Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.400 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug dieser Leistungen weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

In Hinkunft wird mit der Einschränkung des Anspruchszeitraumes auf nur jene Kalendermonate, in denen an jedem Kalendertag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, va gutverdienenden, unselbständigen Eltern eine von ganzen Kalendermonaten abweichende Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld (und Karenz) erleichtert.

Derzeit ist eine Änderung der bei der erstmaligen Antragstellung gewählten Variante nicht möglich. Auch mit einer Antragsrückziehung nach AVG konnte man die lex specialis in § 26a nicht umgehen. Zukünftig soll eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des ersten Antragsformulars beim Krankenversicherungsträger möglich sein.

Beantragt ein Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und erfüllt er zwar alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, aber nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so besteht die Möglichkeit, dies durch Umstieg auf die Pauschalvariante 12+2 anzuerkennen oder Klage bei Gericht zu erheben. In Hinkunft kann der klagende Elternteil bei seinem Krankenversicherungsträger die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 beantragen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien zum Gegenstand hat).

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 8 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 2 und 3):

Wird nicht das ganze Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld bezogen und deckt sich daher der Anspruchszeitraum nicht mit dem Steuerjahr, so steht kein Steuerbescheid zur Verfügung, aus dem die dort angeführten Einkünfte in die Zuverdienstformel eingesetzt werden können. In diesen Fällen ist daher zuerst der Anspruchszeitraum (pro Kind) festzustellen und danach sind die Einkünfte anhand eines fiktiven Steuerbescheides zu ermitteln und dem Anspruchszeitraum zuzuordnen. Alle Einkünfte, die während des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes steuerlich anfallen, also diesem Zeitraum steuerlich zugeordnet werden, gelten auch als Zuverdienst, und zwar unabhängig davon, ob sie in Ausnahmefällen nicht mit einer Tätigkeit verbunden sind (zB bei Veräußerungsgewinnen) oder diese Tätigkeit in Einzelfällen sogar zu einem anderen Zeitpunkt ausgeübt worden ist. Derzeit stellt ein Kalendermonat dann einen Anspruchsmonat dar, wenn in diesem Kalendermonat mehr als 23 Kalendertage Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bezieht daher ein Elternteil an 24 oder mehr Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld, so zählt dieser Monat als Anspruchsmonat. Das hat zur Folge, dass alle Einkünfte, die in dem Monat steuerlich anfallen, also nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) steuerlich diesem Monat zugeordnet sind (zB weil sie zugeflossen sind oder darauf verteilt wurden etc), als Zuverdienst gelten. In den Rumpfmonaten, also in den Anspruchsmonaten zu Beginn und am Ende des Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeitraumes, in denen nicht den gesamten Kalendermonat Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, stellt sich in einigen Fällen mitunter das Problem der Abgrenzung der Einkünfte. Zur weiteren Erleichterung der Inanspruchnahme, insbesondere für jene Elternteile, die nur die zweimonatige Mindestbezugsdauer in Anspruch nehmen wollen und die durch die in den Tagen vor Beginn und nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges angefallenen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschreiten würden, zählen in Hinkunft jene Kalendermonate, in denen nicht an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auch nicht zum Anspruchszeitraum und sind daher die in dem Zeitraum anfallenden Einkünfte bei der Zuverdienstberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Umgehung der Zuverdienstgrenze, zB durch leistungsoptimierende Antragstellungen eines Elternteiles (ein Antrag für jeden Kalendermonat, aber nie für alle Kalendertage), wird durch die, unabhängig von einem Bezugswechsel von jedem Elternteil zu erfüllende, allgemeine Voraussetzung der Mindestbezugsdauer von je zwei durchgehenden Bezugsmonaten verhindert, sodass jedenfalls immer zumindest ein Kinderbetreuungsgeld - Anspruchsmonat pro Bezugsteil vorliegt.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.400 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Leistungsbezug weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

Es erfolgt eine Beseitigung eines Redaktionsversehens durch Klarstellung, dass beim Erwerbstätigkeitserfordernis auf Monate und nicht Kalendermonate abzustellen ist.

Zu Z 4 (§ 24d):

Es erfolgt eine Beseitigung des Redaktionsversehens, wonach die dreijährige Umstiegsfrist ab dem Bezugsbeginn zu laufen beginnt, da eine solche mangels Bezug nicht beginnen kann. Es wird daher klargestellt, dass der Fristenlauf für den Umstieg ab der erstmaligen Antragstellung beginnt und zwar individuell für jeden Elternteil.

Beantragt ein Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und erfüllt er alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen außer die Voraussetzung der sechsmonatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, so hat er zwei Möglichkeiten: er erkennt diese Entscheidung des Krankenversicherungsträgers an, indem er auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld 12+2 mit einem Tagsatz von 33 Euro umsteigt, oder er erhebt Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Steigt er nicht auf die Pauschalvariante um, sondern erhebt er Klage bei Gericht, so gebührt ihm derzeit bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens (Urteil, gerichtlicher Vergleich, Zurückziehung der Klage oder Vereinbarung ewigen Ruhens samt jeweiligem Anerkenntnis durch die klagende Partei) kein Kinderbetreuungsgeld, da er einerseits den Umstieg verweigert und damit die Zuerkennung der Pauschalvariante 12+2 ablehnt und andererseits auf die Einkommensersatzvariante mangels Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses keinen Anspruch hat. Durch die Gesetzesänderung wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag auch während eines solchen Gerichtsverfahrens bereits Kinderbetreuungsgeld zu erhalten. Dieses Kinderbetreuungsgeld wird als Einkommensersatzvariante ausbezahlt, sodass alle daran anknüpfenden Regelungen gelten, wie zB die geringe Zuverdienstgrenze, kein Anspruch auf die Beihilfe und den Mehrlingszuschlag etc. Die Auszahlungshöhe richtet sich nach der gesetzlich zu gewährenden Höhe der Pauschalvariante 12+2 abzüglich etwaiger gesetzlicher Kürzungsbeträge zB aufgrund Ruhens wegen Wochengelds oder ausländischer Leistungen oder mangels Durchführung von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen etc. Der Tagsatz kann jedoch maximal 33 Euro betragen. Das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hat keine Auswirkungen auf den zurückliegenden Zeitraum, es sei denn, der klagende Elternteil obsiegt, und es wird ihm ein Anspruch auf einen höheren Tagsatz zuerkannt (es erfolgen Nachzahlungen eines etwaigen Differenzbetrages für die zurückliegenden Zeiträume) oder der Elternteil unterliegt und steigt gemäß § 24d Abs. 1 auf die Pauschalvariante 12+2 um (bei Mehrlingsgeburten erfolgt dann eine Nachzahlung des Mehrlingszuschlages für den zurückliegenden Zeitraum). Zur Verhinderung von vornherein aussichtsloser Verfahren (insbesondere bei Vorliegen eindeutiger, einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur) sowie durch Irreführung verursachter oder mutwillig bzw. in Verschleppungsabsicht geführter Verfahren und damit Abwendung eines finanziellen Schadens für den Familienlastenausgleichsfonds durch Mehrkosten für unnötige Verfahrens- und Verwaltungsaufwendungen sind die Gerichte nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO sowie des ASGG verpflichtet, die Kosten in derartigen Fällen der unterliegenden, klagenden Partei aufzuerlegen.

Zu Z 5 (§ 26a):

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht vor, dass die Wahl der Variante in jedem Fall bindend ist und nicht mehr geändert werden kann. Auch mittels Antragsrückziehung (wie im AVG vorgesehen) und darauffolgender Neubeantragung kann die einmal gewählte Variante nicht geändert werden. Derzeit sieht das Gesetz keine Ausnahmen von dieser Spezialregelung vor. Demnach kann auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der erfolgten Antragstellung nicht mehr korrigiert werden. In Hinkunft haben Eltern ab dem Tag der erstmaligen Antragstellung, dh. ab dem Tag, an dem das erste Antragsformular beim Krankenversicherungsträger eingelangt ist (persönlich, postalisch oder online per elektronischer Signatur/FinanzOnline), 14 Kalendertage Zeit, die Wahl der Variante zu korrigieren. Die einmal mögliche Änderung der Wahl der Variante muss vom antragstellenden Elternteil schriftlich dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben werden. Durch die Einführung dieser Frist zur Variantenänderung kann die Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds vom Krankenversicherungsträger frühestens nach Ablauf dieser 14 Tage (Datum des tatsächlichen Einlangens der schriftlichen Änderungsmeldung beim Krankenversicherungsträger) in die Wege geleitet werden.

Zu Z 6 (§ 31 Abs. 4):

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 hat mit 1. Jänner 2013 das alte Bundeshaushaltsgesetz abgelöst, somit muss eine Anpassung im KBGG erfolgen. Die neuen Bestimmungen unterscheiden sich nicht wesentlich von den bisher geltenden Bestimmungen, es entstehen keine Nachteile für die Eltern.

Zu Z 7 (§ 36 Abs. 2):

Zu statistischen Zwecken und für die Evaluierung werden zusätzliche Daten benötigt. Das betrifft die Fälle des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld während eines Gerichtsverfahrens und die Anzahl der Fälle, in denen die Variante geändert wird.

Zu Z 8 (§ 50 Abs. 6, 7, 8 und 9):

Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Nur die Änderungen der Zuverdienstregelungen (Anspruchszeitraum) treten rückwirkend mit 2010, also mit dem Inkrafttreten der zweimonatigen Mindestbezugsdauer im Zuge der Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, in Kraft.

Hinsichtlich des § 26a ist unter der erstmaligen Antragstellung jene des Elternteiles zu verstehen, der den ersten Antrag stellt und mit der dabei getroffenen Wahl den anderen Elternteil bindet.

Die Anknüpfung an das BHG 2013 soll rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, um Lücken zu vermeiden.