Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

in der Landwirtschaft,

           1. in der Landwirtschaft,

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

           2. im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

im Gartenbau,

           3. im Gartenbau,

im Feldgemüsebau,

           4. im Feldgemüsebau,

im Obstbau und in der Obstverwertung,

           5. im Obstbau und in der Obstverwertung,

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

           6. im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,

           7. in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

in der Pferdewirtschaft,

           8. in der Pferdewirtschaft,

in der Fischereiwirtschaft,

           9. in der Fischereiwirtschaft,

in der Geflügelwirtschaft,

         10. in der Geflügelwirtschaft,

in der Bienenwirtschaft,

         11. in der Bienenwirtschaft,

in der Forstwirtschaft,

         12. in der Forstwirtschaft,

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

         13. in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

         14. in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

 

         15. in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

 

           1. Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

 

           2. Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

 

           3. Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

 

           4. Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

 

           5. Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

 

           6. Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

 

           7. Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

 

           8. Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

 

           9. Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

 

         10. Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

 

         11. Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

 

         12. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

 

         13. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

 

         14. Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

 

         15. Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 8. (1) bis (2) …

§ 8. (1) bis (2) …

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

§ 12. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

§ 12. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

 

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

 

           1. das 24. Lebensjahr vollendet haben,

 

           2. mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und

 

           3. einen Meistervorbereitungslehrgang besucht haben.

 

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben bzw. Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

 

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

 

           1. Meisterin/Meister Landwirtschaft,

 

           2. Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

 

           3. Meisterin/Meister Gartenbau,

 

           4. Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

 

           5. Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

 

           6. Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

 

           7. Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

 

           8. Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

 

           9. Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

 

         10. Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

 

         11. Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

 

         12. Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

 

         13. Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

 

         14. Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

 

         15. Meisterin/Meister Biomassproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin oder Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(4) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

(7) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

 

(8) Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Ausbildungsberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(3) …

(3) …

§ 15. (1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes zu knüpfen. Bei Wegfall der geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen.

§ 15. (1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung der/des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes sowie erforderlichenfalls an Auflagen zu knüpfen. Bei Wegfall der geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat Kriterien für die fachliche Eignung eines Lehrberechtigten bzw. eines Ausbilders zur Lehrlingsausbildung festzulegen. Als fachlich geeignet sind Personen anzusehen, die ihr Studium an einschlägigen Universitäten oder Fachhochschulen abgeschlossen haben, Absolventen einschlägiger höherer land- und fachwirtschaftlicher Schulen und Personen, die im jeweiligen Lehrberuf gem. § 3 Abs. 2 die Meisterprüfung abgelegt haben. Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.

(7) Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbilder/innen ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt. Fachlich geeignet sind Personen, die

 

           1. eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern

 

                a) pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

 

               b) Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind oder

 

           2. im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, oder

 

           3. bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(8) …

(8) …

§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

 

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1a auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wieviele Personen in welcher Fachrichtung ausgebildet werden.

§ 22. (1) bis (6) …

§ 22. (1) bis (6) …

 

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 7 sowie § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 126. (1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden.

§ 126. (1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 132.

§ 132.

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes.

           8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes;

 

           9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

§ 231. (1) …

§ 231. (1) …

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in dem Land, für welches die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten ist, entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Landes- oder Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in dem Land, für welches die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten ist, bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 284. (1) …

§ 284. (1) …

(2) …

(2) …

           1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,

           1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,

           2. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           2. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012,

           3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013,

           4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013,

           5. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           5. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013,

           6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013,

           7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013,

           8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

           8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,

           9. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

           9. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2013,

         10. Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         10. Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012,

         11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,

         12. Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

         12. Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2011,

         13. Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         13. Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012,

         14. Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         14. Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012,

         15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2011,

         15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         16. Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009,

         16. Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         17. Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009,

         17. Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011,

         18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010,

         18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013,

         19. Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         19. Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013,

         20. Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

         20. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

         21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

         21. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009,

         22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009,

         22. Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012,

         23. Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010

         23. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012,

         24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010,

         24. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2010,

         25. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,

         26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,

         26. Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012,

         27. Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2009,

         27. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10,

         28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009,

         28. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012,

         29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009,

         29. Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2012,

         30. Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

         30. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,

         31. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2012,

         32. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,

         32. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011,

         33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,

         33. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

         34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

         34. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

         35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

         35. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,

         36. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012,

         37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         37. GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2011,

         38. GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         38. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         39. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,

         40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         40. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2013,

         41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010,

         41. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,

         42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,

         42. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013,

         43. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010,

         43. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013,

         44. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         44. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013,

         45. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         45. Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003

         46. Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003,

         46. Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,

         47. Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

         47. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013.

         48. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011.

 

(3) …

(3) …

§ 285. (1) bis (55) …

§ 285. (1) bis (55) …

 

(56) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 126 Abs. 1, § 132 Z 9, § 231 Abs. 2 letzter Satz sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.