Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BM.I

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Reaktion auf Entschließung des Nationalrates betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B., XXIV. GP) vom 05. Juli 2012

- Anpassung mehrfach diskutierter staatsbürgerschaftsrechtlicher Themenfelder

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage im StbG betreffend Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern sowie betreffend Gleichstellung von Personen, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus Eigenem nachzuweisen vermögen

- Erleichterung der Einbürgerung von Adoptivkindern

- Verleihung der Staatsbürgerschaft an besonders gut integrierte Fremde

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die vorliegende Novelle des StbG ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf Seiten des Bundes.

Auf Seiten der Länder, die dieses Bundesgesetz vollziehen, ergeben sich Einsparungspotenziale in nicht konkret quantifizierbarer Höhe. So können beispielweise zukünftig unehelich geborene Kinder, die einen österreichischen Vater haben, grundsätzlich die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung erlangen und müssen in diesen Fällen keine Verleihungsverfahren mehr geführt werden. Daneben wurde ein erleichtertes Verleihungsverfahren für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eingeführt, die von einem österreichischen Staatsbürger an Kindes statt angenommen wurden und jene, die einen österreichischen Vater haben, aber nicht in die Regelung der Abstammung fallen. In diesen Fällen wird auf das Vorliegen eines Großteils der Verleihungsvoraussetzungen verzichtet, was ebenfalls auf Seiten der Behörde zu einer Erleichterung im Rahmen der Verfahrensführung führt. Darüber hinaus wurde eine Ausnahmemöglichkeit für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes normiert und kann daher in den im Gesetz näher definierten Fällen die Prüfung des Lebensunterhaltes entfallen. Auch diese Maßnahme führt zu einer Erleichterung in der Verfahrensführung.

Diesen erwartbaren Einsparungspotenzialen steht ein Mehraufwand in ebenfalls noch nicht konkret quantifizierbarer Höhe gegenüber. Auf Grund der gesetzlichen Änderung des Durchrechnungszeitraumes für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes und dem damit einhergehenden leicht erhöhten Bearbeitungsaufwand für diesen Prüfschritt ist von einem maßvollen Mehraufwand auf Seiten der Behörden auszugehen.

Durch die Einführung der Möglichkeit zur Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft von besonders gut integrierten Fremden nach einer auf sechs Jahren verkürzten Aufenthaltsdauer sind grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da sich die Antragstellung lediglich zeitlich vorverlagert, der Prüfaufwand des Verfahrens sich jedoch im selben Rahmen bewegt. Einzelfallbezogen kann sich jedoch ein geringfügiger Mehraufwand im Rahmen der Beurteilung der nachhaltigen persönlichen Integration auf Seiten der Behörde ergeben.

Mit dem neuen Erwerbstatbestand der Staatsbürgerschaft für Personen, die über einen längeren Zeitraum von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise als österreichische Staatsbürger behandelt wurden sind keine spürbaren Auswirkungen in finanzieller Hinsicht zu erwarten, da sich die zu erwartende Anzahl an Anzeigen österreichweit im einstelligen Bereich bewegen wird.

Eine abschließende seriöse Kostenschätzung im Hinblick auf das Einsparungspotenzial und den Mehraufwand dieser Novelle ist nicht möglich, da nicht gesichert prognostiziert werden kann, wie viele Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft in Zukunft gestellt werden und wie sich die Geburtenrate zukünftig entwickeln wird.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren gebührenpflichtig sind und damit einhergehend Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz und Landesgebühren nach dem jeweiligen Landesgebührengesetz eingehoben werden. Eine Kostenbedeckung der Verleihungsverfahren ist somit jedenfalls gegeben.

In der gesamten Gegenüberstellung des zu erwartenden Einsparungspotenziales und des zu erwartenden Mehraufwandes ist für die gegenständliche Novelle des StbG von Kostenneutralität auszugehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der vorgeschlagenen Novellierung des StbG werden in der Vergangenheit mehrfach diskutierte staatsbürgerschaftsrechtliche Themenfelder einer Anpassung unterzogen. So werden z.B. die Einführung einer Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung von besonders gut integrierten Fremden und eine Lösung für Adoptivkinder vorgeschlagen. Darüber hinaus sollen die in der Entschließung des Nationalrates betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B., XXIV. GP) vom 05. Juli 2012 festgehaltenen Themenfelder im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechtes einer gesetzlichen Grundlage zugeführt werden. Danach soll "eine Adaptierung des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Lichte bereits ergangener höchstgerichtlicher Judikatur erfolgen und andererseits auch Regelungen für Personen, die irrtümlich davon ausgegangen sind, Österreicher zu sein und für Personen zum Beispiel mit besonderen Bedürfnissen, die ohne ihr Verschulden die Kriterien für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllen können, geschaffen werden".

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nichtumsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Regelungen zur Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern oder betreffend diejenigen Personen, die nicht oder nicht im ausreichenden Maße am Erwerbsleben teilnehmen können, würde das StbG einen verfassungswidrigen Inhalt aufweisen.

Es bestehen folglich keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die interne Evaluierung soll im Jahr 2018 erstmals vorgenommen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Reaktion auf Entschließung des Nationalrates betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B., XXIV. GP) vom 05. Juli 2012

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtslage des StbG berücksichtigt nicht den Entschließungsantrag vom 05. Juli 2012 (1889 d.B., XXIV. GP), d.h das StbG berücksichtigt nicht die höchstgerichtliche Judikatur und enthält keine Regelungen sowohl für Personen, die irrtümlich davon ausgegangen sind, Österreicher zu sein als auch für Personen, die ohne ihr Verschulden die Kriterien für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllen können.

Inhalte des Entschließungsantrages vom 05. Juli 2012 (1889 d.B., XXIV. GP), sind im StbG berücksichtigt. D.h. das StbG berücksichtigt die höchstgerichtliche Judikatur und enthält Regelungen sowohl für Personen, die irrtümlich davon ausgegangen sind, Österreicher zu sein als auch für Personen, die ohne ihr Verschulden die Kriterien für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllen können.

 

Ziel 2: Anpassung mehrfach diskutierter staatsbürgerschaftsrechtlicher Themenfelder

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtslage des StbG berücksichtigt nicht mehrfach diskutierte staatsbürgerschaftsrechtliche Themenfelder, wie z.B. die Einführung einer Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung von besonders gut integrierten Fremden als Anreiz sowie von Adoptivkindern.

Rechtslage des StbG wurde aufgrund der diskutierten staatsbürgerschaftsrechtlichen Themenfelder in ausreichendem Maße angepasst. So enthält das StbG z.B. Regelungen, die eine erleichterte Einbürgerung von besonders gut integrierten Fremden und Adoptivkindern vorsieht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage im StbG betreffend Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern sowie betreffend Gleichstellung von Personen, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus Eigenem nachzuweisen vermögen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die geplante Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Rahmen des Staatsbürgerschaftserwerbes durch Abstammung wird eine Ungleichbehandlung vermieden. Durch die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftserwerbes durch Abstammung auch vom österreichischen Vater eines unehelichen Kindes wird eine Gleichstellung für solche Väter und deren Kinder erwirkt.

Darüber hinaus wird durch die vorgeschlagene Regelung, die für jene Personen, die nicht oder nicht im ausreichendem Maße am Erwerbsleben teilnehmen können eine Alternative zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes schafft, durch die sie diese Verleihungsvoraussetzung der Staatsbürgerschaft erfüllen, auch diesbezüglich eine Ungleichbehandlung vermieden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtslage des StbG betreffend Staatsbürgerschaftserwerb von ehelichen und unehelichen Kindern berücksichtigt nicht die Judikatur des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes.

Verfassungskonforme Rechtslage des StbG betreffend Staatsbürgerschaftserwerb von ehelichen und unehelichen Kindern.

Rechtslage des StbG berücksichtigt nicht die höchstgerichtliche Judikatur betreffend das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhaltes für Personen, die nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß am Erwerbsleben teilnehmen können und somit einen gesicherten Lebensunterhalt nicht aus Eigenem nachzuweisen vermögen.

Verfassungskonforme Rechtslage des StbG betreffend den gesicherten Lebensunterhalt.

 

Maßnahme 2: Erleichterung der Einbürgerung von Adoptivkindern

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll ein erleichtertes und beschleunigtes Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren für Adoptivkinder eingeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Reguläres Verleihungsverfahren für Adoptivkinder.

Erleichtertes und beschleunigtes Verleihungsverfahren im StbG vorhanden.

 

Maßnahme 3: Verleihung der Staatsbürgerschaft an besonders gut integrierte Fremde

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll eine Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung von besonders gut integrierten Fremden nach einer auf sechs Jahren verkürzten Aufenthaltsdauer eingeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Personengruppe der besonders gut integrierten Fremden wird derzeit im StbG nicht besonders berücksichtigt und fällt daher in das reguläre Verleihungsverfahren.

Für Personengruppe der besonders gut integrierten Fremden ist eine Möglichkeit zur Einbürgerung bereits nach einer kürzeren, da nur sechsjährigen Aufenthaltsdauer vorgesehen.


Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf soll zum einen das Verleihungsverfahren für Adoptivkinder von Österreichern erleichtert und beschleunigt werden. Des Weiteren soll die besondere Bedeutung der Staatsbürgerschaftsverleihung durch die gesetzliche Ausgestaltung des feierlichen Rahmens herausgehoben werden, und wird im Hinblick auf den Staatsbürgerschaftstest vorgeschlagen, dass dieser nunmehr auch explizit Fragen über Kenntnisse der Grundprinzipien der österreichischen Verfassungsrechtsordnung beinhalten soll. Ferner wird ein neuer Verleihungstatbestand vorgeschlagen, der es ermöglicht, besonders gut integrierte Fremde nach einer verkürzten Aufenthaltsdauer einzubürgern.

Neben diesen Änderungsvorschlägen werden zum anderen – der Entschließung des Nationalrates betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B., XXIV. GP) vom 05. Juli 2012 entsprechend – weitere Adaptierungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 vorgeschlagen. Daher soll nach dem Wortlaut dieses Entschließungsantrages für Personen, die über einen längeren Zeitraum von einer österreichischen Behörde irrtümlich als Staatsbürger behandelt wurden, eine Regelung vorgeschlagen werden, die ihnen einen erleichterten Zugang zur Staatsbürgerschaft ermöglicht. Darüber hinaus soll ein Ausnahmetatbestand für Personen eingeführt werden, die aufgrund einer Behinderung nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß am Erwerbsleben teilnehmen können und somit einen gesicherten Lebensunterhalt nicht aus Eigenem nachzuweisen vermögen. Überdies soll die Novelle genutzt werden, um das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anzupassen. Vor dem Hintergrund einer Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder soll künftig im gesamten Gesetz eine Gleichstellung erzielt werden, so dass insbesondere auch für uneheliche Kinder der Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung vom österreichischen Vater möglich sein soll.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Z 5):

Die Adaptierung hat aufgrund der Einführung der neuen Bestimmung des § 57 zu erfolgen.

Zu Z 2 bis 4, 18 bis 20 und 24, 26 bis 28 sowie 32 (§§ 7, 7a, 8 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 1a und 2, 29, 52 Abs. 2 und 3, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c und f sowie 59 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die im gesamten Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 enthaltene Differenzierung betreffend die Ehelichkeit bzw. Unehelichkeit eines Kindes entfallen lassen, da diese Differenzierung vor dem Hintergrund der familienrechtlichen und familienpolitischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte ihre sachliche Rechtfertigung weitgehend eingebüßt hat und als nicht mehr zeitgemäß anzusehen ist (siehe dazu auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2012 zu G 66/12 und G 67/12 sowie die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11. Oktober 2011 in der Rechtssache Genovese versus Malta (53124/09)).

Daher wird vorgeschlagen, dass künftig für alle Sachverhalte, in denen zumindest ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, das Abstammungsprinzip gilt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Eine Unterscheidung entlang der Ehe- bzw. Unehelichkeit eines Kindes soll künftig nicht mehr vorgenommen werden.

Zu § 7:

Die Adaptierungen des § 7 einschließlich des damit einhergehenden Entfalles des bisherigen Abs. 3 dienen daher der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern und bewirken, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung ungeachtet des Bestehens einer Ehe und daher gleichsam von jedem des die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Elternteiles zum Zeitpunkt der Geburt erfolgen kann.

In § 7 sind daher in einer taxativen Aufzählung jene Voraussetzungen normiert, die zu einem Staatsbürgerschaftserwerb kraft Abstammung führen. Dabei betreffen die vorgeschlagenen Z 3 und 4 uneheliche Kinder, bei denen nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Uneheliche Kinder einer österreichischen Mutter und eines Vaters, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind unter die Z 1 zu subsumieren und erwerben, wie schon bisher, die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung.

Wie schon bisher wird dabei weiterhin auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes als maßgeblichen Anknüpfungspunkt abgestellt. Lediglich für jene Fälle, in denen ein Kind von nichtverheirateten Eltern abstammt, aber nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dieser die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach der Geburt des Kindes gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde, wird in sachgerechter Weise ein Fiktion des maßgebenden Anknüpfungszeitpunktes erwirkt. Das Anerkenntnis oder die gerichtliche Feststellung muss längstens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden, um die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbes kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt auszulösen. Die Praxis zeigt, dass die meisten Anerkenntnisse innerhalb von vier Wochen nach der Geburt eines Kindes vorgenommen werden, so dass eine Frist von acht Wochen als ausreichend und sachgerecht erscheint, um einerseits sehr schnell Rechtssicherheit für das Kind in der Frage der Staatsbürgerschaft herbeizuführen und andererseits einen praxisgerechten Vollzug des Staatsbürgerschaftsrechtes zu garantieren. Für jene Fälle, in denen erst nach diesem Zeitpunkt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die Staatsbürgerschaft unter den erleichterten Bedingungen des § 12 Abs. 2 erwerben (Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen).

Der Abs. 2 wurde der geltenden Rechtslage entnommen und soll wie bisher auch im Falle des Ablebens eines Elternteiles vor der Geburt des Kindes, der die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, ein Staatsbürgerschaftserwerb kraft Abstammung möglich sein.

Der vorgeschlagene Abs. 3 nimmt Rücksicht auf jene Kinder, die nicht im Bundesgebiet geboren werden, ein österreichischer Staatsbürger jedoch Elternteil im Sinne des ausländischen Rechtes ist und das Kind staatenlos sein würde, sofern es nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten würde. Um in diesen Fällen Staatenlosigkeit zu vermeiden, soll es den Kindern nicht verwehrt sein, die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung zu erwerben.

Zu § 7a:

Da das ABGB in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 ebenfalls die Gleichstellung unehelicher Kinder zum Ziel hatte und dahingehend eine Änderung erfahren hat, als das Rechtsinstitut der Legitimation durch nachfolgende Ehe aufgehoben wurde und das Rechtsinstitut der Ehelicherklärung durch das Staatsoberhaupt zum 1. Jänner 2016 außer Kraft tritt, ist es vor dem Hintergrund der speziellen Bedürfnisse im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes notwendig das Rechtsinstitut der Legitimation im Staatsbürgerschaftsrecht in sprachlich adaptierter Form fortzuführen.

Zu §§ 8 Abs. 2 und 3 sowie 17 Abs. 2:

Aufgrund dessen, dass eine Differenzierung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern im gesamten Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nunmehr entbehrlich ist, können die Bestimmungen des § 8 Abs. 2, der die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von bestimmten ehelichen und unehelichen Kindern in Angleichung an sogenannte Findelkinder normiert, sowie jeweils die Wortfolge in § 8 Abs. 3 und 17 Abs. 2 entfallen.

Zu §§ 17 Abs. 1 und 1a sowie 29:

Die Adaptierungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 29 haben zu erfolgen, da die angesprochene Differenzierung folgerichtig auch bei der Erstreckung der Verleihung und beim Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Rolle spielen sollen.

Zu §§ 52, 53 und 59:

Die Adaptierungen in §§ 52, 53 und 59 sind Folgewirkungen der dargelegten Änderungen und handelt es sich dabei zum einen um Anpassungen aufgrund der vorgenommenen Änderungen zur Erzielung der Gleichstellung sowie der Adaptierung der Bestimmung der Legitimation und zum anderen um eine Aktualisierung eines Verweises auf das ABGB, da die dortigen Novellen bisher im StbG unberücksichtigt geblieben sind.

Zu Z 5 und 6 (§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b):

Die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend adaptiert werden, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind.

Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort „insbesondere“ angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 5):

Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 nicht entgegensteht.

Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 7):

Mit dieser Regelung wird normiert, dass die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen kann, mit der nähere Bestimmungen über das formale Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren zur Verleihung einer Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 6 festgelegt werden. Dies soll vor allem der Rechtsstaatlichkeit und der besseren Nachvollziehbarkeit der formalen Verfahrensschritte auf dem Weg zu einer Entscheidung gemäß Abs. 6 dienen.

Zu Z 9 und 13 (§ 10a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6):

Mit der vorgeschlagenen Novellierung soll klargestellt werden, dass die Kenntnisse über die aus der Verfassung ableitbaren Grundprinzipien Österreichs zu den Prüfungsbestandteilen des Staatsbürgerschaftstestes zählen. Da der Staatsbürgerschaftstest einen wesentlichen Faktor für die Erlangung der Staatsbürgerschaft darstellt, wird ein neuer Zugang vorgeschlagen, wonach neben den bisherigen Inhalten (Geschichte und demokratische Ordnung Österreichs) auch die sich aus der Verfassungsrechtsordnung ergebenden Grundprinzipien im Fokus stehen sollen.

In jeder Verfassung werden grundsätzliche Feststellungen über die Staatsform und die Regierungsform, den Aufbau des Staates und die Stellung und Rechte der Menschen im Staat getroffen. Man nennt diese auch Grundprinzipien einer Verfassung. Sie sind die Basis der Verfassung und der Demokratie, und sie sind daher besonders gegen Veränderungen geschützt. In Österreich bilden das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip die Grundlagen der Verfassung. Nicht ausdrücklich im B-VG normiert, aber aus verschiedenen Verfassungsvorschriften abzuleiten sind zudem das gewaltentrennende und das liberale Prinzip.

Der künftige Verleihungswerber muss zeigen, dass er sich im Rahmen seines vorangegangen Integrationsprozesses ein Wissen über die österreichische Verfassung als Grundlage für die Gesetzgebung und für das gesellschaftliche Zusammenleben in Österreich angeeignet hat. Dieses Wissen ist die Basis eines geordneten Zusammenlebens in einer Gesellschaft.

Zu Z 10 (§ 10a Abs. 2 Z 1):

Auf Grund der Einfügung des neuen § 57, ist dieses Zitat zu adaptieren.

Zu Z 11 (§ 10a Abs. 2 Z 2 und 3):

Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 Z 2 soll auf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeweitet werden. Die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 werden im Inland von unmündigen Minderjährigen im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfüllt. Da dies für unmündige Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Österreich haben nicht möglich ist, wird diese Bestimmung gerade dieser Personengruppe Vorteile bringen.

Ebenso soll Abs. 2 Z 3 eine Klarstellung dahingehend erfahren, dass insbesondere Fremde, die eine Sprach- oder Hörbehinderung aufweisen und daher nur bedingt den geforderten Nachweis erbringen können, unter diese Ausnahmeregelung fallen können (Vgl. auch Maßnahme Nr. 24 des Nationalen Aktionsplanes Behinderung 2012 – 2020).

Zu Z 12 (§ 10a Abs. 5 Z 1):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Adaptierung im Hinblick auf die Staatsbürgerschaftsprüfung. Damit wird für die Prüfung die Voraussetzung geschaffen die Fragen im Multiple-Choice-Modus zu stellen, d.h. es werden Fragen gestellt und jeweils mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben von denen wiederum mehrere Antworten richtig sein können.

Zu Z 14 (§ 10a Abs. 6 Z 1 und 2):

Es handelt sich dabei um eine Zitatanpassung in den Z 1 und 2 auf den aktuellen Lehrplan der Hauptschule im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“.

Zu Z 15 (§ 11a Abs. 6):

Der vorgeschlagene Abs. 6 soll einen neuen Tatbestand der Staatsbürgerschaftsverleihung einführen. Durch diesen soll es besonders gut integrierten Personen ermöglicht werden, nicht erst nach in der Regel zehn Jahren, sondern bereits nach einer auf sechs Jahre verkürzten Aufenthaltsdauer eingebürgert zu werden.

Für diesen neuen Einbürgerungstatbestand sollen neben den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auch die in den Z 1 und 2 normierten speziellen Erfordernisse gelten, die der Verleihungswerber erfüllen muss, um in den Genuss der verkürzten Anwartszeit zu gelangen. Diese verkürzte Anwartszeit ist in jenen Fällen gerechtfertigt, in denen bestimmte Integrationsparameter vorhanden sind. Dabei wurden Indikatoren gewählt, an denen sich ein gelungener Integrationsprozess messen lässt, nämlich am Vorweisen eines bestimmten Sprachniveaus (Z 1) oder durch die Darlegung der nachhaltigen persönlichen Integration (Z 2).

Die Z 1 verlangt das Vorhandensein von Sprachkenntnissen auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Da die Sprache ein entscheidender Faktor für eine gelungene Integration ist, soll das bereits vorhandene Stufensystem der Sprachkenntnisse des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) weitergeführt und im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 durch die Möglichkeit früher als bisher die Staatsbürgerschaft erwerben zu können als Anreiz geschaffen werden, um auf ein erhöhtes Sprachniveau zu gelangen. Derzeit wird bereits im NAG ausgehend vom A1-Niveau über das A2-Niveau und darauf aufbauend bis zum B1-Niveau, zur Erreichung des Rechtes auf Daueraufenthalt, als höchste Stufe eine selbständige Sprachverwendung der deutschen Sprache verlangt. Anknüpfend an das Stufensystem des NAG und an die allgemeine Voraussetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes, jedenfalls Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau vorzuweisen, soll nun die Staatsbürgerschaftsverleihung bereits nach sechs Jahren möglich sein, wenn das B2-Niveau des GERS erreicht wird. die Staatsbürgerschaftsverleihung nach sechs Jahren an besonders gut integrierte Fremde sein.

Bei Kenntnis der deutschen Sprache auf dem B2-Niveau des GERS kann der Einzelne demnach die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; er versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Er kann sich spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit einem Native Speaker ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist. Er kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.

Die Z 2 stellt neben einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auf die spezielle, persönliche Integration des Verleihungswerbers als Kriterium ab. Für den Nachweis der vom Tatbestand verlangten besonderen Integration können die demonstrativ in den lit. a) bis c) aufgezählten Tätigkeiten angenommen werden.

Gemäß der lit. a) kann die Ausübung eines Ehrenamtes die nachhaltige persönliche Integration eines Fremden zum Ausdruck bringen. Beispielhaft für ein ehrenamtliches Engagement, das eine gelungene Integration belegt, kann daher z.B. eine Tätigkeit bei einer Blaulichtorganisation genannt werden. Denn soziale Kontakte außerhalb der Familie, bzw. des eigenen Haushaltes, insbesondere zu österreichischen Staatsbürgern werden als positives Indiz für eine gelungene Integration verstanden. Der Fremde wird im Rahmen der lit. a) darlegen müssen, dass die Tätigkeit des Vereins den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung entspricht und der Fremde über die bloße Mitgliedschaft hinaus ein ehrenamtliches Engagement in dieser Hinsicht entfaltet. Vereine und Organisationen, deren Tätigkeiten mit Blick auf die österreichische Gesellschaft Elemente der Segregation in sich tragen und sohin desintegrativ wirken, können der Integration des Fremden im Sinne seiner Orientierung am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich (vgl. § 11 StbG) von vornherein nicht dienlich sein und sind daher nicht unter Abs. 6 Z 2 zu subsumieren.

Des Weiteren sollte gemäß der lit. b) auch die berufliche Tätigkeit des Fremden nicht außer Acht gelassen werden, so dass eine mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich bei der während des gesamten Zeitraumes die monatliche Grenze der Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird und die dem Allgemeinwohl in besonders bedeutender Weise dient, zum einen Anhaltspunkt für die nachhaltige Integration sein kann und auch gleichzeitig einen integrationsrelevanten Mehrwert für den Fremden besitzen kann, da diese Tätigkeiten nicht nur für einzelne Menschen sondern für die gesamte Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind. Dies zeigt sich z.B. in einer Tätigkeit in Pflegeberufen, da insbesondere die dortigen Fachkräfte stets als Ziel haben, ihren Mitmenschen aus der Gesellschaft zu jeder Zeit ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Das gilt ganz besonders für Lebensabschnitte, in denen vorübergehend oder dauerhaft Pflegebedürftigkeit vorliegt. Auch eine berufliche Tätigkeit in der Kinderbetreuung oder in Lehrberufen kann dazu herangezogen werden.

Darüber hinaus kann gemäß der lit. c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessensverband oder -vertretung ebenfalls als vergleichbares Tatbestandsmerkmal herangezogen werden, da dadurch der Fremde seinen Willen zur Mitbestimmung an gesellschaftlichen oder sonstigen Entscheidungen und Entwicklungen, die ihn betreffen, zeigt. Dazu zählen sowohl Tätigkeiten, die das Berufsleben betreffen, z.B. in einem Betriebsrat als auch im außerberuflichen Bereich, z.B. als Elternvereinssprecher.

Für den Nachweis der nachhaltigen Integration wird für alle Tätigkeiten, die von der Z 2 umfasst sein sollen, ein Zeitraum von mindestens drei Jahren als Referenz angenommen. Der Verweis auf das Allgemeinwohl stellt sicher, dass die bloße Mitgliedschaft in einem beliebigen Verein, jegliche Tätigkeit im sozialen Bereich oder in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für sich genommen nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Abs. 6 Z 2 sein kann.

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, für den Einzelnen eine integrationsfördernde Komponente hat, wodurch gleichsam in einer Gesamtbetrachtung ein integrationsrelevanter Mehrwert für die österreichische Gesellschaft entsteht. Die Umstände aus denen sich die nachhaltige persönliche Integration und der integrationsrelevante Mehrwert ergeben, sind sowohl vom Fremden, als auch von der jeweiligen Institution, bei der der integrationsrelevante Mehrwert erzielt wird, jeweils durch eine schriftliche Stellungnahme ausführlich zu begründen.

Wesentlich jedoch ist, dass bei jeder Bewertung, ob und inwieweit eine nachhaltige persönliche Integration des Fremden vorliegt, Männer und Frauen gleich behandelt werden müssen und Frauen keinesfalls aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert werden dürfen.

Die durch das Wort „insbesondere“ angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der lit. a) bis c) nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Tätigkeiten von vergleichbarem Gewicht und zeitlichem Umfang sein sowie jedenfalls dem Allgemeinwohl dienen. Dies bedeutet, dass alle über die lit. a) bis c) hinausgehenden Tätigkeiten den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen.

Zu Z 16 (§ 11b):

Mit dem vorgeschlagenen § 11b soll die Einbürgerung von Adoptivkindern erleichtert werden. Mit Blick auf die besondere Situation von adoptierten Fremden im Kindesalter erscheint es sachgerecht, für diese Personengruppe ein erleichtertes und mit verkürzten Fristen ausgestattetes Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu normieren. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Norm erscheint vor dem Hintergrund des Sinnes und Zweckes dieser Norm als gerechtfertigt. So orientiert sich die Altersgrenze, die mit der Vollendung des 14. Lebensjahres festgelegt werden soll, daran, dass gerade bei diesen jungen Menschen der Prüfmaßstab im Rahmen eines Verleihungsverfahrens in sachgerechter Weise begrenzt werden kann. Denn gerade bei dieser Personengruppe liegen jene Verleihungsvoraussetzungen, auf deren Prüfung mit der vorgeschlagenen Regelung verzichtet wird, ohnehin regelmäßig vor. So wird z.B. das im regulären Verleihungsverfahren erforderliche Einkommen bei der hier gewählten Personengruppe regelmäßig von den Wahleltern ableitbar sein, da Kinder in diesem Alter in der Regel kein eigenes Einkommen haben und mit den Wahleltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Folge dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist schließlich, dass das Verleihungsverfahren regelmäßig in einem schnelleren Verfahren mündet und somit der Verleihungswerber und dessen Wahleltern schneller Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens erhalten werden.

Zu Z 17 (§ 12 Abs. 2)

Mit dieser Regelung soll als Anschlussstück zu § 7 Z 3 und 4 für unmündige minderjährige Fremde, deren Vater Staatsbürger ist und dieser zu einem Zeitpunkt, der frühestens acht Wochen und einen Tag nach der Geburt liegt, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft ab dem genannten Zeitpunkt festgestellt wurde, ein Verleihungsverfahren unter erleichterten Bedingungen geschaffen werden. Im Lichte der Judikatur des EGMR in der Rechtssache Genovese versus Malta (53124/09) und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in den Verfahren G 66/12 und G 67/12 soll dieser Personengruppe die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn die Verleihung die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt (§ 10 Abs. 1 Z 5 StbG) und der Fremde keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG) darstellt. Darüber hinaus muss der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sein (§ 2 Abs. 2 NAG). Vom Erfordernis der Niederlassung in Österreich ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

Zu Z 21 (§ 21 Abs. 1 (neu)):

Mit dieser Bestimmung soll der einer Staatsbürgerschaftsverleihung angemessene äußerliche Rahmen näher bestimmt werden, damit durch diesen dem besonderen Charakter der Verleihung Rechnung getragen wird.

Zu Z 22 (§ 25):

Mit dieser Regelung soll ein Anschlussstück zu § 17 Abs. 1 und § 12 Z 3 geschaffen werden. Die Personengruppe dieses neuen Staatsbürgerschaftsverleihungstatbestandes sind volljährige Fremde, die zu keiner Zeit über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten und deren rechtmäßiger und zumindest 15-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Österreich zu einem Zeitpunkt begann in dem der Fremde noch minderjährig war. Darüber hinaus muss jedenfalls ein Anwendungsfall der Erstreckung der Verleihung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Anwendungsfall der Verleihung gemäß § 12 Z 3 bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben, ohne dass es jedoch zu einer Erstreckung der Verleihung bzw. eine Verleihung gekommen wäre. Ein Anwendungsfall einer dieser beiden Fallkonstellationen zu sein, bedeutet, dass der Fremde grundsätzlich der Zielgruppe des § 17 Abs. 1 oder des § 12 Z 3 angehörte; die jeweiligen Verleihungsvoraussetzungen müssen zum damaligen Zeitpunkt aber nicht vorgelegen haben. Zu denken wäre hier beispielsweise an Fälle, in denen der minderjährige Fremde durch Versäumnisse der Eltern die Erstreckung der Verleihung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Verleihung des § 12 Z 3 nicht in Anspruch nehmen konnte. Diese Bestimmung dient demnach dazu, etwaige diesbezüglich auftretende Härtefälle, die der Staatsbürgerschaftswerber nicht zu vertreten hat, in sachgerechter Weise lösen zu können.

Zu Z 23 (§ 28 Abs. 2):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 25 (§ 37 Abs. 1 Z 3 lit. b):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 29 (§ 56a Abs. 2):

Es handelt sich dabei um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 30 (Überschrift des Abschnittes VI):

Die Adaptierung der Abschnittsüberschrift erfolgt aus Gründen der Gesetzessystematik und der einfacheren Lesbarkeit des Gesetzes. Der vorgeschlagene § 57 sowie die geltenden §§ 58c sowie 59 stellen materielle Bestimmungen und nicht wie es die geltende Abschnittsüberschrift vermuten lässt, Schluss- und Übergangsbestimmungen dar.

Zu Z 31 (§ 57):

Mit dem vorgeschlagenen § 57 wird, neben dem geltenden § 59, eine weitere Regelung für sogenannte „Putativösterreicher“ geschaffen. Dabei handelt es sich um Personen, die – oft jahrelang – von österreichischen Behörden als österreichische Staatsbürger behandelt wurden, bei denen sich jedoch nachträglich herausstellt, dass sie nie die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nach der geltenden Rechtslage kann in diesen Fällen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfolgen. Auch wenn es sich dabei nur um sehr wenige Einzelfälle handelt, so erscheint es doch sachgerecht, für diese Personen, die – bisweilen über Jahrzehnte – als „Staatsbürger“ gelebt haben, Leistungen für die Republik erbracht haben und sich im Allgemeinen ausschließlich als Österreicher oder Österreicherin fühlen, eine spezifische Sonderregelung zu treffen. So soll für diesen Personenkreis eine sach- und zeitgemäße Lösung herbeigeführt werden, die unsachgemäße Ergebnisse vermeiden lässt.

Folglich soll für jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlich für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichischer Staatsbürger behandelt wurden, ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen können. Die fälschliche Behandlung durch die österreichischen Behörden darf der Fremde nicht zu vertreten haben. Die vorgeschlagene Bestimmung kann daher beispielweise nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde etwa durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, die Behörde getäuscht hat. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt dabei ex tunc, das heißt rückwirkend mit dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person erstmalig von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde mittels Bescheid festzustellen.

Aufgrund des besonderen Vertrauensschutzes, den diese kleine Personengruppe genießt, sind die an sich für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgesehenen Voraussetzungen nur eingeschränkt anwendbar. Demnach hat diese Personengruppe lediglich seine Unbescholtenheit, die sich jedoch nicht auch auf bloße Verwaltungsstrafen bezieht, nachzuweisen. Nicht nachzuweisen hat die betreffende Person etwa das Niveau der Deutschkenntnisse, die Absolvierung des Staatsbürgerschaftstestes, die Unterhaltsmittel oder Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet.

Dass der Fremde gemäß Absatz 2 die Anzeige nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis von der fälschlichen Behandlung bei der Behörde einbringen kann, dient der Rechtssicherheit. Es erscheint des Weiteren angezeigt, keinen Automatismus durch eine Verleihung von Amts wegen beim Erwerb der Staatsbürgschaft für diese Fälle vorzusehen, sondern soll es dem Willen des Betroffenen obliegen, ob er die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben möchte.

Der in Absatz 3 normierte Entfall der 15-jährigen Frist erscheint sachgerecht, da es sich hierbei um Personen handelt, die einer zentralen Verpflichtung, die sich aus der österreichischen Staatsbürgerschaft ableitet, nachgekommen sind.

Zu Z 33 (Überschrift des Abschnittes VII):

Wie bereits zur vorgeschlagenen Abschnittsüberschrift des Abschnittes VI ausgeführt, dient diese Einfügung der bereits an andere Stelle bestehenden Abschnittsüberschrift der Gesetzessystematik und der einfacheren Lesbarkeit des Gesetzes. Da sich lediglich bei den Bestimmungen der §§ 60 ff. um Schluss- und Übergangsbestimmungen handelt, soll die Abschnittsüberschrift an dieser Stelle eingefügt werden.

Zu Z 34 (§ 60):

Die Zitatanpassung ist notwendig auf Grund der Neustrukturierung des § 7a.

Zu Z 35 (§ 61 Abs. 2):

Diese Bestimmung regelt, dass auch Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem Inkrafttreten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters ausgestellt wurden, auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten.

Zu Z 36 (§ 64a Abs. 18 bis 21):

Der vorgeschlagene Abs. 18 entspricht im Wesentlichen dem Artikel I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechtes 1985.

Eheliche Kinder, die vor dem 1. September 1983 von einer österreichischen Mutter geboren wurden, konnten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht von der Mutter ableiten. Seit dem Jahr 1983 erwerben eheliche Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft auch von der Mutter. Bis Ende 1988 bestand mit dem Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechtes 1985 eine Übergangsbestimmung, wonach auch eheliche minderjährige Kinder, die vor dem 1. September 1983 geboren wurden, die österreichische Staatsbürgerschaft von der Mutter erwarben, wenn diese eine entsprechende Erklärung abgab. Diese Übergangsregelung ist durch den zwischenzeitlichen Fristablauf gegenstandslos geworden.

Seit dem Fristablauf der Übergangsbestimmung sind einige wenige Härtefälle entstanden, die nun mit einem kurzfristigen Aufleben der seinerzeitigen Übergangsbestimmung saniert werden sollen. Für einen kurzen Zeitraum von neun Monaten ab Inkrafttreten des Abs. 18 sollen vor dem 1. September 1983 geborene Kinder unter gewissen Voraussetzungen, die österreichische Staatsbürgerschaft von der Mutter erwerben.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 19 soll eine Übergangsbestimmung für den neu eingefügten § 57 geschaffen werden, um auch Fremden, die bereits vor Inkrafttreten des § 57 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurden und dies nicht zu vertreten hatten, eine Möglichkeit zu bieten, durch schriftliche Anzeige bei der Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger glaubhaft zu machen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde einzubringen. Siehe auch die Erläuterungen zu § 57.

Abs. 20 regelt das Inkrafttreten.

Mit Abs. 21 soll klargestellt werden, dass die für das Inkrafttreten am 1. November 2013 maßgebliche Fassung, jene des vorliegenden Entwurfes sein soll. Die mit diesem Bundesgesetz für die §§ 52 Abs. 3, 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 vorgeschlagenen Änderungen sollen, wie auch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 beschlossenen Änderungen des StbG, mit 1. November 2013 in Kraft treten. Somit bedurfte es dieser Anordnung, damit deutlich wird, dass eine später beschlossene Fassung der Bestimmungen gegenüber der früher beschlossenen Fassung der Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt, Vorrang hat.

Zu Z 37 (§ 66 Z 1 lit. b und d):

Die Anpassung der Litera b hat aufgrund der Neustrukturierung des § 7a zu erfolgen. Bei der weiteren Adaptierung in Form des Entfalles der Litera d handelt es sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die angeführte Litera d kann entfallen, da sie auf eine bereits aufgehobene Bestimmung verweist und somit ins Leere geht.