Agrarrechtsänderungsgesetz 2013

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Technische Anpassungen der betroffenen Materiengesetze an aktuelle Entwicklungen.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

Anpassungen im Düngemittelgesetz 1994, Futtermittelgesetz 1999, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Pflanzenschutzgesetz 2011, Vermarktungsnormengesetz, Weingesetz 2009 und Agrarkontrollgesetz.

Erlassung eines Produktenbörsegesetzes sowie in diesem Zusammenhang stehende Änderungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Börsesensalegesetzes.

Anpassungen im Forstgesetz 1975, insbesondere im Hinblick auf Präzisierung der Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften sowie Deregulierung.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Anpassungen in den Materiengesetzen verursachten finanziellen Auswirkungen werden in den Erläuterungen Allgemeiner Teil ausführlicher dargestellt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Durch die vorgesehene Bestimmung des § 46 ForstG betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die (redaktionelle) Änderung des § 109 ForstG betreffend die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen besteht ein Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1; Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Agrarrechtsänderungsgesetz 2013

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen an Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere im Bereich der Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere im Düngemittel-, Futtermittel- und Pflanzenschutzrecht. Im Rahmen der Änderung des Weingesetzes werden neue und verbesserte Bestimmungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Obstweinen geschaffen. Im Rahmen der Änderung des GESG soll die Fortführung schon bisher durch die AGES betreuter Tätigkeiten, wie pflanzengenetische Ressourcen oder Strahlenschutz, sichergestellt werden. Mit der Neufassung der Regelungen betreffend die landwirtschaftliche Produktenbörse wird eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für diese Institution geschaffen. Eine mit der BVB auf Bezirksebene organisierte Inlandskontrolle nach VNG hat sich als suboptimal erwiesen. Der Katalog an Verwaltungsstraftatbeständen nach VNG ist auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage auf EU-Ebene und von praktischen Erfahrungen in der Vollziehung um zwei Tatbestände zu erweitern. Hinsichtlich der Anpassung des Forstgesetzes teilweise mangelnde Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften durch unzureichende Satzungsinhalte bzw. fehlende Handlungsfähigkeit und teilweiser Untätigkeit deren Organe. Zudem fehlen behördliche Aufsichtsmöglichkeiten, wodurch die Bringungsgenossenschaften angehalten werden können ihren Aufgaben nachzukommen bzw. deren Handlungsfähigkeit bewerkstelligt werden kann. Weiters sollen Deregulierungsmöglichkeiten sowie Anpassungs- und Verbesserungsgegebenheiten wahrgenommen werden.

Betroffene Akteure:

Behörden und Rechtsunterworfene

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen hinsichtlich der Umsetzung von EU- Vorschriften. Hinsichtlich der Inlandskontrolle nach VNG Beibehaltung der gegenwärtigen Zuständigkeiten der BVB, obgleich die Kontrolle in der Praxis ohnehin regelmäßig auf Ebene des LH koordiniert wird. Bei Unterbleiben der Erweiterung der Verwaltungsstraftatbestände nach VNG besteht die Gefahr einer möglichen Täuschung oder Irreführung der Konsumenten im Hinblick auf Güteklassen. Hinsichtlich der Anpassung des Forstgesetzes Prolongierung des unbefriedigenden Rechtszustands bezüglich hinkünftiger Bringungsgenossenschaften, der die mangelnde Funktionsfähigkeit der Bringungsgenossenschaften bedingen kann, und bezüglich fehlender Aufsichtsbefugnisse der Behörde sowie Nichtausnützung von Deregulierungsmöglichkeiten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

 

Ziele

 

Ziel 1: Verwendung von Komposten in Düngemitteln

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bisher vom Düngemittelgesetz 1994 ausgenommen;

Nur noch Abfälle gemäß AWG 2002 vom DMG 1994 ausgenommen;

 

Ziel 2: Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem International Treaty on plant genetic ressources sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem International Treaty;

Verknüpfung der Verpflichtungen aus dem International Treaty mit dem Tätigkeitsbereich der AGES;

 

Ziel 3: Bündelung der phytosanitären Einfuhrkontrolle zwecks Verwaltungsvereinfachung

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zuständigkeit BAES und Zollbehörden;

Alleinige Zuständigkeit BAES;

 

Ziel 4: Verbesserungen für das Inverkehrbringen von Obstweinen

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Obstweinkapitel ist wenig flexibel gestaltet

Schaffung von Anpassungsmöglichkeiten an neuere Entwicklungen.

 

Ziel 5: Sicherstellung der EU- Konformität auch bei exportierten Futtermitteln

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Exportierte Futtermittel unterliegen nicht dem Futtermittelgesetz 1999

Für den Export bestimmte Futtermittel unterliegen den Unionsvorschriften und werden von der amtlichen Kontrolle erfasst.

 

Ziel 6: Rechtsbereinigung und Reform der für die landwirtschaftlichen Börsen relevanten gesetzlichen Bestimmungen

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Relevante Rechtsvorschriften stammen überwiegend aus der Zeit der Monarchie.

Für die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Produktenbörse in Wien wird eine zeitgemäße Rechtsgrundlage geschaffen.

Ziel 7: Verlagerung der Inlandskontrolle nach VNG auf die Ebene des LH.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Inlandskontrolle wird durch die BVB durchgeführt, wobei in der Praxis bereits ohnehin regelmäßig Landeskontrollorgane eingesetzt werden oder Kontrolltätigkeiten auf Grund von privatrechtlichen Verträgen der Länder durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit besorgt werden.

Die Inlandskontrolle wird durch den LH koordiniert und durchgeführt.

 

Ziel 8: Erweiterung der Verwaltungsstraftatbestände nach VNG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Strafverfolgung im Rahmen des VNG bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist.

Strafverfolgung im Rahmen des VNG bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist.

Ziel 9: Verbesserung der Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangelnde Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften durch unzureichende Satzungen bzw. fehlende Handlungsfähigkeit und teilweiser Untätigkeit deren Organe

Verbesserte Funktionsfähigkeit der Bringungsgenossenschaften durch konkretere Satzungen, verbesserte Handlungsfähigkeit und gegebenenfalls erhöhte Aktivität deren Organe

 

Ziel 10: Deregulierung und Verwaltungseffizienz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Reduzierbares Ausmaß der Aufgaben der Forstbehörden durch

Entfall der Notwendigkeit von Bescheinigungen betreffend Teilung von Grundstücken mit der Benützungsart Wald, weil diese nicht betroffen ist (Z 7 des Entwurfs);

Möglichkeit der Erledigung von kleinflächigen, befristeten Rodungen im Anmeldeverfahren (Z 9 des Entwurfs);

Entfall der Auszeige von Fällungen in Windschutzanlagen (Z 11 des Entwurfs).

Verringerung der linksseitig genannten Aufgaben der Forstbehörden

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Aufnahme von Produkten gemäß AWG 2002 in das DMG 1994

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien in Düngemitteln nicht einsetzbar

Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien in Düngemitteln einsetzbar.

 

Maßnahme 2: gesetzliche Verankerung der Aufgaben

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durchführung Betreuung pflanzengenetischer Ressourcen durch die AGES

Ausdrückliche Zuweisung der den internationalen Anforderungen entsprechenden Aufgaben

Keine Mitwirkung der AGES bei Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt

Mitwirkung der AGES bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt

 

Maßnahme 3: Änderung der Zuständigkeiten im Pflanzenschutzgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen BAES und Zollbehörde

Ausschließliche Zuständigkeit des BAES für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle

 

Maßnahme 4: Schaffung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung im Weingesetz

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Lediglich Basisdefinition im Weingesetz

Schaffung einer den modernen wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden Verordnungsermächtigung im Weingesetz

 

Maßnahme 5: Erweiterung der Kontrollkompetenz des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine amtliche Exportkontrolle.

Die Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfasst Futtermittel für den Binnenmarkt und für die Ausfuhr in Drittländer gleichermaßen.

 

Maßnahme 6: Rechtsbereinigung der relevanten Vorschriften für die landwirtschaftliche Produktenbörse

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Überholte Rechtsvorschriften.

Zeitgemäße Rechtsvorschriften, die die Tätigkeiten der Produktenbörse in der Praxis widerspiegeln.

Maßnahme 7: Verlagerung der Inlandskontrolle nach VNG auf die Ebene des LH (ausgenommen die Zulassungs- und Registrierung von Betrieben)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Inlandskontrolle wird durch den LH koordiniert und durchgeführt.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Inlandskontrolle wird durch die BVB durchgeführt, wobei in der Praxis bereits ohnehin regelmäßig Landeskontrollorgane eingesetzt werden oder Kontrolltätigkeiten auf Grund von privatrechtlichen Verträgen der Länder durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit besorgt werden.

Die Inlandskontrolle wird durch den LH koordiniert und durchgeführt. Sicherstellung einer effizienten Inlandskontrolle.

 

Maßnahme 8: Einfügen von zwei Verwaltungsstrafnormen in den Katalog der Verwaltungsstrafbestimmungen nach VNG

Beschreibung der Maßnahme:

Bei entsprechender Übertretung durch einen Verfügungsberechtigten Anwendung der Verwaltungsstrafnormen durch die Verwaltungsstrafbehörden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Rahmen des VNG keine Sanktion bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist.

Im Rahmen des VNG Sanktion bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist. Damit Sicherstellung einer richtigen Ausweisung der Güteklassen.

Maßnahme 9: Präzisierung der Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften

Beschreibung der Maßnahme:

Konkretisierung der notwendigen Satzungsinhalte der Bringungsgenossenschaft

Neuregelung der Quoren für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Objektivierung der Kriterien für die Kostenaufteilung, auch bezüglich örtlicher oder sachlicher Gliederung der Bringungsgenossenschaft

Verbesserung der Aufsichtsmöglichkeiten der Behörde

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklarheiten, Probleme (insbesondere bezüglich der Handlungsfähigkeit) bzw. Streitfälle in den Bringungsgenossenschaften mit denen die Forstbehörde konfrontiert ist

Verringerung der Unzulänglichkeiten der Funktionsfähigkeit der Bringungsgenossenschaften und folglich reduzierte Befassung der Forstbehörde mit Problem- bzw. Streitfällen.

 

Maßnahme 10: Deregulierung

Beschreibung der Maßnahme:

Reduktion von Verwaltungsaufgaben und -verfahren, die (auch) beim Ziel 2, Ausgangszustand, angeführt werden.

Seitens der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien konnten kurzfristig insbesondere Daten der Verwaltungsverfahren bezüglich Z 7 (§ 15 Abs. 1 – Teilung von Grundstücken mit der Benützungsart Wald) und Z 9 (§ 17a Abs. 4 – Anmeldeverfahren für befristete Rodungen) mitgeteilt werden.

Windschutzanlagen liegen insbesondere im Osten Österreichs in höherer Anzahl vor und wurden etwa von Niederösterreich Daten betreffend Z 11 (§ 25 Abs. 5 – Entfall der behördlichen Auszeige in Windschutzanlagen) genannt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Reduzierbare Zahl von Verwaltungsaufgaben und –verfahren:

Entfall der Notwendigkeit von Bescheinigungen für Teilungen von Grundstücken mit dem Benützungsabschnitt Wald, obwohl dieser nicht betroffen ist (Z 7 des Entwurfs): in den Ländern NÖ, OÖ, Stmk, Tirol, Vbg u. Wien betreffen derzeit im Jahr ca. 900 von insgesamt 1450 Fällen Teilungen, wo der Benützungsabschnitt Wald nicht betroffen ist.

Möglichkeit der Erledigung von befristeten Rodungen im Anmeldeverfahren (Z 9 des Entwurfs): derzeit in den Ländern NÖ, OÖ, Stmk, Tirol, Vbg u. Wien ca. 390 befristete Rodungsanträge/Jahr für unter 1000 m² große Waldflächen, ca. 20% dürften hinkünftig im Anmeldeverfahren zu erledigen sein.

Entfall der Auszeige von Fällungen in Windschutzanlagen (Z 11 des Entwurfs): derzeit in NÖ etwa 196 Fälle/Jahr

Reduktion von Verwaltungsaufgabe und –verfahren:

ca. 60% weniger Bescheinigungen bezüglich Teilungen von Grundstücken;

ca. 20% weniger Fälle begehrter, befristeter Rodungen für Waldflächen unter 1000 m², die eine bescheidmäßige Erledigung erfordern;

keine Fälle behördlicher Auszeigen in Windschutzanlagen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011)

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

134

134

134

134

134

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für „2013-2017“

 

in Tsd. €

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

85

Betrieblicher Sachaufwand

49

Aufwendungen gesamt

134

Nettoergebnis

-134

 

in VBÄ

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

1,1

 

Erläuterung

 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die phytosanitäre Einfuhrkontrolle gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011 durchzuführen. 2012 waren 1564 Sendungen zu kontrollieren.

Dabei sind Kontrollen im Ausmaß von 700 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 durchzuführen, Kontrollen im Ausmaß von 580 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2.

Für die Verrechnung der Einfuhrgebühren wird von einem Zeitaufwand von 10 Minuten je Sendung ausgegangen.

Für Administration (einschließlich der Administration der Laborproben) sowie Supervision/QM ist der Zeitaufwand mit 80 Stunden A 1 sowie 250 Stunden A 2 anzusetzen.

 

Für die Berechnung der Schulungskosten ist davon auszugehen, dass 10 Kontrollorgane zu schulen sind: dabei sind 42 Stunden = 2.950 EUR für Schulungskosten der Bediensteten A 1 sowie 78 Stunden = 3.870 EUR Bedienstete für Schulungskosten der Bediensteten A 2 anzusetzen.

Für die Berechnung der Raumkosten wurde von 1,11 Planstellen x 14 m2 pro Planstelle ausgegangen. Diese sind mit 15,10 (durchschnittliche Mietkosten Wien)/Monat zu multiplizieren.

Für die Berechnung der Laborkosten wurde vom Ergebnis 2012 ausgegangen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

134

134

134

134

134

durch Mehreinzahlungen

134

134

134

134

134

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

Repr.*

Einfuhrkontrolle

amtliche Untersuchung A

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

700

1,00 Stunden

36.497

Repr.*

Einfuhrkontrolle

amtliche Untersuchung B

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

580

1,00 Stunden

21.363

Repr.*

Einfuhrkontrolle

Gebührenverrechnung

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

260

1,00 Stunden

13.556

Repr.*

Einfuhrkontrolle

Administration/QM A

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

80

1,00 Stunden

4.171

Repr.*

Einfuhrkontrolle

Administration/QM B

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

250

1,00 Stunden

9.208

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erläuterung:

 

Repr.* : Ausgangspunkt (Ergebnis 2012) ist die amtliche Einfuhrkontrolle von 1.560 Sendungen nach dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011. Ein Teil der Sendungen wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A1, ein anderer Teil von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt (je nach phytosanitärem Risiko).

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

Repr.*

Einfuhrkontrolle

36.497

35

12.774

Repr.*

Einfuhrkontrolle

21.363

35

7.477

Repr.*

Einfuhrkontrolle

13.556

35

4.745

Repr.*

Einfuhrkontrolle

4.171

35

1.460

Repr.*

Einfuhrkontrolle

9.208

35

3.223

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Schulungskosten

Bund

1

6.820

6.820

2013

Raumkosten

Bund

1

2.820

2.820

2013

Laborkosten

Bund

1

9.840

9.840

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erläuterung:

 

Repr.* : Schulungskosten: 42 Stunden = 2.950 EUR Bedienstete A 1, 78 Stunden = 3.870 EUR Bedienstete A 2

Raumkosten: 1,18 Planstellen (1.990 Stunden)x 14 m2 pro Planstelle x 15,10 (durchschnittliche Mietkosten Wien)/Monat

Laborkosten: Ergebnis 2012

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

42.01.02.00

134

134

134

134

134

Die Bedeckung erfolgt

durch Mehreinzahlungen in

134

134

134

134

134

 

Erläuterung der Bedeckung

Den Aufwendungen stehen kostendeckende Gebühren gegenüber.

Zu Art. 9 (Änderung des Weingesetzes)

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

Aufwendungen

12.361

12.361

12.361

12.361

12.361

Nettoergebnis

-361

-361

-361

-361

-361

 

 

Erläuterung:

12 Stunden A 1 (Vorsitz der Kostkommission) + 12 Stunden A 3 (Schriftführer der Kostkommission) + Aufwandersatz der Koster

 

Erläuterung der Bedeckung:

Es ist eine Vollbedeckung des Aufwandes gegeben, das Tool nimmt aber 0,007 VBÄ nicht an, weshalb im Tool mit 0,01 VBÄ gerechnet wurde (daher leichter Überhang des Aufwandes).

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Für die ab Inkrafttreten des beabsichtigen Forstgesetzes entstehenden Bringungsgenossenschaften können sich durch die konkretisierten Vorgaben für den Satzungsinhalt zusätzliche Informationsverpflichtungen ergeben. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Bringungsgenossenschaften können sich insofern weitere Informationsverpflichtungen ergeben, als sich bei Satzungsänderungen ergeben kann, dass diese an die beabsichtigen Vorgaben für deren Inhalt anzupassen sind.

Diese weiteren Informationsverpflichtungen sind gegenüber den derzeit bestehenden Informationsverpflichtungen bezüglich der Genehmigung der Satzungen und deren Änderungen nur als unbedeutend höher, jedenfalls aber unter 100 000 € liegend, einzuschätzen.

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung:

Durch die vorgesehene Verpflichtung zur – zumindest alle drei Jahre zu erfolgenden – Einberufung der Mitgliederversammlung können sich unwesentlich höhere Kosten für die Bringungsgenossenschaften ergeben.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrssteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben gemäß Artikel 4 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011) hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Einnahmen erheblich weniger als 1 Million EUR

Erläuterungen Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Düngemittelgesetz 1994:

Durch die vorgeschlagene Neuregelung im Düngemittelgesetz 1994 werden Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und Komposterden nicht mehr vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen. Durch diese Änderung ist es in Hinkunft rechtlich möglich, Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel im Rahmen der Düngemittelverordnung zuzulassen.

Weiters wird nunmehr auch formal festgelegt, dass die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Produkten nach dem Düngemittelgesetz heranzuziehen sind.

Futtermittelgesetz 1999:

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen an Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere im Bereich der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle. Die Ausfuhr von Futtermitteln unterliegt in Hinkunft dem Futtermittelgesetz, da gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der EU ausgeführte Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe grundsätzlich den EU-Anforderungen zu entsprechen haben.

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz:

Mit der Ratifizierung des Internationalen Vertrages über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft muss Österreich den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

Die AGES hat zwar diese Aufgabe bisher auch schon erfüllt, nunmehr sollen diese Tätigkeiten jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden, um langfristig die Erfüllung der sich aus dem IT ergebenden Aufgaben sicherzustellen.

Ähnliches gilt für den Bereich Strahlenschutz: Auch hier wurde die Tätigkeit von der AGES bereits seit 2002 durchgeführt.

Pflanzenschutzgesetz 2011:

Aufgrund der Übernahme sämtlicher Einfuhrkontrollen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hätten einige Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, die die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorsehen, zu entfallen. Weiters hätte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine Übernahme der Bestimmungen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention betreffend die Berechtigung zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zu erfolgen. Zum effizienten Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen wäre ein verbesserter Datenaustausch auch zwischen den Pflanzenschutzbehörden und den Saatgutbehörden zu ermöglichen.

Weingesetz 2009:

Das Obstweinkapitel im Weingesetz wird gestrafft; die betroffenen Vorschriften sollen in der Obstweinverordnung geregelt werden. Dadurch kann auf allfällige Änderungsabsichten der Obstweinwirtschaft schneller reagiert werden.

Die einzelnen Erzeugnisse der „Obstweinpyramide“ sollen in der Verordnung gänzlich neu definiert werden; die Produktspezifikationen umfassen „Obstwein ohne nähere geographische Angabe“, „Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes“, „Qualitätsobstwein“ und „Regionalspezifischen Qualitätsobstwein mit Herkunftsprofil“. Für letztere zwei Kategorien soll verpflichtend die Erlangung einer staatlichen Prüfnummer vorgeschrieben werden.

Agrarkontrollgesetz:

Infolge des Inkrafttretens der neuen Kraftstoffverordnung 2012 mit BGBl. II Nr. 398/2012 wäre der Verweis in § 1 Agrarkontrollgesetz dementsprechend anzupassen.

Produktenbörsegesetz sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Börsesensalegesetzes:

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Organisation und Tätigkeit der landwirtschaftlichen Produktenbörse in Wien geschaffen. Die derzeit geltenden Regelungen werden in einem Bundesgesetz zusammengeführt; inhaltlich als überholt anzusehende Rechtsvorschriften werden aufgehoben bzw. entsprechend abgeändert. Mit dem vorliegenden Entwurf wird somit eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche die derzeit praktizierte Tätigkeit der Produktenbörse widerspiegelt.

Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) wurde 1869 als autonome Institution gegründet und ist heute ein Dienstleistungsunternehmen für die Agrarwirtschaft, in welchem wöchentliche Preisnotierungen vorgenommen, Bestimmungen für den Geschäftsverkehr (Usancen) festgelegt, Sachverständigengutachten erstellt werden und die Börseschiedsgerichtsbarkeit ausgeübt wird.

Die derzeit geltende Rechtsgrundlage beruht auf den Börsegesetzen der Monarchie, die für den Bereich der landwirtschaftlichen Börsen noch immer in Geltung stehen; sie beinhalten im wesentlichen eine ministerielle Genehmigungspflicht für die selbstverwaltende Tätigkeit von landwirtschaftlichen Börsen sowie organisationsrechtliche Bestimmungen, die die Einbindung der Wirtschaftsteilnehmer bzw. Interessenvertretung sowie bestimmte staatliche Aufsichtsfunktionen vorsehen.

In einem ersten Reformschritt wurde die Schiedsgerichtsordnung der Produktenbörse, BGBl. II Nr. 347/2009 neu erlassen; nunmehr folgt die organisationsrechtliche Anpassung an die heutigen Erfordernisse.

Der Entwurf für ein Produktenbörsegesetz enthält im Wesentlichen Folgendes:

– Die Produktenbörse ist ein Selbstverwaltungskörper, der von den Wirtschaftsteilnehmern der Agrarwirtschaft getragen und verwaltet wird.

– Die Produktenbörse übt ihre gesetzlich determinierte Tätigkeit durch von ihr bestellte Organe aus und unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Als Inkrafttretenszeitpunkt wird der 1.7.2013 vorgesehen.

Vermarktungsnormengesetz:

Erfahrungen im praktischen Vollzug lassen erwarten, dass eine auf Landesebene beim LH eingerichtete Inlandskontrolle effizienter als eine auf Bezirksebene organisierte Kontrolle ist; dies vor allem in Hinblick auf die Koordinierung der Kontrolltätigkeiten. Bezirksgrenzen erwiesen sich insbesondere beim Nachgang von Unregelmäßigkeiten oftmals als hinderlich. Im Übrigen werden in der Praxis bereits ohnehin regelmäßig Landeskontrollorgane eingesetzt oder Kontrolltätigkeiten auf Grund von privatrechtlichen Verträgen der Länder durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit besorgt. Allerdings sollen Zulassungs- und Registrierungstätigkeiten betreffend Erzeuger- und Verpackungsbetriebe und Packstellen (bspw. im Eier- und Geflügelsektor), die definitionsgemäß auch zur Inlandskontrolle zählen, weiterhin bei der BVB verbleiben. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die BVB hat sich nämlich bewährt. Auch ist damit die entsprechende Bürgernähe gegeben.

Der Katalog an Verwaltungsstraftatbeständen wird um die Tatbestände des Inverkehrbringens von Waren unter der Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Waren den Mindestanforderungen dieser Klasse nicht entsprechen und der Vortäuschung einer (Handels- oder Qualitäts-)klasse erweitert. Dies ist eine Notwendigkeit, die sich aus dem praktischen Vollzug ergibt. So wird nun eine Lücke in der Verfolgung von Verstößen gegen die einschlägigen Vermarktungsnormen geschlossen. Das vergleichbare deutsche Handelsklassengesetz weist diese Tatbestände bspw. seit jeher auf.

Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung und auch im Hinblick die Koordinierung bei Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission soll es dem BMLFUW als koordinierende Behörde jederzeit möglich sein, Informationen und Auskünfte von den Ländern einzufordern.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 304 vom 31.10.2012 S. 1, wurden auch einzelne, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, festgelegte KN-Codes für Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur geändert. Das macht eine dementsprechende Anpassung der Anlage des VNG, in der die verschiedenen Agrarerzeugnisse und die der Fischerei und Aquakultur mit dem jeweiligen KN-Code angeführt sind, erforderlich.

Der BMLFUW hat gemäß § 12 Abs. 4 VNG zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Er soll nun in diesem Sinne – ähnlich wie der Bundesminister für Gesundheit nach dem verwandten Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F., (vgl. § 29 Abs. 1) – die Möglichkeit bekommen, nähere Vorschriften über diese Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.

Den Kontrollorganen soll das Ermessen eingeräumt werden, bei einer Nichteinhaltung von Bestimmungen des VNG von einer Anzeige bei der BVB abzusehen, wenn bloß geringfügige Mängel vorliegen oder der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

Wo immer im VNG noch ein Verweis auf die „Europäische Gemeinschaft“ besteht, wird dieser durch einen entsprechenden Verweis auf die „EU“ ersetzt. Als weitere formale Anpassung erfolgt eine Abstimmung der Übergangsbestimmungen mit der geltenden Rechtslage.

Forstgesetz 1975:

Mit diesem Vorhaben sollen insbesondere die forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften dahingehend geändert bzw. ergänzt werden, dass zum einen konkretere gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung der Satzung und zum anderen Regelungen geschaffen werden, die die praktischen Abläufe in der Genossenschaft (Abhaltung von Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung, Festlegung der Kostenaufteilung) erleichtern und die Genossenschaften zu den erforderlichen Aktivitäten veranlassen sollen.

Im Gegenzug sollen auch die Möglichkeiten der Behörde, in Problemsituation bzw. bei anhaltender Untätigkeit der Genossenschaft einzuschreiten, durch neue Instrumente (Ersatzvornahme, Kuratorbestellung) verbessert werden.

Für die (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes) bestehenden Bringungsgenossenschaften ergibt sich auf Grund dieser Änderungen aber keine Verpflichtung zur Änderung deren Satzung, sofern diese nicht den nunmehrig beabsichtigten Bestimmungen entsprechen (siehe die beabsichtige Übergangsbestimmung des § 184a). Eine zwingende Anpassung der Satzungen der bestehenden Bringungsgenossenschaften wurde in Anbetracht des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, da Satzungsänderungen für deren Wirksamkeit der Genehmigung der Forstbehörde bedürfen, als nicht geboten erachtet.

 

Folgende inhaltliche Schwerpunkte sind vorgesehen:

- Handlungsfähigkeit: Konkretere gesetzliche Vorgaben für die Satzung und eine neue gesetzliche Bestimmung über die Organe der Genossenschaft und ihre Verpflichtungen sollen dazu beitragen, dass die Genossenschaften über handlungsfähige und aktive Organe mit begrenzter Funktionsdauer verfügen, dass regelmäßig Mitgliederversammlungen stattfinden und damit auch die erforderlichen Beschlüsse gefasst werden können.

- Beschlussfähigkeit: Die bisher im Gesetz geregelten Konsens- und Präsenzquoren für die wesentlichen Beschlüsse der Bringungsgenossenschaften haben sich – vor allem in Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl – als unpraktikabel erwiesen. Durch die Einführung neuer Abstimmungserfordernisse und der – expliziten – Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen soll die Beschlussfähigkeit der Bringungsgenossenschaften verbessert werden.

- Kosten: Es sollen nunmehr im Gesetz verpflichtende objektive Kriterien für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels vorgesehen werden, der das Beitragsverhältnis der Mitglieder regelt. Dieser objektive Maßstab ist zwecks größerer Transparenz nunmehr auch in der Satzung festzuhalten. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit einer örtlichen Gliederung der Bringungsgenossenschaft in Hauptwege und Zubringer verbunden mit jeweils gesondertem Maßstab und Kostenschlüssel geschaffen werden.

-Aufsichtsrecht der Behörde: Die Möglichkeiten der Behörde, etwa im Falle von Untätigkeit der Bringungsgenossenschaft tätig zu werden, sollen erweitert werden. So soll die Behörde erforderlichenfalls Mitgliederversammlungen einberufen, notwendige Maßnahmen selbst auf Kosten der Genossenschaft durchführen können und im Falle anhaltender Untätigkeit auch einen mit den Befugnissen der Organe betrauten Kurator bestellen können.

Dieser die Bringungsgenossenschaften betreffende Inhalt des vorliegenden Entwurfs sowie einige Änderungen redaktioneller Natur, Klarstellungen und die Aufhebung von Vorschriften waren schon Inhalt einer beabsichtigt gewesenen Änderung des Forstgesetzes im Jahr 2009 (versendet mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2.3.2009, Gz. BMLFUW-LE.4.1.5/0002-I/3/2009). Bezüglich der Bringungsgenossenschaften sind im Gegensatz zu diesem vormaligen Entwurf, wie schon erwähnt, die Verpflichtung für die bestehenden Bringungsgenossenschaften ihre Satzungen an die neuen Bestimmungen des § 70 anzupassen, und zudem die Verpflichtung der Behörde ein Register über die Bringungsgenossenschaften zu führen, nicht mehr erhalten, um den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Ein weiterer, gegenüber dem vorerwähnten Entwurf des Jahres 2009 neu hinzukommender Schwerpunkt dieses Gesetzesvorhabens sind Deregulierungen, wobei insbesondere eine Reduktion der Behördentätigkeiten und somit Kosteneinsparungen betreffend Waldteilungen und befristete Rodungen hervorzuheben sind. So soll das zur Verwaltungsvereinfachung wesentlich beitragende Rodungsanmeldeverfahren auch bezüglich befristeter Rodungen bis zu einem Ausmaß von 1000 m² anwendbar sein und nicht – wie gegenwärtig auf Grund der notwendigen Vorschreibung der Wiederbewaldung mittels Bescheid – nur für dauernde Rodungen derartigen Ausmaßes. Diese Systemwidrigkeit (vereinfachtes Verfahren nur für schwerwiegendere Waldinanspruchnahmen) soll beseitigt werden.

Weiters sollen redaktionelle Änderungen, Klarstellungen sowie die Aufhebung obsolet gewordener Vorschriften aus Gründen der Rechtsbereinigung, die teils schon im vorerwähnten Entwurf des Jahres 2009 enthalten waren, vorgenommen werden. So sollen auch Änderungen zur Klarstellung betreffend die Bestellungspflicht erfolgen, sodass die Bestellung entsprechend § 113 erfolgt.

Zudem sind Änderungen bzw. Klarstellungen betreffend der Benützungsrechte von Grundflächen durch die Verwaltungsorgane (insbesondere der Behörde und der Dienststellen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung) vorgesehen, um diesen eine effizientere Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

 

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Z 12 („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“; „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“;) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“). Hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die landwirtschaftliche Produktenbörse stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 („Börsewesen“) und Z 12 („Ernährungswesen“). Hinsichtlich der Änderung des Vermarktungsnormengesetzes stützt sich der vorliegende Entwurf auf § 1 MOG 2007 („Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Bestimmung über die Ein- und Ausfuhrkontrolle und auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über Gebühren. Hinsichtlich der Änderung des Forstgesetzes 1975 gründet sich die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Forstwesen“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art. 3 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Die gegenständliche Novelle des GESG wird keine zusätzlichen Kosten verursachen. Sie regelt unter anderem, welchen Beitrag die AGES bei der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des International Treaty zu leisten hat. Da die AGES aus der Bundesverwaltung ausgegliedert ist, obliegt es ihrer Geschäftsführung, dafür Sorge zu tragen, dass die AGES (Standort Linz) die erforderlichen Mittel erhält. Diese Situation ist bereits seit dem Jahr 2006 gegeben, die Novelle dient hier lediglich der Rechtsklarheit.

Ebenfalls der Rechtsklarheit dient die Verankerung der Aufgaben gemäß Strahlenschutzgesetz, die von der AGES seit deren Gründung laufend durchgeführt werden, im GESG. Diese Verankerung hat keine finanziellen Auswirkungen, da sich keine Änderung zum Ist-Zustand ergibt.

Auch die Klarstellung, dass die AGES für Agenden der Biodiversität zuständig ist, soll lediglich einen entsprechenden Wissenstransfer sicherstellen.

Zu Artikel 8 (Erlassung eines Produktenbörsegesetzes):

Die Produktenbörse finanziert sich durch ihre Geschäftstätigkeit und der ihrer Unternehmen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes)

Die Maßnahmen sind kostenneutral.

Zu Artikel 10 (Änderung des Forstgesetzes 1975):

Auf Grund der enthaltenen Deregulierungen (insbesondere die Anwendbarkeit des Anmeldeverfahrens auch für befristete Rodungen und Entfall der Notwendigkeit der Ausstellung von Bescheinigungen bei Grundstücksteilungen, wo die Benützungsart „Wald“ nicht betroffen ist) ist vor allem von einer Reduktion des Personalaufwandes der Forstbehörde und somit für die Länder auszugehen.

Auch enthält dieser Entwurf keine Verpflichtungen, dass die Satzungen der bestehenden Bringungsgenossenschaften an die nunmehr vorgesehene Rechtslage anzupassen sind oder ein Register über die Bringungsgenossenschaften zu führen ist, wie dies noch im Entwurf einer Forstgesetz-Änderung im Jahr 2009 vorgesehen war.

Dieser verminderte Personalaufwand dürfte den anzunehmenden Mehraufwand für die bloß anlassfallbezogene Wahrnehmung der neu geschaffenen Aufsichtsbefugnisse überwiegen. Zudem sind die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstehenden („neuen“) Bringungsgenossenschaften schon entsprechend den Satzungsvorgaben dieses Entwurfes zu errichten, sodass sich die aus Problemen resultierenden Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über die Bringungsgenossenschaften reduzieren. Zudem könnte sich entwickeln, dass bestehende Bringungsgenossenschaften von sich aus ihre Satzungen entsprechend den beabsichtigten Bestimmungen ändern, sodass auch dadurch die Problemfälle und damit Aufgaben der Forstbehörde reduziert werden.

Ein geringer Mehraufwand für die Forstbehörde dürfte sich in Bezug auf die beabsichtigten Bestimmungen betreffend die Satzung der Bringungsgenossenschaften insofern ergeben, als auch bei der Änderung der Satzungen bestehender Bringungsgenossenschaften diese Änderungen hinkünftig den neuen Regelungen zu entsprechen haben und dahingehend zu prüfen sind.

Insgesamt dürfte es somit durch die beabsichtigten Änderungen zu einer geringen Reduktion des Aufwands der Länder kommen. In manchen Ländern oder Bezirken kann diese auf Grund der gegebenen Umstände aber nicht maßgeblich oder auch nicht gegeben sein.

Erläuterungen Besonderer Teil:

Erläuterungen zu Art. 1 (Änderung des Düngemittelgesetzes 1994)

Zu Z 1, 2 und 3:

In § 4 werden folgende Ausnahmen vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes neu festgelegt:

In § 4 Z 2 wird der Verweis auf das (nunmehr geltende) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 angepasst.

In § 4 Z 3 werden – durch die vorgeschlagene Neuregelung – Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und Komposterden nicht mehr vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen. Durch diese Änderung ist es in Hinkunft rechtlich möglich, Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel im Rahmen der Düngemittelverordnung zuzulassen.

Vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes werden mit der vorgeschlagenen Regelung „Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz“ ausgenommen; verlieren Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz die Abfalleigenschaft (d.s. Produkte), können diese im Düngemittelgesetz grundsätzlich geregelt werden.

Das Düngemittelrecht und das Abfallrecht sind zwei unterschiedliche Ordnungssysteme. Die Ermächtigung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 das Ende der Abfalleigenschaft für Produkte aus Abfällen und insbesondere das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Verpackung und die Verwendungszwecke festzulegen, bleibt dadurch unberührt.

Im Hinblick auf das in § 5 festgelegte Verbot der Verwendung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes ist eine gleichlautende Formulierung unter § 4 Z 10 redundant und daher zu streichen.

Zu Z 4:

Abs. 3:

Der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz ist eine Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in bodenrelevanten Themenbereichen, der in den letzten Jahren Richtlinien zur sachgerechten Düngung und zur Bewertung von organischen Düngern sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen entwickelt und verabschiedet hat. Durch den neuen § 5 Abs. 3 wird nunmehr auch formal festgelegt, dass die Richtlinien des Fachbeirats bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Produkten nach dem Düngemittelgesetz als fachliche Grundlage heranzuziehen sind.

Abs. 4:

In § 5 Abs. 2 werden generelle Anforderungen an Produkte nach dem Düngemittelgesetz festgelegt, um die Sicherheit und Qualität der Produkte zu gewährleisten (z. B. keine Gefährdung des Bodens, der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt; keine Verwendung von kommunalem Klärschlamm oder gefährlichen Abfällen). Den Herstellungsbetrieben und verantwortlichen Inverkehrbringern kommt hier eine besondere Verantwortung zu; aus diesem Grund haben sie entsprechende Qualitätsmanagementsysteme bei der Herstellung und Vertrieb einzurichten, um nachteilige Auswirkungen hintanzuhalten und den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.

Erläuterungen zu Art. 2 (Änderung des Futtermittelgesetzes 1999)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Grundsätzlich unterliegt der Export von Futtermitteln dem EU-Lebens- und Futtermittelrecht; dem Mitgliedstaat trifft u.a. gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verpflichtung, Exporte grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn die Futtermittel den Anforderungen des EU-Rechts oder dem Recht des exportierenden Staates entsprechen. Die bisher bestehende Ausnahme vom Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 2 (§ 2 Z 7) und Z 7 (§ 7):

Mit der Aufhebung der Richtlinie 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982 S 8) durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 per 1. September 2010 wurde die Futtermittelkategorie „bestimmte Erzeugnisse“ aufgehoben.

Zu Z 3 und 4:

Mit den Novellenanweisungen in den Z 3 und 4 erfolgt eine allgemeine terminologische Anpassung aufgrund des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 5:

Mit Z 5 erfolgt die Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2009 betreffend die Anlage E – Bundesministerium für Gesundheit.

Zu Z 6 (§ 5):

Da für den Export in ein Drittland bestimmte Produkte spezielle für dieses Drittland notwendige Anforderungen aufweisen können, ist im Rahmen der Kennzeichnung deutlich zu machen, dass diese nicht für ein Inverkehrbringen in der EU bestimmt sind.

Gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der EU ausgeführte Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe grundsätzlich den EU-Anforderungen zu entsprechen, sofern „die Behörden des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen oder die Gesetze, Verordnungen, Normen, Verfahrensvorschriften und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrland in Kraft sind, nichts anderes festlegen“ oder die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen.

Zu Z 8 (§ 11):

Abs. 1 und 2:

Die Einfuhrverfahren und -kontrollen sind grundsätzlich durch die Art. 14ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geregelt.

a) Futtermittel tierischen Ursprungs:

Gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist die gemäß der Richtlinie 97/78/EG zuständige Behörde auch für die amtliche Kontrolle der Futtermittel (und Lebensmittel) tierischen Ursprungs zuständig. In Österreich wird die amtliche Kontrolle von Futtermitteln tierischen Ursprungs von der grenztierärztlichen Kontrolle des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474, durchgeführt.

b) pflanzliche bzw. sonstige Futtermittel, einschließlich Zusatzstoffe und Vormischungen:

Für die Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs sind grundsätzlich Art. 15ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die darauf beruhenden Durchführungsrechtsakte sowie die Richtlinie 1998/68/EG relevant.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist nunmehr die zuständige Behörde für die Überwachung der Futtermittelsicherheit beim Markteintritt in die EU. Gemäß Futtermittelverordnung 2010 haben die Einführer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die beabsichtige Einfuhr vorab mitzuteilen; das Bundesamt führt die erforderlichen Kontrollen durch. In Durchführung der o.g. EG-Verordnung wurden mit der Futtermittelverordnung 2010 bereits die Eintrittstellen festgelegt.

Sind Einfuhrkontrolldokumente im EU-Recht vorgeschrieben, sind diese in weiterer Folge den Zollorganen für die zollrechtliche Abfertigung vorzulegen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 194 vom 25.7.2009 S. 11) unterliegen die im Anhang angeführten Futtermittel und Zusatzstoffe aus bestimmten Drittländern einer verstärkten Einfuhrkontrolle, bei denen auch verpflichtende Warenuntersuchungen sowie ein Einfuhrkontrolldokument vorgeschrieben sind.

Abs. 3 und 4:

Da für die Überwachung der Futtermittelsicherheit nunmehr das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig ist, haben die Zollorgane im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung das Vorhandensein der erforderlichen Einfuhrkontrolldokumente zu überprüfen.

In Entsprechung des § 46 Abs. 3 des LMSVG wird auch im Futtermittelgesetz festgelegt, dass Zollorgane und Organe der Futtermittelüberwachung zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass nur einwandfreie Produkte eingeführt werden. Die Grundsätze der Kooperation zwischen den Behörden für die Kontrolle der Außengrenze (Zollverwaltung) und jenen der Marktüberwachung (Bundesamt für Ernährungssicherheit) sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geregelt.

Nach dieser Verordnung setzen die Zollorgane die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr in der EU aus, wenn ein Produkt eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt darstellt oder sonst nicht den EU-Vorschriften entspricht (z. B. Kennzeichnung). Diesfalls ist die Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) zu verständigen, welches die EU-Konformität prüft (Freigabe, Verbot der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, sonstige Maßnahmen) und den Zollorganen davon Mitteilung macht.

Werden bei der Prüfung des Produkts Nichtkonformitäten festgestellt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die im § 17 Abs. 5 festgelegten Maßnahmen anzuordnen. Je nach Sachverhalt kann dies z. B. eine Anpassung der Kennzeichnung, eine durchzuführende Behandlung oder Vernichtung der Ware beinhalten.

Zu Z 9 (§ 15):

Das Register der zugelassenen und registrierten Betriebe wird bereits seit einiger Zeit online auf der Webseite des Bundesamts geführt (www.baes.gv.at); die erforderlichen Änderungen werden je nach Bedarf laufend durchgeführt.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 8):

Der Verweis auf die entsprechende EU-Norm betreffend die amtliche Kontrolle wird richtiggestellt;

die Richtlinie 1995/53/EG wurde mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehoben.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 9 und 10):

Abs. 9:

Entsprechend Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig Audits im Bereich Futtermittel sowie anderen Veterinärangelegenheiten durchgeführt. Ziel der Audits ist die Überprüfung der Arbeitsweise der amtlichen Kontrolle auf Landes- und Bezirksebene sowie bei Kontrolltätigkeiten in den einzelnen Betrieben.

Während die strategische Ausrichtung und Planung federführend vom Bund koordiniert wird, erfolgt die operative Durchführung der Audits von Auditteams, die überwiegend aus Fachexperten der Länder bestehen. Da im Rahmen der Audits auch Betriebsbesichtigungen stattfinden, ist festzulegen, dass die Mitglieder des Auditteams die Kontrollorgane der Länder bei der amtlichen Kontrolle begleiten dürfen.

Abs. 10 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass näherer Vorschriften über die Ausübung der Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den darauf beruhenden Rechtsakten festgelegt ist. Ziel ist ein in Österreich einheitlicher zwischen den Kontrollbehörden koordinierter Vollzug des Futtermittelgesetzes sowie eine einheitliche Dokumentation der amtlichen Kontrolle, wie dies bereits seit mehreren Jahren in dem vom BMLFUW herausgegebenen „Aktionsplan Futtermittel“ vorgesehen ist.

Durch die nunmehr weitgehend abgeschlossene Harmonisierung des EU-Futtermittelrechts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen kommt der amtlichen Futtermittelkontrolle (Organisation, einheitliche Vorgehensweise und Zusammenarbeit, Kontrollplanung) nunmehr eine besondere Bedeutung zu; die Ausgestaltung der Durchführung der amtlichen Kontrolle ist noch überwiegend im nationalen Handlungsspielraum des Mitgliedstaats verblieben. Dies sollte auch durch eine entsprechende Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 12 (§ 17 Abs. 5):

Der bisher geltende Abs. 5 wird dahingehend präzisiert, dass betriebliche Anordnungen (z. B. Anordnung zur ausreichenden Mitarbeiterschulung) von der amtlichen Kontrolle auch dann gesetzt werden können, wenn es zweckdienlich bzw. aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob die betrieblichen Mängel zu Produktmängeln führen können. Die Nichtbefolgung von behördlichen Anordnungen ist nach § 21 Futtermittelgesetz strafbar; konkrete (evtl. bereits erfolgte) Auswirkungen auf die Futtermittelsicherheit sind grundsätzlich hiefür nicht relevant.

Zu Z 13 (§ 21 Abs. 1):

Mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene werden nicht nur Anforderungen an die Produktqualität, sondern auch (betriebliche) Anforderungen an die Futtermittelunternehmen festgelegt. Dazu zählen insbesondere eine ausreichende Schulung des Personals und betriebliche Ausstattung, um eine den EU-Anforderungen entsprechende Produktqualität dauerhaft zu gewährleisten. Da die Anhänge I und II unmittelbar wirksam sind und an den Futtermittelunternehmer gerichtet sind, sind entsprechende Strafbestimmungen vorzusehen.

Zu Z 14 (§ 23):

Die Bezugnahme auf diverse Richtlinien kann nunmehr entfallen, da sie durch die einschlägigen EG-Verordnungen mittlerweile aufgehoben wurden.

Zu Z 15 (§ 25):

Die Vollzugsklausel wird einerseits im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, anderseits auf den neu geschaffenen § 16 Abs. 10 angepasst.

Erläuterungen zu Art. 3 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes)

Zu Z 1:

Durch diese Bestimmung soll der bisherige § 8 Abs. 2 Z 10 um die fachliche Auseinandersetzung mit landwirtschaftlich genutzten Böden, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben der AGES erforderlich ist – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Düngemittelgesetz –, ergänzt werden.

Zu Z 2:

Im Hinblick auf die für die Ökologie und die Landwirtschaft so wichtige Gruppe der Bienen soll in der AGES die ohnehin schon große Aufmerksamkeit hinsichtlich von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte weiter verstärkt werden.

Zu Z 3:

Mit der Ratifizierung des Internationalen Vertrages über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ( nachfolgend: IT), BGBl. III Nr. 98/2006, muss Österreich den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

Die Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen sind wichtige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des IT, insbesondere zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen. Derzeit sind damit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches befasst:

                         - die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau,

                         - die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein,

                         - die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und

                         - das Bundesamt für Wald.

Die AGES hat zwar diese Aufgaben – soweit nicht obige Bundesanstalten bzw. –ämter dafür zuständig sind – bisher auch schon erfüllt, zumal sie die Ausstattung hiefür vom Bundesamt für Agrarbiologie und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft übernommen hat, nunmehr sollen diese Tätigkeiten jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden, um langfristig die Erfüllung der sich aus dem IT ergebenden Aufgaben sicherzustellen.

Die Verpflichtungen aufgrund des IT gehen jedoch über die Erhaltung, Sammlung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen hinaus. Es sind auch andere Aufgaben zu erfüllen, wie etwa die Abgabe von Material, die sich zwar direkt aus dem IT ergibt, die jedoch voraussetzt, dass angemessene Mengen vermehrt und bereitgestellt werden, oder etwa die internationale Zusammenarbeit und Teilnahme an Projekten, die ebenfalls von der AGES wahrgenommen werden sollen.

Die in § 8 Abs. 3 Z 3, 5, 6 und 8 GESG angeführten Aufgaben der AGES gelten auch für Verpflichtungen, die sich aus dem IT ergeben.

Zu den Z 2, 5 und 6:

Das Strahlenschutzgesetz (BGBl. Nr. 227/1969 – StrSchG) sieht in mehreren Bereichen Verpflichtungen für die öffentliche Hand zur Durchführung von Radioaktivitätsuntersuchungen vor. Hierfür zuständige Ressorts sind das BMG für die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln und das BMLFUW für die anderen Bereiche, vor allem die behördlichen Überwachung auf großräumige radioaktive Kontamination. Diese Untersuchungen wurden früher in nachgeordneten Dienststellen der jeweils zuständigen Ministerien durchgeführt, vor allem in den ehemaligen Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung. Mit der Gründung der AGES im Jahr 2002 wurden diese Aufgaben im Zuge der Eingliederung der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung übernommen und werden seither kontinuierlich weitergeführt.

In der AGES gibt es für diese Aufgaben einen eigenen Fachbereich Strahlenschutz mit rund 20 Bediensteten, der die Radioaktivitätsuntersuchungen an 4 Standorten (Wien, Linz, Graz und Innsbruck) durchführt.

Durch Aufnahme in den § 8 Abs. 2 sollen die Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß StrSchG, die bisher im GESG nicht ausdrücklich genannt waren, explizit als eigene Aufgabe der AGES festgeschrieben werden. Da diese Tätigkeiten wie dargelegt von der AGES bereits durchgeführt werden und auch in Zukunft aufwandsmäßig gleichbleibend weiterzuführen sind, ergeben sich durch ggst. Änderung weder personelle noch finanzielle Auswirkungen für die AGES.

Aufgrund der Zuständigkeiten gemäß StrSchG – des BMG für die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln und des BMLFUW für die anderen Bereiche der Radioaktivitätsuntersuchungen – liegt die Zuständigkeit für die Vollziehung des § 8 Abs. 2 Z 19 beim BMG, für Z 20 beim BMLFUW.

Mit § 8 Abs. 2 Z 21 soll die Mitwirkung der AGES in die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt sichergestellt werden.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung.

Erläuterungen zu Art. 4 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011)

Zu den Z 1 und 8:

Im Interesse des effektiven Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen sowie zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben ist ein erweiterter Datenaustausch auch zwischen den Pflanzenschutzbehörden sowie den Saatgutbehörden erforderlich.

Zu den Z 2, 4 bis 7 und 9:

Zwecks Verwaltungsvereinfachung soll es zu einer Konzentration der operativen Kontrollaufgaben auf wenige spezialisierte Kontrollorgane kommen. Bei Übernahme sämtlicher Einfuhrkontrollen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hätten einige Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, die die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorsehen, zu entfallen. Die Änderungen sollen allerdings nicht sofort, sondern erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten, um einen reibungslosen Übergang der Kontrolle zu gewährleisten.

Zu Z 3:

Aufgrund des Artikels V Abs. 2 lit. a der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, deren neuerlich revidierte Fassung in Österreich durch das Bundesgesetz BGBl. III Nr. 221/2005 ratifiziert worden ist, dürfen Pflanzengesundheitszeugnisse ausschließlich durch „public officers“ ausgestellt werden. Lediglich Vorarbeiten für die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses dürfen auch von sonstigen autorisierten Personen ausgeführt werden. Dies soll aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit näher ausgeführt und in das österreichische Behördensystem integriert werden.

Erläuterungen zu Art. 5 (Änderung des Agrarkontrollgesetzes)

Infolge des Inkrafttretens der neuen Kraftstoffverordnung 2012 mit BGBl. II Nr. 398/2012 wäre der Verweis in § 1 dementsprechend anzupassen.

Erläuterungen zu Art. 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten):

§ 12 des Produktenbörsegesetzes (siehe Art. 9) sieht die Aufhebung von § 22 Abs. 4 bis 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, vor.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Produktenbörse mit 1.7.2013 tritt die bis dahin geltende Rechtsgrundlage, das Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903 in der Fassung BGBl. Nr. 555/1989, welches nur mehr für den Bereich der landwirtschaftlichen Börsen Geltung hat, außer Kraft. Ebenso aufzuheben sind die Verordnung, BGBl. Nr. 362/1924 sowie § 22 Abs. 4 bis 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, da die Inhalte nunmehr vollständig durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf geregelt sind.

Erläuterungen zu Art. 7 (Änderung des Börsesensale-Gesetzes):

Zu den Z 1 und 2 (§§ 13 und 17):

Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für die Festsetzung von Gebühren lässt sich nur mehr historisch erklären, da das Getreide bis 1812 auf dem öffentlichen Marktplatz verkauft werden musste und der Getreidehandel unter der Aufsicht der Marktbehörden stand. Auch die Vorläufer-Organisation der 1869 gegründeten Produktenbörse („Wiener Frucht- und Mehlbörse“) war zeitweise dem Magistrat untergeordnet.

Im Hinblick auf die Einrichtung der Produktenbörse als Selbstverwaltungskörper und die Aufsichtsfunktion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Art. 1 §§ 1 und  8 des Entwurfs) ist die Zuständigkeit der Börsekammer für die Festsetzung von Maklergebühren systemkonform.

Zu den Z 3 und 4 (§§ 22 und 23):

Die beiden Novellenanordnungen dienen der Umstellung auf den Euro.

Erläuterungen zu Art 8 (Erlassung eines Produktenbörsegesetzes)

Mit dem Produktenbörsegesetz werden die neuen organisationsrechtlichen Bestimmungen für die Produktenbörse erlassen und die korrespondierenden überholten Vorschriften (t.w. formal) aufgehoben; in diesem Zusammenhang werden auch das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Art. 6) und das Börsesensale-Gesetz (Art. 7) geändert.

Zu § 1 (Organisation und Aufgaben):

Die derzeit in Kraft befindliche allgemein für landwirtschaftliche Börsen geltende Rechtsgrundlage (Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903 in der Fassung BGBl. Nr. 555/1989) sieht für deren Errichtung eine ministerielle Bewilligung nach Anhörung der Interessenvertretung vor; die Organisation und Tätigkeiten der Börsen hingegen werden durch ein „Statut“ geregelt, welches ebenfalls einer ministeriellen Genehmigung bedarf. Weiters bestehen gesetzliche Erfordernisse an das Statut hinsichtlich der Börseleitung und des Börsebesuchs. Rechtshistorisch betrachtet spiegelt die organisationsrechtliche Entwicklung der landwirtschaftlichen Börsen den Interessenskonflikt zwischen dem Bedürfnis nach Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Brotgetreide und dem Interesse der Handels- und Gewerbefreiheit wider.

Nach dem damaligen und heutigen Verständnis handelt es sich bei der Produktenbörse um eine auf Selbstverwaltung beruhende Körperschaft öffentlichen Rechts (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Im Sinne der ausgeübten Tätigkeiten und der Bedeutung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Getreide wird daher die landwirtschaftliche Produktenbörse – als die für Österreich relevante landwirtschaftliche Börse – durch den vorliegenden Gesetzentwurf als juristische öffentlichen Rechts errichtet. Diese Rechtsform trägt den öffentlichen Aufgaben am besten Rechnung.

Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 festgelegten Aufgaben der Produktenbörse orientieren sich an dem derzeit geltenden Statut (Geschäftsordnung) und der ausgeübten Praxis. Neben der wesentlichen Funktion als Marktbeobachter sorgt die Börse durch die Zurverfügungstellung ihrer Räumlichkeiten für einen entsprechenden Handelsplatz („Abhaltung von Börseversammlungen“). Die von der Börse herausgegebenen Handelsusancen („Usancen für den Geschäftsverkehr“) sind Vertragsbestandsteil von zwischen Börsemitgliedern geschlossenen Rechtsgeschäften sowie solchen, die zur Entscheidung von Streitigkeiten das Schiedsgericht der Börse vereinbaren („Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit“). Das Expertenwissen ihrer Mitglieder befähigt die Börse weiters zur Erstattung von Sachverständigengutachten.

Mit Abs. 2 wird eine grundsätzliche inhaltliche (d.h. warengeschäftsbezogene) Abgrenzung zu den Warenbörsen nach dem Börsegesetz 1989 vorgenommen. Während (u.a.) Kaffee, Tee und Holz dem Geschäftsbereich der Wiener Warenbörse unterliegen, wird der Handel von Getreide, Feldfrüchten, Obst, Wein und anderen landwirtschaftlichen Waren dem Geschäftsbereich der Produktenbörse zugeordnet. Die genaue Festschreibung des Geschäftsbereichs und ihre Abgrenzung zur Wiener Warenbörse finden sich in den Statuten (Geschäftsordnung) der landwirtschaftlichen Produktenbörse bzw. der Wiener Warenbörse.

Zu § 2 (Organe):

Mit dieser Bestimmung werden die bereits bestehenden Organe der Produktenbörse auch gesetzlich eingerichtet. Die Leitung der Produktenbörse obliegt dem Präsidenten, welcher von der Börsekammer (Versammlung der Börseräte) gewählt wird. Der Präsident vertritt die Börse nach außen und entscheidet die ihm zukommenden Angelegenheiten, gegebenenfalls unter Beiziehung des Präsidiums.

Die Mitglieder der Börsekammer (Börseräte) werden – entsprechend der Geschäftsordnung – teils von den Börsemitgliedern gewählt, teils von der Interessenvertretung und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen die Erlassung der Geschäftsordnung, die Durchführung der Wahlen der Organe sowie die Mitwirkung bei der Finanzgebarung der Produktenbörse (Verwaltung des Börsefonds bzw. Börsevermögens).

Die Wahl- und Bestellungsvorgänge werden durch die Geschäftsordnung näher geregelt.

Zu § 3 (Schiedsgerichte):

Mit dem Gesetz vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (EGZPO) wird in Art. XII festgelegt, dass „die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen“ unberührt bleiben. In den nachfolgenden Artikeln der EGZPO finden sich Bestimmungen, die die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Schiedsgerichte inhaltlich näher festlegen sowie eine Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Schiedsgerichtsordnung enthalten.

Es hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt, sachkundige Personen aus den relevanten Wirtschaftskreisen mit Streitbeilegung zu betrauen. Diese Institution ist nur für die Wirtschaftskreise durch eine fachlich fundierte und rasche verbindliche Entscheidung von Vorteil, sondern ist auch für die Öffentlichkeit mit keinen Kosten verbunden (Vermeidung von Gerichtsverfahrens). Die Schiedsgerichtsbarkeit ist daher weiterhin eine wichtige Aufgabe der Produktenbörse.

Das in § 1 grundsätzlich festgelegte Recht zur Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit wird in § 3 – entsprechend den Vorgaben der Art. XIII bis XXVII der EGZPO – näher ausgeführt.

Entsprechend den Vorgaben der ZPO werden in der Schiedsgerichtsordnung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Zusammensetzung, das Verfahren und sonstige durchführende Bestimmungen festgelegt. Die Schiedsgerichtsordnung ist eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Im Streitfall wird aufgrund der Schiedsgerichtsordnung ein Schiedsgerichts, welches entsprechend den Verfahrensvorschriften und unter Zugrundelegung der Usancen über Streitigkeiten aus Börsegeschäften und anderen (außerhalb der Börse geschlossenen) Warengeschäften entscheidet.

Derzeit ist die Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, BGBl. II 347/2009, in Kraft, die weiterhin in Geltung bleibt.

Zu § 4 (Grundsätze des Börsebetriebs):

Im Sinne der Einrichtung als Körperschaft öffentlichen Rechts hat die Produktenbörse im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets eine Abwägung der Interessen der Gesamtwirtschaft, Branchen oder einzelner Unternehmer vorzunehmen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im Börsegesetz 1989.

Zu § 5 (Geschäftsordnung):

Die Geschäftsordnung der Produktenbörse (Statut) regelt den Börsebetrieb und wird von der Börsekammer beschlossen; sie unterliegt der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu § 6 (Börsehandel):

Aufgrund der weitgehenden Änderung des Wirtschaftslebens seit der Gründung der Produktenbörse finden Geschäftsabschlüsse am Börseort nur mehr eingeschränkt statt; der Börseort dient jedoch als wichtiger Drehpunkt für die persönliche Kontaktaufnahme unter den Wirtschaftsbeteiligten. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Börse und die Teilnahme am Börsehandel werden durch die Geschäftsordnung geregelt („Börsebesucher“).

Uneingeschränkt von Bedeutung sind hingegen die Usancen (Geschäftsbedingungen), die den Warengeschäften zwischen Börsemitgliedern zugrunde liegen.

Zu § 7 (Preisnotierung):

Die Ermittlung der Preise erfolgt derzeit wöchentlich und beruht auf Informationen über die zuletzt getätigten Geschäftsabschlüsse.

Die Preisnotierungen dienen der Markttransparenz und sind für Landwirte, Verkäufer, Einkäufer und Produzenten nach wie vor von Bedeutung. Bei diesen Notierungen handelt es sich um die regionalen Preise für tatsächlich gehandelte Produkte, welche für das Tagesgeschäft deutlich wichtiger sind, als die Kenntnis von Preisen, die an internationalen Handelsplätzen notiert werden.

Zu § 8 (Aufsicht):

Entsprechend der Einrichtung der Börse als selbstverwaltende Körperschaft öffentlichen Rechts kommt den staatlichen Behörden die Aufsicht über die Einhaltung der für die Produktenbörse relevanten Bestimmungen (Rechtsaufsicht) zu. Dazu zählt insbesondere die Aufsicht über die Rechtskonformität der Handlungen der Organe und des Zustandekommens der Preisnotierung.

Nicht umfasst von der Staatsaufsicht ist die Aufsicht über die Handelstätigkeit (Geschäftsabschlüsse zwischen Börsebesuchern an den Börsetagen und Börseversammlungen) selbst; diese kommt den Präsidenten zu. Auch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen der Börse unterliegt nicht der Aufsicht des Börsekommissärs.

Zu § 9 (Börsekommissär):

Die Aufsicht gemäß § 8 wird durch den Börsekommissär wahrgenommen.

Zu § 10 (Übergangs- und Schlussbestimmung):

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass sämtliche Organ- und Funktionsbezeichnungen Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

Abs. 2 enthält eine generelle dynamische Verweisungsbestimmung.

Die Abs. 3 bis 6 dienen dazu, um die Überleitung der Produktenbörse von der bisherigen auf die neue Rechtsgrundlage zu regeln. Die Organe und Organwalter, die nach den bisher geltenden Vorschriften tätig waren, sollen übergangsweise bis zu ihrer Neubestellung (Ernennung bzw. Wahl) weiter in Funktion bleiben. Entsprechendes gilt auch für die Geschäftsordnung selbst.

Die Schiedsgerichtsverordnung, BGBl. II Nr. 347/2009, ist unverändert weiterhin in Geltung und anzuwenden.

Mit Abs. 7 wird eine Regelung geschaffen, um die Tätigkeit der OÖ. Fruchtbörse – auch nach Aufhebung der bisherigen Rechtsgrundlage, RGBl. Nr. 10/1903, – fortführen zu können. Die Preisermittlung und –notierung, wie sie derzeit von der OÖ. Fruchtbörse durchgeführt werden, können auf der Grundlage ihres Status – auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes – weiter vorgenommen werden.

Zu § 11 (Vollzugsklausel):

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, betraut. Da die dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Justiz unterliegenden Rechtsvorschriften (Strafbestimmungen) im vorgeschlagenen Gesetzentwurf nicht (mehr) enthalten sind, wird die Vollzugsklausel – im Vergleich zum derzeit geltenden § 26 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, – entsprechend angepasst. Die Erlassung der Schiedsgerichtsordnung gemäß Art. XIII EGZPO bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Justiz.

Zu § 12 (Inkrafttreten):

Mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Produktenbörse mit 1.7.2013 tritt die bis dahin geltende Rechtsgrundlage, das Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903 in der Fassung BGBl. Nr. 555/1989, welches nur mehr für den Bereich der landwirtschaftlichen Börsen Geltung hat, außer Kraft. Ebenso aufzuheben sind die Verordnung, BGBl. Nr. 362/1924 sowie § 22 Abs. 4 bis 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, da die Inhalte nunmehr vollständig durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf geregelt sind.

Erläuterungen zu Art. 9 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 2):

Formale Umstellung der Verweise von „Gemeinschaft“ auf „Union“.

Zu Z 2 (§ 2 Z 1):

Der BMLFUW soll nun mit dem Einschub „oder festgelegt werden können“ im zweiten Satz die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013, ABl. Nr. L 20 vom 23.1.2013 S. 44 oder der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1220/2012, ABl. Nr. L 349 vom 19.12.2012 S. 4, in Bezug auf die in ihrem Anwendungsbereich liegenden und mit KN-Code erfassten Erzeugnisse, eine dementsprechende Anpassung der Anlage zum VNG durch Verordnung vorzunehmen. Damit kann auf etwaige Ergänzungen oder Streichungen in den Erzeugniskatalogen der beiden Marktorganisationen flexibel reagiert werden.

Zu Z 3 (§ 2 Z 7 und 9 sowie § 5 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1):

Formale Umstellung der Verweise von „Gemeinschaft“ auf „Union“.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2):

Der LH ist nun anstelle der BVB die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 104/2000 (§ 1 Abs. 2).

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 3):

Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung und auch im Hinblick die Koordinierung bei Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 104/2000 ist es dem BMLFUW als koordinierende Behörde jederzeit erlaubt, Informationen und Auskünfte von den Ländern einzufordern.

Zu Z 6 und 7 (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3):

Formale Umstellung der Verweise von „Gemeinschaft“ auf „Union“.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 2):

Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt – anstelle der BVB – nunmehr dem LH.

Die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern sollen dabei allerdings weiterhin durch die BVB besorgt werden.

Der Zugriff der mit der Kontrolle betrauten Landeskontrollorgane auf alle für die Kontrolle notwendigen Informationen wird beispielsweise im Bereich der Vermarktungsnormen für Eier durch § 6 Abs. 6 (Erzeugerbetriebe) und § 7 Abs. 8 (Packstellen) der Verordnung des BMLFUW über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, sichergestellt.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 6):

Eine Anpassung, die sich aus der nunmehrigen Zuständigkeit des LH für die Inlandskontrolle ergibt.

Daneben soll sich der LH zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft nun auch fachlich befähigter Personen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht nur solcher privater Organisationen bedienen können.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4):

Der BMLFUW kann nun zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle, soweit es erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Fortbildungsmaßnahmen festlegen. Im LMSVG besteht mit § 29 Abs. 1, wenngleich dort verpflichtend, eine verwandte Bestimmung. Inhaltlich werden bei Erlassung der Verordnung Synergien zu den entsprechenden Regelungen im Bereich des LMSVG Berücksichtigung finden bzw. genutzt werden.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 4 erster Satz):

Eine Anpassung, die durch die nunmehrige Zuständigkeit des LH für die Inlandskontrolle erforderlich wird.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 6, 7 und 8 neu):

Den Kontrollorganen sollen die Möglichkeit eingeräumt werden (wie bspw. nach § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2011 oder nach § 17 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999 i.d.g.F.), bei einer Nichteinhaltung von Bestimmungen des VNG von einer Anzeige bei der BVB (vgl. Abs. 6) abzusehen, wenn lediglich geringfügige Mängel vorliegen oder der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist. Eine Belehrung des Verfügungsberechtigten ist in diesem Fall allerdings obligatorisch (Abs. 7).

Der Verfügungsberechtigte hat dabei die Kosten der Kontrolle und einer allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen (Abs. 8).

Zu Z 13 (§ 21 Abs. 1):

Erweiterung des Katalogs an Verwaltungsstraftatbeständen um die Tatbestände des Inverkehrbringens von Waren unter der Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Waren den Mindestanforderungen dieser Klasse nicht entsprechen und der Vortäuschung einer (Handels- oder Qualitäts-)klasse. Im Hintergrund dieser Bestimmung steht dabei insbesondere die Abschaffung von 26 verschiedenen unionalen Vermarktungsnormen im Bereich von Obst und Gemüse mit 1. Juli 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008, ABl. Nr. L 336 vom 13.12.2007 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 215 vom 20.8.2009 S. 6.

Aus Anlass der Ergänzung wird der Katalog zugleich nach systematischen Gesichtspunkten umgegliedert.

Zu Z 14 (§ 28):

Es werden die Übergangsbestimmungen aktualisiert. Zwischenzeitlich sind die meisten, übergangsweise in Gesetzesrang gehobenen, noch auf der Vorgängerregelung – dem Qualitätsklassengesetz 1967 – basierenden Verordnungen außer Kraft getreten.

Die in Gesetzesrang gehobene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln soll – soweit erforderlich – bis spätestens 31. März 2014 durch eine neue, auf dem VNG basierende Verordung ersetzt werden (Abs. 1).

Da die Vermarktungsvorschriften für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen auf EU-Ebene abgeschafft wurden, soll auch die entsprechende Verordnung ersatzlos aufgehoben werden (Abs. 2).

Zu Z 15 Anlage – Teil 1):

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 verfügten Änderungen der KN-Codes bedingen eine entsprechende Anpassung des Erzeugniskatalogs im Bereich der landwirtschaftlichen Marktordnungswaren.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO fällt die Zertifizierung von Hopfen (Art. 117) auch unter die Vermarktungsvorschriften. Deshalb ist Hopfen (mit seinem KN-Code) der Produktliste des VNG anzufügen.

Zu Z 16 Anlage – Teil 2):

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 verfügten Änderungen der KN-Codes bedingen eine entsprechende Anpassung des Erzeugniskatalogs im Bereich der marktordnungsrelevanten Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur.

Erläuterungen zu Art. 10 (Änderung des Forstgesetzes 1975)

Zu Z 1 (§ 1a Abs. 3):

Mit der Forstgesetz-Novelle 2002 wurde der Begriff der „Forststraße“ neu definiert und sind die Rückewege insbesondere durch die Kriterien des § 59 Abs. 2 Z 2 und 3 vom Anwendungsbereich des § 59 ForstG nicht mehr umfasst, da Rückewege zum einen nur vorübergehend angelegt werden und nicht für die Dauer von mehr als einem Jahr gemäß Z 2 und da zum anderen durch das Befahren mit Rückemaschinen nur geringfügige Eingriffe in das Gelände verbunden sind und damit Z 3 nicht erfüllt ist.

Damit umfasst aber auch der in § 1a Abs. 3 genannte Begriff der „forstlichen Bringungsanlage“ die Rückewege nicht mehr. Wenn nun gemäß § 1a Abs. 3 forstliche Bringungsanlagen als Wald gelten, muss dies im Größenschluss umso mehr für Rückewege gelten. Die Rückewege sollen daher explizit in die demonstrative Aufzählung von § 1a Abs. 3 aufgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 4 lit. e):

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Eisenbahnanlagen Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist. Der Eisenbahnbetrieb oder –verkehr ist ohne bestockte Flächen möglich, weshalb eine Qualifizierung derartiger Waldflächen als solche nach § 1a Abs. 4 lit. e (bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer Eisenbahn dienen) ausgeschlossen ist.

Folglich hat diese Bestimmung (die sich nur auf die zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 am 1.1.1976 bestehende Eisenbahnen bezieht) keinen Anwendungsbereich und soll im Sinne der Rechtsklarheit entfallen. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbehörde) hat mit Schreiben vom 20.7.2010 die Auffassung vertreten und kürzlich wiederholt, dass diese Bestimmung entfallen kann.

In diesem Zusammenhang ist auf § 45 Eisenbahngesetz hinzuweisen, wonach auch durch den natürlichen Pflanzenwuchs eingetretene Gefährdungen der Eisenbahn vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen sind, sodass nach Maßgabe dieser Bestimmung gegebenenfalls auch Fällungen, dies unabhängig von den forstrechtlichen Bestimmungen, möglich sind.

Zu Z 3 (§ 1a Abs. 5):

§ 1a Abs. 5 erster Satz wird grammatikalisch richtig gestellt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Die in § 2 Abs. 2 enthaltene Legaldefinition der Kampfzone des Waldes nennt als obere Grenze die natürliche Baumgrenze. Der Begriff „natürliche Baumgrenze“ könnte insofern irreführend sein, als darunter die natürliche Grenze nur in Bezug auf jene forstlichen Gewächse verstanden werden könnte, die gleichzeitig auch Bäume sind. Um klarzustellen, dass die natürliche Grenze jeglicher Art forstlichen Bewuchses – etwa auch von Latschen – gemeint ist, soll der Begriff „Baumgrenze“ durch jenen des „forstlichen Bewuchses“ ersetzt werden. Dies entspricht auch der bislang geübten forstgutachterlichen Praxis.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1):

Durch die Einfügung des Wortes “dauernd“ soll Übereinstimmung von § 3 Abs. 1 mit § 5 Abs. 2 Z 2 ForstG hergestellt werden: Da gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ForstG auch nur im Falle einer dauernden Rodungsbewilligung eine Nichtwaldfeststellung möglich ist, soll auch die Rechtsvermutung des Vorliegens von Wald i.S.d. Forstgesetzes nur dann bestehen, wenn keine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde oder eine dauernde Rodung auf Grund einer Anmeldung nach § 17a zulässig ist. Die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung oder die vorgesehene Zulässigkeit einer befristeten Rodung auf Grund einer Anmeldung nach § 17a (Z 9 dieses Entwurfs) soll – entsprechend ihrer Rechtsnatur, insbesondere gemäß § 18 Abs. 7 – nicht die Vermutung der Nichtwaldeigenschaft begründen.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 2 Z 2):

Diese Bestimmung soll bezüglich des Rodungsanmeldeverfahrens nach § 17a angepasst werden (s. auch die Erläuterungen zu Z 5 – § 3 Abs. 1 dieses Entwurfs).

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1):

Die das grundsätzliche Waldteilungsverbot regelnde Bestimmung des § 15 Abs. 1 bezieht sich auf Grundstücke, die zumindest teilweise im Grundsteuer- oder Grenzkataster die Benützungsart „Wald“ aufweisen. Entsprechend der geltenden Bestimmung des § 15a Abs. 1 ist eine, die Teilung zulassende Bescheinigung der Forstbehörde, dass die Teilung nicht gegen § 15 verstößt, somit auch schon dann erforderlich, wenn die Fläche mit der Benützungsart „Wald“ und folglich nach § 3 Abs. 1 im Allgemeinen als Wald geltende Fläche (widerlegbare Rechtsvermutung) nicht geteilt werden soll. Da in solchen Fällen im Regelfall keine Waldflächen betroffen sind, soll das Waldteilungsverbot nur mehr jene Grundstücksteilungen betreffen, bei denen die Fläche mit der Benützungsart „Wald“ geteilt werden soll. Siehe auch die Erläuterungen zur Z 8 (§ 15a Abs. 1).

Zu Z 8 (§ 15a Abs. 1):

Gegenwärtig ist nach der Bestimmung eine Bescheinigung der Forstbehörde, dass die Teilung nicht gegen das Waldteilungsverbot des § 15 verstößt schon dann erforderlich, wenn das zu teilen beabsichtigte Grundstück im Grundsteuer- oder Grenzkataster teilweise Flächen mit der Benützungsart „Wald“ hat, auch wenn diese Benützungsabschnitte nicht geteilt werden sollen.

Da in solchen Fällen im Regelfall keine Waldflächen geteilt werden, ist von der Forstbehörde im Allgemeinen zu bescheinigen, dass kein Verstoß gegen das Waldteilungsverbot des § 15 vorliegt. Da somit ohnehin von einer der Teilung nicht entgegenstehenden („positiven“) Erledigung der Forstbehörde auszugehen ist, soll im Sinne der Verwaltungseffizienz bzw. der Erleichterung der Abwicklung von Teilungen diese Bestimmung dahingehend abgeändert werden, dass nur dann, wenn die Grundfläche mit der Benützungsart „Wald“ geteilt werden soll, (was für das Grundbuchsgericht aus dem vorzulegenden Teilungsplan ersichtlich ist) besagte Bescheinigung der Forstbehörde erforderlich ist.

Zu Z 9 (§ 17a Abs. 4):

Die derzeitige Bestimmung des § 17a ist nicht auf befristete Rodungen anwendbar, da die erforderliche Vorschreibung der Wiederbewaldung nach § 18 Abs. 4 einen Bescheid bedingt. Dass aber dieses verwaltungsökonomische Instrument zwar bei dauernden Rodungen, wodurch die Waldeigenschaft verloren geht, nicht aber auf befristete Rodungen, wodurch die Anwendung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bloß ausgesetzt werden, (arg. e contrario zu § 5 Abs. 2 Z 2 und § 18 Abs. 7 Z 1) verwendet werden kann, ist unzweckmäßig und unverhältnismäßig, stellen doch dauernde Rodungen einen wesentlich bedeutenderen Eingriff in das Walderhaltungsgebot des § 17 Abs. 1 dar.

Durch die vorgesehene Bestimmung wird die den Rodungsberechtigten treffende Wiederbewaldungspflicht gesetzlich normiert, sodass eine bescheidmäßige Vorschreibung nicht mehr erforderlich und somit die Anwendbarkeit des § 17a auch für befristete Rodungen gegeben ist. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Wiederbewaldung ist nicht bezüglich Waldflächen gegeben, die schon vor der Rodung – zulässiger Weise (insbesondere nach § 1a Abs. 3) – keine Bestockung hatten. In einem solchen Fall ist auch – nach der derzeitigen Rechtslage – bei beabsichtigten befristeten Rodungen, ob im Ausmaß nach § 17a Abs. 1 oder darüber, eine Wiederbewaldungsvorschreibung ausgeschlossen. Befristete Rodungsvorhaben, die über das Ausmaß nach § 17a Abs. 1 hinausgehen (wenn die beabsichtigte Rodungsfläche über 1000 m² beträgt) unterliegen weiterhin dem Rodungsbewilligungsverfahren nach § 17.

Es soll geregelt werden, dass die Wiederbewaldung binnen fünf Jahren nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist zu erfolgen hat, somit innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt worden sein muss. Die Wiederbewaldung kann binnen dieser Zeitspanne sowohl durch Naturverjüngung als auch durch Aufforstung erfolgen. Binnen dieser Frist muss somit die Wiederbewaldung entsprechend § 13 Abs. 1 bis 3 erfolgen. Zudem beinhaltet die Wiederbewaldungspflicht des Rodungsberechtigten, dass dieser den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 7 und 8 betreffend die Nachbesserung der Verjüngung bis zu deren Sicherung nachzukommen hat. Mit Z 57 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 6a) des Entwurfs soll eine diesbezügliche Strafbestimmung normiert werden.

Festzuhalten ist, dass die Wiederbewaldungspflicht auch die Behebung von durch die Rodung gegebenen Beeinträchtigungen des Bodenzustandes umfasst, sodass die Wiederbewaldung auf Grund der Bodenbedingungen nicht schwieriger als vor der Rodung möglich ist.

§ 17a Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Anmeldung dauernder als auch befristeter Rodungen.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 1 Z 6):

Infolge der Änderung des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006 wird die Konzessionserteilung nunmehr in § 14 geregelt. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist für den Bau und Betrieb bundeseigener Haupt- und bundeseigener vernetzter Nebenbahnen sowie von nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen keine Konzession mehr erforderlich. Die Antragslegitimation gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 ForstG beschränkt sich daher nunmehr auf jene Bahnen, die sich nicht im Bundeseigentum befinden. Da der Entfall der Konzessionsbedürftigkeit für bundeseigene Anlagen – wie sich aus dem Eisenbahngesetz ergibt – das Vorliegen eines generellen öffentlichen Interesses an diesen impliziert, wird die Antragslegitimation für bundeseigene Bahnen hinkünftig auf § 19 Abs. 1 Z 3 ForstG gestützt werden können.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 5):

Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung bedürfen Fällungen in Windschutzanlagen einer behördlichen Auszeige. Da Windschutzanlagen aber schon so zu behandeln sind, dass ihre Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird, wird dieses Erfordernis für Fällungen nicht mehr als erforderlich erachtet und soll im Sinne der Deregulierung entfallen.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 1):

Der Bannzweck des § 27 Abs. 2 lit. g „Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben“ findet nach der derzeitigen Gesetzeslage keine Deckung in den in Abs. 1 genannten Bannwaldkategorien Objektschutzbannwald und Wohlfahrtsbannwald. Aus der Judikatur des VwGH (27.3.1995, Zl. 94/10/0106), wonach die genannte Bestimmung § 27 Abs. 1 erweitere, ist zwar davon auszugehen, dass eine Bannlegung zum obgenannten Zweck dennoch zu bejahen ist. Durch die Schaffung einer dritten Bannwaldkategorie, die den Schutz vor aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung resultierenden Gefahren umfasst, soll aber aus Gründen der Rechtsklarheit diese Lücke geschlossen werden.

Zu Z 13 (§ 31 Abs. 7a):

Stellt der Eigentümer eines Bannwaldes, dem die Behörde mit Bescheid die Entschädigung gem. § 31 Abs. 7 zugesprochen hatte, gemäß § 28 Abs. 4 den Antrag, die für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem Begünstigten aufzutragen, so hat der Begünstige nach den geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes nicht die Möglichkeit, eine Änderung (Minderung) der Entschädigung zu beantragen. Er könnte allenfalls einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Eigentümer geltend machen. Diese Lücke soll mit dem neu eingefügten Abs. 7a geschlossen werden.

Zu Z 14 (§ 43 Abs. 2):

Da Pilze und Viren weder tierischen noch pflanzlichen Schädlingen zu subsumieren sind, soll § 43 Abs. 2 entsprechend umformuliert werden.

Zu Z 15 (§ 46 samt Überschrift):

In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass nur die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen.

In Abs. 2 sollen die in der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, enthaltenen Maßnahmen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für den Bereich der forstlichen Anwendung (im Rahmen der Kompetenz „Forstwesen“) aus kompetenzrechtlichen Gründen in das Forstgesetz aufzunehmen sind, geregelt werden.

Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für Gesundheit und Umwelt und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind durch Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (Art. 14, Anhang III, in Verbindung mit Art. 3 Z 6 der Richtlinie 2009/128/EG) und der guten Pflanzenschutzpraxis (Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Art. 3 Z 18) vorgegeben. Nach Art. 14 Abs. 3 vorgenannter Richtlinie sind von den beruflichen Verwendern die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß deren Anhang III ab 1.1.2014 anzuwenden (s. die insofern beabsichtigte Inkrafttretens-Bestimmung des § 179 Abs. 9). Als beruflicher Verwender gilt nach Art. 3 Z 1 dieser Richtlinie „jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren“. Pflanzenschutzmittel sind (neben Biozid-Produkten) Pestizide und sind diese in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert (Art. 2 Abs. 1, worauf in Art. 3 Z 10 lit. a der Richtlinie 2009/128/EG verwiesen wird).

In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind unmittelbar anwendbare Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln enthalten. Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen nur die im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Art. 46 legt die „Aufbrauchfrist“ für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit höchstens einem Jahr fest. Art. 55 enthält Regelungen über die sachgemäße Verwendung. Art. 67 sieht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln eine Frist von mindestens drei Jahren zur Führung von Aufzeichnungen vor.

Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung dürfen ab 26. November 2015 nur von Personen erworben werden, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen können (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG). Ein Bescheinigungssystem dafür ist bis zum 26. November 2013 einzuführen; die gesetzlichen Grundlagen hierfür wurden auf Bundesebene durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und auf Landesebene durch die Ausführungsgesetze der Länder bereits geschaffen.

Zu Z 16 (§ 49 Abs. 1):

Hier erfolgt eine formale Verweiskorrektur.

Zu Z 17 (§ 69 Abs. 1a):

Mit dieser Bestimmung soll auch für freiwillige Bringungsgenossenschaften die Möglichkeit eröffnet werden, notwendige Erweiterungen im Zwangswege durch Umbildung zu einer Genossenschaft mit Beitrittszwang durchzusetzen.

Zu Z 18 (§ 69 Abs. 5):

Da nach der Judikatur des VwGH (VwGH 17.6.1980, 180/80 = VwSlg 10165/A; VwGH 26.3.1985, 84/07/0285) nur Waldeigentümer zwangsweise in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden können, soll der Begriff „Grundeigentümer“ jeweils in „Waldeigentümer“ geändert werden.

Zu Z 19 (§ 70):

In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der Gründungsbeschluss einer freiwilligen Genossenschaft einstimmig zu erfolgen hat, wobei die Mitglieder nicht persönlich erscheinen müssen, sondern sich auch gem. § 10 Abs. 1 AVG vertreten lassen können. Im Falle einer Genossenschaft mit Beitrittszwang wird auf die Mehrheit gemäß § 69 Abs. 1 lit. a verwiesen.

In Abs. 2 sollen nunmehr detailliertere Vorgaben für die notwendigen Mindestinhalte der Satzungen vorgegeben werden. Die Aufzählung hat demonstrativen Charakter. Neu in Z 1 ist das Erfordernis der Angabe von Name, Sitz und Zweck sowie die Lageskizze, die eine leichtere Nachvollziehbarkeit der Bringungsanlage in der Natur ermöglichen soll. Sie sollte einen Mindestmaßstab von 1:10.000 sowie die Inhalte der Katastralmappe (Grundstücksnummern, Grundstücksgrenzen) aufweisen. In Z 4 wurden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgenommen. Z 5 ist in Zusammenhang mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 70a zu sehen. Da die Abstimmungserfordernisse bei Wahlen oder Beschlüssen gemäß § 70a Abs. 4 in der Satzung abweichend geregelt werden können, ist darauf Bezug zu nehmen. In Z 6 wurde nun auch der nach den Kriterien des § 72 Abs. 1 festzulegende Maßstab für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder aufgenommen. Dies soll eine bessere Nachvollziehbarkeit des ebenfalls gemäß Z 6 in der Satzung festzulegenden Kostenaufteilungsschlüssels sicherstellen. Begrifflich ist unter Kostenaufteilungsschlüssel der auf das einzelne Mitglied entfallende Prozentsatz an den Kosten zu verstehen, während unter Maßstab die in § 72 Abs. 1 genannten, inhaltlichen Kriterien für die Kostenaufteilung zu verstehen sind. Die demonstrative Aufzählung des Abs. 2 ermöglicht es auch, dass allenfalls erforderliche Regelungen zur Gewährleistung der Benutzbarkeit der Bringungsanlage (z. B. betreffend Fahrbahnfreihaltung) in der Satzung festgelegt werden.

Die Möglichkeit einer örtlichen Gliederung soll gem. Abs. 3 vor allem für jene Genossenschaften, deren Bringungsanlagen aus zahlreichen Hauptwegen und Zubringerwegen bestehen, die Möglichkeit schaffen, für einzelne Teile der Bringungsanlage gesonderte Kostenregelungen zu treffen. Unter sachlicher Gliederung ist beispielsweise eine Differenzierung zwischen Waldeigentümern und Nichtwaldeigentümern zu verstehen.

Die derzeit gemäß Abs. 5 für Satzungsänderungen und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten geltenden Abstimmungserfordernisse – Mehrheit der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der einbezogenen Waldflächen auf sich vereint – haben in der Praxis dazu geführt, dass vor allem bei kleinstrukturierten Bringungsgenossenschaften mit großer Mitgliederzahl Beschlüsse nur schwer zustande kamen. Um die Handlungsfähigkeit der Genossenschaften zu gewährleisten, soll nunmehr ein Zweistufenmodell eingeführt werden. Die bisherigen Erfordernisse bleiben als erste Stufe bestehen, können aber in der Satzung geändert werden. Kommt auf diese Weise kein Beschluss zustande, so genügt (vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung) die Mehrheit von zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern diese über zwei Drittel der Stimmanteile der anwesenden Mitglieder verfügen. Mit diesem Modell sollen die Mitglieder angehalten werden, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, um sich nicht der Entscheidung einer u.U. geringen Mitgliederzahl beugen zu müssen. § 70 Abs. 5 bezieht sich nunmehr nur noch auf Satzungsänderungen, da die bisher hier geregelte Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nunmehr – ebenso wie der Kostenaufteilungsschlüssel – gem. § 70 Abs. 2 Z 6 Satzungsinhalt ist, und jede Festlegung bzw. Änderung des Maßstabes oder des Kostenaufteilungsschlüssels gem. § 72 Abs. 1 ohnehin eine Satzungsänderung bedeutet.

Im neuen § 70a sollen den Bringungsgenossenschaften klarere Vorgaben hinsichtlich der Organe und deren Tätigkeit gegeben und so ihre Handlungsfähigkeit sichergestellt werden.

Für Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl ist gemäß Abs. 1 die Wahl eines Vorstandes als verstärktes Leitungsgremium vorgesehen. Da es sich um eine Mindestregelung handelt, kann je nach Satzung bei sehr großen Bringungsgenossenschaften auch ein entsprechend stärkeres Leitungsgremium vorgesehen werden.

Da Mitgliederversammlungen in der Praxis häufig nur sehr selten einberufen werden und damit notwendige Beschlüsse unterbleiben, sieht Abs. 2 eine Verpflichtung zur regelmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung im Abstand von drei Jahren vor. Diese Verpflichtung korreliert mit der in § 73 Abs. 2 Z 2 neu geschaffenen Aufsichtsbefugnis der Behörde.

In Abs. 3 wird der zuvor enthaltene Begriff des „Maßstabs für die Aufteilung der Kosten“ nunmehr durch jenen des „Kostenaufteilungsschlüssels“ ersetzt, wobei bereits nach der derzeitigen Rechtslage (§ 70 Abs. 3) mit „Maßstab“ der prozentuelle Anteil der einzelnen Mitglieder an den Kosten, somit der „Kostenaufteilungsschlüssel“, gemeint ist.

In Abs. 4 wird vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen für einfache Beschlüsse der Mitgliederversammlung die einfache Stimmenmehrheit vorgesehen.

In Abs. 5 soll die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen explizit aufgenommen werden.

In Abs. 6 und 7 werden die Aufgaben von Obmann und Vorstand geregelt. Auch für Vorstandsbeschlüsse soll die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen bestehen.

In Abs. 8 soll die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane nunmehr zeitlich begrenzt werden, um eine gewisse Dynamik der Genossenschaft sicherzustellen. Um die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft auch nach Ablaufen der sechsjährigen Funktionsperiode zu erhalten, wird als Übergangsregelung vorgesehen, dass die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt bleiben. Das Enden der Funktionsdauer kann hierbei aus unterschiedlichsten Gründen, etwa durch das Zurücklegen der Funktion erfolgen.

Zu Z 20 (§ 71 Abs. 2 bis 4):

Gemäß Abs. 2 sollen neu hinzukommende Mitglieder, um gegenüber den bestehenden Mitgliedern nicht bevorzugt zu sein, einen anteiligen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft leisten. Neu hinzukommende Mitglieder können neue Grundeigentümer oder auch bisher nur Nutzungsberechtigte sein. Rechtsnachfolger bestehender Mitglieder gelten nicht als neu hinzukommend.

§ 71 Abs. 3 und 4 entsprechen vollinhaltlich den bisherigen Abs. 2 und 3.

Zu Z 21 (§ 72):

In § 72 Abs. 1 sind jene Maßstäbe demonstrativ aufgelistet, nach denen der Kostenaufteilungsschlüssel für die einzelnen Mitglieder festzulegen ist. Die von der Genossenschaft gewählten Maßstäbe sind gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 zwingende Satzungsinhalte, wodurch die Kostenaufteilung transparenter werden soll.

Für Genossenschaften mit mehreren Hauptwegen und Zubringern besteht gemäß Abs. 2 die Möglichkeit, im Falle einer zumeist wohl örtlichen, möglicherweise aber auch sachlichen Gliederung gesonderte Kostenschlüssel für einzelne Abschnitte festzulegen. Dies ermöglicht auch bei der Erweiterung von Bringungsanlagen eine praktikable Vorgangsweise.

Der bisherige § 72 Abs. 2 betreffend Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang soll beibehalten und nunmehr in Abs. 3 geregelt werden.

Der bisherige Abs. 3 entfällt, da die darin genannten Maßstäbe für die Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels auf Antrag eines Mitgliedes nunmehr in Abs. 1 Berücksichtigung finden.

Da der bisherige § 70 Abs. 6 die Änderung der Kostenaufteilung betrifft, soll er aus systematischen Gründen in dem die Kosten regelnden § 72 Berücksichtigung finden und findet sich daher nunmehr in § 72 Abs. 4 wieder. Entsprechend den Ausführungen zu § 70 Abs. 2 Z 6 soll auch hier der Kostenaufteilungsschlüssel Berücksichtigung finden.

Zu Z 22 (§ 73):

Die geltenden Aufsichtsbefugnisse der Behörde haben sich als unzureichend erwiesen. Insbesondere im Falle langjähriger Untätigkeit der Genossenschaft bestand für die Behörde keine gesetzliche Handhabe, um tätig werden zu können.

Während Abs. 1 unverändert die Befugnis zur Regelung von Streitfällen aus dem Genossenschaftsverhältnis regelt, sind in Abs. 2 neue Befugnisse der Behörde vorgesehen. Z 1 ermächtigt die Behörde zur Überwachung der Tätigkeit der Genossenschaft, zur Einsicht in die im Zusammenhang mit den Mitgliederversammlungen stehenden Unterlagen und zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, wobei keine Verpflichtung der Genossenschaft besteht, die Behörde von Versammlungen zu informieren oder diese zu laden. Gemäß Z 2 kann die Behörde von Amts wegen nicht zeitgerecht (§ 70a Abs. 2 1. Satz) einberufene oder zur Beseitigung eines Missstandes erforderliche Mitgliederversammlungen selbst einberufen.

Das Verfahren zur Einbringung rückständiger Genossenschaftsbeiträge (Abs. 3) soll insofern vereinfacht werden, als die Genossenschaft auch ohne Erlassung eines Bescheides als Vollstreckungstitel iSd. § 3 Abs. 2 VVG 1991 gem. § 3 Abs. 3 VVG unmittelbar mit dem mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweis als Exekutionstitel gemäß § 1 EO beim Exekutionsgericht einschreiten kann.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 3.

Abs. 5 soll für die Behörde vor allem in dringlichen Fällen die Möglichkeit schaffen, bei Untätigkeit der Genossenschaft das Erforderliche allenfalls selbst auf Gefahr und Kosten der Genossenschaft durchzuführen.

Sofern die Möglichkeiten gem. Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, hat die Behörde gemäß Abs. 6 nun auch die Möglichkeit der Bestellung eines Kurators für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, der einige oder sämtliche Befugnisse der Organe wahrzunehmen hat und für dessen Kosten die Genossenschaft aufzukommen hat. Diese Möglichkeit ist als ultima ratio zu sehen, die von der Genossenschaft durch entsprechende Wahlen oder Beschlussfassungen (allenfalls, sofern kein Interesse am Weiterbestand besteht, durch einen Auflösungsbeschluss) vermieden werden kann. Sind jedoch die Voraussetzungen für eine amtswegige Auflösung gemäß Abs. 7 gegeben, kann diese aber auch ohne vorangegangene Kuratorbestellung erfolgen.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 4, Abs. 8 dem bisherigen Abs. 5.

Mit Abs. 9 soll klargestellt werden, dass eine Genossenschaft ex lege als aufgelöst gilt, wenn die in § 68 Abs. 2 geforderte Mindestmitgliederzahl nicht mehr gegeben ist.

Zu Z 23 (§ 80 Abs. 6 lit. b):

Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 lit. b soll für auf Waldboden angelegte Kurzumtriebsflächen erweitert werden, deren beabsichtigte Widmung der Behörde gemeldet und von dieser nicht untersagt wurde. Der Anlegung von Kurzumtriebsflächen auf Waldboden steht derzeit das Hiebsunreifeverbot des § 80 Abs. 1 entgegen. Die Ausnahmen von diesem Verbot werden entsprechend erweitert. Für nicht auf Waldboden angelegte Energiewälder gilt – bei entsprechender Meldung der beabsichtigten Betriebsform an die Behörde – ohnehin die Ausnahme von der Waldeigenschaft gemäß § 1a Abs. 5.

Zu Z 24 (§ 80 Abs. 7):

Da sich § 80 Abs. 7 aufgrund des Verweises in § 80 Abs. 6 lit. b nunmehr auf Waldflächen, die der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet sind, bezieht, bezieht sich der Begriff der „Errichtung“ in Abs. 7 auf beide Tatbestände, sodass der Begriff der „Christbaumzucht“ entfallen kann.

Zu Z 25 (§ 102 Abs. 6):

Die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen, wodurch ein wesentlicher Beitrag zum Schutz vor den durch Wildbäche und Lawinen möglichen Naturgefahren geleistet wird, haben auch auf Nichtwaldflächen zu erfolgen, wie sich dies aus § 98 Abs. 1 und der Definition der Einzugsgebiete in § 99 Abs. 3 und 4 ergibt. Die Benützungsrechte der Organe des forsttechnischen Dienstes sollen insofern durch die beabsichtigte Änderung klargestellt werden.

Zu Z 26 und 27 (§ 104 Abs. 4 Z 2 und Z 3):

Entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) und des Protokolls 37 zum EWR‑Abkommen, ABl. Nr. L 100 vom 26.10.2007 S. 70 sowie des Beschlusses Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens gilt die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006. S. 141, auch – mit bestimmten Anpassungen – für die EFTA‑Staaten bzw. für die Schweiz.

Somit gilt die Richtlinie 2005/36/EG auch bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen bezüglich des Zugangs und der Ausübung des Berufs „Forstwart“. Dieser Beruf fiel noch nicht in den Geltungsbereich der vormaligen, allgemeinen Berufsanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.1989 S. 16, und 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.07.1992 S. 25. Die Einschränkung der Gleichstellung der Staatsbürger eines EFTA-Staates und der Schweiz hinsichtlich des Berufs „Forstwart“ soll daher entfallen.

Zu Z 28 bis 32 (§ 105 Abs. 1 Z 1 bis 5) und Z 69 (§ 178a):

Die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter soll im Speziellen in der Bestimmung des § 105 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht werden, da diese auch die Berufsbezeichnungen enthält (s. Abs. 2), sodass folglich die Berufsbezeichnung in der dem Geschlecht entsprechenden Form geführt werden kann.

Zudem soll im Sinne dieser Geschlechtergleichstellung im Allgemeinen die Bestimmung des § 178a aufgenommen werden.

Zu Z 33 (§ 109 Abs. 6 Z 2 lit. b und c):

Mit dieser Bestimmung wird ein redaktionelles Versehen berichtigt.

Zu Z 34 und 35 (§ 109b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1):

Durch die Geltung der Richtlinie 2005/36/EG, auch hinsichtlich deren Titel II betreffend die Dienstleistungsfreiheit, für Staatsangehörige der EFTA-Staaten und der Schweiz, sollen diese Bestimmungen diesbezüglich angepasst werden (siehe auch die Erläuterungen zu Z 26 und 27).

Zu Z 36 (§ 109b Abs. 9):

Entsprechend dem in den Erläuterungen zu Z 26 und 27 angeführten Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses gilt Art. 9 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nicht für die EFTA‑Staaten, sodass Dienstleister, die diesen Staaten angehören, von der Informationspflicht bezüglich der Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Dienstleistungsempfänger ausgenommen werden sollen.

Zu Z 37 (§ 110 Abs. 1 lit. a):

Mit Art. I Z 1 des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 wurde durch die Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB die Volljährigkeitsgrenze auf das vollendete 18. Lebensjahr reduziert. Dementsprechend soll auch die Altersgrenze in dieser Bestimmung angepasst werden.

Zu Z 38 (§ 110 Abs. 1 lit. c):

Diese Bestimmung normiert eine der möglichen Qualifikationserfordernisse für das Forstschutzorgan, wobei der erfolgreiche Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan gefordert wird.

Der Vollzug dieser Bestimmung bzw. die Auslegung des Begriffs „mehrwöchigen Kurses“ wird von den Forstbehörden unterschiedlich gehandhabt oder geregelt (§ 11 Abs. 2 lit. c Kärntner-Landesforstgesetz 1979). Unterschiedliche Qualifikationserfordernisse sind sachlich aber nicht gerechtfertigt, zumal die diesen Hilfsorganen der Forstbehörden obliegenden Aufgaben einheitlich für das Bundesgebiet im Forstgesetz 1975 geregelt sind.

Seitens des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird schon seit Jahren ein 5-tägiger, sogenannter Forstschutzorgankurs angeboten.

Die erfolgreiche Absolvierung eines ( mit einer Prüfung verbundenen) Kurses dieser Dauer wird daher als hinreichend zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (neben der sonstigen Voraussetzung des § 110) angesehen.

Zur Konkretisierung dieser Dauer soll eine Zeitspanne von 40 Stunden normiert werden.

Zu Z 39, 42 und 43 (§ 110 Abs. 1 lit. d, Überschrift von § 111 und dessen Abs. 1):

Der Begriff „öffentliche Wache“ soll durch den entsprechenden, nunmehr verwendeten Begriff „Organ der öffentlichen Aufsicht“ (siehe etwa die §§ 47, 49a und 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991) ersetzt werden.

Zu Z 40 (§ 110 Abs. 2):

Durch diese Änderung soll ermöglicht werden, dass Waldeigentümer auch für fremden Wald, mit der Funktion eines Forstschutzorgans betraut werden können. Es erscheint nämlich zumindest nicht zweckmäßig, dass – im Gegensatz zu den anderen als Forstschutzorgane tätig werden könnenden Personen nach § 110 Abs. 1 lit. a bis d – der Waldeigentümer nicht, obwohl er die Qualifikationsvoraussetzungen des Forstschutzorgans erfüllt, nur für den eigenen nicht aber für fremden Wald bestätigt werden kann, wenn dies Waldeigentümer fremder Wälder beantragen.

Zu Z 41 (§ 110 Abs. 3):

Insbesondere im Sinne des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots soll normiert werden, dass vorgelegte Ausbildungsnachweise und nachgewiesene Berufspraxis von der Behörde als der Ausbildung nach § 110 Abs. 1 lit. c teilweise oder vollständig gleichwertig anerkannt werden können, sodass auch auf diese Weise ermöglicht wird, eines der Qualifikationserfordernisse für das Forstschutzorgan zu erfüllen.

Zu Z 44 bis 47 und Z 61 (Überschrift von § 114, dessen Abs. 1 und 2, § 115 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 lit. c Z 11):

Durch diese Bestimmungen soll einerseits bei einem gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern von Pflichtbetrieben (derzeitiger § 114 oder beabsichtigter § 114 Abs. 1) und andererseits bei einer Bestellung durch einen Waldeigentümer eines Pflichtbetriebes erreicht werden, dass der Bestellungspflicht gemäß § 113 nachgekommen wird. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine Bestellung eines Forstorgans (insbesondere – die Qualifikation als leitende Forstorgane besitzende – Dienstleister) für mehrere Pflichtbetriebe in einem Ausmaß bzw. in einer Verteilung des örtlichen Dienst-/Aufgabenbereiches erfolgt, die nicht den Vorgaben, der Zielsetzung und der Systematik der §§ 113 und 114 entspricht. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Forstorgane für Waldflächen bestimmten Ausmaßes zu bestellen sind bzw. diese – bei mehreren Pflichtbetrieben – örtlich und verkehrsmäßig so liegen, dass eine ordnungsgemäße gemeinsame Wirtschaftsführung möglich ist.

Durch die Ergänzung des beabsichtigten § 114 Abs. 1 und des darauf erfolgenden Verweises in Abs. 2 letzter Satz soll insofern klargestellt werden, dass bei einer (beabsichtigten) Bestellung von Forstorganen für mehrere Pflichtbetriebe (ob auf Grund eines gemeinsamen Antrages nach dieser Bestimmung oder ohne eines solchen auf Grund einer Meldung nach § 115 Abs. 1) die Waldflächen der Pflichtbetriebe für die das Forstorgan bestellt werden soll bzw. bestellt wurde, zusammenzurechnen sind, sodass auch in diesen Fällen das Forstorgan insgesamt nicht für eine größere Waldfläche, als in § 113 normiert, rechtsgültig (durch Bewilligung nach § 114 Abs. 1 oder bei Nichterlassung eines Bescheides nach § 114 Abs. 2, wonach die Bestellung nicht anerkannt wird) bestellt werden kann.

Gemäß § 114 ist für die Bestellung eines leitenden Forstorgans für mehrere Pflichtbetriebe weiters (neben dem Flächenkriterium des § 113) Voraussetzung, dass die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Diese Voraussetzung soll auch dann gelten, wenn ein Forstorgan ohne einem gemeinsamen Antrag für mehrere Pflichtbetriebe bestellt wird, da alleinig maßgeblich ist, ob ein leitendes Forstorgan für Waldflächen mehrerer Pflichtbetriebe, die mehr oder weniger weit voneinander liegen können, die Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form bewerkstelligen kann. Hierzu soll in der beabsichtigen Bestimmung des Abs. 2 auf Abs. 1 verwiesen werden.

Durch die vorgesehene Ergänzung des § 115 soll der Waldeigentümer vom Forstorgan in Kenntnis gesetzt werden, ob dieser schon von anderen Waldeigentümern von Pflichtbetrieben bestellt wurde. Wenn sich demnach ergibt, dass die (weitere) Bestellung das jeweilige Flächenkriterium nach § 113 überschreitet, erübrigt sich eine Meldung nach dieser Bestimmung, da diese vom Landeshauptmann nach der beabsichtigten Bestimmung des § 114 Abs. 2 (schon mangels Gegebenheit der Voraussetzung des § 113) nicht anzuerkennen wäre.

Bezüglich dieser Mitteilungspflicht des Forstorgans an den Waldeigentümer soll die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. c Z 11 ergänzt werden.

Zu Z 48 bis 52 (§ 129, Überschrift von § 130 und dessen Abs. 4, § 130 Abs. 1, Abs. 1 Z 1 und Abs. 3):

Die §§ 129 und 130 sollen an das BFW‑Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, in der jeweils geltenden Fassung (§ 183a), angepasst werden.

Zu Z 53 (§ 170 Abs. 5):

Durch den Verweis auf die Vollzugsklausel des § 185 Abs. 6 ForstG wird klargestellt, dass in Verfahren gem. § 185 Abs. 6, in denen die Eisenbahnbehörden (Vollzugsbereich BMVIT) mit der Vollziehung forstgesetzlicher Bestimmungen betraut sind, diese auch die Befugnis zur Delegation des forstrechtlichen Verfahrens besitzen.

Zu Z 54 und 56 (§ 172 Abs. 1 und 3):

Die Befugnis der Organe der Forstbehörde, im Rahmen der Forstaufsicht Forststraßen befahren zu dürfen, ist zu eng. Für die Ermöglichung bzw. zur – gebotenen – verwaltungseffizienten Durchführung der Forstaufsicht und forstlicher Gesamterhebungen, sollen die Benützungsrechte für diese Organe um das das Befahren einschließende Benützungsrecht von sonstigen (neben den Forststraßen) nicht‑öffentlichen Wegen, die außerhalb des Waldes oder nicht über Waldflächen verlaufen, für die jeweilige Benützung (etwa die Befahrung mit Personenkraftwagen) geeignet und der kürzeste Weg zur Erreichung der Waldflächen sind, erweitert werden. Durch diese ausgedehnte Duldungspflicht wird keine Haftung der Wegehalter bzw. jener Grundeigentümer, über die diese Wege verlaufen, begründet.

Zu Z 55, 62 und 63 (§ 172 Abs. 2a, § 174 Abs. 1 lit. c Z 13 und Schlussteil von § 174 Abs. 1 erster Satz):

Da die Ermittlung des periodischen Holzeinschlages gemäß § 171 Abs. 1 lit. e nicht unter den Begriff der Forstaufsicht fällt, greift auch die nur diese betreffende Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 nicht, wenn die für die Ermittlung des Holzeinschlages erforderlichen Auskünfte oder Nachweise von den Waldeigentümern verweigert werden. Mit § 172 Abs. 2a soll nun die Pflicht zur Auskunftserteilung auch im Rahmen der Erhebung des Holzeinschlages festgeschrieben werden und damit eine Basis für eine entsprechende Strafbestimmung geschaffen werden.

Bezüglich dieser Verpflichtung des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane ist die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. c Z 13 vorgesehen.

Die Änderung im Schlussteil des Abs. 1 erster Satz soll zur Vermeidung von Doppelbestrafungen vorgenommen werden. Solche sind insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und deren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 7.7.2012 S. 16, in Bezug auf die beabsichtigte Bestimmung des § 174 Abs. 1 lit. c Z 13 nicht auszuschließen. Nach den Bestimmungen dieser EU-Rechtsakte sind die Markteilnehmer verpflichtet, bestimmte Informationen betreffend die Sorgfaltspflichtregelung der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen, sodass sich eine Konkurrenz mit der vorgenannten, beabsichtigten Strafbestimmung ergeben kann.

Zu Z 57 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 6a):

Es soll eine Strafbestimmung bezüglich der in § 17a Abs. 4 (Z 9 des Entwurfs) vorgesehenen Wiederbewaldungs- und Nachbesserungsverpflichtung geschaffen werden.

Zu Z 58 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 8:

Durch die Einfügung der Z 8 wird ein Redaktionsversehen behoben und die Durchführung der Rodung entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 8 (somit ohne Erwerb des Eigentumsrechts oder sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche) wieder unter Strafe gestellt.

Zu Z 59 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 19a):

Mit Z 19a soll bezüglich der beabsichtigen Bestimmung des § 46 (siehe die Erläuterungen zu Z 15) eine Strafbestimmung geschaffen werden. Nach Art. 17 der Richtlinie 2009/128/EG sollen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zu Z 60 (§ 174 Abs. 1 lit. b Z 2):

Es soll eine Anpassung bezüglich des vorgesehenen Entfalls des § 25 Abs. 5 letzter Satz (Z 11 des Entwurfs) erfolgen.

Zu Z 64 (§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 bis 3 und Abs. 3 letzter Satz Z 2 und 3):

Entsprechend der nunmehrigen Terminologie (siehe etwa § 10 Verwaltungsstrafgesetz 1991) soll der Begriff „Arrest“ durch „Freiheitsstrafe“ ersetzt werden.

Zu Z 65 (§ 174 Abs. 4):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Z 66 (§ 174 Abs. 5):

Mit dem Verweis auf Abs. 3 lit. b soll ein Formalfehler bereinigt werden.

Zu Z 67 (§ 174 Abs. 7):

Die entsprechende Bestimmung ist durch die Forstgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 59/2002, entfallen. Auch wenn diese Regelung nur geringe praktische Bedeutung hatte, soll diese wieder aufgenommen werden, damit auch infolge der vorläufigen Beschlagnahme nach § 112 lit. d durch ein Forstschutzorgan eine Beschlagnahme durch die Forstbehörde erfolgen darf. Die Bestimmungen der §§ 39 sowie 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991, betreffend die Beschlagnahme und den Verfall, sind nämlich nur dann anwendbar, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht.

Zu Z 68 (§ 174 Abs. 8):

Dieser Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Abs. 7. Es wird lediglich, der Terminologie der verwiesenen Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 folgend, der Begriff „Unrat“ durch „Abfall“ und eine legistische Anpassung vorgenommen.

Zu Z 70 (§ 179 Abs. 9):

Hinsichtlich der vorgesehenen Bestimmungen des § 46 (bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 14 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG) ist das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014 vorzusehen. Mit Abs. 8 soll das Inkrafttreten des Entfalls des im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft vorgesehenen § 170 Abs. 6 normiert werden.

Zu Z 71 (§ 181):

Da die in § 181 Abs. 1 genannten Vorschriften „längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren“ ab Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 (1.1.1976) in Geltung bleiben, sind § 181 Abs. 1 und der auf Abs. 1 Bezug nehmende Abs. 2 mittlerweile obsolet geworden und sollen aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Zu Z 72 (§ 183a):

Es soll eine Anpassung hinsichtlich der Bezugnahme in der beabsichtigten Bestimmung des § 46 auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgen.

Zu Z 73 bis 75 (Überschrift von § 183b, dessen Einleitungsteil und Z 1 bis 4):

Es sollen Anpassungen an die Terminologie des Vertrags von Lissabon und die aktuelle Fassung der Richtlinie 2005/36/EG sowie Umsetzungs- und Vollzugshinweise zu den in der beabsichtigten Bestimmung des § 46 angeführten EU-Rechtsakten erfolgen.

Zu Z 76 (§ 184a):

Diese Bestimmung dient zur Aufrechterhaltung der nach den geltenden Bestimmungen des Abschnittes V, Unterabschnittes C, errichteten Bringungsgenossenschaften. Die beabsichtigen Bestimmungen sind aber etwa bei Satzungsänderungen dieser Genossenschaften hinsichtlich der Genehmigung durch die Behörde und der damit gegebenen Wirksamkeit von Relevanz.

Zu Z 77 (Anhang):

Mit der Forstgesetz-Novelle 2002 wurden vor dem Hintergrund internationaler Verpflichtungen zur Wahrung und Förderung der Biodiversität die „für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeigneten Wildobstgehölze und Straucharten“ als Holzgewächse in den Anhang aufgenommen, wobei diesen nur eine ergänzende, gestalterische Bedeutung, jedoch keine bestandesbildende (Rechts-)Qualität zukommen sollte, da diesfalls eine Neu- oder Wiederbewaldung mit diesen Gewächsen ohne Einschränkung zulässig wäre. Die Absicht des Gesetzgebers, dass Bestände aus den genannten Wildobstgehölzen und Straucharten keine Waldeigenschaft im Sinn des § 1a erlangen sollen, wird mit der gegenständlichen Ergänzung klargestellt. Die genannten Arten sind somit dann nicht als forstlicher Bewuchs iS der Walddefinition des § 1a anzusehen, wenn sie bestandesbildend vorkommen, somit in der Natur einen Bestand bilden; die (genetisch bedingte) Eignung des Bewuchses zur Bestandesbildung ist nicht ausschlaggebend.

 

Erläuterungen zu Art. 11 (Änderung des Weingesetzes 2009)

Zu den Z 1 und 2:

Der Obstwein fällt zwar auf Gemeinschaftsebene nicht unter die Gemeinsame Weinmarktorganisation für Wein (bzw. die „Einheitliche GMO“), die Weinregelungen sind dementsprechend nicht direkt anwendbar; er ist jedoch im österreichischen Weingesetz verankert und ressortiert somit zum Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Umzusetzen und anzuwenden sind die Regelungen des Gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtes, insbesondere betreffend die Kennzeichnung und die Zusatzstoffe. Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Weinrechts auch ausdrücklich für den Obstweinsektor übernommen (wie z. B. Regelungen betreffend die Herstellungsverfahren).

Das Obstweinkapitel im Weingesetz wird gestrafft; die betroffenen Vorschriften sollen in der Obstweinverordnung geregelt werden. Dadurch kann auf allfällige Änderungsabsichten der Obstwein-wirtschaft schneller reagiert werden.

Die einzelnen Erzeugnisse der „Obstweinpyramide“ sollen in der Verordnung gänzlich neu definiert werden; die Produktspezifikationen umfassen „Obstwein ohne nähere geographische Angabe“, „Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes“, „Qualitätsobstwein“ und „Regionalspezifischen Qualitätsobstwein mit Herkunftsprofil“. Für letztere zwei Kategorien ist verpflichtend die Erlangung einer staatlichen Prüfnummer vorgeschrieben.

Zu § 35:

Das Obstweinkapitel enthält lediglich eine Basisdefinition für Obstwein.

Die Begriffsbestimmungen und Produktspezifikationen für die einzelnen Erzeugnisse im Obstweinbereich werden aus dem Weingesetz genommen und in die Obstweinverordnung integriert; dafür ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen.

Bei der Liste von Produktspezifikationen handelt es sich um einen abgeschlossenen Katalog von zulässigen Arten der Obstweine; Erzeugnisse, die nicht den Erfordernissen entsprechen, sind nicht verkehrsfähig.

Auch die allgemeinen Inverkehrbringungsregelungen werden vom Weingesetz in die Obstweinverordnung übertragen. Unterschieden wird zwischen den Vorschriften für Kernobstwein einerseits und für Steinobst-, Beerenobst und Fruchtwein andererseits. Die zulässigen konkreten önologischen Verfahren sind ebenfalls in der Verordnung festgelegt.

Zu § 36:

In Hinblick auf die önologischen Behandlungen sind im Weingesetz nur mehr die Grundlagen festgelegt. Der konkreten Regelungen befinden sich in der Verordnung.

So ist die Aufbesserung bei Kernobstwein bis 8% vol. Gesamtalkohol zulässig. Zusätzlich darf jedoch eine Restsüßeverleihung bis 25 g Zucker/l erfolgen.

Anders als bei Wein, ist bei Obstwein ein Wasserzusatz (in gewissem Ausmaß und ausschließlich bei der einfachsten Produktkategorie) nicht grundsätzlich verboten.

Zu § 37:

Das Obstweinbezeichnungsrecht wird ebenfalls vom Gesetz in die Obstweinverordnung verlagert.

Korrespondierend zu den Produktspezifikationen sind für die einzelnen Erzeugnisse obligatorische Verkehrsbezeichnungen festgelegt.

Die unionalen Regelungen im Weinbereich stellen es dem einzelnen Mitgliedstaat frei, ob er die Verkehrsbezeichnung „Wein“ auch für andere Erzeugnisse als Wein zulässt. In Österreich ist die Bezeichnung „Wein“ – anders als z. B. in Italien – auf für Obstmost zulässig. „Most“ oder „Obstmost“ darf lediglich für Kernobstwein verwendet werden.

In Anlehnung an dem Glühwein ist auch die Verkehrsbezeichnung „Glühmost“ für aromatisierte obstweinhaltige Getränke zulässig, die mit „Glühweingewürzen“ aromatisiert wurden.

Neben der deutschen Verkehrsbezeichnung „Zider“ ist auch die englische Variante „cider“ zulässig; nicht jedoch die französische Variante „cidre“, da diese als nicht allgemein verständlich anzusehen wäre.

„Schaumwein“ und „Perlwein“ sind als Teil einer zusammengesetzten Verkehrsbezeichnung zulässig; „Sekt“ (Synonym für Qualitätsschaumwein) ist Erzeugnissen aus Trauben vorbehalten.

Zu den §§ 38 – 40:

Die bisherigen Verordnungsermächtigungen, die Bestimmungen über den Qualitätsobstwein und über den Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung können entfallen, da sie entweder gestrichen, im Weingesetz an anderer Stelle oder in der Verordnung geregelt werden.

Zu Z 3:

Infolge der Anpassungen der materiellen Bestimmungen (Z 2) wären auch die Strafbestimmungen entsprechend zu ändern.

Zu den Z 4 bis 6:

Es handelt sich um Anpassungen redaktioneller Art.