Textgegenüberstellung Agrarrechtsänderungsgesetz 2013

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird

 

§ 4 Z 2 und 3

§ 4 Z 2 und 3

 

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

 

           2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60,

           2. Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

 

           3. Komposterden, die nicht als Kultursubstrate in Verkehr gebracht werden, Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

           3. Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 10/2011, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

 

§ 4 Z 10

§ 4 Z 10 entfällt

 

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

 

 

         10. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.

 

 

§ 5 Abs. 2 Z 4

§ 5 Abs. 2 Z 4

 

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

 

 

           4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte – ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich – Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, enthalten, oder

           4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder

 

§ 5 Abs. 3 und 4 (Neu)

§ 5 Abs. 3 und 4

 

 

(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.

 

 

(4) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Abs. 2 zu entsprechen.

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

 

§ 1 Abs. 2

§ 1 Abs. 2

 

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

           2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

 

§ 2

§ 2

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

 

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

 

           7. „Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;

 

 

           8. „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

           7. „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

 

           9. „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;

           8. „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;

 

         10. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

           9. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

 

         11. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern;

         10. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern;

 

         12. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

         11. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

 

         13. „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;

         12. „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;

 

         14. „Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;

         13. „Kommission“: Europäische Kommission;

 

         15. „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

         14. „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

 

         16. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;

         15. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;

 

         17. „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;

         16. „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;

 

         18. „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

         17. „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

 

         19. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

         18. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

 

         20. „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

         19. „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

 

§ 3 Abs. 1

§ 3 Abs. 1

 

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23) entsprechen.

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.

 

§ 4 Einleitungssatz

§ 4 Einleitungssatz

 

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung             

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung        

 

§ 5 Abs. 2 und 3 (neu)

§ 5 Abs. 2 und 3 (neu)

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:

 

 

(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

 

§ 6 Abs. 2

§ 6 Abs. 2

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

 

§ 7

§ 7 entfällt

 

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.

 

 

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

 

 

§ 11

§ 11

 

§ 11. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

           1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

           2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

           3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

§ 11. (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und   ̶ im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs  ̶ dem Bundesminister für Gesundheit jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.

 

(2) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Zollabfertigung geeignet sind.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).

 

(3) Die Zollbehörden haben bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfaßt die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).

(3) Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30) vorzugehen.

 

(4) Bei der Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen aus Drittländern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) ist ein Dokument auszustellen, welches die Sendung zu begleiten hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Musterdokument für die Einfuhr festzulegen und die näheren Bestimmungen für die Ausstellung des Dokumentes zu erlassen.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.

 

(5) Besteht der begründete Verdacht, dass Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Warenuntersuchung erforderlich, ist die in § 16 Abs. 1 bezeichnete Behörde zu verständigen.

 

 

(6) Die Behörde hat gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.

 

 

§ 12 Abs. 2, 3 und 4

§ 12 Abs. 2, 3 und 4

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.

 

§ 13 Abs. 2

§ 13 Abs. 2

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

 

§ 15

§ 15

 

§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.

§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.

 

§ 16 (2) dritter Satz, Abs. 7 und 8 sowie 9 und 10 (neu)

§ 16 (2) dritter Satz, Abs. 7 und 8 sowie 9 und 10 (neu)

 

(2) ….

Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

(2) ….

Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.

 

(2) bis (6) …

 

 

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

 

 

(9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

 

 

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.

 

§ 17 Abs. 2 dritter Satz, 5 und 11

§ 17 Abs. 2 dritter Satz, 5 und 11

 

(2) …

Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

(2) …

Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

 

           1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

           1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

 

           2. eine geeignete Behandlung;

           2. eine geeignete Behandlung;

 

           3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

           3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

 

           4. die unschädliche Beseitigung;

           4. die unschädliche Beseitigung;

 

           5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

 

           6. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           6. die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;

 

           7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

 

           8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

           8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

 

           9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

           9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

 

         10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen

         10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

 

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

 

(11) Die Behörde ist über das Ergebnis der Verfahren nach Abs. 7 und 10 zu informieren.

entfällt

 

§ 20 Abs. 3 und 4

§ 20 Abs. 3 und 4

 

(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.

(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.

 

§ 21 Abs. 1 Z 11 und 12

§ 21 Abs. 1 Z 11 und 12

 

§ 21. (1) Wer

§ 21. (1) Wer

 

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

 

         11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt,

         11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder

 

 

         12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,

 

§ 23 Abs. 1

§ 23 Abs. 1

 

§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Z 1 bis 12 …

§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.

 

§ 25 Z 1

§ 25 Z 1

 

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

 

           1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

           1. § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

 

§ 8 Abs. 2 Z 10

§ 8 Abs. 2 Z 10

 

         10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;

         10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;

 

§ 8 Abs. 2 Z 18 bis 21 (Neu)

§ 8 Abs. 2 Z 18 bis 21

 

 

         18. Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;

 

 

         19. Ermittlung von Radioaktivität in Lebensmitteln gemäß Strahlenschutzgesetz;

 

 

         20. Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß § 37 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz soweit nicht von Z 19 erfasst;

 

 

         21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt.

 

§ 8 Abs. 2a (Neu)

§ 8 Abs. 2a

 

 

(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:

 

 

           1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

 

 

           2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.

 

§ 19 Abs. 26 (neu)

§ 19 Abs. 26

 

 

(26) Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß § 6 Abs. 7 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

 

§ 20 Abs. 2 und 3

§ 20 Abs. 2 und 3

 

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft –, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 15, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3, 5a und 6, § 12a, 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a und 19 Abs. 19 und 20 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft –, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 13 bis 17 sowie 19, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3, 5a und 6, § 12a, 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a und 19 Abs. 19 und 20 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

 

(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4, 5 und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13 Abs. 9, 13 Abs. 10, 13 Abs. 11, 13 Abs. 14 erster Satz, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen –, § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4, 5 und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13 Abs. 9, 13 Abs. 10, 13 Abs. 11, 13 Abs. 14 erster Satz, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

 

§ 3 Abs. 2

§ 3 Abs. 2

 

(2) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21, 28, 34 und 35, sowie in Vollziehung des § 10 Saatgutgesetz 1997 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

 

§ 32 Abs. 1

§ 32 Abs. 1

 

§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex).

 

§ 38 Abs. 2

§ 38 Abs. 2

 

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

 

§ 38 Abs. 4

§ 38 Abs. 4 entfällt

 

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

 

 

§ 38 Abs. 5

§ 38 Abs. 5 entfällt

 

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

 

 

§ 38 Abs. 8

§ 38 Abs. 8 entfällt

 

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

 

 

§ 44

§ 44

 

§ 44. (1) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

§ 44. (1) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

 

§ 49 neu

§ 49

 

 

(5) Die §§ 38 Abs. 2, 4,5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

§ 50 Z 3

§ 50 Z 3

 

           3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

 

§§ 35 bis 37

§§ 35 bis 37

 

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

 

§ 35. (1) Für den 2. Teil dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 35. (1) „Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen. Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50 % zu betragen.

 

           1. „Obstwein“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweist, sowie die in den Abs. 2 bis 9 aufgezählten Getränke. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

           2. „Obstdessertwein“ ist mit Alkohol oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der pro Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens 13,0% vol. Alkohol, höchstens aber 22,0% vol. Alkohol enthält.

(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

 

           3. „Aromatisierter Obstwein“ ist ein Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 13,0% vol., höchstens aber 22,0% vol. beträgt, und das einer Aromatisierung unter Verwendung von Aromen, Würzkräutern oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 75% betragen.

 

 

           4. Ein „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ ist ein Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2% vol. jedoch weniger als 13,0% vol. beträgt, und das einer Aromatisierung unter Verwendung von Aromen, Würzkräutern oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 50% betragen.

 

 

           5. „Zider“ ist ein Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5% vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist, der Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8% vol. nicht überschreiten.

 

 

           6. „Obstperlwein“ ist Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol. und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist.

 

 

           7. „Obstschaumwein“ ist schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C mindestens 3,0 bar betragen.

 

 

           8. Ein „obstweinhaltiges Getränk“ ist ein Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure, Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50% aufweist.

 

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

 

(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

 

 

Behandlung von Obstwein

Behandlung von Obstwein

 

§ 36. (1) Für die Behandlung von Obstwein ist zulässig:

§ 36. (1) Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:

 

           1. die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und

           1. die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie

 

           2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

           2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

 

(2) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:

(2) Untersagt ist

 

           1. das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,

           1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,

 

           2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und

           2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein und

 

           3. das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.

           3. die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

 

(3) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:

 

 

           1. das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,

 

 

           2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und

 

 

           3. das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.

 

 

(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

 

 

(5) Untersagt ist

 

 

           1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,

 

 

           2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein und

 

 

           3. die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

 

 

Bezeichnung von Obstwein

Bezeichnung von Obstwein

 

§ 37. (1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.

§ 37. (1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.

 

(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.

 

(3) Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.

 

 

(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muss die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

 

 

(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

 

 

(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:

 

 

           1. Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Sitz hat, zu enthalten.

 

 

           2. Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch entsprechende Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für...“, „abgefüllt durch...“, „Hersteller“, „hergestellt durch...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“ oder „importiert durch...“ wiederzugeben.

 

 

(7) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten mit höchstens einer Dezimalstelle anzugeben. Er ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen bis 20 cl mindestens 2 mm, über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und über 100 cl mindestens 5 mm hoch sein müssen. Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus den für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0% vol. über- oder unterschreiten.

 

 

(8) Das Nennvolumen ist in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheiten anzugeben. Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von 5 cl mindestens 2 mm, über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm, über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und über 100 cl mindestens 6 mm hoch sein müssen.

 

 

(9) Bei Obstwein ist auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13, verwendet wurden. Bei Apfel- und Birnenwein ist auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3, verwendet wurden.

 

 

(10) Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ anzugeben.

 

 

§§ 38 bis 40

§§ 38 bis 40 entfallen

 

Verordnungsermächtigungen

 

 

§ 38. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegen.

 

 

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

 

 

Qualitätsobstwein

 

 

§ 39. Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

 

 

           1. der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,

 

 

           2. kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,

 

 

           3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,

 

 

           4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und

 

 

           5. der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

 

 

§ 61 Abs. 2 Z 14 und 15

§ 61 Abs. 2 Z 14 und 15

 

(2) Wer

(2) Wer

 

         14. Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

         14. Obstwein entgegen § 36 behandelt,

 

         15. Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

         15. Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,

 

§ 71 Abs. 1 Z 1

§ 71 Abs. 1 Z 1

 

§ 71. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

§ 71. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

 

           1. Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29;

           1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18;

 

§ 71 Abs. 3 Z 1

§ 71 Abs. 3 Z 1

 

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

 

           1. Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16.3.2009 S. 1;

           1. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;

 

§ 74 Abs. 4 (Neu)

§ 74 Abs. 4

 

 

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Agrarkontrollgesetz geändert wird

 

§ 1. Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 1999 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.

§ 1. Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 2012 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.

 

 

Änderung des Börsesensale-Gesetzes

 

§ 13.

§ 13. …..

 

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann bestimmt, der vorher den Börsekommissär und die Börseleitung zu hören hat.

(2) Die Höhe der Maklergebühr wird durch die Börsekammer – nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bestimmt.“

 

§ 17. (1) bis (3)

§ 17. (1) bis (3) ...

 

(1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Landeshauptmann den Amtseid zu leisten, dass er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Landeshauptmann auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.

(1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Amtseid zu leisten, dass er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt.

 

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind:

           1. Der Verweis;

           2. Geldstrafen bis 300 S.

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind:

           1. der Verweis;

           2. Geldstrafen bis € 30.

 

§ 23. Disziplinarstrafen sind:

           1. Geldstrafen bis 3000 S;

§ 23. Disziplinarstrafen sind:

           1. Geldstrafen bis € 300;

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

 

(4) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/2013 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

 

(5) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

entfällt

 

(6) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

entfällt

 

(7) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von

           1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse („Notierung”) oder

           2. Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände („nominelle Notierung”).

entfällt

 

 

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

 

§ 1 Abs. 3:

§ 1 Abs. 3:

 

(3) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen.

(3) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen.

 

§ 2 Z 1:

§ 2 Z 1:

 

           1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind, abändern.

           1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.

 

§ 2 Z 7:

§ 2 Z 7:

 

           7. Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.

           7. Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.

 

§ 2 Z 9:

§ 2 Z 9

 

           9. Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft.

           9. Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union.

 

§ 3 Abs. 2:

§ 3 Abs. 2:

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

 

§ 3 Abs. 3:

§ 3 Abs. 3:

 

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hierfür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.

 

§ 5 Abs. 1 Z 3:

§ 5 Abs. 1 Z 3:

 

           3. amtlicher oder gesetzlicher Preisnotierungen oder Preisfeststellungen durch Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, wobei sich diese Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlassen sind, diese zugrunde zu legen haben;

           3. amtlicher oder gesetzlicher Preisnotierungen oder Preisfeststellungen durch Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, wobei sich diese Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften der Europäischen Union erlassen sind, diese zugrunde zu legen haben;

 

§ 5 Abs. 1 Z 6:

§ 5 Abs. 1 Z 6:

 

           6. Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Z 5 sowie solche, die sich aus spezifischen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 ergeben;

           6. Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Z 5 sowie solche, die sich aus spezifischen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 ergeben;

 

§ 6 Abs. 2:

§ 6 Abs. 2:

 

(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.

(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.

 

§ 7 Abs. 3:

§ 7 Abs. 3:

 

(3) Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es die mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es die mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

 

§ 8 Abs. 4:

§ 8 Abs. 4:

 

(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass

           1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und

           2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass

           1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und

           2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

 

§ 11 Abs. 2:

§ 11 Abs. 2:

 

(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obliegt hingegen dem BAES.

(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.

 

§ 11 Abs. 6:

§ 11 Abs. 6:

 

(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.

 

§ 12 Abs. 4:

§ 12 Abs. 4:

 

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen.

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.

 

§ 13 Abs. 1:

§ 13 Abs. 1:

 

(1) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.

(1) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.

 

§ 15 Abs. 4:

§ 15 Abs. 4:

 

(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

 

§ 19:

§ 19:

 

(1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

(1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

 

(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

 

(…)

(…)

 

 

(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.

(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich

           1. geringfügige Mängel vorliegen oder

           2. der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.

(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.

 

§ 20 Abs. 1:

§ 20 Abs. 1:

 

(1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.

(1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

 

§ 21 Abs. 1:

§ 21 Abs. 1:

 

(1) Wer

           1. Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

           2. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

           3. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

           4. Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

           5. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

           6. Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

           7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

           8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder

           9. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.

(1) Wer

           1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,

           2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,

           3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

           4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

           5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,

           6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,

           7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

           8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,

           9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

         10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

         11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder

         12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.

 

§ 28:

§ 28:

 

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen

 

§ 28. (1) Folgende auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze weiterhin in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung in Wirksamkeit getreten ist:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 515/2004,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und –knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 217/2003,

           5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004,

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 163/2002,

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2003,

           8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/2005,

           9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2005.

(2) Treten die in Abs. 2 genannten Verordnungen durch Inkrafttreten von Verordnungen auf Grund des VNG außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.

§ 28. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, bleibt bis längstens 31. März 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.

 

Teil 1 der Anlage:

Teil 1 der Anlage:

 

KN-Code      Warenbezeichnung

KN-Code      Warenbezeichnung

 

0205               Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0205 00          Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch,                                gekühlt oder gefroren

 

0404        Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder          anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen       Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch           inbegriffen

0404        Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen                 Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen                 bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,                 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

0409        Natürlicher Honig

0409 00 00             Natürlicher Honig

 

0603        Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu       Binde- oder Zierzwecken, frisch

0603        Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder                 Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder                 anders bearbeitet

 

ex 0604 91              Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne                 Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0604        Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und                 Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder                 Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder                 anders bearbeitet

 

0702        Tomaten, frisch oder gekühlt

0702 00 00             Tomaten, frisch oder gekühlt

 

0703        Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und      andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0703        Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere                 Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

 

0705        Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch                 oder gekühlt

0705        Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder                 gekühlt

 

0707        Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707 00   Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

0709        Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

0709        Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

0804 30   Ananas

0804 30 00             Ananas

 

0804 40   Avocadofrüchte

0804 40 00             Avocadofrüchte

 

0804 50   Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0804 50 00             Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

 

 

1210        Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst                 zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

1212 99 30             Johannisbrot

1212 92 00             Johannisbrot (Carob)

 

 

1302 13 00             Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

 

ex 3501   Kasein und Kaseinat

ex 3501   Casein und Caseinat

 

Teil 2 der Anlage:

 

 

KN-Code      Warenbezeichnung

KN-Code      Warenbezeichnung

 

0306        Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren,                 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in                 Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,                 gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren,                 genießbar

0306        Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren,                 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere auch ohne Panzer,                 geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in                 ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren,                 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von                 Krebstieren, genießbar

 

0307        Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren,                 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als                 Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,                 gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen                 Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar …

0307        Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren,                 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale,                 geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl,                 Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

 

ex 1604   Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus                 Fischeiern gewonnen

1604        Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus                 Fischeiern gewonnen

 

 

Änderung des Forstgesetzes 1975

 

§ 1a. (1) und (2) …

§ 1a. (1) und (2) …

 

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

 

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

 

                a) bis d) …

                a) bis d) …

 

                e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,

 

 

                f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

                e) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

 

 

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

 

(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.

(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.

 

(3) …

(3) …

 

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde

 

 

           1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder

 

 

           2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,

 

 

so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

(2) …

(2) …

 

           1. …

           1. …

 

           2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,

           2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

 

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

 

(2a) bis (3) …

(2a) bis (3) …

 

§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 15a. (1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

§ 15a. (1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn

 

 

           1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder

 

 

           2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

 

(2) bis (3) …

(2)  bis (3) …

 

§ 17a. (1) bis (3) …

§ 17a. (1) bis (3) …

 

 

(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.

 

§ 19. (1) Z 1 bis 5 …

§ 19. (1) Z 1 bis 5 …

 

           6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

           6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

 

§ 25. (1) bis (4) …

§ 25. (1) bis (4) …

 

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird. Fällungen in Windschutzanlagen bedürfen der behördlichen Auszeige.

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 27. (1) Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

§ 27. (1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

           1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

           2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und

           3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

 

(2) …

(2) …

 

§ 31. (1) bis (7) …

§ 31. (1) bis (7) …

 

 

(7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.

 

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

 

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

 

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

 

 

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

 

 

§ 46. (1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind..

 

 

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III dieser Richtlinie zu beachten.

 

§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 Abs. 1 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

 

 

(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Waldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Waldeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

 

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit, zu beschließen.

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

 

(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

           1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,

           2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,

           3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),

           4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,

           5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und

           6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 72).

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

 

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

 

(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

(5) Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

 

(6) ...

 

 

 

Organe

 

 

§ 70a. (1) Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere

           1. die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,

           2. die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,

           3. die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und

           4. die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.

 

 

(3) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.

 

 

(4) Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.

 

 

(5) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.

 

 

(6) Dem Obmann obliegt

           1. die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,

           2. die Vertretung der Genossenschaft nach außen und

           3. die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs. 1 kein Vorstand zu wählen ist.

Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

 

 

(7) Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.

 

 

(8) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

 

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

 

 

(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

 

(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(3) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

 

(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

(4) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

 

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe

           1. des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,

           2. des wirtschaftlichen Vorteils,

           3. eingebrachter Bringungsanlagen und

           4. besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

festzulegen ist.

 

 

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

 

(2) Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.

(3) Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

 

(3) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

§ 70. (6) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 72 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

 

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

 

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

           1. berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

           2. berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

           3. verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

 

(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG 1950, zu vollstrecken.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.

 

(3) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.

 

 

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

 

 

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

 

(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

                a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

               b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

           1. die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

           2. an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

 

(5) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(8) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

 

 

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.

 

§ 80. (1) bis (5) …

§ 80. (1) bis (5) …

 

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

                a) …

               b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

                c) …

               d) …

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

                a) …

               b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

                c) …

               d) …

 

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. …

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung anzuzeigen. …

 

§ 102. (1) bis (5) …

§ 102. (1) bis (5) …

 

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.“

 

(7) …

(7) …

 

§ 104. (1) bis (3) …

§ 104. (1) bis (3) …

 

(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:

(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:

 

           1. …

           1. …

 

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder

           2. Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 

           3. Staatsangehörige der Schweiz hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder

           3. Staatsangehörige der Schweiz oder

 

           4. …

           4. …

 

(5) …

(5) …

 

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

 

           1. der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung

           1. der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung

 

                a) bis c) …

                a) bis c) …

 

           2. der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung

           2. der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung

 

                a) bis b) …

                a) bis b) …

 

           3. der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

           3. der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

 

           4. der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

           4. der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

 

           5. der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

           5. der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

 

§ 109. (1) bis (5) …

§ 109. (1) bis (5) …

 

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

           1. …

           2. bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

                a) …,

               b) im Falle des Berufs Förster eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

                c) im Falle der Berufe Forstadjunkt oder Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG und

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

           1. …,

           2. bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

                a) …

               b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

                c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG

 

 

und

 

           3. ….

           3. ….

 

(7) …

(7) …

 

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

 

           1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und

           1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und

 

           2. …

           2. …

 

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

 

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

 

           6. …

           6. …

 

 

Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA‑Staaten.

 

§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht

§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht

 

                a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies

                a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies

 

                a) bis b) …

                a) bis b) …

 

                c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder

                c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder

 

               d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

               d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

 

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einer öffentlichen Wache vertraut ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt ein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

 

 

(3) Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

 

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache

Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

 

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

 

(2) …

(2) …

 

Gemeinsames leitendes Forstorgan

Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe

 

§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.

§ 114. (1) Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.

 

 

(2) Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.

§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.

 

(2) …

(2) …

 

Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

 

§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

§ 129. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW‑Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

 

(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.

 

 

Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald

Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums

 

§ 130. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:

§ 130. (1) Das Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:

 

           1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;

           1. Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;

 

           2. bis 14. …

           2. bis 14. …

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Forschungszentrum ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

 

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald vorgesehen ist, bleiben unberührt.

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums vorgesehen ist, bleiben unberührt.

 

§ 170. (1) bis (4) …

§ 170. (1) bis (4) …

 

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.

 

(6) …

(6) …

 

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

 

 

           1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie

 

 

           2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

 

(2) …

(2) …

 

 

(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.

 

(3) Das Recht, jeden Wald zu betreten und hiezu die Forststraßen zu befahren und vom Waldeigentümer oder dem leitenden Forstorgan die erforderlichen und verfügbaren Auskünfte zu verlangen, sowie die im Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

§ 174. (1) Wer

§ 174. (1) Wer

 

                a) 1. bis 6. …

                a) 1. bis 6. …

 

 

         6a. entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;

 

           7. …

           7. …

 

           8. (aufgehoben durch Art. 1 Z 127 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002)

           8. eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;

 

           9. bis 19. …

           9. bis 19. …

 

 

       19a. entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;

 

         20. bis 41. …

         20. bis 41. …

 

               b) 1. …

               b) 1. …

 

           2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen Abs. 5 zweiter Satz durchführt;

           2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;

 

           3. bis 35. …

           3. bis 35. …

 

                c) …

                c) …

 

         11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält;

         11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;

 

         12. …

         12. …

 

 

         13. die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;

 

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung.

 

Diese Übertretungen sind in den Fällen

Diese Übertretungen sind in den Fällen

 

           1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

           1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

 

           2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,

           2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

 

           3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche

           3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

 

zu ahnden.

zu ahnden.

 

(2) …

(2)…

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer…

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

 

                a) bis e) …

                a) bis e) …

 

Diese Übertretungen sind in den Fällen

Diese Übertretungen sind in den Fällen

 

           1. …

           1. …

 

           2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche,

           2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

 

           3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen

           3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

 

zu ahnden.

zu ahnden.

 

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 4 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

 

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b handelt, wer …

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer …

 

(6) …

(6) …

 

 

(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z  34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

 

(7) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

 

                a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

                a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

 

               b) …

               b) …

 

zu.

zu.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

 

§ 178a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

 

§ 179. (1) bis (7) …

§ 179. (1) bis (7) …

 

 

Z 8 ist im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft vorgesehen:

(8) Die Aufhebung des § 170 Abs. 6 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

(9) § 46 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

 

 

§ 181. (1) Bis zur Neuregelung der betreffenden Gebiete durch auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnungen, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, bleiben die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang und, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung:

           1. die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,

           2. die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung für Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963,

           3. Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/1961,

           4. die Kundmachung der Statthalterei von Steiermark vom 4. Dezember 1906, LGBl. Nr. 96, betreffend die Hegelegung von Waldflächen,

           5. die Statthalterei-Verordnung vom 19. November 1891, LGBL. Nr. 43, über die Ziegen- und Schafweide in Tirol.

 

 

(2) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des § 174 sinngemäß anzuwenden.

 

 

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze und von Rechtsakten der Europäischen Union

 

§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

 

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Bezugnahme auf Unionsrecht

 

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:

 

           1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141,

           1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9,

 

           2. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44.

           2. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44,

 

 

           3. Richtlinie 2009/28/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, und

 

 

           4. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

 

 

Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013

 

 

§ 184a. Nach den §§ 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§ 68 bis 73.

 

ANHANG

ANHANG

 

Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind: …

Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind: …

 

… und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten

… und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten, soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.