Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Entwurf für eine Novellierung der Anlage 2 des KSG setzt die Vorgaben in § 4 Abs. 2 und 3 KSG um, wonach die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 (auch) „in der Anlage 2 [des KSG] festzuhalten“ ist.

 

 

Besonderer Teil:

Zu Z 2 (Anlage 2):

Die Tabelle der Anlage 2 enthält die jährlichen Höchstmengen von Treibhausgasemissionen, nach Sektoren gegliedert, für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020.

Gegenüber der Anlage 1 wird eine neue Abgrenzung der Sektoren vorgesehen, welche sich deutlich stärker als bisher an nationalen Maßnahmen- und Verantwortungsbereichen orientiert. Die Treibhausgasbilanzierung des Umweltbundesamtes wird damit in keiner Weise beeinträchtigt. Sämtliche Sektoren sind von der Treibhausgasbilanz direkt hergeleitet, sodass eine lückenlose Bilanzierung und Darstellung jedes Sektors für jedes Berichtsjahr gewährleistet ist.

 

Abfallwirtschaft

Neben Methan- und Lachgasemissionen (Deponien) werden auch Emissionen aus Siedlungsabfallverbrennungsanlagen erfasst.

Energie und Industrie

Von den Sektoren Energiewirtschaft und Industrie verbleiben nur „Restbereiche“ außerhalb des Emissionshandels (ETS), die in diesem KSG-Sektor zusammengefasst sind. Zudem werden THG-Emissionen aus Lösungsmittelverwendung und flüchtige Emissionen aus dem Erdgasverteilungsnetz berücksichtigt.

Fluorierte Gase

HFKW, PFKW und SF6; größter Einsatzbereich dieser Gase im Bereich der Kühlung und Klimatisierung.

Gebäude

Direkte THG-Emissionen aus Beheizung und Warmwasserbereitung in Wohn- und Dienstleistungsgebäuden (Büro-/Gewerbegebäude, öffentliche Gebäude). Nicht erfasst sind Emissionen aus Fernwärmebereitstellung oder elektrische Wärmebereitstellungssysteme (> Sektor Energie und Industrie bzw. ETS).

Landwirtschaft

Neben Methan- und Lachgasemissionen aus Viehhaltung und Ackerbau sind auch CO2-Emissionen aus landwirtschaftlichem Maschineneinsatz erfasst.

Verkehr

Emissionen aus Straßenverkehr, Schienen- und Schiffsverkehr.

 

Die sechs Sektoren bilden ihrerseits die so genannten „CRF-Sektoren“ („CRF“ steht für „Common Reporting Format“) des Kyoto-Protokolls ab, welche im Dokument „Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories“ definiert sind. Dabei sind in den einzelnen „KSG-Sektoren“ bisweilen mehrere „CRF-Sektoren“ und -Subsektoren zusammengefasst. Die gewählten Bezeichnungen der sechs „KSG-Sektoren“ geben dabei lediglich die Inhalte des CRF-Formats wieder, ohne dass dadurch die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern berührt wird.

Die Zielaufteilung für den Zeitraum 2013 bis 2020 folgt dem Grundprinzip, wonach jeder der sechs Sektoren (wie in der vorstehenden Tabelle definiert) einen Beitrag zur Emissionsreduktion leisten soll, wobei die jeweiligen Sektorziele insbesondere nach ihrem Potenzial für weitere Emissionsreduktionen differenziert werden. Die Zielaufteilung erfolgt zudem „auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen“ (§ 4 Abs. 3 KSG), was entsprechende Maßnahmensetzungen in allen Sektoren bedingt. Ein Ankauf von Zertifikaten soll demnach vermieden werden.

Die Summenwerte der jährlichen Höchstmengen entsprechen den durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vorgegebenen Mengen für die Republik Österreich im Einklang mit der Entscheidung 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen bis 2020. Österreich ist nach dieser Entscheidung verpflichtet, die Treibhausgasemissionen in Sektoren, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen, bis zum Jahr 2020 um 16% gegenüber 2005 zu reduzieren. Es ist ein linearer Zielpfad im Zeitraum 2013 bis 2020 einzuhalten.

Die Höchstmenge der Emissionen im Jahr 2013 entspricht in Summe den Emissionen von Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 (53,6 Mio. t CO2e). Hiervon zusätzlich zum Abzug gebracht wurden Emissionen von Anlagen, welche ab 2013 erstmals vom EU-Emissionshandel betroffen sein werden (-2,03 Mio. t CO2e). Die bereinigte Höchstmenge 2013 beträgt somit 51,57 Mio. t CO2e.

Die Emissionshöchstmenge im Jahr 2020 berechnet sich nach den Treibhausgasemissionen im Basisjahr 2005 (59,09 Mio. t CO2e), multipliziert mit dem Faktor 0,84 (49,64 Mio. t CO2e) und gekürzt um die mit Korrekturfaktor von 1,74% jährlich verringerte Emissionsmenge von Anlagen, welche ab 2013 erstmals in den EU Emissionshandel einbezogen sind (-1,77 Mio. t CO2e). Der Zielwert 2020 beträgt somit 47,87 Mio. t CO2e.

Die Emissionen im Basisjahr 2005 sowie die nach den genannten Kriterien festgelegten sektoralen Höchstmengen im Jahr 2020 je Sektor in Mio. t CO2e stellen sich wie folgt dar:

 

Sektor

2005 (Basisjahr)

Höchstmengen im Jahr 2020

Abfallwirtschaft

2,93

2,42

Energie und Industrie

6,74

6,50

ab 2013 dem Emissionshandel zugewiesene Emissionen

(2,04)

(1,77)

Fluorierte Gase

1,63

1,45

Gebäude

12,60

8,65

Landwirtschaft

8,52

8,48

Verkehr

24,65

20,37

Gesamt (inkl. Emissionen aus Anlagen, die ab 2013 dem Emissionshandel zugewiesen sind)

(59,10)

(49,64 = Basisjahr -16%)

Gesamt

57,06

47,87

 

Maßnahmenwirkungen über Sektorengrenzen und Zielperioden hinaus

Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmensetzungen nicht nur in einem Sektor Treibhausgas-Reduktionswirkungen entfalten können. Die Emissionsentwicklung eines Sektors ist daher nicht alleine ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ausreichende Anstrengungen zur Emissionsvermeidung getroffen werden.

So führt beispielsweise der Einsatz von biogenen Kraftstoffen im Verkehr zu einer maßgeblichen CO2-Emissionsreduktion im Verkehrssektor um rund 2 Mio. t CO2e im Jahr 2020 (in „Baseline“ enthalten). Auf der anderen Seite sind jedoch Anbauflächen für die Produktion von geeigneten Pflanzen bereitzustellen, was geringfügig höhere Treibhausgasemissionen im Sektor Landwirtschaft infolge vermehrten Düngemitteleinsatzes bewirken kann. Auch die Forstwirtschaft ist ein wesentlicher Lieferant von regenerativer Energie einerseits, sowie von hochwertigen Rohstoffen für Materialien zur langfristigen Nutzung andererseits (Beispiel: Bauen aus Holz). Hierbei ist in besonderem Maße auf die nachhaltige Bewirtschaftung und die langfristige CO2-Neutralität der Wald- und Bodennutzung zu achten. Im Rahmen der zweiten Verpflichtungsperiode unter dem Kyoto-Protokoll sind diesbezügliche Vorgaben einzuhalten.

Die Land- und Forstwirtschaft leistet somit potenziell und unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens signifikante Beiträge zur CO2-Reduktion in anderen Sektoren (Verkehr, Energieerzeugung, Gebäude).

Sektorübergreifende Wirkungen sind u.a. auch zwischen dem Sektor Energie und Industrie und dem Sektor Gebäude gegeben. Der Einsatz von Fernwärme in Gebäuden führt nicht nur insgesamt zu einer Energieeffizienzsteigerung (insbesondere wenn Abwärme aus Kraft-Wärme-Koppelung oder industriellen Prozessen genutzt wird), sondern auch zu einer deutlichen Verminderung der CO2-Emissionen im Gebäudesektor, da im Gebäude selbst keine (oder weniger) Energie für Heizzwecke bereitgestellt werden muss. Im Sektor Energie und Industrie kann diese Maßnahme allenfalls auch zu Emissionszunahmen führen, soweit die Bereitstellung zusätzlicher Wärmemengen nicht durch Effizienzmaßnahmen kompensiert werden kann. Dazu ist aber auch festzustellen, dass es sich in den meisten Fällen um Wärmemengen handelt, die entweder von Anlagen des Emissionshandelssektors (der von dieser Strategie nicht betroffen ist) oder aber von Biomasseanlagen (in der Berechnung als CO2-neutral bewertet) bereitgestellt werden.

Mit Blick auf eine langfristige Entwicklung hin zu 2050-Klimazielen der EU sowie zu dem Ziel, die Energieaufbringung in Österreich ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern zu bestreiten, sind auch erhebliche Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen in den Bereichen Energieeffizienz und Erneuerbare erforderlich. Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen sind zeitgerecht vorzusehen, um eine entsprechende Planungssicherheit gewährleisten zu können.