine größere Flexibilität hinsichtlich des Nachweises von selbständig durchgeführten ISO 14001 Audits zweckmäßig ist. So können nunmehr auch nur selbständige ISO 14001 Audits im geforderten Ausmaß anerkannt werden. Zudem ist möglich Kombinationen aus ISO 14001 Zertifizierungen, Begleitungen von EMAS Begutachtungen oder Umweltbetriebsprüfungen als qualifizierte praktische Tätigkeit anzuerkennen, wobei nach wie vor in Summe 20 Tage nachgewiesen werden müssen.
Zu Z 17 ( § 3 Abs. 5 Z 1)
Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.
Zu Z 18 ( § 3 Abs. 5 Z 3 lit. e)
Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.
Zu Z 19 ( § 3 Abs. 5 Z 3 lit. g)
Lit. g entfällt, da die Funktion des Sicherheitstechnikers von der Sicherheitsfachkraft übernommen wurde, lit. h wird zu lit. g.
Zu Z 20 ( § 3 Abs. 5 Z 3 lit. g neu)
Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.
Zu Z 21 (§ 3 Abs. 6)
Die gesetzlichen Bestimmungen haben sich als ausreichend herausgestellt, sodass die Verordnungsermächtigung entfallen kann.
Zu Z 22 (§ 4 Abs. 1 Z 3)
Die bisherigen Fachbereiche der Fachkundeprüfung wurden, um die Anforderungen an Umweltgutachter an die EMAS-Verordnung anzupassen, im Sinne der EMAS-Verordnung ergänzt.
Zu Z 23 (§ 4 Abs. 2)
Anpassung aufgrund des Bundesministeriengesetzes.
Zu Z 24 (§ 4 Abs. 3)
Zum einen erfolgte eine Anpassung aufgrund des Bundesministeriengesetzes, zum anderen wird in der Verordnungsermächtigung auf die Festlegung von näheren Bestimmungen für die Qualifikation von Umweltgutachtern, die nunmehr auch die umweltrelevanten Berichte von Organisationen, die gemäß § 15 Abs. 5 UMG in einem Register eingetragen sind und andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, validieren sollen, abgestellt. Die Bestimmung betreffend Umweltgutachter, die Emissionsberichte validieren, entfällt, da Umweltgutachter grundsätzlich ab 2013 Emissionsberichte nur im Rahmen einer Akkreditierung, die vom BMWFJ zu erteilen ist, prüfen können.
Zu Z 25 ( § 5 Abs. 1 Z 2)
Anpassung an die EMAS-Verordnung im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Integrität, die nunmehr in Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung geregelt sind, ebenso sind laut EMAS-Verordnung Rechtsstatus, Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsquellen bekannt zu geben.
Zu Z 26 ( § 5 Abs. 2 Z 1)
Änderungen im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 27 ( § 5 Abs. 2 Z 2)
Änderungen im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 28 ( § 5 Abs. 2 Z 3)
Ergänzung im Sinne des Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung als Voraussetzung für die Zulassung von Umweltgutachtern.
Zu Z 28 (§ 5 Abs. 2 Z 5)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 30 (§ 5 Abs. 5)
Zum einen erfolgte eine Anpassung an die EMAS-Verordnung und zum anderen wird in der Bestimmung klarer zum Ausdruck gebracht, dass die Umweltgutachterzulassung auch die Befugnis einschließt, Zertifizierungsbescheinigungen nach der EN ISO 14001:2004 idgF auszustellen.
Zu Z 31 (§ 5 Abs. 6 neu)
Umweltgutachter können aufgrund ihrer Qualifikation im Rahmen ihres sektoriellen Zulassungsumfanges umweltrelevante Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, validieren.
Zu Z 33 (§ 5 Abs. 7)
In Abs. 7 neu sollen ferner Umweltgutachter die Befugnis erhalten, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001 zu zertifizieren. Diese Befugnis soll jenen Umweltgutachtern zu Gute kommen, die über die erforderlichen sektoriellen Fachkenntnisse verfügen.
Zu Z 34 (§ 6 Abs. 1 Z 2)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 35 (§ 6 Abs. 3)
Zusätzlich zur Validierung von Umwelterklärungen verlangt EMAS III auch von den Umweltgutachtern, dass sie eine Erklärung abgeben, mit der unter anderem bestätigt wird, dass die Begutachtung im Einklang mit der EMAS-Verordnung durchgeführt wurde. Daher war eine Anpassung erforderlich. Die Erklärung kann in der Umwelterklärung integriert sein, wobei die Erklärung nur im Fall von EMAS Begutachtungen abzugeben ist.
Zu Z 36 (§ 7)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung, bislang war der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Stelle für die Zulassung von Umweltgutachtern, zukünftig ist er auch Zulassungsstelle für Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden.
Zu Z 37 (§ 9 Abs. 2 Z 1)
Dient zur Klarheit betreffend die Anerkennung von Unterlagen beziehungsweise das Zeitausmaß betreffend sektorielle Fachkenntnis.
Zu Z 38 (§ 9 Abs. 3)
Die Übermittlung des Zulassungsbescheides an das UBA sowie an die Mitglieder des Zulassungskomitees erweist sich in der Praxis als verwaltungsaufwändig, außerdem wird der Inhalt von Zulassungsbescheiden ohnehin im Zulassungskomitee besprochen. Daher ist der Absatz zu streichen.
Zu Z 39 (§ 10 Abs. 1)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 40 (§ 10 Abs. 4)
In Abs. 4 erfolgte eine Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 41 (§ 10 Abs. 4a neu)
Bei gutachterlichen Tätigkeiten im Rahmen der UMG Register Verordnung unterliegen Umweltgutachter der Aufsicht der Zulassungsstelle. Dies bezieht sich auch auf Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen wie beispielsweise bei Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S.2, durchgeführt werden.
Zu Z 42 (§ 10 Abs. 5)
Anpassung im Sinne des Bundesministeriengesetzes.
Zu Z 43 (§ 11)
Aufgrund der Erweiterung der Zulassungsbefugnis von Umweltgutachtern erstrecken sich die Pflichten nunmehr auch auf Umweltgutachter, die Umweltberichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden.
Zu Z 44 (§ 12 Abs. 1 Z 1)
Nach der neuen EMAS-Verordnung müssen nunmehr die nationalen Umweltgutachter ihre gutachterlichen Tätigkeiten vier Wochen im Vorhinein melden. Dies führt zu mehr Transparenz und erleichtert die Planung von Aufsichtsmaßnahmen.
Zu Z 45 (§ 12 Abs. 1 Z 3 und 4)
Wie bei EMAS Begutachtungen sollen auch Umweltgutachter, die umweltrelevante Berichte validieren, diese Tätigkeiten melden, um damit Aufsichtsmaßnahmen besser planen zu können. Für Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden, beträgt die Frist laut EMAS-Verordnung sechs Wochen im Vorhinein.
Zu Z 46 (§ 13 Abs. 1 Z 3)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 47 (§ 13 Abs. 1 Z 5)
Legistische Anpassung.
Zu Z 48 (§ 13 Abs. 1 Z 6)
Die Erklärung des Umweltgutachters im Anzeigeverfahren nach § 21 hat sich oftmals als Hindernis erwiesen, daher nimmt man davon Abstand, um das Anzeigeverfahren praxisgerechter auszugestalten. Eine Einschränkung der Zulassung kann dennoch erfolgen, wenn die Erklärung des Umweltgutachters gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung mangelhaft ist.
Zu Z 49 (§ 13 Abs. 1 Z 7)
Eine Einschränkung des Zulassungsumfanges des Umweltgutachters kann auch dann erfolgen, wenn er umweltrelevante Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz grober Mängel validiert.
Zu Z 50 (§ 13 Abs. 2 Z 3)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 51 (§ 14 Abs. 1)
Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter bezüglich ihres Geltungsbereiches der Zulassung zu führen. Eine weitere Liste über Umweltgutachter, die umweltrelevante Berichte gemäß § 5 Abs. 7 validieren, ist nicht erforderlich, da diese Befugnis vom sektoriellen Zulassungsumfang des jeweiligen Umweltgutachters abhängig ist.
III. Abschnitt
Zu Z 52 (§ 15 Überschrift)
Die Überschrift des III. Abschnitts wurde geändert. Gemäß der EMAS-Verordnung wird nunmehr der Begriff „Verzeichnis“ durch „Register“ ersetzt.
Zu Z 53 (§ 15 Abs. 1)
Im Sinne der EMAS-Verordnung sollen Voraussetzungen für die Registrierung von Organisationen aus Drittländern, die ein Umweltmanagementsystem nach EMAS anwenden wollen, in einer noch zu erlassenden Verordnung näher ausgestaltet werden. Vor dem Hintergrund der in der EMAS-Verordnung zugrunde gelegten weltweiten Anwendbarkeit von EMAS soll damit EMAS global forciert werden.
Zu Z 54 (§ 15 Abs. 2)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 55 (§ 15 Abs. 3)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 56 (§ 15 Abs. 4)
Zum einen erfolgte eine Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung, zum anderen wurde der letzte Satz klarer formuliert.
Zu Z 57 (§ 15 Abs. 4a)
Behörden, die für den Vollzug umweltrelevanter Vorschriften zuständig sind, sollen auch Verletzungen umweltrelevanter Vorschriften durch Organisationen, die in ein Register nach § 15 Abs. 5 eingetragen sind, der zuständigen Stelle melden, wodurch ein hohes Maß an Rechtskonformität erreicht wird.
Zu Z 58 (§ 15 Abs. 5)
Ursprünglich sollte mit der zu erlassenden Verordnung die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung geregelt werden. Der Absatz wurde neu formuliert, die Verordnung regelt nunmehr ausschließlich die Eintragung von Organisationen in nationale Register. Die Streichung und Aussetzung wird im UMG geregelt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll für die Führung der weiteren Register das Umweltbundesamt als Dienstleister herangezogen werden.
Zu Z 59 (§ 16)
Die Überschrift des § 16 wurde an die Regelungsinhalte angepasst. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird nunmehr zwischen Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung und der in § 16a geregelten Streichung und Aussetzung unterschieden.
Zu Z 60 (§ 16 Abs. 1)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 61 (§ 16 Abs. 1a)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 62 (§ 16 Abs. 1a Z 2)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 63 (§ 16 Abs. 1a Z 3)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 64 (§ 16 Abs. 1b)
Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und Angaben zur Organisation machen. Unter den Angaben sind solche zu verstehen, die in Anhang VI der EMAS-Verordnung aufgelistet sind. Die Angaben zur Organisation sind für die Führung der weiteren Register erforderlich.
Zu Z 65 (§ 16 Abs. 1c)
Die Rechtskonformität von Organisationen ist ein wesentlicher Bestandteil von EMAS. Die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften ist daher Bedingung für die Eintragung in das EMAS Register bzw. für die Eintragung in Register gemäß § 15 Abs. 5.
Zu Z 66 (§ 16 Abs. 2 bis 8)
In § 16 entfallen die Abs. 2 bis 8. Siehe dazu die Anmerkungen zu den Z 67ff.
Zu Z 67 (§ 16a Überschrift)
Die ursprüngliche Gliederung wurde verändert. § 16a erhält eine neue Überschrift.
Zu Z 68 (§ 16a)
Die Streichung und Aussetzung von Organisationen wird in einem eingeschobenen § 16a geregelt. Das bewirkt eine Klarstellung. Die Grundinhalte des § 16 Abs. 2 bis 4 wurden übernommen und näher ausgeführt.
Zu Z 69 (§ 16b Überschrift)
Der Übersichtlichkeit halber werden die Verfahren zur Registrierung etc. in einem neuen §16b mit neuer Überschrift geregelt.
Zu Z 70 ( § 16b)
Im § 16b werden die Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung geregelt.
Zu Z 71 (§ 17 Abs. 1)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 72 (§ 17 Abs. 1a)
Von der Bestimmung sind nunmehr auch Organisationen, die in ein Register nach § 15 Abs. 5 eingetragen sind, erfasst. Auch bei diesen sind von der Register führenden Stelle im Eintragungsverfahren Auskünfte hinsichtlich der Rechtskonformität bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen.
Zu Z 73 (§ 18 Überschrift)
Die Erweiterung der Überschrift wurde auf Grund der neuen Regelungsinhalte insbesondere im Hinblick auf die Pflicht, auch Umweltberichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu veröffentlichen, erforderlich.
Zu Z 74 (§ 18 Abs. 1)
Das Ziel von Umwelterklärungen als auch von Umweltberichten von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, ist es, die Öffentlichkeit zu informieren. In diesem Zusammenhang wird eine Frist zur Veröffentlichung normiert.
Zu Z 75 (§ 19 Abs. 2)
Anpassung der Verordnungsermächtigung im Hinblick auf Organisationen mit mit EMAS gleichwertigen Umweltmanagementsystemen.
IV. Abschnitt
Zu Z 76 (§ 21 Abs. 1 Z 2)
Aufgrund der neuen EMAS-Verordnung ist das Organisationsverzeichnis als Register zu bezeichnen. Die Eintragung in das Organisationsverzeichnis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 21. Aus Gleichheitsgründen sollen auch Organisationen, die ein in Register nach § 15 Abs. 5 eingetragen sind, dieses Anzeigeverfahren in Anspruch nehmen können.
Zu Z 77 (§ 21 Abs. 1 Z 4)
Die Z 4 wurde um die weiteren Berichte ergänzt. Die Eintragung in das Register, bzw. die Vorlage der Berichte sind wie oben ausgeführt, ein Kriterium für ein Anzeigeverfahren gemäß § 21 UMG.
Zu Z 78 (§ 21 Abs. 1 Z 5)
In der Praxis hat sich die bislang geforderte Bestätigung des Umweltgutachters eher als Hindernis für die Inanspruchnahme des Anzeigeverfahrens herausgestellt. Der Umweltgutachter soll nunmehr von dieser Pflicht entbunden werden. Der Austausch von Maschinen, Geräten oder Ausstattung kann nur durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen erfolgen, wobei sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig verändern darf.
Zu Z 79 (§ 21 Abs. 1 Z 7)
Da Organisationen in ein Register eingetragen sein müssen, um den § 21 in Anspruch nehmen zu können, ist davon auszugehen, dass Umweltinteressen bereits abgedeckt sind.
Zu Z 80 (§ 21 Abs. 3)
Analog zu Abs. 1 Z 5 wurde die Erklärung des Umweltgutachters gestrichen.
Zu Z 81 (§ 21 Abs. 6, 7 und 8)
Die Abs. 6, 7 und 8 beziehen sich auf den Umweltgutachter, der nunmehr keine Erklärung im Anzeigeverfahren gemäß § 21 UMG abgeben soll, daher sind die zitierten Absätze obsolet und entfallen.
Zu Z 82 (§ 21a)
Aufgrund der einheitlichen Verwendung von Begriffen wird das Wort „Verzeichnis“ durch das Wort „Register“ ersetzt.
Zu Z 83 (§ 22 Abs. 1)
Damit Organisationen den Vorteil eines Konsolidierungsverfahrens nach § 22 nützen können, müssen sie in Register gemäß § 15 eingetragen sein. Durch die Vorgabe, dass nur solche Organisationen einen Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides stellen können, wird sichergestellt, dass diese Organisationen bereits bestimmte Grundvoraussetzungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Konsolidierungsverfahrens wesentlich sind, erfüllen. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, haben insbesondere Organisationen mit einem voll funktionsfähigen Umweltmanagementsystem von den Bestimmungen des § 22 Gebrauch gemacht.
Zu Z 84 (§ 22 Abs. 2 Z 6 und 7)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung. Ziffer 7 entfällt, da bereits in § 22 Abs. 1 die Eintragung in Register gemäß § 15 als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verwaltungsvereinfachung in Form eines Konsolidierungsbescheides geregelt ist.
Zu Z 85 (§ 23 Abs. 1 Z 1)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 86 (§ 23 Abs. 1 Z 1 lit. d)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung..
Zu Z 87 (§ 24)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 88 (§ 25 Abs. 2)
Anpassung der zitierten Verordnung an den aktuellen Stand.
Zu Z 89 (§ 26 Abs. 2 Z 1)
Einfügung des Zitats der Gesetzesstelle.
V. Abschnitt
Zu Z 90 (§ 28)
Die Berichtslegung an den Nationalrat war mit Inkrafttreten der ersten Revision der EMAS-Verordnung im Jahr 2001 insofern vorgesehen, um die Entwicklung dieses freiwilligen Instruments der betrieblichen Umweltschutzes in den ersten Jahren nachvollziehen zu können. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird das Intervall für die Berichtspflicht von vier auf fünf Jahre angehoben.
Zu Z 91 (§ 29 Einleitungsteil)
Die Geldstrafen bei Verwaltungsübertretungen wurden an die üblichen Mindest- und Höchstgrenzen anderer Umweltschutzgesetze angepasst.
Zu Z 92 (§ 29 Z 1)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 93 (§ 29 Z 2)
Aufgrund des Entfalls der Erklärung des Umweltgutachters entfällt die Z 2. Durch den Entfall von Z 2 wird Z 3 zu Z 2, in der eine Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung erfolgt, Z 4 wird Z 3.
Zu Z 94 (§ 31 Abs. 2)
Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.
Zu Z 95 (§ 31 Abs. 3)
Entfall der Anführung der Fachkundebeurteilungsverordnung, die mittlerweile, gestützt auf § 4 Abs. 3 UMG, neu erlassen worden ist.
Zu Z 96 (§ 33 Z 1)
Die Bezeichnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde aktualisiert.
Zu Z 97 (§ 34)
Nachdem die Gesetzesbestimmungen bereits mit der UMG-Novelle 2004 außer Kraft gesetzt wurden, entfällt die Außerkrafttretensbestimmung.
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABL. Nr. L 344 vom 17. Dezember 2010, S 17 – „IE-R“ ist neben den Bundesmaterien Gewerbe-, Abfall-, Mineralrohstoff- und Dampfkesselanlagen und den „Landes-IPPC“ Anlagen auch im Bereich Wasserrecht umzusetzen; die Umsetzungsfrist endete am 7. Jänner 2013. Die Vorgaben der Richtlinie betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und regelmäßiger Berichts- und Überwachungsanforderungen erfordern Änderungen im WRG 1959.
Im Jahr 2010 hat die Landeshauptleute-Konferenz einen Katalog mit Maßnahmenvorschlägen beschlossen und dem Bund vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen Veränderungen im Bundesrecht, die nachhaltige Verwaltungsvereinfachung und Entlastung von bürokratischen Prozessen bewirken sollen. Mit der Wasserrechtsnovelle 2011 konnten bereits zahlreiche Vorschläge umgesetzt werden. So wurden Vereinfachungen bei der Überprüfung von erstellten Wasseranlagen eingeführt. Aufgrund der Ergebnisse weiterführender Gespräche mit den Ländern in einer „Bund-Länder-Expertengruppe“ werden in der WRG-Novelle 2013 weitere Vereinfachungen (zB Zuständigkeitsverlagerung zur Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich Nassbaggerungen gemäß §§ 98 f und Vereinfachungen im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff) vorgeschlagen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Artikel 10 Abs. 10 Z 10 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 7):
Redaktionelle Anpassung an die Aufhebung der die Holztrift betreffenden Bestimmungen (§§ 74 bis 79 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440) mit der Forstgesetz-Novelle 2002 (BGBl. I Nr. 59/2002).
Zu Z 3 und 35 (§ 29a und § 134a):
Sh. auch § 83a und § 353a GewO-Novelle und § 51 AWG-Novelle.
Entsprechend Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verpflichtet § 134a WRG Betreiber von I-ER Anlagen, sofern relevante Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand des Grundwassers. Mit dieser Regelung wird eine Basis für eine kontinuierliche Überwachung bzw. Überprüfung des Grundwasserzustandes für diese Anlagen geschaffen.
Inhalt und Umfang dieser Berichte sowie die Eingrenzung der zu überwachenden relevanten gefährlichen Stoffe müssen, da auch auf Unionsebene entsprechende Leitfäden noch ausstehen, einer gesonderten Verordnung vorbehalten werden. Die generelle Vorgabe von Anforderungen an derartige Überwachungen soll eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen und die Schaffung einer vergleichbaren Datenbasis für wasserwirtschaftliche Fragestellungen unterstützen. Inhalte betreffen insbesondere bestehende und falls verfügbar früher genehmigte Nutzungen, die Flächenwidmung, Versiegelungen, das Porenvolumen, Aufbau und Beschaffenheit des Bodens und des Untergrunds, Durchlässigkeiten, Abstandsgeschwindigkeiten und Grundwasserströmungsverhältnisse und Angaben zur Menge an relevanten gefährlichen Stoffen sowie Mess- und Untersuchungsprogrammen.
Die im Hinblick auf einen vorsorgenden Schutz der Gewässer zu erstellenden Berichte für Industrieanlagen dienen zunächst als Grundlage für die Festlegung geeigneter Auflagen im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren, weshalb § 134a den Betreiber verpflichtet, die Berichte der „zuständigen IE-R Anlagenbehörde als Antragsunterlage zu übermitteln. Diese Berichte können im Wege einer amtsinternen Koordination allenfalls auch anderen Behörden (zB Gesundheitsbehörden) zur Verfügung gestellt werden und sind Bestandteil des im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).
Aufgrund der jeweiligen Mitanwendungsregelungen der wasserrechtlichen Tatbestände in den „Anlagengesetzen“ werden die regelmäßig zu legenden Berichte ebenfalls an die Anlagenbehörden zu übermitteln und von diesen zu prüfen sein.
Entsprechend Art. 22 IE-R verpflichtet § 29a WRG den Betreiber, bei der Stilllegung von IE-R-Anlagen allfällige Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe, die aufgrund von IE-R Tätigkeiten verursacht wurden, zu beseitigen. Da diese Betreiberverpflichtung Ähnlichkeiten mit letztmaligen Vorkehrungen bei Wasserbenutzungsanlagen aufweist, wurde mit der Regelung des § 29a versucht, diesbezügliche mögliche Synergien zu nutzen, indem die (im Fall des § 29a) vom Betreiber zu planenden Maßnahmen zur Beseitigung allfälliger Grundwasserverschmutzungen, der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und diese dann – wie in § 29 WRG – diese Maßnahmen (und falls diese nicht ausreichen, darüberhinausgehende Maßnahmen) dem Betreiber mit Bescheid aufzutragen hat. Desgleichen soll nach Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Durchführung der Anlagenbetreiber zu keiner weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes mehr verpflichtet sein (sh. auch § 29 Abs. 4).
§ 29a Abs. 2 fokussiert auf die „genehmigte Tätigkeit“, sodass die Verpflichtung zu einer allfälligen „Sanierung“ des Standortes grundsätzlich unabhängig von der Verpflichtung, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen, besteht.
Während sich § 138 von § 29a dadurch unterscheidet, dass ersterer zB eine „konsenslose“ oder „konsensüberschießende“ Tätigkeit im Sinne einer eigenmächtigen Neuerung voraussetzt, knüpft § 29a an die Sorgfaltsverpflichtung des § 31 Abs. 1 (der auch „genehmigte Tätigkeiten“ unterliegen) unmittelbar an. § 29a stellt insofern eine speziellere Regelung zu § 31 dar, als er lediglich im Fall der Stilllegung bzw. endgültigen Einstellung einer Tätigkeit allfällige abschließende Maßnahmensetzungen erfordert – allfällige weitergehende Verpflichtungen zB während des laufenden Betriebes oder aufgrund von Unfällen nach § 31 werden durch diese Regelung nicht berührt.
Die Tatbestände des § 29a Abs. 2 Z 1 und Z 2 von § 29a Abs. 2 Z 3 unterscheidet das Bestehen eines Berichts über den Ausgangszustand.
Während in § 29a Abs. 2 Z 1 und Z 2 der Betreiber jedenfalls zum Ausgangszustand rückführen muss und bei Risiken für Gesundheit und Umwelt, die aufgrund der genehmigten Tätigkeit schon vor Aktualisierung entstanden, auch diese sanieren muss bzw. nur diese sanieren muss, wenn/weil der Bericht für die Aktualisierung solche Risiken durch die bereits vorher ausgeführte genehmigte Tätigkeit darlegt, aber sonst keine weitere signifikante Verunreinigung nach Aktualisierung gemäß IE-RL entstand, besteht in Fall der Z 3 kein Bericht über den Ausgangszustand (egal, ob der Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, weil er keine relevanten Stoffe einsetzt, oder der Betreiber nur noch keinen Bericht erstellt hat und vor Aktualisierung einstellt).
Auch in diesem Fall soll gewährleistet sein, dass Risiken für Gesundheit und Umwelt, die aufgrund einer genehmigten Tätigkeit entstanden, bei endgültiger Stilllegung saniert werden. Es ergeben sich folgende denkbare Szenarien:
Fall 1: bestehende IE-R-Anlage, relevante gefährliche Stoffe werden eingesetzt, Einstellung des Betriebes erfolgt nach einer Aktualisierung: § 29a Abs. 2 Z 1 und Z 2 finden Anwendung
Fall 1a (bestehende IE-R-Anlage relevante gefährliche Stoffe werden eingesetzt, Einstellung vor Aktualisierung): § 29a Abs. 2 Z 3 findet Anwendung
Fall 2 (relevante gef. Stoffe, neue IPPC-Anlage/bestehende Nicht-IPPC-Anlage, die zu IPPC-Anlage wird): § 29a Abs. 2 Z 1 findet Anwendung
Fall 3 (bestehende IPPC-Anlage, die vor der Aktualisierung relevante gefährliche Stoffe eingesetzt hat und mit der Aktualisierung keine mehr einsetzt): § 29a Abs. 2 Z 3 findet Anwendung; relevante gefährliche Stoffe aus „genehmigter Tätigkeit“ schaffen eine Gefährdung, die nun – obwohl keine relevante gefährliche Stoffe mehr eingesetzt werden – saniert werden muss
§ 29a Abs. 2 Z 2 bezieht sich auf Verschmutzungen, die vor dem 7.1.2013 vom Anlagenbetreiber verursacht wurden. Dieser Stichtag (= Umsetzungsfrist für die Richtlinie) gilt auch für jene Anlagen, für welche die Richtlinie erst später (2014 oder 2015) umzusetzen ist; dh. die Berichtsvorlageverpflichtung erst mit diesen Zeitpunkten beginnt. Bis zur Berichtsvorlageverpflichtung fallen diese Anlagen unter § 29a Abs. 2 Z 3; Mit Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand sind jedoch auch vom Betreiber vor Jänner 2013 verursachte Verschmutzungen zu beseitigen, einzudämmen oder zu verringern.
Der wesentliche Unterschied zwischen Z 2 und Z 3 liegt (wie auch im Richtlinientext) darin, dass im Fall der Z 3, in dem kein Ausgangszustandsbericht zu erstellen war, dennoch eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers besteht, allfällige zum Zeitpunkt der Stilllegung am Standort vorhandene Stoffe aus genehmigten gleichartigen Tätigkeiten (verursacherunabhängig) zu entfernen, sofern diese eine ernsthafte Gefährdung für die Gesundheit oder Umwelt darstellen. Art. 22 Abs. 3 Unterabsatz 2 der IE-R stellt im Unterschied zu Abs. 4 auf „vom Betreiber durchgeführte“, genehmigte Tätigkeiten ab.
Keine Vorkehrungen/Maßnahmen gemäß § 29a sind erforderlich für Anlagen, die im Rahmen ihrer genehmigten Tätigkeit keine relevanten gefährlichen Stoffe verwenden, erzeugen oder freisetzen.
Wie auch Art. 22 der IE-R stellt auch § 29a – abgesehen vom Ausgangszustand – darauf ab, dass das Anlagengelände nach endgültiger Stilllegung jedenfalls keine „ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt“ mehr darstellt. Eine Definition der „ernsthaften Gefährdung“ erfolgt jedoch in der RL nicht. In Erwägungsgrund 18 der RL wird im Zusammenhang mit Anlagenänderungen ausgeführt, dass Anlagen die „erhebliche negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben können“ einer Genehmigung bedürfen. Weiters soll nach Erwägungsgrund 23 der Betrieb einer Anlage nicht zu einer „Verschlechterung“ des Grundwassers führen, worauf durch Genehmigungsauflagen zur Vermeidung der Verschmutzung des Grundwassers zu achten ist. In Zusammenschau mit den bestehenden Regelungen des Wasserrechtsgesetzes ist daher unter Bezugnahme auf §§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3, 30c davon auszugehen, dass eine ernsthafte Gefährdung der Umwelt in Bezug auf das Medium Wasser jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer Verschlechterung des Grundwasserzustandes kommt. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass der Begriff der Verschmutzung sowohl auf die Schädigung der Umwelt als auch auf die Schädigung der Gesundheit abstellt.
Zu Z 7 (§ 32b):
Wenngleich die Berichtsverpflichtung des Kanalisationsunternehmens an die Behörde besteht, hat es sich in der Praxis als kosteneffizient und zweckmäßig erwiesen, dass die Berichte der Kanalisationsunternehmen über „ihre“ Indirekteinleiter an zentraler Stelle zB bei der Gewässeraufsicht gesammelt und bearbeitet werden. Dies ist auch im Einklang mit der bestehenden Bestimmung möglich und entspricht auch einer wichtigen Intention dieser Meldeverpflichtung. Da diese gesammelten Daten auch eine wertvolle Hilfe für die planerische Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Situation im Einzugsgebiet der kommunalen Kläranlage und nicht zuletzt deren Auslastungskapazitäten darstellt, wird durch den Rückverweis auf das Wasserinformationssystem klargestellt, dass diese Daten neben ihrer Bedeutung für die Vollziehung auch eine Grundlage für weitergehende wasserwirtschaftliche Planungen darstellen. Es ist dies eine Verknüpfung insbesondere mit § 59 Abs. 6.
Zu Z 8 (§ 33b Abs. 1):
Redaktionelle Klarstellung und Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 IE-Richtlinie. Die Übernahme der entsprechenden Passage der IE-RL beschreibt lediglich die bisherige Praxis bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für alle Indirekteinleiter, die auch bei der Festlegung entsprechender Werte in der Spalte II der Abwasseremissionsverordnungen (Abs. 4: „Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen“) Eingang gefunden hat. Indirekteinleitung, das ist eine Einleitung in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen, setzt demnach – wie bisher – voraus, dass Voraussetzung für die „Anwendung der Spalte II“ einer Abwasseremissionsverordnung ist, dass „Bestandteil“ dieser Kanalisation eine Abwasserreinigungsanlage ist, deren Reinigungsleistung bei der Emissionsbegrenzungsfestlegung berücksichtigt werden kann. Sollte ein Abweichen von einem in einer Abwasseremission festgelegten Wert erforderlich sein ist dies, wie bisher, ausschließlich nach Abs. 10 unter den dort beschriebenen Voraussetzungen möglich.
Zu Z 9 (§ 33b Abs. 6):
Art. 14 IE-RL bestimmt, dass in einer Genehmigung die in einer BVT-Schlussfolgerung beschriebenen Grenzwerte vorzuschreiben sind. Die Ergänzung in § 33b Abs. 6 soll für den Fall, dass BVT-Schlussfolgerungen noch nicht in einer AEV „umgesetzt wurden“ allfällige strengere Werte aus einer BVT-Schussfolgerung im Bescheid vorzuschreiben sind. Die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Entscheidungen werden im Wege des EDM auf der Website des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt. Eine diesbezügliche Regelung befindet sich in der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz.
Zu Z 10 (§ 33b Abs. 10):
Art. 14 IE-R lässt unter gewissen Voraussetzungen auch die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen zu. Solange die Abweichungen von nach nationalen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 33b Abs. 10 innerhalb der BVT Schlussfolgerungen liegen, ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen. Unbeschadet davon sind alle Bescheide, in denen Abweichungen zugestanden worden sind, dem BMLFUW vorzulegen – es besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
Unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 4 2. Unterabsatz darf darauf hingewiesen werden, dass bereits jetzt im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs. 10 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen ist (sh. VwGH vom 25. Juli 2002, 98/07/0150).
Zu Z 11 und 12 (§ 33c Abs. 1 und 6):
Redaktionelle Anpassung des Verweises auf die aktuelle IE-RL. Der neugefasste § 33c Abs. 1 stellt klar, dass im Falle der erstmaligen Erlassung einer Abwasseremissionsverordnung eine bundesweite Anpassung zu erfolgen hat. Fristsetzungen für weitere allenfalls erforderliche Anpassungen an einen geänderten Stand der Technik können entsprechend den regionalen Verhältnissen in Sanierungsprogrammen festgelegt werden. Daneben bleibt die Anpassungsverpflichtung für IE-R Anlagen bei Änderungen des Standes der Technik unabhängig von der Immissionssituation.
Zu Z 13 (§ 34 Abs. 7):
Redaktionelle Änderung aufgrund des Entfalles des administrativen „Instanzenzuges“ im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Allgemein anzumerken ist, dass die Zuständigkeitsregelung des § 34 Abs. 7 auch die behördliche Entschädigungsfestlegung umfasst.
Zu Z 23 (§ 55n):
Redaktionelle Klarstellung und Anpassung der Fristen an jene der Rl über die Strategische Umweltprüfung (RL 2001/42/EG; Sollten SUP-pflichtige Planungen gemeinsam mit einem NGP erfolgen, so kann, da es sich um eine Mindestfrist handelt, der Zeitplan für die Öffentlichkeitsbeteiligung an die NGP Frist von sechs Monaten angepasst werden.
Zu Z 24 bis 26 und 43 (§ 55p und § 145 Abs. 13):
Auf der Grundlage des § 55p Abs. 1 wurde ua. die Richtlinie 78/659/EWG des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische umgesetzt. Diese Richtlinie wird gemäß Art. 22 Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG mit 22. Dezember 2013 aufgehoben, sodass auch die bezeichnete Verordnung zu diesem Zeitpunkt obsolet wird.
§ 55p wird somit zukünftig nur noch die gesetzliche Grundlage für die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm Nitrat 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen bilden. § 55p kann daher ab 23.12.2013 dahingehend vereinfacht werden, indem ausschließlich die zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG erforderlichen Inhalte aufrechterhalten werden. Die besondere Verlautbarungsbestimmung zur Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung entfällt, sodass die Bestimmungen des BGBlG zur Anwendung gelangen.
Zu Z 28 (§ 99):
In § 99 Abs. 1 entfällt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Nassbaggerungen. Die Zuständigkeitsverlagerung zur Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die Nutzung von Synergien durch die gemeinsame Abwicklung gewerbe-, naturschutz- und mineralrohstoffrechtlicher Verfahren. Weitere Einsparungseffekte durch Verwaltungsvereinfachungen erfolgen zum Teil außerhalb des Wasserrechtsgesetzes in Form von Verordnungen: So wird flankierend an der Einführung des Anzeigeverfahrens für Kleinkläranlagen bis 50 EW60 samt „Immissionsleitfaden“ gearbeitet. Weiters ist eine Verordnung zur Bewilligungsfreistellung betreffend die Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen, Parkplatz-, Straßen- und ähnlichen Abstell- und Verkehrsflächen in Ausarbeitung. Für Wasser-Wasser Wärmepumpen (§§ 10 und 32 WRG 1959) für kleine Einheiten ist ebenfalls ein Entwurf für eine Bewilligungsfreistellung in Ausarbeitung. Zu den Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der Gewässeraufsicht sh. zu § 130.
Zu Z 29 (§ 100 Abs. 3):
Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist gemäß § 104 Abs. 3 ein Gutachten der Staubbeckenkommission einzuholen. Die Kosten für solche Gutachten sollen künftig im Sinne einer Kostenwahrheit nicht mehr von der öffentlichen Hand (Bundesministerium) sondern, wie bei Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen, vom Antragsteller getragen werden.
In Anlehnung an die schon bislang in anderen Materien getroffenen Regelungen für nichtamtliche Sachverständige kann nunmehr die Behörde der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, von ihr zu tragende Kosten (Barauslagen) direkt an die Anspruchsberechtigten zu bezahlen. Bescheidadressat ist jedenfalls auch der anspruchsberechtigte Sachverständige, da der Bescheid gleichzeitig die Gebührenhöhe festsetzt, weshalb dem Anspruchsberechtigten ein Rechtsmittel dagegen zukommen muss.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass es zwischen Behörde und anspruchsberechtigter Person zu keiner Einigkeit hinsichtlich der Gebührenhöhe kommt. Die Behörde hat jedoch auch die Möglichkeit, wie bisher zwei verschiedene Bescheide (Festsetzungs- und Überwälzungsbescheid) zu erlassen, da die für anwendbar erklärte Regelung des § 76 AVG nur insofern modifiziert wird, als die Begleichung von Sachverständigenkosten der Projektwerberin bereits zu einem Zeitpunkt aufgetragen werden kann, zu dem die Behörde die Kosten noch nicht selbst bezahlt hat. Der Vergütungsanspruch entsteht dem Sachverständigen gegenüber der Behörde jedenfalls weiterhin unabhängig davon, ob er seine Gebühren von der Behörde oder direkt von der Projektwerberin erhält.
Zu Z 34 (§ 130):
Verwaltungsvereinfachung. Eingliederung der Bestimmungen über die Gewässerbeschau in die allgemeinen Bestimmungen der Gewässeraufsicht. Es soll auch weiterhin vom Instrument der Gewässerbeschau Gebrauch gemacht werden – allerdings soll die Durchführung und Protokollierung der Beschau entsprechend der den durchführenden Stellen geeignetsten Art und Weise stattfinden. Dass es sich um eine kommissionelle Gewässerbeschau handeln soll, ist schon dem bisherigen Gesetzestext nicht zu entnehmen (vgl. Bumberger-Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrecht, K 2 zu § 135 WRG 1959).
Die Umsetzung der IE-R macht künftig die Aufstellung von „medienübergreifenden“ anlagenbezogenen Umweltinspektionsplänen- und -programmen sowie eine regelmäßige Durchführung von Umwelt-inspektionen erforderlich. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Verpflichtung geschaffen werden, die bereits zum Zeitpunkt der Planung und Vorbereitung von Umweltinspektionen die vorhandenen knappen Ressourcen zu „bündeln“. Durch die Vorgabe von Kriterien für die inhaltliche Prüfung gewässerbezogener Auswirkungen von Industrieanlagen soll erforderlichenfalls eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise sichergestellt werden können. Durch den Verweis auf das Wasserinformationssystem wird klargestellt, dass diese Daten neben ihrer Bedeutung für die Vollziehung auch eine Grundlage für weitergehende wasserwirtschaftliche Planungen darstellen. Es ist dies eine Verknüpfung insbesondere mit § 59 Abs. 6.
Zu Z 36 bis 42 (§ 137):
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird in Abs. 1 Z 1 explizit klargestellt, dass auch eine nicht vollständige Anzeige bzw. Meldung – dh. ohne Anschluss der erforderlichen Unterlagen – eine Verwaltungsübertretung darstellt.
In Abs. 1 Z 1, 5 und 22 sowie in Abs. 3 Z 2 werden in Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen der §§ 29a und 134 Verwaltungsstraftatbestände festgelegt.
In Abs. 1 Z 15 erfolgen eine redaktionelle Anpassungen zum einen entsprechend der Systematik des § 33f, zum anderen zur Nachführung an den geänderten § 55p. Für Übertretungen des auf § 55p basierenden Aktionsprogramms Nitrat waren bisher die Strafbestimmungen gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und 26 von Relevanz. Aufgrund der Anpassung des § 55p kann der Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z 26 entfallen.
Zu Z 43 (§ 145):
Hinsichtlich Abs. 11 siehe Erläuterungen zu § 55p.
Im Übrigen treten die gesetzlichen Änderungen mit dem Tag nach Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft.